Borussen-Stuten. - Frauenfanclub der Borussia Mönchengladbach - Vereinssatzung:
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- Luisa Carin Hafner
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1 Borussen-Stuten - Frauenfanclub der Borussia Mönchengladbach - Vereinssatzung: Allgemeine Bestimmungen 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Borussen-Stuten zunächst ohne den Zusatz e.v. und hat seinen Sitz in Brüggen. 2 Zweck und Aufgaben des Vereins Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung von Fans des Fußball- Vereins Borussia Mönchengladbach. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Wahrung der Interessen des Fußball-Vereins Borussia Mönchengladbach. Der Verein Distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern die Gewalttätig, auf Schlägereien oder Sachbeschädigungen aus sind. Mitglieder die sich nicht an diese Satzung halten, können durch den Vorstand aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden. 3 Rechtsgrundlage Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins, werden in dieser Satzung geregelt.
2 Mitgliedschaft 4 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede weibliche Person ab mind. 18 Jahre, bis höchstens Vollendung des 40. Lebensjahres, schriftlich beantragen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Mehrheitsbeschluss des erweiterten Vorstands. Durch die Unterschrift auf der Beitrittserklärung wird die Satzung des Vereins anerkannt. Gründe für eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen nicht angegeben werden. Die Probezeit bis zur endgültigen Aufnahme in den Verein beträgt 4 Heimspiele. Bei langfristigen Auslandaufenthalten kann die Mitgliedschaft beim Vorstand als ruhend beantragt werden. Dieser kann darüber mehrheitlich abstimmen. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1. Tod 2. Durch Austritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Ende eines jeden Monats, wenn eine schriftliche Kündigung bis zum 15.des laufenden Monats dem Verein zugegangen ist. 3. Durch Ausschluss aus der in 2 dieser Satzung aufgeführten Gründen seitens des geschäftsführenden Vorstandes. Der Ausschluss wird dem Betroffenen nach einer Vorstandssitzung schriftlich mitgeteilt. Gegen den ausschließenden Beschluss steht dem Betroffenen, innerhalb eines Monats nach Zugang, das Recht der Beschwerde zu. Über diese Beschwerde hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zu entscheiden. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft besteht dem Verein gegenüber keinerlei Verbindlichkeit mehr. Bereits geleistete Zahlungen bleiben Eigentum des Vereins
3 6 Ausschließungsgründe 1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Pflichten (siehe 8)nicht nachkommt. 2. Falls der Beitragsrückstand nach erfolgter Mahnung mehr als 3 Monate beträgt, kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. 3. Mitglieder die dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden zufügen (siehe 2), können ebenfalls ausgeschlossen werden. 7 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt 1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, 2. Anträge zu stellen 8 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet: 1. die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen. 2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln. 3. die festgelegten Beiträge zu entrichten. 4. an allen Veranstaltungen und bei sonstigen Aufgaben des Vereins nach Kräften mitzuwirken. 5. zum Ersatz des Schadens, den sie grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Verein oder von ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen verursacht haben
4 Organe des Vereins 9 Mitglieder-/Jahreshauptversammlung 1. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ. Sie wird vom 1.Vorsitzenden nach Bedarf oder nach Antrag von 10% der Mitglieder einberufen. Sie findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern angezeigt wird. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. 2. Jahreshauptversammlung Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Entlastung des Vorstandes Wahl der Vorstandsmitglieder Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, soweit hierzu nicht eine besondere Mitgliederversammlung einberufen wurde. 10 Vorstand Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus: 1. dem geschäftsführenden Vorstand: 1.Vorsitzender,2.Vorsitzender,Kassenwart und Schriftführer 2. dem erweiterten Vorstand: Pressesprecher, Kassenprüfer, Koordinator von Veranstaltungen und Aktionen, Administrator Website Der geschäftsführende Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Die Niederlegung des Amtes kann von jedem Vorstandmitglied zu jederzeit beantragt werden (formlos). In diesem Fall ist eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahlen einzuberufen
5 11 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Erweiterte Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal in jedem Quartal stattfinden. Zu den Vorstandssitzungen erfolgt die Einladung durch den 1.Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes einberufen werden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er hat ferner die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle übernimmt der 2.Vorsitzende die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten. Der Kassenwart nimmt die Geldgeschäfte des Vereins wahr. Die Einnahmen und Ausgaben sind von ihm, aufgegliedert nach den Zweckbestimmungen des Haushaltsplans, nachzuweisen. Der Pressesprecher hat die Aufgabe, das Vereinsgeschehen in der Öffentlichkeit nach Rücksprache mit dem Vorstand wahrheitsgemäß darzustellen. Der Koordinator von Veranstaltungen und Aktionen hat die Aufgabe, die von der Mitgliederversammlung oder vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Veranstaltungen und Aktionen zu planen, nach erfolgter Genehmigung der Planung durch den Vorstand zu realisieren bzw.damit zusammenhängende Aufgaben zu delegieren.er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und berichtet diesem laufend über den aktuellen Stand. Ausgaben sind dem Kassenwart mitzuteilen.für sämtliche Ausgaben müssen Belege erbracht werden da sonst der Koordinator selber haftet. Im Verhinderungsfalle übernimmt der Stellvertreter des Koordinators die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten. Über alle Versammlungen bzw. Sitzungen sind Protokolle durch den Schriftführer zu führen. Sämtliche Protokolle sind vom Schriftführer und vom 1.bzw.2. Vorsitzenden zu unterzeichnen
6 12 Finanzordnung 1. Verantwortlich für die korrekte Ausführung aller nach dieser Ordnung auszuführenden Tätigkeit ist der Kassenwart. 2. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr 3. Der Vorstand hat für das laufende Haushaltsjahr der Jahreshauptversammlung einen Haushaltsplan vorzulegen und zu erläutern. Einnahmen und Ausgaben sollen sich ausgleichen. 4. Die Einnahmen und Ausgaben sind vollständig und termingerecht zu erfassen und zu belegen. Aus dem Inhalt der fortlaufend nummerierten Belege muss der Grund der Zahlung zweifelsfrei zu erkennen sein. 5. Die Kassenprüfung wird durch den Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer ist zu allen Prüfungsverhandlungen berechtigt, die er für erforderlich hält. 6. Für jedes Haushaltsjahr ist vom Kassenwart eine gegliederte Übersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögenstandes zum Ende des Haushaltsjahres vorzulegen. 7. Die der Haushalts- und Kassenführung zugrunde liegenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sind mindestens bis zum Abschluss des Kalenderjahres aufzuheben und können mit Genehmigung des Vorstands vernichtet werden. 8. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bleibt ausschließlich der Jahreshaupt-/ Mitgliederversammlung vorbehalten. 9. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, sind schriftlich hinzuweisen. Für jede Zahlungserinnerung wird eine Auslagenerstattung in Höhe von 3, - (in Worten drei Euro) fällig. Voraus gezahlte Beiträge werden nach Austritt oder Ausschluss nicht zurückgezahlt. 10. Aufwendungen müssen vom Vorstand vorher genehmigt werden. 11. Sämtliche Ausgabenbelege sind vom Vorstand als sachlich richtig zu bestätigen. 12. Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über Ausgaben bis zu einer Höhe von EUR 50,-. Über Ausgaben, die EUR 50,- übersteigen entscheidet mehrheitlich die anwesenden Mitglieder bei Fan-Club Treffen oder bei Mitgliederversammlungen. 13 Verfahren aller Organe Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen
7 Allgemeine Schlussbestimmungen 14 Versammlung und Termine Der Versammlungsort ist das Vereinslokal Elsterweg 6, Wohnung Müller / Niehsen. Termine für Treffen werden von der Mehrheit der Mitglieder auf Vorschlag des Koordinators Veranstaltungen festgesetzt. Andere Termine legt der Vorstand fest. Die Mitglieder werden zur regen Teilnahme an den Treffen und Aktionen aufgefordert. Gäste sind an den regelmäßigen Zusammenkünften willkommen, sofern sich der Vorstand nicht dagegen ausspricht. 15 Kritikrecht Schriftliche Kritiken und Einsprüche von Mitgliedern sind vom Vorstand innerhalb von vier Wochen zu erörtern und zu entscheiden. Grundsätzlich hat jedes Mitglied des Vereins das Recht Kritik zuüben, solange die Kritik Vernünftig, Sachlich und zurecht vorgetragen wird. 16 Vermögen und Vereinseigentum Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von Vereinseigentum sind die Schuldigen Schadensersatzpflichtig. 17 Satzungsänderungen Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereinskönnen nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung weniger als 4/5,so ist frühestens nach vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der zu dem Beschluss eine 4/5-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen auf einer Abschlussfeier aufgelöst
8 18 Geschäftsjahr Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Brüggen, den (1.Vorsitzender) (2.Vorsitzender) (Kassenwart) (Schriftführer) - 8 -
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