Satzung des Theaterrings Wolfsburg e. V.
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- Krista Esser
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1 Satzung des Theaterrings Wolfsburg e. V. 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1. Der Verein führt den Namen Theaterring Wolfsburg e. V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfsburg unter der Nr. VR 369 eingetragen Sitz des Vereins ist Wolfsburg Der Verein wurde am mit dem Namen Kulturring Wolfsburg e. V. im Vereinsregister eingetragen und am auf den Namen Theaterring Wolfsburg e. V. geändert Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral Das Geschäftsjahr umfasst jeweils den Zeitraum vom eines jeden Jahres bis zum des folgenden Jahres Der Theaterring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins 2.1. Zweck des Theaterrings Wolfsburg e.v. ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere die Theater der Stadt Wolfsburg GmbH, oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Förderung der in 2.1 genannten Zwecke. Daneben kann der Verein seinen Zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen, und zwar unter anderem durch die Kooperation mit Lehrern und Schülern (Theaterbesuchsförderung / Preisvergabe), gezielte finanzielle Unterstützung des Theaterbetriebes im Bereich des Jungen Theaters, sowie Kleinkunstförderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Bereich Bildung, Kunst und Kultur. 2.3 Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder als Förderer, Freunde und Besucher des Theaters und beteiligt sich als Gesellschafter an der Theater der Stadt Wolfsburg GmbH. Zur Durchführung der Zwecke werden die Mitgliedsbeiträge und Spenden von Dritten verwendet. 2.4 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1
2 2.4.4 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen. 3. Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen durch die schriftliche Beitrittserklärung werden. 4. Beendigung der Mitgliedschaft 4.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann, oder durch Ausschluss Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand ist Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat bzw. das Ansehen des Vereins beschädigt, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu erklären. 4.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge 5.1. Die Mitglieder sind berechtigt, von der Theater der Stadt Wolfsburg GmbH eingeräumte preisbegünstigte Stammsitz-Anrechte und Eintrittskarten zu erwerben Die Mitglieder sind verpflichtet, einmalig einen Aufnahmebeitrag und zeitlich wiederkehrende laufende Jahresbeiträge zu leisten. Diese werden jeweils im Voraus für das folgende Geschäftsjahr im Einzugsverfahren erhoben. Die Beitragspflicht beginnt am 1. des auf den Beitritt folgenden Monats. 5.3 Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 5.4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 6. Organe des Theaterrings Wolfsburg e.v. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat. 7. Vorstand 7.1. Der Vorstand i. S. d. 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. 7.2 Der Theaterring Wolfsburg e.v. wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 2
3 7.3 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereins. Er erstellt jährlich einen Geschäftsbericht und einen Jahresabschlussbericht. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. 8. Amtsdauer des Vorstands 8.1 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. 8.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied. 9. Beschlussfassung des Vorstands 9.1 Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung zu Sitzungen ein, so oft es die Geschäftslage erfordert oder zwei Mitglieder es verlangen. 9.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 9.3 Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Protokolle über gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat können auch von einem Beiratsmitglied unterzeichnet werden. 9.4 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 9.5 Der Vorstand benennt den Vertreter des Theaterrings Wolfsburg e.v. im Aufsichtsrat der Theater der Stadt Wolfsburg GmbH im Einvernehmen mit dem Beirat aufgrund einer Mehrheitsentscheidung in gemeinsamer Sitzung beider Gremien. 9.6 Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. 10. Beirat 10.1 Der Beirat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung bestellt und abberufen. Die Amtszeit beträgt - vom Tag der Wahl an gerechnet - drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen und zu beraten Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Beirates unter Mitteilung der Tagesordnung ein, so oft es die Geschäftslage erfordert oder zwei Mitglieder bzw. der Vorstand es verlangen Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. 3
4 11. Mitgliederversammlung 11.1 Alle Mitglieder sind stimmberechtigt Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über den Jahresabschlussbericht, den Geschäftsbericht, die Entlastung von Vorstand und Beirat sowie die Wahl von Kassenprüfern, die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und Beirats Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen Die Mitgliederversammlung beschließt nur über die bekannt gemachten Tagesordnungsgegenstände und fristgerecht eingegangenen Anträge; es sei denn, dass die Gesamtheit der anwesenden Mitglieder einstimmig mit der Beschlussfassung über weitere Punkte einverstanden ist. 12. Einberufung der Mitgliederversammlung 12.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Sie wird vom jeweiligen 1. Vorsitzenden einberufen. Der Termin ist zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben. Für die Bekanntmachung des Termins und der Tagesordnung ist die Nutzung von elektronischen Medien wie der Homepage des Theaterrings Wolfsburg e.v. sowie der örtlichen Tageszeitungen zulässig. Sie ist außerdem als Aushang in der Geschäftsstelle des Theaters einzusehen Sofern es die Geschäftslage oder das Interesse des Vereins erfordern, sind auf Verlangen des Vorstands, des Beirats oder von mindestens 50 Mitgliedern innerhalb von vier Wochen außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. 13. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 13.1 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungs-Änderungen und der Beschluss zur Auflösung des Theaterring Wolfsburg e.v. bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Basisberechnung unberücksichtigt Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die 4
5 Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 14. Auflösung 14.1 Die Aufhebung oder Auflösung des Theaterring Wolfsburg e.v. kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Theaterförderung, Bildung, Kunst und Kultur zu verwenden hat. 15. Gerichtsstand, Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wolfsburg. 16. Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen des Theaterrings Wolfsburg e.v. erfolgen durch Aushang. 17. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage des Eintrags in das Vereinsregister in Kraft. Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 29. August Geändert in der Mitgliederversammlung am 28. Januar Geändert in der Mitgliederversammlung am 21. April Geändert in der Mitgliederversammlung am 29. Mai Geändert in der Mitgliederversammlung am 13. September Geändert und beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16. Dezember Die Satzung entspricht den formellen Voraussetzungen der 51, 59, 60 und 61 der Abgabenordnung. Vorstand des Theaterrings Wolfsburg e. V. Stand
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