Richtlinien für die Gewährung von Vergünstigungen für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinien für die Gewährung von Vergünstigungen für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen"

Transkript

1 für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit in Kraft Geschäftsbereich für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen Seite 1

2 Inhaltsübersicht 1. Geltungsbereich und Zielsetzung 2. Arten von Vergünstigungen 2.1 Ermäßigungen 2.2 Freikarten 2.3 Ehren- oder Gästekarten 3. Begünstigter Personenkreis 3.1 Institut Volkshochschule 3.2 Institut Museen 3.3 Institut Musikschule 3.4 Institut Stadtbibliothek 3.5 Institut "Theater Siegen Konzerte" 3.6 Abteilung 4/2 Kultur 3.7 Abteilung 5/2 Sonderleistungen (Seniorenveranstaltungen) 4. Entscheidungsbefugnis 5. Nachweis über die gewährten Vergünstigungen 6. Auskunftspflicht 7. Inkrafttreten für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen Seite 2

3 1. Geltungsbereich und Zielsetzung Die Richtlinien gelten für alle Organisationseinheiten des Geschäftsbereichs 2 der Stadt Siegen, die kulturelle Veranstaltungen planen und durchführen. Ziel der Richtlinien ist es, eine Gleichbehandlung der Besucher von städtischen Kulturveranstaltungen zu erreichen, soweit nicht in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Erhebung des Eintrittsentgeltes geboten sind. Sie schafft Transparenz bezüglich der Gewährung von Vergünstigungen für städtische Kulturveranstaltungen und stellt durch die Nachvollziehbarkeit der Vergabepraxis das Ansehen und das Vertrauen in die Integrität der Kulturverwaltung sicher. Die Gestaltung von Kooperationsvereinbarungen und -verträgen sowie die Vergabe von Dienstplatzkarten aus der Vermietung der Bühne der Stadt Siegen bleiben durch diese Richtlinien unberührt. 2. Arten von Vergünstigungen Neben der Vergabe von Ehren- oder Gästekarten, die nach der bisherigen Praxis meist für eine komplette Spielsaison galten, wurden veranstaltungsbezogene Eintrittskarten als Freikarten ausgegeben. Darüber hinaus wurden für bestimmte Personengruppen ermäßigte Tarife festgelegt, die in der jeweils geltenden Gebühren- und Entgeltordnung ihren Niederschlag fanden. Dort ist auch die Handhabung des Siegener Ausweises geregelt. Sofern keine Gebühren- oder Entgeltordnung besteht, richten sich die Vergünstigungen durch den Siegener Ausweis nach den allgemeinen Regelungen für dessen Inanspruchnahme. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien werden folgende Regeln für die Gewährung von Vergünstigungen verbindlich festgelegt: 2.1 Ermäßigungen Ermäßigungen sind nur nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebühren- oder Entgeltordnung und nach den Regelungen zur Inanspruchnahme des Siegener Ausweises zulässig. Mehrfachermäßigungen sind unzulässig. Bei Vorliegen mehrerer Ermäßigungsvoraussetzungen ist dem/der Besucher/in die für ihn/sie günstigste Ermäßigung zu gewähren. 2.2 Freikarten Freikarten dürfen regelmäßig nur an den unter Ziffer 3 aufgeführten Personenkreis ausgegeben werden. Die Vergabe von Freikarten an die Begleitung einer freikartenberechtigten Person ist unzulässig. für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen Seite 3

4 2.3 Ehren- oder Gästekarten Für Personen, die sich um Kulturinstitute oder Kulturprojekte in besonderem Maße verdient gemacht haben, sei es durch herausragenden persönlichen Einsatz oder besondere finanzielle oder sächliche Unterstützung, ist die Ausstellung von Ehren- oder Gästekarten, die zusätzlich eine Begleitperson begünstigen können, zulässig. Die Gültigkeit ist in der Regel auf ein Jahr (Kalenderjahr oder Spielzeit) zu beschränken. Besteht ein berechtigtes Interesse an Abweichungen von dieser Regel, ist dies in einem Vermerk schriftlich darzulegen. 3. Begünstigter Personenkreis Für alle Organisationseinheiten gilt, dass hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das kulturelle Angebot der eigenen Organisationseinheit kostenlos nutzen können. Dies gilt jedoch nicht für ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Angehörige. Von der kostenlosen Nutzung des Kulturangebotes ausgenommen sind ferner ehrenamtliche Künstler/innen und Ensemblemitglieder sowie Abenddienstmitarbeiter/innen und Bühnenhelfer/innen. Freien Eintritt erhalten ferner die Kulturverantwortlichen der Stadt Siegen (Bürgermeister, Beigeordneter II, Fachbereichsleitung 4 oder die Vertreter im Amt) und Pressemitglieder. Eine Begleitperson eines/r Schwerbehinderten erhält freien Eintritt, wenn im gültigen Schwerbehindertenausweis das Zeichen "B" eingetragen ist und der/die Schwerbehinderte den für ihn/sie maßgebenden Eintrittspreis entrichtet. Nicht zu dem begünstigen Personenkreis gehören Mitglieder von Fördervereinen (einschließlich des Vorstandes) und Ausschussmitglieder. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Benutzer- und Besuchergruppen der Organisationseinheiten werden die begünstigten Personenkreise, die Freikarten für einzelne Veranstaltungen erhalten dürfen, für die Kulturinstitute und die Abteilungen 4/2 Kultur und 5/2 Sonderleistungen (Seniorenveranstaltungen) wie folgt festgelegt: 3.1 Institut Volkshochschule Mit Ausnahme der unter Ziffer 3 genannten allgemeinen Vergünstigungen geht der Personenkreis, dem Ermäßigungen gewährt werden können, aus der Gebühren- oder Entgeltordnung hervor. Darüber hinaus sind keine Vergünstigungen zu gewähren. für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen Seite 4

5 3.2 Institut Museen Mit Ausnahme der unter Ziffer 3 genannten allgemeinen Vergünstigungen geht der Personenkreis, dem Ermäßigungen gewährt werden können, aus der Gebühren- oder Entgeltordnung hervor. Zusätzlich erhalten Inhaber des "ICOM Ausweises" freien Eintritt. Darüber hinaus sind keine Vergünstigungen zu gewähren. 3.3 Institut Musikschule! Ehepartner und minderjährige Kinder der mitwirkenden Lehrer/innen. 3.4 Institut Stadtbibliothek Außer von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtbibliothek, die das Angebot der Bibliothek kostenlos nutzen können, darf von den Bediensteten der Stadt Siegen dienstlich benötigte Literatur kostenlos ausgeliehen werden. Ansonsten ist die Gebührenordnung einzuhalten. Das kostenlose Angebot im Rahmen des Senioren-Projektes bleibt von diesen Richtlinien unberührt. 3.5 Institut Theater Siegen Konzerte! Vorstandsmitglieder des Kulturkreises Siegerland e. V.! Mitglieder des Theaterbeirates (nur Theatervorstellungen)! Mitglieder des Konzertbeirates (nur Konzerte)! Betreuer/innen von Schulklassen (bei Schulvorstellungen)! Rundfunk und Tagespresse für Verlosungen! Mitveranstalter/innen, Sponsoren/innen im Rahmen der Verträge! Spender/innen 3.6 Abteilung 4/2 Kultur! Mitveranstalter/innen, Sponsoren/innen im Rahmen der Verträge! Spender/innen! Rundfunk und Tagespresse für Verlosungen 3.7 Abteilung 5/2 Sonderleistungen (Seniorenveranstaltungen)! Mitglieder des Seniorenbeirates! Leiter/innen der Wohlfahrtsverbände! Pflegebedürftige Heimbewohner/innen und die erforderlichen! Begleitpersonen! Spender/innen! Sponsoren/innen für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen Seite 5

6 4. Entscheidungsbefugnis In der Regel sind Vergünstigungen nur zu gewähren, wenn diese beantragt oder begehrt werden. Die Gewährung von Vergünstigungen von Amts wegen (hierzu zählen auch Einladungen zu einzelnen Veranstaltungen) ist nur ausnahmsweise zulässig und in einem Vermerk nachvollziehbar zu begründen. Die Festlegung, wer über die Gewährung von Vergünstigungen entscheidet, trifft die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die ausgegebenen Freikarten und Ehren-/Gästekarten ausschließlich durch die berechtigten Personen eingelöst werden. 5. Nachweis über die gewährten Vergünstigungen Alle Empfänger/innen von Vergünstigungen für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen sind in jeder Organisationseinheit in einer lückenlosen, veranstaltungsbezogenen Datei zu registrieren, die mindestens Auskunft gibt über den Namen, die Funktion oder Firmenzugehörigkeit o.ä. als Hinweis auf den begünstigten Personenkreis, Art und Anzahl der gewährten Vergünstigungen und den/die Mitarbeiter/in, der/die über die Vergünstigung(en) entschieden hat. Hiervon ausgenommen sind Ermäßigungen, die gemäß den geltenden Gebühren- oder Entgeltordnungen gewährt werden und in einer (Kassen-)Statistik erfasst werden. Die Aufsicht über die ordnungsgemäße Führung der Nachweise obliegt der Leitung der Organisationseinheit. 6. Auskunftspflicht Auf Verlangen sind die Dateien und/oder Statistiken der Geschäftsbereichsleitung zu Prüfzwecken vorzulegen. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am in Kraft. für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen Seite 6

Entgeltordnung für Theater- und Konzertveranstaltungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Bühnen und Orchester der Stadt Bielefeld

Entgeltordnung für Theater- und Konzertveranstaltungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Bühnen und Orchester der Stadt Bielefeld Entgeltordnung für Theater- und Konzertveranstaltungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Bühnen und Orchester der Stadt Bielefeld Auf Grund des 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i der Gemeindeordnung für das

Mehr

Richtlinien. der Stadt Sankt Augustin zur Ausstellung der Ehrenamtskarte NRW

Richtlinien. der Stadt Sankt Augustin zur Ausstellung der Ehrenamtskarte NRW Richtlinien der Stadt Sankt Augustin zur Ausstellung Beschlossen: 16.09.2009 Bekannt gemacht: 30.09.2009 in Kraft getreten: 01.10.2009 Geändert durch Ratsbeschluss vom 17.06.2015, in Kraft getreten am

Mehr

R i c h t l i n i e n

R i c h t l i n i e n Stadt Rietberg Der Bürgermeister R i c h t l i n i e n zur Herausgabe des RIETBERG-PASSES durch die Stadt Rietberg Inhaltsverzeichnis (in der ab September 2017 geltenden Fassung) A Allgemeine Grundsätze

Mehr

Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Schwimmbäder und des Stadionbades in der Stadt Neustadt an der Weinstraße

Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Schwimmbäder und des Stadionbades in der Stadt Neustadt an der Weinstraße Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Schwimmbäder und des Stadionbades in der Stadt Neustadt an der Weinstraße 1) 2) Der Stadtrat der Stadt Neustadt an der Weinstraße hat in seiner öffentlichen

Mehr

FÜR DAS FREIBAD VOM 11. MÄRZ 2014

FÜR DAS FREIBAD VOM 11. MÄRZ 2014 Gemeinde H i l z i n g e n Landkreis K o n s t a n z GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS FREIBAD VOM 11. MÄRZ 2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

So bezahlen Sie ein Kunstmuseumsticket in Bonn

So bezahlen Sie ein Kunstmuseumsticket in Bonn Entgelttarif für das Kunstmuseum Bonn 41.06.1 Vom 22. Februar 2010 Verzeichnis der Änderungen vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen 14.07.2011 (ABl. S. 312) 1. August 2011 Ziffern 4.1, 4.3 26.04.2012

Mehr

Stadt Chemnitz

Stadt Chemnitz Stadt 1.310 Chemnitz Entgeltordnung der Stadt Chemnitz für die Museen Kunstsammlungen Chemnitz, Museum Gunzenhauser, Schloßbergmuseum, die Burg Rabenstein und das Henry van de Velde Museum in der Villa

Mehr

Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung SeGebS)

Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung SeGebS) Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung SeGebS) Vom 7. Juli 2014 (Amtsblatt S. 251), zuletzt geändert durch Satzung vom 4.

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt

Amtliches Mitteilungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt Museum für Naturkunde Ordnung über die Nutzung von Einrichtungen des Museums für Naturkunde Teil 1: Besucherordnung für die Ausstellungen des Museums für Naturkunde der Humboldt-Universität

Mehr

Preistarif ab 2016 für die Museen der Hansestadt Lübeck

Preistarif ab 2016 für die Museen der Hansestadt Lübeck 1. Eintrittsgeld In allen städtischen Museen und Sammlungen wird mit Ausnahme des Industriemuseums Herrenwyk, für das der Förderverein die Preise für Eintritt und Führungen festsetzt Eintrittsgeld nach

Mehr

Stadt Chemnitz Richtlinie der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Chemnitzpässen (Chemnitzpass-Richtlinie)

Stadt Chemnitz Richtlinie der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Chemnitzpässen (Chemnitzpass-Richtlinie) Stadt 50.200 Chemnitz Richtlinie der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Chemnitzpässen 1 Grundsatz 2 Berechtigte 3 Gegenstand und Umfang der Leistung 4 Verwaltungsverfahren und Zuständigkeit 5 Datenerhebung

Mehr

Entgelt- und Benutzerordnung für den Besuch kultureller Einrichtungen der Stadt Zwickau. vom:

Entgelt- und Benutzerordnung für den Besuch kultureller Einrichtungen der Stadt Zwickau. vom: Entgelt- und Benutzerordnung für den Besuch kultureller Einrichtungen der Stadt Zwickau vom: 26.04.2019 Gemäß 10 und 28 Ziffer 19 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung

Mehr

Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab S t a d t P l e y s t e i n Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Freizeitanlage (Freibad und Minigolfplatz) der Stadt Pleystein (Freizeitanlage-Gebührensatzung)

Mehr

Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine in den Bereichen Musik, Kultur, Heimat- und Denkmalpflege in Weinheim

Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine in den Bereichen Musik, Kultur, Heimat- und Denkmalpflege in Weinheim Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine in den Bereichen Musik, Kultur, Heimat- und Denkmalpflege in Weinheim - Kulturförderrichtlinien - Inhaltsübersicht 1. Grundsätze der Kulturförderung

Mehr

Entgelt- und Benutzerordnung für den Besuch kultureller Einrichtungen der Stadt Zwickau. vom:

Entgelt- und Benutzerordnung für den Besuch kultureller Einrichtungen der Stadt Zwickau. vom: Entgelt- und Benutzerordnung für den Besuch kultureller Einrichtungen der Stadt Zwickau vom: 10.04.2017 Gemäß 10 und 28 Ziffer 19 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung

Mehr

Stadt Chemnitz Richtlinie der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Chemnitzpässen (Chemnitzpass-Richtlinie)

Stadt Chemnitz Richtlinie der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Chemnitzpässen (Chemnitzpass-Richtlinie) Stadt Chemnitz Richtlinie der Stadt Chemnitz zur Gewährung von Chemnitzpässen 1 Grundsatz 2 Berechtigte 3 Gegenstand und Umfang der Leistung 4 Verwaltungsverfahren und Zuständigkeit 5 Datenverarbeitung,

Mehr

Museumscard Six for Six - Centre Charlemagne - Couven-Museum - IZM - Ludwig Forum - Suermondt-Ludwig-Museum - Rathaus

Museumscard Six for Six - Centre Charlemagne - Couven-Museum - IZM - Ludwig Forum - Suermondt-Ludwig-Museum - Rathaus E n t g e l t o r d n u n g für die folgenden Einrichtungen: Centre Charlemagne Couven-Museum Internationales Zeitungsmuseum Ludwig Forum für Internationale Kunst Suermondt-Ludwig-Museum Rathaus I. Entgelt

Mehr

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management

Mehr

des Rhein-Sieg-Kreises über die Gewährung eines der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft

des Rhein-Sieg-Kreises über die Gewährung eines der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft Richtlinien des Rhein-Sieg-Kreises über die Gewährung eines pauschalierten Fahrkostenzuschusses zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft in der ab dem 01.01.2019

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Bäder vom 25. November 2016

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Bäder vom 25. November 2016 Satzung 7.07 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Bäder vom 25. November 2016 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 f) und

Mehr

Gebührensatzung zur Benutzungssatzung der Museen der Stadt Nordhausen

Gebührensatzung zur Benutzungssatzung der Museen der Stadt Nordhausen Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 4.3.1 S.1 Gebührensatzung zur Benutzungssatzung der Museen der Stadt Nordhausen Auf der Grundlage der 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 S. 1 und 54 der Thüringer

Mehr

4. Die Anlage Entgelttarif zu 2 Abs. 1 der Entgeltordnung wird wie folgt ersetzt:

4. Die Anlage Entgelttarif zu 2 Abs. 1 der Entgeltordnung wird wie folgt ersetzt: Zweite Änderung der Entgeltordnung der Städtischen Museen der Hansestadt Rostock (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 13 vom 30. Juni 2010) 1 Änderung Die Entgeltordnung der Städtischen

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3284 21. Wahlperiode 23.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 16.02.16 und Antwort des Senats Betr.:

Mehr

R i c h t l i n i e n. über die Förderung von Seniorenarbeit durch die Gemeinde Wachtberg

R i c h t l i n i e n. über die Förderung von Seniorenarbeit durch die Gemeinde Wachtberg R i c h t l i n i e n über die Förderung von Seniorenarbeit durch die Gemeinde Wachtberg 1 Grundsatz Die Gemeinde Wachtberg fördert die Gemeinschaft alter Mitbürgerinnen und Mitbürger als auch den einzelnen

Mehr

Entgeltordnung der Stadt Chemnitz für das Museum für Naturkunde im Eigenbetrieb Das TIETZ

Entgeltordnung der Stadt Chemnitz für das Museum für Naturkunde im Eigenbetrieb Das TIETZ Entgeltordnung der Stadt Chemnitz für das Museum für Naturkunde im Eigenbetrieb Das TIETZ Der Stadtrat der Stadt Chemnitz hat in seiner Sitzung am 17.04.2013 mit Beschluss-Nr.: B- 044/2013 folgende Entgeltordnung

Mehr

Konzert-Abo. Philharmonisches Konzert-Abo 1 PK1

Konzert-Abo. Philharmonisches Konzert-Abo 1 PK1 Konzert-Abo Philharmonisches Konzert-Abo PK Mi.9.0. PHILHARMONISCHES KONZERT Stadthalle Heidelberg Mi.0.0. PHILHARMONISCHES KONZERT Stadthalle Heidelberg Mi 9..0. PHILHARMONISCHES KONZERT Stadthalle Heidelberg

Mehr

S a t z ung. für die Benutzung und den Betrieb des Erholungszentrums Vilshofen, bestehend aus

S a t z ung. für die Benutzung und den Betrieb des Erholungszentrums Vilshofen, bestehend aus S a t z ung für die Benutzung und den Betrieb des Erholungszentrums Vilshofen, bestehend aus Hallenbad, Freibad, Solarium, Dampfkammer, Solebad, Sauna, Kunsteisbahn und des Freibades Pleinting, nachfolgend

Mehr

Konzert-Abo. Familienkonzert-Abo FK

Konzert-Abo. Familienkonzert-Abo FK Konzert-Abo Familienkonzert-Abo FK So..0. FAMILIENKONZERT Marguerre-Saal So..0. FAMILIENKONZERT Alter Saal So..0. FAMILIENKONZERT Alter Saal Preise: I II III,0 IV,0 Vergünstigungen für alle Abonnent*innen

Mehr

Entgeltordnung über Eintrittsgelder für Veranstaltungen des Stadttheaters Minden 4.2.6

Entgeltordnung über Eintrittsgelder für Veranstaltungen des Stadttheaters Minden 4.2.6 Entgeltordnung über Eintrittsgelder für Veranstaltungen des Stadttheaters Minden..6 Entgeltordnung über Eintrittsgelder für Veranstaltungen des Stadttheaters Minden Aufgrund des Abs. Satz Buchst. i der

Mehr

Gebührensatzung für die Benutzung des Freibades der Kreisstadt Dietzenbach

Gebührensatzung für die Benutzung des Freibades der Kreisstadt Dietzenbach Gebührensatzung für die Benutzung des Freibades der Kreisstadt Dietzenbach 1. SATZUNG/ORDNUNG: Gebührensatzung für die Benutzung des Freibades 2. IN DER FASSUNG VOM: 12.12.2011 3. ZULETZT GEÄNDERT AM:

Mehr

SOZIALWESEN FÖRDERMASSNAHMEN

SOZIALWESEN FÖRDERMASSNAHMEN Inhalt: 1. Allgemeine Grundsätze 2. Allgemeine Voraussetzungen 3. Geltungsbereich 4. Vergünstigungen 5. Schlußbestimmungen 1. Allgemeine Grundsätze ------------------------- 1.1 Die Familie ist das Fundament

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Naturbades der Stadt Schnaittenbach (Bäder-Gebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Naturbades der Stadt Schnaittenbach (Bäder-Gebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Naturbades der Stadt Schnaittenbach (Bäder-Gebührensatzung) Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 04.04.1993 (GVBl S. 264)

Mehr

Gebührenordnung der Volkshochschule Stolberg vom

Gebührenordnung der Volkshochschule Stolberg vom Gebührenordnung der Volkshochschule Stolberg vom 17.05.2011 in der Fassung der 2. Änderung vom 03.12.2013 gültig ab 01.02.2014 1 Sachliche Gebührenpflicht Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule

Mehr

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Chemnitz (Informationsfreiheitssatzung)

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Chemnitz (Informationsfreiheitssatzung) Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Chemnitz (Informationsfreiheitssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

- 1 - Grundsatz. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 3 Vereinsbeitritt

- 1 - Grundsatz. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 3 Vereinsbeitritt - 1 - BEITRAGSORDNUNG DES FSV 1920 MICHELBACH E.V. 1 Grundsatz Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des FSV Michelbach geändert

Mehr

1 Allgemeines. 2 Besichtigung

1 Allgemeines. 2 Besichtigung Besucher- und Benutzungsordnung für das Stadtmuseum Rastatt, das Riedmuseum im Stadtteil Ottersdorf, die Städtische Galerie Fruchthalle sowie die Historische Bibliothek 1 Allgemeines Die Stadt Rastatt

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung für die Stadtbibliothek Erlangen

Gebührensatzung zur Satzung für die Stadtbibliothek Erlangen Gebührensatzung zur Satzung für die Stadtbibliothek Erlangen 1 Gebührenpflicht... 2 2 Nutzungsgebühren... 2 3 Ausleihgebühr für besondere Medienformen... 3 4 Vorbestellgebühr... 3 5 Säumnisgebühren...

Mehr

Sozial- und Familienpass-Richtlinien der Gemeinde Weil im Schönbuch

Sozial- und Familienpass-Richtlinien der Gemeinde Weil im Schönbuch Änderungsvorschlag Sozial- und Familienpass-Richtlinien der Gemeinde Weil im Schönbuch Der Sozial- und Familienpass der Gemeinde Weil im Schönbuch ist eine Freiwilligkeitsleistung der Gemeinde. Auf eine

Mehr

Beckum, den 23. April 2018 Jahrgang 2018/Nummer 13

Beckum, den 23. April 2018 Jahrgang 2018/Nummer 13 Amtsblatt der STADT BECKUM Beckum, den 23. April 2018 Jahrgang 2018/Nummer 13 Inhaltsverzeichnis Laufende Nummer Bezeichnung 1 Bädergebührensatzung der Stadt Beckum 2 Hinweis auf eine öffentliche Ausschreibung;

Mehr

1 Allgemeines. 2 Besichtigung

1 Allgemeines. 2 Besichtigung Besucher- und Benutzungsordnung für das Stadtmuseum Rastatt, das Riedmuseum im Stadtteil Ottersdorf, die Städtische Galerie Fruchthalle sowie die Historische Bibliothek 1 Allgemeines Die Stadt Rastatt

Mehr

B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof

B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof 331/0 B E N U T Z U N G S O R D N U N G für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof Vorbemerkungen: Die Stadt Bad Rappenau ist Eigentümerin des Kulturhauses Forum Fränkischer Hof in der Heinsheimer Straße

Mehr

Entgeltordnung Zoologischer Garten Schwerin ggmbh

Entgeltordnung Zoologischer Garten Schwerin ggmbh Entgeltordnung Zoologischer Garten Schwerin ggmbh gemäß AR-Beschluss vom 01. Dezember 2017, redaktionelle Änderungen vom 18. Dezember 2017 Gültig ab 01. Januar 2018 1 Begriffsbestimmungen 1. Ermäßigte

Mehr

1. Empfänger von laufender Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II (Alg II) 3. Familien mit behindertem Kind mit mindestens 20 % Behinderungsgrad

1. Empfänger von laufender Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II (Alg II) 3. Familien mit behindertem Kind mit mindestens 20 % Behinderungsgrad Gemeinde Weil im Schönbuch Az.: 487.51, 020.06 Sozial- und Familienpass-Richtlinien der Gemeinde Weil im Schönbuch (Fassung ab 7. Juni 2011 mit rückwirkender Geltung ab 01.01.2011 bzw. 05.07.2011 für Absatz

Mehr

Satzung der Gemeinde Lastrup über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen bis zur Vollendung des 3.

Satzung der Gemeinde Lastrup über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen bis zur Vollendung des 3. Satzung der Gemeinde Lastrup über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres - Durchgeschriebene Fassung Erstfassung der Satzung vom: 07.12.2018

Mehr

Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried

Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried A Allgemeine Förderungsgrundsätze 1. Zweck der Förderung Durch die Gewährung der Zuwendungen fördert die Gemeinde Ried den Breiten und Leistungssport und unterstützt

Mehr

Satzung. über. die. Erhebung von. Gebühren für den Benutzung des Inselbades. des Marktes Bad Abbach. Bad-Gebührensatzung

Satzung. über. die. Erhebung von. Gebühren für den Benutzung des Inselbades. des Marktes Bad Abbach. Bad-Gebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Benutzung des Inselbades des Marktes Bad Abbach Bad-Gebührensatzung Rechtsstand: 01.02.2016 Inhalt 1 Gebührenpflicht... 3 2 Gebührenschuldner... 3 3 Entstehen

Mehr

Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für das Hallenbad

Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für das Hallenbad Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für das Hallenbad Seite 1 von 7 Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für das Hallenbad Aufgrund

Mehr

Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für das Hallenbad

Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für das Hallenbad Satzung der Stadt Bad Segeberg über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für das Hallenbad Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig Holstein, der 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

Mehr

Gemischte Abos Wechselnder Wochentag

Gemischte Abos Wechselnder Wochentag Gemischte Abos Wechselnder Wochentag Gemischtes Abo G Mi.0.0 DER GUTE MENSCH VON SEZUAN Marguerre-Saal So..0 RIGOLETTO Marguerre-Saal Sa..0 IDOMENEO Marguerre-Saal So..0 IMPRESSION Marguerre-Saal So..0

Mehr

Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen

Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen - Burgfriedenhalle - Georg-Kropp-Halle - Gustav-Vogelmann-Haus - Bürgerhaus Maienfels - Bürgerhaus

Mehr

Gebührensatzung für das Freischwimmbad

Gebührensatzung für das Freischwimmbad DER MAGISTRAT DER STADT OBER-RAMSTADT 743-00 / 2013 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bäder der Stadt Nürnberg (BäderGebS BädGebS)

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bäder der Stadt Nürnberg (BäderGebS BädGebS) Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bäder der Stadt Nürnberg (BäderGebS BädGebS) Vom 22. April 2013 (Amtsblatt S. 142), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2016 (Amtsblatt S. 428)

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 1 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 18.01.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

S A T Z U N G. KULTURFORUM ZEISHEIM e.v. vom 21. August Name und Sitz. 2 Zweck und Tätigkeit

S A T Z U N G. KULTURFORUM ZEISHEIM e.v. vom 21. August Name und Sitz. 2 Zweck und Tätigkeit S A T Z U N G KULTURFORUM ZEISHEIM e.v. vom 21. August 2002 1 Name und Sitz 1.1 Der Verein führt den Namen Kulturforum-Zeilsheim e.v. Eingetragen im Vereinsregister Frankfurt/Main Nr. 12433. 1.2 Der Verein

Mehr

Beitrags und Gebührenordnung

Beitrags und Gebührenordnung Verband der Ingenieure des Lack- und Farbenfaches e.v. Beitrags und Gebührenordnung V. Auflage 2010 Übersicht Zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird in dieser Ordnung jeweils nur die maskuline Wortendung

Mehr

Entgelte. (1) Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule Bocholt-Rhede- Isselburg sind grundsätzlich Entgelte zu entrichten.

Entgelte. (1) Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule Bocholt-Rhede- Isselburg sind grundsätzlich Entgelte zu entrichten. - 1 - Satzung der Stadt Bocholt über die E n t g e l t e für die V o l k s h o c h s c h u l e der Städte Bocholt-Rhede-Isselburg vom 02.07.2014, in Kraft getreten am 01.08.2014 1 Entgelte (1) Für die

Mehr

Entgeltordnung für die Benutzung des Sportund Freizeitbades Oberwengern

Entgeltordnung für die Benutzung des Sportund Freizeitbades Oberwengern Entgeltordnung für die Benutzung des Sportund Freizeitbades Oberwengern 5.4 Entgeltordnung für die Benutzung des Sport- und Freizeitbades Oberwengern in der Fassung vom 07.07.2016 Aufgrund der 7 und 41

Mehr

Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober Zuständigkeit

Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober Zuständigkeit Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober 1965 in der Fassung der Änderungen vom 18. Februar 1974, 14. September 1981, 9. Mai 1983, 9. November 1987, 23.

Mehr

Preis- und Gebührenordnung für das Hallenbad und das Freibad der Stadt Aschaffenburg

Preis- und Gebührenordnung für das Hallenbad und das Freibad der Stadt Aschaffenburg Preis- und Gebührenordnung für das Hallenbad und das Freibad der Stadt Aschaffenburg in der Fassung der Änderungsbekanntmachung vom 27.10.1982 (veröffentlicht am 29.10.1982), geändert durch Änderung vom

Mehr

Gemischte Abos Fester Wochentag

Gemischte Abos Fester Wochentag Gemischte Abos Fester Wochentag Montag-Abo MO Mo 24.9.2018 DIE PHYSIKER Marguerre-Saal Mo 5.11.2018 IM SCHATTEN KALTER STERNE Alter Saal Mo 3.12.2018 LA VERITÀ IN CIMENTO Rokokotheater Schwetzingen Mo

Mehr

Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Seite 1

Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Seite 1 Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 40.010 Abteilung 5/4 Schulen 19.09.2001 Benutzungsordnung

Mehr

Entgeltordnung für Stadtführungen und Reiseleitungen der Hansestadt Wismar

Entgeltordnung für Stadtführungen und Reiseleitungen der Hansestadt Wismar Veröffentlicht am: 30.12.2015 In Kraft ab: 01.01.2016 Entgeltordnung für Stadtführungen und Reiseleitungen der Hansestadt Wismar Präambel Aufgrund des 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung für das Land

Mehr

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN für die Überlassung der Fußballstadien und Sportsplätze sowie der leichtathletischen Anlagen der Stadt Lahr/Schwarzwald 1 Vertragsgegenstand 1. Die Stadt Lahr/Schwarzwald

Mehr

Verfügung zur Regelung der Unterschriftsbefugnisse bei der Stadt Ennepetal

Verfügung zur Regelung der Unterschriftsbefugnisse bei der Stadt Ennepetal Verfügung zur Regelung der Unterschriftsbefugnisse bei der Stadt Ennepetal vom 12. Juni 2001 in der Fassung des 12. Nachtrages vom 01.04.2016 Seite 1/6 Inhalt A-DA-03 1. Sachbearbeiter/innen... 3 2. Abteilungsleiter/innen...

Mehr

Satzung des Kulturverein Zappelbu.de e.v.

Satzung des Kulturverein Zappelbu.de e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Zappelbu.de. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v. 3. Der Sitz des Vereins ist 94234 Viechtach. 4. Das Geschäftsjahr

Mehr

Tarifordnung der Eintrittspreise der kulturellen Einrichtungen der Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - KultEinrTarifOEF - vom 9.

Tarifordnung der Eintrittspreise der kulturellen Einrichtungen der Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - KultEinrTarifOEF - vom 9. Tarifordnung der Eintrittspreise der kulturellen Einrichtungen der Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - KultEinrTarifOEF - vom 9. September 2010 Auf der Grundlage der 2, 18, 54 der Thüringer Gemeinde-

Mehr

Richtlinien für den Kreuztaler Stadtpass

Richtlinien für den Kreuztaler Stadtpass 1 Richtlinien für den Kreuztaler Stadtpass mit Hinweisen zur Antragstellung in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 08.12.2011 - gültig ab 01.01.2012, aktualisiert zum 01.01.2014 (Erhöhung der Staffelbeträge

Mehr

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS FREIZEITBAD GERSTHOFEN

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS FREIZEITBAD GERSTHOFEN EAPl.-Nr. 5220.02 GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS FREIZEITBAD GERSTHOFEN vom 26.04.2017 Aufgrund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 04.

Mehr

TURNVEREIN DERICHSWEILER 1885 e.v.

TURNVEREIN DERICHSWEILER 1885 e.v. TURNVEREIN DERICHSWEILER 1885 e.v. Finanz- und Wirtschaftsordnung Ziffer 1 Geltungsbereich Diese Finanz- und Wirtschaftsordnung regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Turnverein Derichsweiler

Mehr

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS HALLENBAD GERSTHOFEN

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS HALLENBAD GERSTHOFEN EAPl.-Nr. 5220.01 GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS HALLENBAD GERSTHOFEN vom 26.04.2017 Aufgrund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 04. April

Mehr

Gebührenordnung der Conrad-Hansen-Musikschule der Stadt Lippstadt vom Gebühren

Gebührenordnung der Conrad-Hansen-Musikschule der Stadt Lippstadt vom Gebühren Gebührenordnung der Conrad-Hansen-Musikschule der Stadt Lippstadt vom 28.09.2015 Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der Satzung für die Conrad-Hansen-Musikschule

Mehr

Satzung der Stadt Lindau (Bodensee) für den Lindau-Pass (Lindau-Pass-Satzung) vom 13. Dezember 2000*

Satzung der Stadt Lindau (Bodensee) für den Lindau-Pass (Lindau-Pass-Satzung) vom 13. Dezember 2000* Lindau (B) Nr. III/21. Satzung der Stadt Lindau (Bodensee) für den Lindau-Pass (Lindau-Pass-Satzung) vom 13. Dezember 2000* Geändert durch: Erste Änderungssatzung vom 28. März 2007 Die Stadt Lindau (Bodensee)

Mehr

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS HALLENBAD GERSTHOFEN

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS HALLENBAD GERSTHOFEN EAPl.-Nr. 5220.1 GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS HALLENBAD GERSTHOFEN vom 05.05.2009 Aufgrund der Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 04. April

Mehr

Fachbereich Bürgerservice und Soziales. Richtlinien für die Vergabe des Familienpasses, Sozialpasses und Seniorenpasses

Fachbereich Bürgerservice und Soziales. Richtlinien für die Vergabe des Familienpasses, Sozialpasses und Seniorenpasses Fachbereich Bürgerservice und Soziales Richtlinien für die Vergabe des Familienpasses, Sozialpasses und Seniorenpasses Die Stadt Offenburg sieht sich in ihrer besonderen sozialen Verantwortung gegenüber

Mehr

Gebührensatzung des Stadtmuseums Halle mit den Standorten Oberburg Giebichenstein, Hausmannstürme und Roter Turm

Gebührensatzung des Stadtmuseums Halle mit den Standorten Oberburg Giebichenstein, Hausmannstürme und Roter Turm Gebührensatzung des Stadtmuseums Halle mit den Standorten Oberburg Giebichenstein, Hausmannstürme und Roter Turm Aufgrund der 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Ziffer 1, 44 Abs. 3 Nr. 6 der Gemeindeordnung des Landes

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Katzenbuckel-Therme mit Saunaanlage der Gemeinde Waldbrunn (Entgeltordnung)

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Katzenbuckel-Therme mit Saunaanlage der Gemeinde Waldbrunn (Entgeltordnung) S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Katzenbuckel-Therme mit Saunaanlage der Gemeinde Waldbrunn (Entgeltordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)

Mehr

Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung)

Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung) Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Schmölln-Putzkau hat in der öffentlichen Sitzung am 28.02.2017 auf

Mehr

Gebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen)

Gebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen) Gebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen) Aufgrund der 5, 51 Ziffer 6 und 93 Abs. 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der ab 01.04.1993 geltenden Fassung

Mehr

ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee Sankt Augustin. Überwachungsvertrag

ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee Sankt Augustin. Überwachungsvertrag ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee 6 53757 Sankt Augustin Überwachungsvertrag als geprüfter Energieberater des SHK-Handwerks für die Ausstellung von Energieausweisen

Mehr

INFORMATIONEN VEREINS- UND SPARTENBEITRÄGE

INFORMATIONEN VEREINS- UND SPARTENBEITRÄGE 1. Grundbeitrag INFORMATIONEN VEREINS- UND SPARTENBEITRÄGE Der Grundbeitrag ist von jedem Vereinsmitglied (aktiv oder passiv) zu zahlen. Ausnahmen sind Familienmitglieder, die über eine Familienmitgliedschaft

Mehr

Ortsrecht der Gemeinde Burbach

Ortsrecht der Gemeinde Burbach Ortsrecht der Gemeinde Burbach Gebührensatzung zur Benutzungsordnung (Satzung) für die Turnhallen, Gemeinschaftshäuser und Räume der Gemeinde Burbach Gliederungsziffer Zuständigkeit 4.3 FB 4 Bürgerservice,

Mehr

Richtlinien zur Förderung der Vereine in der Gemeinde Hille

Richtlinien zur Förderung der Vereine in der Gemeinde Hille 1 Richtlinien zur Förderung der Vereine in der Gemeinde Hille Datum der Satzung bzw. Änderung Änderungen Tag des Inkrafttretens Tag der Bekanntmachung 19.09.1990-01.01.1991-19.08.1999 Ziff. 4, 5 01.01.1999-07.2005

Mehr

Entgeltordnung für die Städtischen Museen der Stadt Flensburg

Entgeltordnung für die Städtischen Museen der Stadt Flensburg Entgeltordnung für die Städtischen Museen der Stadt Flensburg Die Ratsversammlung der Stadt Flensburg hat in ihrer Sitzung am 11.05.2017 gemäß 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der

Mehr

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuschüssen durch die Stadt Siegen

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuschüssen durch die Stadt Siegen Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuschüssen durch die Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Stand 90.202 Fachbereich 3 01.01.2002 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die

Mehr

Eintrittspreise in den Museen der Stadt Gera. Bekanntmachung. (Nr., Datum) (Euro- Beträge ab )

Eintrittspreise in den Museen der Stadt Gera. Bekanntmachung. (Nr., Datum) (Euro- Beträge ab ) Bezeichnung, Rechtsgrundlage Stadtratsbeschluss (Nr., Datum) Ausfertigung (Datum) Bekanntmachung (Nr., Datum) Inkrafttreten Änderungen 188/94 15.12.1994 17.01.1995 2/1995 28.01.1995 28.01.1995 Beschluss

Mehr

Gebührensatzung. zur Satzung für die Städt. Musikschule

Gebührensatzung. zur Satzung für die Städt. Musikschule Gebührensatzung zur Satzung für die Städt. Musikschule Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes KAGerlässt die Stadt Eggenfelden folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung Als Beitrag zu

Mehr

Verhaltenskodex für den Vorstand, die Geschäftsführung und die Führungskräfte der Handwerkskammer Erfurt. -Compliance-Richtlinie-

Verhaltenskodex für den Vorstand, die Geschäftsführung und die Führungskräfte der Handwerkskammer Erfurt. -Compliance-Richtlinie- Verhaltenskodex für den Vorstand, die Geschäftsführung und die Führungskräfte der Handwerkskammer Erfurt -Compliance-Richtlinie- - beschlossen in der Sitzung der Vollversammlung der Handwerkskammer Erfurt

Mehr

2 Benutzungszeiten 1. Die Benutzungszeiten sind in allen Bädern während der festgesetzten Betriebszeiten zeitlich nicht begrenzt.

2 Benutzungszeiten 1. Die Benutzungszeiten sind in allen Bädern während der festgesetzten Betriebszeiten zeitlich nicht begrenzt. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bädergesellschaft Böhmetal mbh für die Benutzung der Bäder im Zuständigkeitsbereich Hallenbad Bad Fallingbostel Lieth-Freibad Bad Fallingbostel Strandbad Dorfmark

Mehr

F rderverein. Förderverein. S a t z u n g

F rderverein. Förderverein. S a t z u n g Förderverein S a t z u n g 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Grebenstein e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Grebenstein. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des

Mehr

des Fördervereins In der Schmellenbach e.v. zur Unterstützung des SV Netphen 1912 e.v.

des Fördervereins In der Schmellenbach e.v. zur Unterstützung des SV Netphen 1912 e.v. Satzung des Fördervereins In der Schmellenbach e.v. zur Unterstützung des SV Netphen 1912 e.v. Satzung vom 03.03.2017 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 12.02.2016 gegründete Verein führt den Namen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bäder der Gemeinde Nottuln vom , in der z.zt gültigen Fassung vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bäder der Gemeinde Nottuln vom , in der z.zt gültigen Fassung vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bäder der Gemeinde Nottuln vom 27.04.1978, in der z.zt gültigen Fassung vom 12.12.2018 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Gebührenordnung. für die Birkmannsweiler Halle

Gebührenordnung. für die Birkmannsweiler Halle Gebührenordnung für die Birkmannsweiler Halle 1. Gebührenerhebung 1.1 Die Stadt Winnenden erhebt für die Benützung der Birkmannsweiler Halle Entgelte nach Maßgabe dieser Gebührenordnung. 1.2 Die Gebühren

Mehr

Vergabeordnung. der Stadt Voerde (Niederrhein) vom (nach dem Stand der Änderung. vom )

Vergabeordnung. der Stadt Voerde (Niederrhein) vom (nach dem Stand der Änderung. vom ) 107010 Vergabeordnung Seite 1 Vergabeordnung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 30.10.2001 (nach dem Stand der Änderung vom 22.09.2015) 107010 Vergabeordnung Seite 2 Inhaltsangabe: 1 Vergabegrundsätze

Mehr