Richtlinien für die Gewährung von Vergünstigungen für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen
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- Marcus Otto
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1 für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit in Kraft Geschäftsbereich für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen Seite 1
2 Inhaltsübersicht 1. Geltungsbereich und Zielsetzung 2. Arten von Vergünstigungen 2.1 Ermäßigungen 2.2 Freikarten 2.3 Ehren- oder Gästekarten 3. Begünstigter Personenkreis 3.1 Institut Volkshochschule 3.2 Institut Museen 3.3 Institut Musikschule 3.4 Institut Stadtbibliothek 3.5 Institut "Theater Siegen Konzerte" 3.6 Abteilung 4/2 Kultur 3.7 Abteilung 5/2 Sonderleistungen (Seniorenveranstaltungen) 4. Entscheidungsbefugnis 5. Nachweis über die gewährten Vergünstigungen 6. Auskunftspflicht 7. Inkrafttreten für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen Seite 2
3 1. Geltungsbereich und Zielsetzung Die Richtlinien gelten für alle Organisationseinheiten des Geschäftsbereichs 2 der Stadt Siegen, die kulturelle Veranstaltungen planen und durchführen. Ziel der Richtlinien ist es, eine Gleichbehandlung der Besucher von städtischen Kulturveranstaltungen zu erreichen, soweit nicht in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Erhebung des Eintrittsentgeltes geboten sind. Sie schafft Transparenz bezüglich der Gewährung von Vergünstigungen für städtische Kulturveranstaltungen und stellt durch die Nachvollziehbarkeit der Vergabepraxis das Ansehen und das Vertrauen in die Integrität der Kulturverwaltung sicher. Die Gestaltung von Kooperationsvereinbarungen und -verträgen sowie die Vergabe von Dienstplatzkarten aus der Vermietung der Bühne der Stadt Siegen bleiben durch diese Richtlinien unberührt. 2. Arten von Vergünstigungen Neben der Vergabe von Ehren- oder Gästekarten, die nach der bisherigen Praxis meist für eine komplette Spielsaison galten, wurden veranstaltungsbezogene Eintrittskarten als Freikarten ausgegeben. Darüber hinaus wurden für bestimmte Personengruppen ermäßigte Tarife festgelegt, die in der jeweils geltenden Gebühren- und Entgeltordnung ihren Niederschlag fanden. Dort ist auch die Handhabung des Siegener Ausweises geregelt. Sofern keine Gebühren- oder Entgeltordnung besteht, richten sich die Vergünstigungen durch den Siegener Ausweis nach den allgemeinen Regelungen für dessen Inanspruchnahme. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien werden folgende Regeln für die Gewährung von Vergünstigungen verbindlich festgelegt: 2.1 Ermäßigungen Ermäßigungen sind nur nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebühren- oder Entgeltordnung und nach den Regelungen zur Inanspruchnahme des Siegener Ausweises zulässig. Mehrfachermäßigungen sind unzulässig. Bei Vorliegen mehrerer Ermäßigungsvoraussetzungen ist dem/der Besucher/in die für ihn/sie günstigste Ermäßigung zu gewähren. 2.2 Freikarten Freikarten dürfen regelmäßig nur an den unter Ziffer 3 aufgeführten Personenkreis ausgegeben werden. Die Vergabe von Freikarten an die Begleitung einer freikartenberechtigten Person ist unzulässig. für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen Seite 3
4 2.3 Ehren- oder Gästekarten Für Personen, die sich um Kulturinstitute oder Kulturprojekte in besonderem Maße verdient gemacht haben, sei es durch herausragenden persönlichen Einsatz oder besondere finanzielle oder sächliche Unterstützung, ist die Ausstellung von Ehren- oder Gästekarten, die zusätzlich eine Begleitperson begünstigen können, zulässig. Die Gültigkeit ist in der Regel auf ein Jahr (Kalenderjahr oder Spielzeit) zu beschränken. Besteht ein berechtigtes Interesse an Abweichungen von dieser Regel, ist dies in einem Vermerk schriftlich darzulegen. 3. Begünstigter Personenkreis Für alle Organisationseinheiten gilt, dass hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das kulturelle Angebot der eigenen Organisationseinheit kostenlos nutzen können. Dies gilt jedoch nicht für ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Angehörige. Von der kostenlosen Nutzung des Kulturangebotes ausgenommen sind ferner ehrenamtliche Künstler/innen und Ensemblemitglieder sowie Abenddienstmitarbeiter/innen und Bühnenhelfer/innen. Freien Eintritt erhalten ferner die Kulturverantwortlichen der Stadt Siegen (Bürgermeister, Beigeordneter II, Fachbereichsleitung 4 oder die Vertreter im Amt) und Pressemitglieder. Eine Begleitperson eines/r Schwerbehinderten erhält freien Eintritt, wenn im gültigen Schwerbehindertenausweis das Zeichen "B" eingetragen ist und der/die Schwerbehinderte den für ihn/sie maßgebenden Eintrittspreis entrichtet. Nicht zu dem begünstigen Personenkreis gehören Mitglieder von Fördervereinen (einschließlich des Vorstandes) und Ausschussmitglieder. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Benutzer- und Besuchergruppen der Organisationseinheiten werden die begünstigten Personenkreise, die Freikarten für einzelne Veranstaltungen erhalten dürfen, für die Kulturinstitute und die Abteilungen 4/2 Kultur und 5/2 Sonderleistungen (Seniorenveranstaltungen) wie folgt festgelegt: 3.1 Institut Volkshochschule Mit Ausnahme der unter Ziffer 3 genannten allgemeinen Vergünstigungen geht der Personenkreis, dem Ermäßigungen gewährt werden können, aus der Gebühren- oder Entgeltordnung hervor. Darüber hinaus sind keine Vergünstigungen zu gewähren. für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen Seite 4
5 3.2 Institut Museen Mit Ausnahme der unter Ziffer 3 genannten allgemeinen Vergünstigungen geht der Personenkreis, dem Ermäßigungen gewährt werden können, aus der Gebühren- oder Entgeltordnung hervor. Zusätzlich erhalten Inhaber des "ICOM Ausweises" freien Eintritt. Darüber hinaus sind keine Vergünstigungen zu gewähren. 3.3 Institut Musikschule! Ehepartner und minderjährige Kinder der mitwirkenden Lehrer/innen. 3.4 Institut Stadtbibliothek Außer von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtbibliothek, die das Angebot der Bibliothek kostenlos nutzen können, darf von den Bediensteten der Stadt Siegen dienstlich benötigte Literatur kostenlos ausgeliehen werden. Ansonsten ist die Gebührenordnung einzuhalten. Das kostenlose Angebot im Rahmen des Senioren-Projektes bleibt von diesen Richtlinien unberührt. 3.5 Institut Theater Siegen Konzerte! Vorstandsmitglieder des Kulturkreises Siegerland e. V.! Mitglieder des Theaterbeirates (nur Theatervorstellungen)! Mitglieder des Konzertbeirates (nur Konzerte)! Betreuer/innen von Schulklassen (bei Schulvorstellungen)! Rundfunk und Tagespresse für Verlosungen! Mitveranstalter/innen, Sponsoren/innen im Rahmen der Verträge! Spender/innen 3.6 Abteilung 4/2 Kultur! Mitveranstalter/innen, Sponsoren/innen im Rahmen der Verträge! Spender/innen! Rundfunk und Tagespresse für Verlosungen 3.7 Abteilung 5/2 Sonderleistungen (Seniorenveranstaltungen)! Mitglieder des Seniorenbeirates! Leiter/innen der Wohlfahrtsverbände! Pflegebedürftige Heimbewohner/innen und die erforderlichen! Begleitpersonen! Spender/innen! Sponsoren/innen für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen Seite 5
6 4. Entscheidungsbefugnis In der Regel sind Vergünstigungen nur zu gewähren, wenn diese beantragt oder begehrt werden. Die Gewährung von Vergünstigungen von Amts wegen (hierzu zählen auch Einladungen zu einzelnen Veranstaltungen) ist nur ausnahmsweise zulässig und in einem Vermerk nachvollziehbar zu begründen. Die Festlegung, wer über die Gewährung von Vergünstigungen entscheidet, trifft die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die ausgegebenen Freikarten und Ehren-/Gästekarten ausschließlich durch die berechtigten Personen eingelöst werden. 5. Nachweis über die gewährten Vergünstigungen Alle Empfänger/innen von Vergünstigungen für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen sind in jeder Organisationseinheit in einer lückenlosen, veranstaltungsbezogenen Datei zu registrieren, die mindestens Auskunft gibt über den Namen, die Funktion oder Firmenzugehörigkeit o.ä. als Hinweis auf den begünstigten Personenkreis, Art und Anzahl der gewährten Vergünstigungen und den/die Mitarbeiter/in, der/die über die Vergünstigung(en) entschieden hat. Hiervon ausgenommen sind Ermäßigungen, die gemäß den geltenden Gebühren- oder Entgeltordnungen gewährt werden und in einer (Kassen-)Statistik erfasst werden. Die Aufsicht über die ordnungsgemäße Führung der Nachweise obliegt der Leitung der Organisationseinheit. 6. Auskunftspflicht Auf Verlangen sind die Dateien und/oder Statistiken der Geschäftsbereichsleitung zu Prüfzwecken vorzulegen. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am in Kraft. für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Siegen Seite 6
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