Ordnung (Satzung) der Abschlussprüfung für Studierende der Theologie an der Universität Kiel vom 20. November 1978

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1 Ordnung (Satzung) der Abschlussprüfung für Studierende der Theologie an der Universität Kiel vom 20. November 1978 (Veröffentlichung v. 26. Februar 1979, NBl. KM. Schl.-H. S. 46) Aufgehoben durch Satzung vom 15. Dezember 2011 Aufgrund des 86 Abs. 6 des Hochschulgesetzes -HSG- vom 2. Mai 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), wird nach Beschlussfassung durch den Fachbereichskonvent des Fachbereichs Theologie vom 13. Februar 1978/6. November 1978 mit Genehmigung des Kultusministers folgende Satzung erlassen. 1 Zweck der Prüfung Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. 2 Aufbau und Dauer des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen, das Hauptstudium mit der Abschlussprüfung. Die Regelstudienzeit umfasst 8 Semester. (2) Das Studium der Theologie setzt ausreichende Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum), Griechisch (Greacum) und Hebräisch (Hebraicum) voraus. Der Student muss sich Sprachprüfungen gem. den hierfür geltenden Prüfungsordnungen unterziehen, soweit diese Sprachkenntnisse nicht durch das Reifezeugnis oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle dem gleichgestellten Zeugnis nachgewiesen werden. (3) Muss der Student die Kenntnisse in den Alten Sprachen (Latein, Griechisch, Hebräisch) nach der Immatrikulation erwerben, so werden zur Regelstudienzeit bis zu 4 Semester hinzugerechnet. (4) Der Schlüssel für die Hinzurechnung der Sprachsemester zur Regelstudienzeit sieht folgendermaßen aus: Latein allein 2 Semester; Griechisch allein 2 Semester; Hebräisch allein 1 Semester; Latein und Griechisch 3 Semester; Latein und Hebräisch 3 Semester; Griechisch und Hebräisch 3 Semester; alle drei Sprachen 4 Semester. (5) Die Abschlussprüfung soll nach Abschluss des 8. Semesters der Regelstudienzeit abgelegt werden. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. (6) Die Abschlussprüfung findet in der Regel zweimal im Jahr, und zwar am Ende jedes Semesters statt. Die Meldung dazu muss 8 Monate vor der mündlichen Prüfung erfolgt sein. Stand: Seite 1 / 11

2 3 Umfang und Zeitpunkt der Zwischenprüfung (1) Das Grundstudium wird durch eine Zwischenprüfung abgeschlossen, die in Form von drei studienbegleitenden Leistungsnachweisen abgelegt wird: 1. je ein Leistungsnachweis über ein Proseminar in den Fachgebieten Altes Testament und Neues Testament, 2. ein Leistungsnachweis über ein Seminar (Pro- oder Hauptseminar) in den Fachgebieten Kirchengeschichte oder Systematische Theologie oder Praktische Theologie. (2) Die Leistungsnachweise zu Abs. 1 Ziff. 1 sind in der Regel aufgrund von Hausarbeiten, der Leistungsnachweis zu Abs. 1 Ziff. 2 ist in der Regel aufgrund einer Hausarbeit oder eines schriftlich vorgelegten Referats zu erbringen. Die Leistungsnachweise werden benotet. 17 gilt entsprechend. (3) Die Meldung zur Zwischenprüfung hat im Anschluss an das dritte Semester der Regelstudienzeit zu erfolgen. Für die Hinzurechnung der Sprachsemester zur Regelstudienzeit gilt 2 Abs. 4 entsprechend. (4) Die Zulassung ist auch zu einem früheren Zeitpunkt als gem. Abs. 3 möglich, wenn die Voraussetzung im Übrigen erfüllt sind. 4 Durchführung der Zwischenprüfung (1) Die Meldung zur Zwischenprüfung ist an den Dekan zu richten. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Das Reifezeugnis oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle dem gleichgestelltes Zeugnis, 2. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen, 3. eine nach Fachgebieten geordnete Übersicht, die alle vom Kandidaten besuchten Lehrveranstaltungen enthält, 4. Nachweise über die bestandenen Prüfungen in der hebräischen, griechischen und lateinischen Sprache, soweit diese Kenntnisse nicht bereits gem. Ziff.1 nachgewiesen sind, 5. die Bescheinigung über die Teilnahme an der obligatorischen Studienberatung am Anfang und Ende des 1. Semesters, 6. die gem. 3 Abs. 1 geforderten Leistungsnachweise. (2) Für die Durchführung der Zwischenprüfung werden vom Fachbereichskonvent Ausschüsse gebildet. Jeder Ausschuss besteht aus einem gem. 10 Abs. 1 Prüfungsberechtigten, der den Vorsitz führt, sowie einem Beisitzer. (3) Die Zwischenprüfung wird abgeschlossen durch einen Bericht des Studenten über sein bisheriges Studium und eine ausführliche Studienberatung (Kolloquium). 5 Wiederholung der Zwischenprüfung (1) Kann der Student die in 3 Abs. 1 genannten Leistungsnachweise oder die Nachweise gem. 4 Abs. 1 Ziff. 4 bei der Meldung zur Zwischenprüfung nicht vollständig und fristgerecht vorlegen, entscheiden die Mitglieder der Prüfungskommission, bis zu welchem Zeitpunkt die fehlenden Nachweise zu erbringen sind, wobei nachweislich durch den Studenten nicht zu vertretende Verzögerungen zu berücksichtigen sind. Die Frist soll ein Jahr nicht übersteigen. Stand: Seite 2 / 11

3 (2) Hat der Student bis zu dem von der Kommission festgesetzten Termin die fehlenden Leistungsnachweise nicht vorgelegt, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Das gleiche gilt, wenn der Student der in 3 Abs. 3 geforderten Meldung ohne triftige Gründe nicht nachkommt. 6 Zeugnis über die Zwischenprüfung (1) Über die bestandene Zwischenprüfung wird von der Prüfungskommission aufgrund der Leistungsnachweise gem. 3 Abs. 1 ein Zeugnis ausgestellt, nachdem der Student an der Studienberatung (Kolloquium) teilgenommen hat. (2) Auf Antrag kann der Dekan, auch wenn die Zwischenprüfung nicht bestanden ist, gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, welche Leistungsnachweise insgesamt für die Zwischenprüfung zu erbringen sind und welche dieser Nachweise und mit welcher Note sie erbracht worden sind. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer 1. das Reifezeugnis oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle dem gleichgestelltes Zeugnis besitzt, 2. insgesamt 8 Semester an einer wissenschaftlichen Hochschule Theologie studiert hat, davon nach Ablegung der letzten Sprachprüfung mindestens 6 Semester, 3. die erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein (Kleines Latinum), Griechisch (Greacum) und Hebräisch (Hebraicum) nachgewiesen hat, 4. die Zwischenprüfung bestanden hat, 5. die in 9 Abs. 1 Ziff. 8 genannten Nachweise vorlegt. (2) Die Zulassung ist auch zu einem früheren Zeitpunkt als nach Abs.1 Ziff.2 möglich, wenn die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. 8 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Einschlägige Studienzeiten an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet. (2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von Kultusministerkonferenz und Westdeutscher Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Fachbereichskonvent. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Zwischenprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden angerechnet. Zwischenprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. An Stelle der Zwischenprüfung Stand: Seite 3 / 11

4 können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 9 Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Die Meldung zur Abschlussprüfung für Studierende der Theologie ist an den Dekan zu richten. Ihr sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. Lebenslauf mit Lichtbild, 2. eine Erklärung über den Konfessionsstand, 3. das Reifezeugnis oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis, 4. Nachweis über die bestandenen Prüfungen in der hebräischen, griechischen und lateinischen Sprache, soweit diese Kenntnisse nicht bereits gem. Ziff. 3 nachgewiesen sind, 5. der Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung, 6. der Nachweis der Immatrikulation an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, 7. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen, 8. Nachweise über die Teilnahme an je zwei Seminaren (Pro-, Haupt-, Oberseminare) in den Fachgebieten Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie und Praktische Theologie. Die bei der Zwischenprüfung gem. 3 Abs. 1 vorgelegten Leistungsnachweise werden angerechnet, 9. eine nach Fachgebieten geordnete Übersicht, die alle vom Kandidaten besuchten Lehrveranstaltungen enthält, 10. die erforderlichen Angaben zur Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit ( 12 Abs. 1 und 2), 11. die erforderlichen Angaben zur Anfertigung der Hausarbeiten in der Praktischen Theologie ( 13 Abs. 1 und 2), 12. die für die mündlichen Prüfungen erforderlichen Angaben ( 15 Abs. 2), 13. Angaben über etwaige frühere Teilnahme an einer theologischen Prüfung und deren Ergebnis, 14. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat der Zulassung von Zuhörern bei der mündlichen Prüfung widerspricht ( 16). (2) Kann der Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der in Abs. 1 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Dekan ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. (3) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Dekan. (4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller die in 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder wenn er die Abschlussprüfung in Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine entsprechende kirchliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Die Zulassung kann abgelehnt werden, wenn die Unterlagen unvollständig sind und der Kandidat die ihm gesetzte Frist zur Vervollständigung der Unterlagen ungenutzt verstreichen lässt. 10 Prüfungskommission (1) Der Fachbereichskonvent bestellt die Prüfungskommission. In ihr ist jedes Fachgebiet durch mindestens ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs vertreten. Prüfungsberechtigt sind die hauptamtlich im Fachbereich tätigen Professoren und Habilitierten. Sie werden im turnusmäßigen Wechsel in die Prüfungskommission berufen. Stand: Seite 4 / 11

5 Außerdem können in die Prüfungskommission berufen werden emeritierte und pensionierte Professoren, Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte und außerhalb der Universität tätige Habilitierte des Fachbereichs. (2) Der Dekan (oder einer seiner Stellvertreter) führt den Vorsitz. Die Organisation der Prüfungen obliegt dem Dekanat. (3) Der Vorsitzende achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, regelt bei vorübergehender Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission die Stellvertretung und führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlussfassungen der Prüfungskommission. (4) Für die mündliche Prüfung können aus der Prüfungskommission in der erforderlichen Anzahl Unterkommissionen gebildet werden. Deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter werden vom Dekan bestimmt. Jeder Unterkommission sollen nicht mehr als drei Mitglieder angehören. Der Protokollant braucht nicht Mitglied der Prüfungskommission zu sein. 11 Umfang und Ziel der Abschlussprüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Zur schriftlichen Prüfung gehören: 1. die Anfertigung einer Wissenschaftlichen Hausarbeit, 2. die Anfertigung von zwei Hausarbeiten im Fachgebiet Praktische Theologie, 3. vier Klausuren. (3) Durch die Wissenschaftliche Hausarbeit soll der Kandidat den Nachweis führen, dass er ein Thema mit wissenschaftlichen Methodenbearbeiten kann. Durch die Hausarbeiten im Fachgebiet Praktische Theologie soll der Kandidat zeigen, dass er die im Studium erworbenen Kenntnisse und Methoden in praxisbezogenen Entwürfen auswerten kann. Die Klausuren haben das Grundwissen in dem jeweiligen Fachgebiet zum Gegenstand. (4) Die mündliche Prüfung erfolgt in den in Abs. 6 genannten Fachgebieten sowie in einem der beiden Wahlpflichtfächer Religions- und Missionswissenschaft oder Philosophie (mit Schwerpunkt Religionsphilosophie). (5) In der mündlichen Prüfung wird vorrangig Spezialwissen unter Einbeziehung des damit zusammenhängenden Grundwissens geprüft. (6) Die in der Abschlussprüfung vorausgesetzten Bereiche sind: a) Im Fachgebiet Altes Testament: Einleitung in das Alte Testament, Geschichte Israels, Theologie (Religionsgeschichte) des Alten Testaments, Exegese des Pentateuch, der Geschichtsbücher, der Propheten, der Psalmen. b) Im Fachgebiet Neues Testament: Einleitung in das Neue Testament, Geschichte des Urchristentums, Theologie des Neuen Testaments, Exegese der Synoptiker, der Paulus-Briefe, des johanneischen Schrifttums. c) Im Fachgebiet Kirchengeschichte: Kirchen- und Dogmengeschichte, der Alten Kirche, des Mittelalters, Stand: Seite 5 / 11

6 der Reformationszeit, der Neuzeit; Konfessionskunde und Ökumenik sowie Religions- und Missionswissenschaft. d) Im Fachgebiet Systematische Theologie: Theologische Prinzipienlehre, Dogmatik, Ethik, Neuere Theologiegeschichte sowie Religionsphilosophie. e) Im Fachgebiet Praktische Theologie: Theorie und Praxis der Predigt, Gottesdienst, Religionspädagogik, Seelsorge und Pastoralpsychologie sowie Rechts- und Strukturfragen der Kirche. 12 Wissenschaftliche Hausarbeit (1) Der Kandidat gibt bei der Meldung zur Prüfung an, in welchem der Fachgebiete Altes Testament Neues Testament Kirchengeschichte Systematische Theologie Praktische Theologie er die wissenschaftliche Hausarbeit anfertigen möchte. (2) Der Kandidat hat das Recht, aus den prüfungsberechtigten Mitgliedern des Fachbereichs (gem. 10 Abs. 1 Satz 2) den Erstreferenten zu wählen und für das Thema der Hausarbeit Vorschläge zu machen. (3) Der Dekan stimmt mit dem Erstreferenten das Thema ab und teilt es den Kandidaten mit. (4) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit darf 3 Monate nicht überschreiten. Im Einzelfall kann der Dekan auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens 1 Woche verlängern. Bescheinigt ein ärztliches Attest für eine bestimmte Zeit die Unfähigkeit, die Arbeit anzufertigen, so kann der Dekan die Abgabe der Arbeit um eine entsprechende Frist, die einen Monat nicht überschreiten darf, aussetzen. Können die weiteren Prüfungstermine dabei nicht eingehalten werden, so kann der Kandidat ohne erneute Zulassung den nächsten Prüfungstermin wahrnehmen. (5) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. In diesem Falle wird ein anderes Thema gestellt. Können die weiteren Prüfungstermine dabei nicht eingehalten werden, so kann der Kandidat ohne erneute Zulassung den nächsten Prüfungstermin wahrnehmen. (6) Der Umfang der Arbeiten soll 50 Schreibmaschinenseiten (Text 1½-zeilig, Anmerkungen 1-zeilig) nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, dass er diese selbständig anfertigt, andere als die von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen und inhaltlichen Ausführungen aus der Literatur als solche kenntlich gemacht hat. Ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur ist beizufügen. (7) Die Abschlussarbeit ist fristgerecht in zwei Exemplaren beim Dekanat oder bei einem Postamt abzugeben. Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung des Themas. Sie wird durch Abgabe der Arbeit bei einem Postamt gewahrt. Stand: Seite 6 / 11

7 (8) Die Abschlussarbeit gilt als "nicht ausreichend", wenn der Kandidat die Arbeit nicht fristgerecht abliefert. (9) Die Arbeit wird von dem Kandidaten benannten Erstreferenten, von einem Zweitreferenten und von den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. Hat der Kandidat keinen Erstreferenten benannt, bestimmt der Dekan ein fachlich zuständiges Mitglied der Prüfungskommission als Erstreferenten. Der Zweitreferent muss immer ein Mitglied der Prüfungskommission sein und wird vom Dekan bestimmt. (10) Vor der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission endgültig über die Note der Arbeit. Gehört der Erstreferent der Prüfungskommission nicht an, so wird bei dieser Beschlussfassung sein Gutachten als Stimme gewertet. 13 Hausarbeiten im Fachgebiet Praktische Theologie (1) In dem Fachgebiet Praktische Theologie sind zwei Hausarbeiten anzufertigen, deren Umfang jeweils 15 Schreibmaschinenseiten (1½-zeilig) nicht überschreiten soll. Eine der beiden Hausarbeiten muss der Entwurf einer Predigt mit ausgeführter Exegese und Meditation oder ein Unterrichtsentwurf mit ausgeführten didaktischen und methodischen Vorarbeiten sein. (2) Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Kandidat die Bereiche der Praktischen Theologie an, in denen er die Hausarbeiten anfertigen möchte. Die Themen werden durch einen Fachvertreter der Prüfungskommission über das Dekanat gestellt. (3) Die Frist für die Anfertigung beider Hausarbeiten beträgt insgesamt vier Wochen. Beide Arbeiten werden gleichzeitig beim Dekanat des Fachbereichs eingereicht. (4) Für die Wahrung der Fristen gelten 12 Abs. 7 und 8 entsprechend. (5) Den Arbeiten ist ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur und der übrigen Hilfsmittel beizufügen. Am Schluss der Arbeiten ist die Versicherung abzugeben, dass diese selbständig angefertigt wurden, andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche inhaltlichen und wörtlichen Anführungen aus der Literatur als solche kenntlich gemacht wurden. (6) Die Arbeiten werden bewertet von dem zuständigen Fachvertreter und von einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission, das vom Dekan bestimmt wird. Wird eine Arbeit von den beiden Referenten unterschiedlich bewertet und kommt ein Einverständnis zwischen ihnen nicht zustande, wird vom Dekan ein dritter Referent bestimmt. Vor der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission endgültig über die Noten für die Arbeiten. 14 Klausuren (1) In den Fachgebieten Altes Testament Neues Testament Kirchengeschichte Systematische Theologie wird je eine Klausur geschrieben, wobei mindestens zwei Themen zur Auswahl gestellt werden. Die Fachvertreter der Prüfungskommission stellen über das Dekanat die Aufgaben und bestimmen, welche Hilfsmittel jeweils benutzt werden können. (2) In den Fachgebieten Altes Testament und Neues Testament ist das Thema jeweils in Verbindung mit einem zu übersetzenden biblischen Text zu stellen. (3) Für jede Klausur stehen vier Stunden zur Verfügung. Die Arbeiten werden an vier verschiedenen Tagen angefertigt. Der Termin wird vom Dekan festgesetzt. Stand: Seite 7 / 11

8 (4) Die Arbeiten werden jeweils von dem zuständigen Fachvertreter und von einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission bewertet, das vom Dekan bestimmt wird. Wird eine Arbeit von den beiden Referenten unterschiedlich bewertet und kommt ein Einverständnis zwischen ihnen nicht zustande, wird vom Dekan ein dritter Referent bestimmt. Vor der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission endgültig über die Noten für die Klausuren. 15 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung umfasst die Fachgebiete Altes Testament Neues Testament Kirchengeschichte Systematische Theologie Praktische Theologie sowie eines der beiden Wahlpflichtfächer Religions- und Missionswissenschaft oder Philosophie (mit Schwerpunkt Religionsphilosophie). (2) Der Kandidat teilt bei der Meldung zur Prüfung für jedes der in Abs. 1 genannten fünf Fachgebiete zwei Spezialthemen aus verschiedenen Bereichen mit, gegebenenfalls unter Hinweis auf von ihm besuchte Lehrveranstaltungen und unter Nennung der erarbeiteten Literatur. Er teilt ferner das von ihm gewählte Wahlpflichtfach mit und gibt dafür ein Spezialthema an. Wählt der Kandidat Religions- und Missionswissenschaft, so kann er aus diesem Bereich kein Spezialthema für das Fachgebiet Kirchengeschichte angeben; wählt er Philosophie, so kann er für das Fachgebiet Systematische Theologie kein Spezialthema aus dem Bereich Religionsphilosophie angeben. (3) Haben die zuständigen Prüfer Bedenken oder sind die Angaben nicht ausreichend, ist der Kandidat aufzufordern, die Angaben zu ergänzen. (4) Der Dekan setzt den Termin für die mündliche Prüfung fest und stellt einen Zeitplan auf. (5) Die mündliche Prüfung findet vor der Prüfungskommission bzw. einer Unterkommission statt. (6) Die Prüfungsdauer beträgt in den Fachgebieten Altes Testament und Neues Testament jeweils 30 Minuten, im Wahlpflichtfach 10 Minuten, ansonsten jeweils 20 Minuten. (7) Die Bewertung wird im Anschluss an jede Einzelprüfung von den Mitgliedern der Prüfungskommission bzw. einer ihrer Unterkommissionen beschlossen. (8) In jedem Fach ist über den Gang der mündlichen Prüfung des Kandidaten und deren Ergebnis eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollanten und vom Vorsitzenden der Kommission bzw. Unterkommission zu unterschreiben ist. 16 Öffentlichkeit der Prüfung (1) Bei der mündlichen Prüfung sind Studenten, die sich zur gleichen Prüfung gemeldet haben, als Zuhörer zuzulassen, sofern nicht ein Kandidat bei der Meldung zur Prüfung widersprochen hat. (2) Theologiestudenten, die mindestens im 2. Semester nach der Zwischenprüfung studieren, können unter den gleichen Voraussetzungen als Zuhörer zugelassen werden. (3) Personen, die ein berechtigtes sachliches Interesse an der Prüfung haben, können mit ausdrücklicher Zustimmung des Prüflings als Zuhörer teilnehmen. Stand: Seite 8 / 11

9 (4) Durch die Anwesenheit von Zuhörern darf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Die Namen der Zuhörer sind in der Niederschrift zu vermerken. (5) Die Beratungen der Prüfungskommission und der Unterkommission sowie die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind nicht öffentlich. 17 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die schriftlichen Arbeiten und Leistungen in der mündlichen Prüfung werden wie folgt bewertet: sehr gut (1) - eine besonders hervorragende Leistung gut (2) - eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung befriedigend (3) - eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht ausreichend (4) - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht nicht ausreichend (5) - eine Leistung mit erheblichen Mängeln (2) Alle Prüfungsleistungen werden in einer Gesamtnote zusammengefasst. Dabei wird die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit doppelt gerechnet. (3) Die Gesamtnote einer Prüfung lautet: Bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,1 ausreichend. 18 Nicht bestandene Prüfung (1) Wer im Durchschnitt sämtlicher Leistungen das Ergebnis 4,10 nicht erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden. (2) Wer im Durchschnitt sämtlicher Leistungen das Ergebnis 4,10 erreicht hat, ohne jedoch in der Wissenschaftlichen Hausarbeit die Note "ausreichend" erreicht zu haben, muss zum nächsten Prüfungstermin eine neue Arbeit über ein anderes Thema anfertigen. 12 gilt entsprechend. Wird auch diese Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. (3) Wer in einem Fachgebiet sowohl in den schriftlichen Leistungen (ohne Berücksichtigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit) als auch in den mündlichen Leistungen die Note "ausreichend" nicht erreicht hat, jedoch im Durchschnitt sämtlicher Leistungen das Ergebnis 4,10 erreicht, muss sich zum nächsten Prüfungstermin zur Nachprüfung in diesem Fachgebiet melden. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Prüfung oder besteht der Kandidat die Nachprüfung nicht, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. (4) Wer in zwei Fachgebieten sowohl in den schriftlichen Leistungen (ohne Berücksichtigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit) als auch in den mündlichen Leistungen die Note "ausreichend" nicht erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden. (5) Die Regelungen gem. Abs. 3 und Abs. 4 gelten nicht für das Wahlpflichtfach. Stand: Seite 9 / 11

10 19 Wiederholung der Prüfung (1) Die nicht bestandene Prüfung muss zum übernächsten Prüfungstermin ( 2 Abs.6) wiederholt werden. (2) Auf Antrag des Kandidaten kann von der Anfertigung einer neuen Wissenschaftlichen Hausarbeit und/oder neuer Hausarbeiten im Fachgebiet Praktische Theologie abgesehen werden, wenn diese Arbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. (3) Besteht der Kandidat die Wiederholungsprüfung nicht, kann der Fachbereichskonvent ihn ein letztes Mal zulassen, wenn in mindestens zwei Fachgebieten sowohl in den schriftlichen Leistungen als auch in den mündlichen Leistungen die Note "ausreichend" erzielt wurde. Das Wahlpflichtfach bleibt dabei unberücksichtigt. Besteht der Kandidat die Prüfung wiederum nicht, hat er die Prüfung endgültig nicht bestanden 20 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe von der Prüfungskommission anerkannt, so kann der Kandidat ohne erneute Zulassung den nächsten Prüfungstermin wahrnehmen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden in diesem Falle angerechnet. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (4) Ablehnende Entscheidungen der Prüfungskommission sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 21 Zeugnis (1) Nach Abschluss der Prüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis, das vom Dekan unterschrieben und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen wird. Es enthält die Noten für die schriftlichen Arbeiten und für die Leistungen in der mündlichen Prüfung. Außerdem werden im Zeugnis das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit und die Aufgaben für die Hausarbeiten im Fachgebiet Praktische Theologie angegeben. (2) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die fehlenden Prüfungsleistungen enthält. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 22 Ungültigkeit der Abschlussprüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Fachbereichskonvent nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Stand: Seite 10 / 11

11 Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Fachbereichskonvent unter Beachtung des 116 des Landesverwaltungsgesetzes über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheidungen der Prüfungskommission kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Prüfungskommission erhoben werden. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig, Gottorfstraße 2, erhoben werden, und zwar schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichtes. 24 In-Kraft-Treten der Prüfungsordnung Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für das Fakultätsexamen bei der Theologischen Fakultät der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel außer Kraft. Stand: Seite 11 / 11

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