Satzung über die Gebühren für den städtischen Schlachthof in Minden vom

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1 Schlachthofgebührensatzung Satzung über die Gebühren für den städtischen Schlachthof in Minden vom Aufgrund der 4 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023), der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Minden in ihrer Sitzung am folgende Satzung über die Gebühren für den Städtischen Schlachthof in Minden beschlossen: 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Einrichtungen des Schlachthofes und für sonstige Leistungen der Schlachthofverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und dem beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. 2 Gebührenpflichtige Zur Zahlung der Gebühr ist der Benutzuer oder Leistungsempfänger verpflichtet, auch wenn er der Stadt gegenüber nicht in Erscheinung tritt. Neben diesem schuldet die Gebühr auch jeder Mitbenutzer oder derjenige, dem städtische Leistungen unmittelbar zugute kommen. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit Die Gebühr entsteht mit dem Beginn der Benutzung des Schlachthofes und seiner Einrichtungen oder mit der Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen. Die Gebühr wird mit Beendigung der Benutzung oder mit der Inanspruchnahme der Leistungen fällig. Die Schlachthofverwaltung kann abweichend hiervon monatliche Zahlungen vereinbaren. 4 Einzahlungen Die Gebühr ist an den Betreiber des Schachthofes, die Westafleisch GmbH, für bestimmte Arten von Gebühren an die zur Annahme ermächtigten Personen zu zahlen. Für jede Einzahlung wird eine Quittung erteilt bzw. ein Wertzeichen ausgehändigt. 5 Nichtbenutzung der Einrichtungen Wer als Benutzer für ihn bereitgehaltene Einrichtungen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlaß der Gebühr. 1

2 7.5.2 Schlachthofgebührensatzung 6 Auskunftspflicht Die Gebührenpflichtigen haben der Verwaltung zwecks Veranlagung der Gebühren richtige und vollständige Angaben zu machen. Die Verwaltung kann diese Angaben prüfen und ist berechtigt, zu diesem Zweck die Aufzeichnungen in den Geschäftsbüchern des Gebührenschuldners und die dazugehörigen Unterlagen einzusehen. 7 Haftung Ein Verwahrungsvertrag für eingebrachte Tiere und Sachen kommt weder durch die Inanspruchnnahme der Einrichtungen noch durch die Entrichtung der Gebühr zustande. Jegliche Haftung für Schäden an eingebrachten Tieren, Fleisch u. ä. sowie an Kraftwagen und anderen Gegenständen bleibt ausgeschlossen. 8 Beitreibung Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 510/SGV NW 2010), geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 370). 9 Zwangsmittel Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Gebührensatzung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 510/SGV NW 2010), geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 370). Durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes wird die Verfolgung einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit nach sonstigen Vorschriften nicht ausgeschossen. 10 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt ab in Kraft. Anmerkung: Amtlich bekanntgemacht am

3 Schlachthofgebührensatzung Gebührentarif zur Satzung über die Gebühren für den Städtischen Schlachthof in Minden Tarif-Nr. Art/Gegenstand Gebühr/DM 1. Schlachthofeinheitsgebühr Die Schlachthofeinheitsgebühr beträgt je Stück 1.1 bei Schweinen 1.11 bis 20 kg 2, bis 150 kg 7, über 150 kg 10, bei Schlachtungen von mindestens Schweinen innerhalb eines Jahres durch den Benutzer ohne Rücksicht auf das Gewicht, einschließich Benutzung des Schnellkühlraumes, Wiegegebühr und Zuschlag zur Schlachthofeinheitsgebühr 6, bei Kälbern, Schafen, Ziegen u. ä. Kleintieren je kg 0,10 DM, mindestens 3, bei Rindern mit Ausnahme von Kälbern 1.31 bei Schlachtungen von mindestens bis Rindern (Ochsen, Bullen, Kühe, Färsen) durch den Benutzer innerhalb eines Jahres ohne Rücksicht auf das Gewicht je Stück 14, bei Schlachtungen von über Rindern (Ochsen, Bullen, Kühe, Färsen) durch den Benutzer innerhalb eines Jahres ohne Rücksicht auf das Gewicht vom Rind ab je Stück 12, bei Pferden je kg 0,10 DM, höchstens 24,40 Die Einheitsgebühr umfaßt a) die Stallgebühr für alle Tiere, sofern sie nicht früher als an dem der Schlachtung vorhergehenden Werktag eingeliefert worden sind; b) die Gebühr für die Benutzung der Einrichtungen zum Schlachten; 3

4 7.5.2 Schlachthofgebührensatzung c) die Wiegegebühr für die einmalige Feststellung des Gewichtes, sofern die Gewichtsermittlung zur Feststellung der Gebühr erforderlich ist. Als Grundlage zur Festsetzung der Schlachthofeinheitsgebühr dient das Fleischgewicht (Gebührengewicht). Dieses Gewicht ist, sofern erforderlich, unmittelbar nach der Schlachtung auf der Schlachthofwaage durch beauftragte Kräfte zu ermitteln. Die Tierkörper sind von den Besitzern zur Waage zu bringen. Zur Feststellung des Gebührengewichts dürfen vom Tierkörper nur die nachstehend aufgeführten Teile entfernt werden: Bei Schweinen (zu Tarif-Nr. 1.1) Sämtliche Eingeweide mit Ausnahme der Nieren und Des Nierenfetts, Bei Sauen, die Zitzen und laktierenden Milchdrüsen; Bei Kälbern, Schafen, Ziegen u. ä. Kleintieren (zu (Tarif-Nr. 1.2) Wie bei Rindern mit Ausnahme der Nieren, des Nieren-, Becken- und Schlußfettes sowie des Zwerchfells und des Schwanzes; Bei Rindern mit Ausnahme von Kälbern (zu Tarif-Nr. 1.3) Die Haut, der Kopf hinter dem Hinterhauptbein, die Füße Im unteren Gelenk der Fußwurzel, sämtliche Organe ein- Schließlich des Euters und Voreuters bei Kühen und bei Über die Hälfte der Zeit trächtigen Tieren, das Nieren-, Becken- und Schlußfett, das Zwerchfell und Rückenmark, Die an der Wirbelsäule gelegenen Blutgefäße mit den Anhaftenden Geweben, der Schwanz; Bei Pferden (zu Tarif-Nr. 1.4) Sinngemäß wie bei Rindern. 2. Zuschlag zur Schlachthofeinheitsgebühr 2.1 Für Schlachtungen außerhalb der festgesetzten Zeiten wird ein Zuschlag von 100 % der unter Tarif-Nr. 1 festgesetzten Schlachthofeinheitsgebühr erhoben. 3. Benutzung der Kuttelei Bearbeitung der Eingeweide 3.1 Großtiere je Stück 1, sonstige Tiere je Stück 0,75 4

5 Schlachthofgebührensatzung Mit Lohnbetrieben kann ein niedrigeres Entgelt vereinbart werden. 4. Stallgebühr 4.1 Großtiere je Stück und Nacht 2, sonstige Tiere je Stück und Nacht 1,00 5. Wiegegebühr für lebende Tiere 5.1 Großtiere je Stück 1, sonstige Tiere je Stück 1,00 für ausgeschlachtete Tiere oder Teile davon 5.3 jede Gewichtsermittlung 1,00 6. Kühlgebühr Benutzung der Schnellkühlräume 6.1 Tiere bis 150 kg je Stück 4, Tiere über 150 kg je Stück 7, bei Schlachtungen von mindestens bis Rindern (Ochsen, Bullen, Kühe, Färsen) durch den Benutzer innerhalb eines Jahres ohne Rücksicht auf das Gewicht je Stück 6, bei Schlachtungen von über Rindern (Ochsen, Bullen, Kühe, Färsen) durch den Benutzer innerhalb eines Jahres ohne Rücksicht auf das Gewicht vom Rind ab je Stück 5, Einzelstücke je kg 0, Benutzung des Sanitätskühlraumes je kg 0, Benutzung des Fleischmarktkühlraumes je kg 0,05 7. Gefrierraumgebühr 7.1 Einfrieren finniger Großtiere je Stück 40, Einfrieren finniger Kälber je Stück 15, Einfrieren sonstiger Fleischmengen für jede angefangene Woche je kg 0,20 5

6 7.5.2 Schlachthofgebührensatzung 8. Fleischmarktgebühr 8.1 Für die Benutzung einer Fläche außerhalb der Hängebahn je m² und Monat 10,00 9. Freibankgebühr 9.1 Für die Aufnahme und weitere Verwertung bzw. Abgabe an Verwertungsbetriebe oder die Tierkörperbeseiti- Gungsanstalt je kg 0, Verschiedene Gebühren 10.1 Wassergeld für das Waschen eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers (kaltes Wasser) bis 1,5 t Nutzlast 2,50 über 1,5 t Nutzlast 3, Desinfektion eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers 1,00 6

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