Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Siegen-Wittgenstein
|
|
- Theresa Fried
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Siegen-Wittgenstein (vom ) Inhaltsübersicht 1 Beglaubigungen, Bescheinigungen 2 Gutachten 3 Bauwesen (Gemeinsames) 4 Festlegung von Gebühren für das Fachgebiet Kraftfahrzeugzulassungen und Fahrerlaubnisse 5 Gebühren für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) und Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) 6 Atemschutzgerätewerkstatt, Atemschutzübungsstrecke 7 Sondernutzungen an Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten 8 Widerspruchsbescheide 9 Gesundheitswesen 10 Gebühren und Auslagen für die Versendung von Akten 11 Wohnungswesen
2 1 Beglaubigungen, Bescheinigungen 1.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 1, Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite 2, Sonstige Bescheinigungen 3, Ausstellung von Zeugniszweitschriften 10, Die vorstehenden Gebühren werden nur erhoben, wenn die Gesamtgebühr im Rahmen einer Amtshandlung mindestens 7,50 beträgt, es sei denn, die Erhebung der Einzelgebühren nach den Ziffern bis ist im Einzelfall aus besonderen Gründen geboten. 2 Gutachten 2.1 Bereitstellung von Personal für die Erstellung von Gutachten über den Wert von Grundstücken Die Gebühr wird erhoben in Höhe der Beträge nach Tarifstelle 1.1 des Gebührentarifs (VermWertGebT) zur Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertGebO NRW) 2.2 Erstellung von Gutachten 2 v. H des Verkehrswertes des Gegenstandes, mit dem sich das Gutachten befasst. 2.3 Bereitstellung von Personal (Aufwendungen für Hilfskräfte) für die Erstellung von Gutachten das Kataster- und Vermessungswesen betreffend Die Gebühr wird erhoben in Höhe der Beträge nach Tarifstelle 1.1 des Gebührentarifs (VermWertGebT) zur Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertGebO NRW) je angefangene Arbeitshalbstunde einer Fachkraft, die Ingenieurleistungen erbringt 42,00 je angefangene Arbeitshalbstunde einer sonstigen Fachkraft 28,00 3 Bauwesen (Gemeinsames) 3.1 Ausschreibungsunterlagen bei öffentlicher Ausschreibung bis 20 Blätter des Leistungsverzeichnisses 9,00 bis 40 Blätter des Leistungsverzeichnisses 15,00 bis 60 Blätter des Leistungsverzeichnisses 24,00-2 -
3 bis 80 Blätter des Leistungsverzeichnisses 30,00 bis 100 Blätter des Leistungsverzeichnisses 38,50 über 100 Blätter des Leistungsverzeichnisses 44,50 Pläne und Zeichnungen ab einer Größe DIN A3 werden gesondert abgerechnet 2,50 /Stück Unterlagen auf CD-ROM 10, Abzeichnung von Plänen Für eine Abzeichnung eines Bauleitplanes Flächennutzungsplan bei Maßstab 1: je ha 0, bei Maßstab 1: je ha 0, Bebauungsplan bei Maßstab 1: 500 je ha 35, bei Maßstab 1: je ha 23, Bebauungsplan ohne die Mindestfestsetzungen nach 30 BauGB bei Maßstab 1: 500 je ha 27, bei Maßstab 1: je ha 16, bei Maßstab über 1: bei einem Verhältnis von Baufläche zu Gesamtfläche von weniger als 50 v. H. je ha 4, von mehr als 50 v. H. je ha 9, Scannen von Bauleitplänen zur Nutzung im GIS je Exemplar 25, Bereitstellung von archivierten Bauakten Gewährung der Einsicht in archivierte Bauakten je Bauakte 20,00 je weiterer zum Objekt gehörender Band 3, Anfertigung von Kopien aus der Bauakte DIN A4, je Seite 1,00 DIN A3, je Seite 2,00 4 Festlegung von Gebühren für das Fachgebiet Kraftfahrzeugzulassungen und Fahrerlaubnisse 4.1 Vorbesitzbescheinigungen 13, Karteikartenabschriften 3, Verwarnungen an Fahrlehrer 25,00-3 -
4 4.4 Versenden von Führerschein-, Kraftfahrzeugzulassungs- und Fahrtenbuchakten 12,00 5 Gebühren für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) und Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) 5.1 Übermittlung von Informationen nach dem IFG NRW Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft gebührenfrei Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand je nach Zeitaufwand: 20,00 bis 500, Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger in einfachen Fällen gebührenfrei bei umfangreichem Vorbereitungsaufwand je nach Zeitaufwand: 20,00 bis 500, bei außergewöhnlichem Vorbereitungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen zum Schutz je nach Zeitaufwand: privater Interessen ( 10 Abs. 2 IFG) 50,00 bis 1.000, Übermittlung von Informationen nach dem DSG NRW 5.3 Auslagen Die Auskunft ist nach 18 Abs. 2 Satz 2 DSG NRW gebührenfrei, jedoch kann die Erstattung von Auslagen (Ziffer 5.3) verlangt werden, soweit die Bagatellgrenze von 10,00 überschritten wird Anfertigung von Kopien und Ausdrucken je DIN A 4 - Kopie von Papiervorlagen je DIN A 3 - Kopie von Papiervorlagen 0,10 /Seite 0,15 /Seite je Computerausdruck 1-10 Seiten 1, Seiten 2, Seiten 5,00 ab 51 Seiten pro angef. 50 Seiten 5,00 Sonderformate und farbige Ausdrucke nach Aufwand, mindestens 1,00 /Seite Auslagen für besondere Verpackung und/ in tatsächlich entoder besondere Beförderung standener Höhe - 4 -
5 Personalkosten, Abrechnung nach dem Zeitaufwand mindestens 10,00 6 Atemschutzgerätewerkstatt, Atemschutzübungsstrecke A = Gebühren für die Städte und Gemeinden des Kreises Siegen- Wittgenstein und deren Einrichtungen B = Gebühren für sonstige Benutzer 6.1 Atemschutzgerätewerkstatt Die Gebühren werden für die Prüfung je Stück erhoben. Die Geräteprüfung schließt die Reinigung und Desinfektion ein. Erforderliche Ersatzteile werden auf Kosten des Eigentümers beschafft oder müssen vom Eigentümer angeliefert werden Pressluftatmer Prüfung nach Einsatz/Übung 21,00 53, /2 - Jahresprüfung 45,00 75, Jahresprüfung 63,00 105, Jahresprüfung 112,00 185, Lungenautomat 16,00 20, Maske 16,00 34, Pressluftflaschen l / 6 l = pro Stück 4,50 7, andere Flaschengrößen je Liter 1,00 1, Vollschutzanzug je Minute 0,70 1, Sonstige Arbeiten, wie z.b. notwendige Reparaturen und Reinigungen bei besonderen Verschmutzungen, die über das normale Maß hinausgehen, werden nach Zeitaufwand berechnet, und zwar je Minute 0,70 1, Atemschutzübungsstrecke Streckendurchgang pro Person zuzügl. der 10,00 18,00 Gebühr nach Ziffer und Streckendurchgang pro Person bei 17,00 28,00 Zurverfügungstellung eines Pressluftatmers - ohne Maske - einschl. der Gebühr nach Ziffer Sondernutzungen an Kreisstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten 7.1 Zufahrten und Zugänge - 5 -
6 7.1.1 von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gebührenfrei von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken jährlich 10,00 bis 75, von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbauund Baumschulbetrieben jährlich 10,00 bis 255, von gewerblich genutzten Grundstücken, z.b. Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Gaststätten, Campingplätzen einmalig 51,00 bis 2.555, Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit Hausanschlüssen bis zu einem Jahr einmalig 10,00 bis 255, längerdauernd jährlich 50,00 bis 255, sonstige gewerbliche und nichtgewerbliche Leitungen im öffentlichen Interesse (z.b. Mineralölfernleitungen) gebührenfrei Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes höhengleich bis zu einem Jahr einmalig 10,00 bis 510, längerdauernd jährlich 50,00 bis 510, höhenfrei bis zu einem Jahr einmalig 10,00 bis 255, längerdauernd jährlich 25,00 bis 255, Förderbänder u. ä. einschl. Masten, Schächte und dergleichen bis zu einem Jahr einmalig 10,00 bis 510, längerdauernd jährlich 25,00 bis 255, Über- und Unterführungen privater Wege bis zu einem Jahr einmalig 10,00 bis 255, längerdauernd jährlich 25,00 bis 255,00-6 -
7 7.3 Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit Hausanschlüssen jährlich je angefangene 100 m 50,00 bis 510, Gleise der Schienenbahn des öffentlichen Verkehrs gebührenfrei sonstige, je angefangene 100 m jährlich 50,00 bis 510, Obusleitungen, einschl. Masten gebührenfrei Anlagen der Straßenbeleuchtung einschl. der Masten gebührenfrei 7.4 Bauliche Anlagen (einschl. Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten u.a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb gebührenfrei Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Verkehrsfläche bis zu einem Jahr einmalig 10,00 bis 100, längerdauernd jährlich 25,00 bis 100, Automaten jährlich 10,00 bis 255, Milchbänke gebührenfrei Verladestellen jährlich 25,00 bis 255, Vorübergehende Baustelleneinrichtungen, z.b. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m² in Anspruch genommene Verkehrsfläche wöchentlich 0,50 bis 5,00 mindestens 10, Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen einschl. Pfosten und Masten gewerblich bis zu einem Jahr einmalig 10,00 bis 255, längerdauernd jährlich 25,00 bis 255, nicht gewerblich gebührenfrei - 7 -
8 7.5 Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten, Dreharbeiten täglich 50,00 bis 510, Werbeveranstaltungen u. ä. täglich 10,00 bis 100, Straßenhandel ohne bauliche Anlagen täglich 10,00 bis 100, Verwaltungsgebühren Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 v. H. der nach Ziffern 7.1 bis des vorstehenden Gebührentarifes festzusetzenden Sondernutzungsgebühr, mindestens aber in Höhe von 10,00 erhoben. Sofern es sich um jährliche Gebühren handelt, wird die jeweilige Gebühr je angefangenes Jahr berechnet. 8 Widerspruchsbescheide 8.1 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung je nach Zeitaufwand 20,00 bis 100, Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung je nach Zeitaufwand 20,00 bis 50,00 9. Gesundheitswesen 9.1 Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten gem. 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst Amtliche Bescheinigungen 10,00 bis 50, Zeugnisse und Gutachten 20,00 bis 800, Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind. (Die nachstehenden Gebühren sind ggfs. zusätzlich zu den Tarifstellen und zu erheben.) Amtshandlungen oder Leistungen 0,7 bis 1,8-fache Sätze für Sonärztlicher Natur, die nach der derleistungen gem. den Abschnit- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ten A, E, O, 0,7 bis 1,15-fache in der Fassung der Bekanntmachung Sätze für Sonderleistungen gem. vom 09. Februar 1996 (BGBl. I Abschnitt M des Gebührenver- S. 210) in der jeweils geltenden zeichnisses, 0,7 bis 2,3-fache Fassung gebührenpflichtig sind. Sätze für Leistungen gem. den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ - 8 -
9 9.2.2 Amtshandlungen oder Leistungen Einfache Sätze für Sonderärztlicher Natur, die nach den leistungen nach den Geamtlichen Gebührenordnungen (GOÄ bührenordnungen GOÄ oder GOZ) gebührenpflichtig sind und oder GOZ bei denen ein Leistungsträger im Sinne des 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlichrechtlicher Kostenträger die Zahlungen leistet ( 11 GOÄ/ 3 GOZ). 9.3 Amtshandlungen, für die keine anderen Tarifstellen vorgesehen sind und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen. 0,10 bis 256, Gebühren und Auslagen für die Versendung von Akten 10.1 Gebühr für die Versendung 10.2 Auslagen Zur Abgeltung des Personal- und Sachaufwandes sowie für die Post- u. andere übliche Transportentgelte wird eine Gebühr geltend gemacht. je nach Zeitaufwand 10,00 bis 100,00 Von dieser Regelung ausgeschlossen ist die Versendung von Akten im Rahmen der Amtshilfe, der Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht, im Rahmen von Petitions-, strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Sonderregelungen gehen vor. Anfertigung von Kopien im Zusammenhang mit der Versendung von Akten je DIN A 4 schwarz-weiß je DIN A 3 schwarz-weiß je Farbkopie und Sonderformate nach Aufwand, mindestens 0,10 / Seite 0,15 / Seite 1,00 / Seite 11. Wohnungswesen 11.1 Wohnungsförderung - 9 -
10 Änderungen der Abt. II und III im Grundbuch nach erfolgter Bewilligung 20, Fristverlängerungen zur Fertigstellung der Baumaßnahme 15, Fristverlängerungen zur Vorlage von Kostennachweisen und Schlussabrechnungen 10, sonst. Änderungen im Bewilligungsbescheid, z. B. Nachbewilligungen, Rangänderungen, Darlehnsgeberwechsel 20, Wohnungsaufsicht Ablehnung eines Wohnberechtigungsscheines 10, Ablehnung eines Zinssenkungsantrages 10,
Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Siegen-Wittgenstein
Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Siegen-Wittgenstein in der Fassung der Änderungssatzung vom 09.08.2017 Inhaltsübersicht 1 Beglaubigungen, Bescheinigungen 2 Gutachten 3 Bauwesen
MehrS a t z u n g. des Landkreises Mainz-Bingen. über die Erhebung von Gebühren für die. Sondernutzung an Kreisstraßen. vom
S a t z u n g des Landkreises Mainz-Bingen über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Kreisstraßen vom 22.12.2003 Der Kreistag hat aufgrund des 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz
MehrSatzung über die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen des Landkreises Saalekreis
Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen des Landkreises Saalekreis Auf Grund des 50 Abs. 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S.334),
MehrGebührensatzung für die Sondernutzung an Kreisstraßen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Sondernutzungsgebührensatzung -
Gebührensatzung für die Sondernutzung an Kreisstraßen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Sondernutzungsgebührensatzung - Auf der Grundlage der 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-
MehrAllgemeine Gebührensatzung für den Rheinisch-Bergischen Kreis vom in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom
Allgemeine Gebührensatzung für den RheinischBergischen Kreis vom 06.11.2001 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 15.03.2016 Der Kreistag beschließt aufgrund 5 der Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen
Mehrb) die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
Satzung der Stadt Mönchengladbach über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 17. Dezember 1998 (Abl. MG S. 278)
MehrVerwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Warendorf vom 06.07.1995 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 03.05.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
MehrGebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld
entarif zur Allgemeinen ensatzung des Kreises Coesfeld in der Fassung der II. Satzung zur Änderung der Allgemeinen ensatzung des Kreises Coesfeld vom 23.06.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Änderung des entarifs
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Senden vom
Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Senden vom 25.01.2002 (veröffentlicht im Abl. 02/02, Seite 15 19) ( 7 sowie die Anlage zur Satzung geändert durch Satzung vom 20.12.2011, Abl. 11/11, S. 153 157)
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Radevormwald vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Radevormwald vom 19.06.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Wülfrath
der Stadt Wülfrath Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GO NRW) in der zur Zeit gültigen Fassung und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Monheim am Rhein vom
Verwaltungsgebührensatzung 10.5 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Monheim am Rhein vom 19.12.2007 zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 19.12.2013 Der Rat der Stadt Monheim am Rhein hat
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Rees. vom Gebührenpflichtige Leistungen
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rees vom 22.06.2005 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Velbert
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Velbert Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheinbach vom 25. April 2013
II/2/ 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheinbach vom 25. April 2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
Mehr53.01 Gebührensatzung Gesundheitsamt
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagenersatz für Amtshandlungen der Stadt Duisburg nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Gebührensatzung Gesundheitsamt)
MehrVerwaltungsgebührensatzung. der Stadt Ibbenbüren vom 21. Februar 2006 *)
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ibbenbüren vom 21. Februar 2006 *) Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
MehrAnlage zur Sondernutzungsgebührensatzung Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren
Anlage zur Sondernutzungsgebührensatzung Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren Abkürzungen: /T /M /W /J /m² = Euro pro Tag = Euro pro Monat = Euro pro Woche = Euro pro Jahr = Euro pro Quadratmeter Gebühren
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Hemer
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hemer Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom 17.12.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. 1994 S. 666/SGV.NRW.
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Salzkotten
Seite: 1 vom 02. November 2001 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.09.2013 Inhaltsübersicht Anlage 1 Gebührenpflichtige besondere Leistungen 2 Höhe der Gebühr 3 Gebührenfreiheit 4 Auslagenersatz
MehrAllgemeine Gebührensatzung des Rhein-Sieg-Kreises vom , zuletzt geändert durch Satzung vom
Allgemeine ensatzung des Rhein-Sieg-Kreises vom 21.10.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.07.2017 Der Landrat Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
MehrGemeinde Everswinkel
Gemeinde Everswinkel Vorschriftensammlung Verwaltungsgebührensatzung Beschlussgrundlage Inkraftreten o Urfassung vom 02.07.2001 in Kraft getreten 01.01.2002 Ratsbeschluss vom 28.06.2001 o 1. Änderung vom
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom in der Fassung des II. Nachtrags vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom 07.12.2001 in der Fassung des II. Nachtrags vom 05.12.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrAllgemeine Gebührensatzung mit Gebührentarif für den Kreis Unna
Allgemeine Gebührensatzung mit Gebührentarif für den Kreis Unna In der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1995 (Amtsblatt des Kreises Unna Nr. 40/1995) geändert durch Änderungssatzung vom 13.03.1996
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 07.11.2006 9.2 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
Mehr1.5 Seite - 1 Verwaltungsgebührensatzung
1.5 Seite - 1 der Stadt Düren vom 3.7.2008, in Kraft getreten am 1.8.2008, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 25.06.2015 1 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen
MehrSatzung der Stadt Gladbeck
Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 29. März 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28.11.2013 gültig ab 01.01.2014 - Der Rat
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergisch Gladbach i. d. F. der II. Nachtragsssatzung
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergisch Gladbach i. d. F. der II. Nachtragsssatzung Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
MehrVERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG
VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG der Stadt Rhede vom 20.12.2001 i.d.f. der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
MehrThüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 65) Aufgrund des 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
MehrSondernutzungsgebührensatzung 3.02
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Stadt Teltow (Sondernutzungsgebührensatzung - SonGebS) 1 Sondernutzungsgebühren Für Sondernutzungen
MehrAnlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rathenow vom 25. Juni 2003
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rathenow vom 25. Juni 2003 1. Allgemeine Verwaltungsgebühren 1.1 Ausfertigungen a) 1. Ausfertigung je angefangene Seite b) Durchschriften je angefangene
MehrAllgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming
0/6 - Allgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming Allgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming Auf Grund des 131 Absatz 1 in Verbindung mit dem 3 Absatz 1 Satz 1 und dem 28 Absatz
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Goldisthal vom 15.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Goldisthal vom 15. Mai 2001 Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.
MehrGebühren ( 4 Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge ( 7 Abs. 2 Nr. 8 Verwaltungskostensatzung) der Stadt Naumburg
1 Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung ( 3) Gebühren ( 4 Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge ( 7 Abs. 2 Nr. 8 Verwaltungskostensatzung) der Stadt Naumburg Lfd. Gegenstand Gebühr/Pauschbetrag
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Kostenschuldner
Satzung des Landkreises Meißen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung KostS) Der Kreistag des Landkreises Meißen hat am 28.
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Dülmen vom (*)
Präambel Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.04.2013
MehrInhaltsverzeichnis. Präambel
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Eisfeld einschließlich der Ortsteile Harras, Waffenrod/Hinterrod und Hirschendorf (Sondernutzungsgebührensatzung)
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden Satzung Datum Änderung in Kraft getreten Verwaltungsgebührensatzung (Neufassung) 18.10.2001 01.01.2002 1. Nachtrag 03.03.2006 Gebührentarif (Tarif-Nr. 1d, 4,
MehrC IV 2 3 Gebührenschuldner 4 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebühr
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Schöningen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 22.06.1978 in der Fassung der Änderung vom 14.06.2001
MehrGemeinde Ilsfeld Landkreis Heilbronn
Gemeinde Ilsfeld Landkreis Heilbronn Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 16 bis 19 des Straßengesetzes für
MehrAllgemeine Gebührensatzung des Kreises Borken vom
Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Borken vom 25.09.2015 Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Menden (Sauerland) vom ( )
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Menden (Sauerland) vom 04.09.2012 (01.10.2012) 2.1 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
MehrVERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG
VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Kreisstadt Bergheim vom
Verwaltungsgebührensatzung der Kreisstadt Bergheim vom 15.07.2013 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2016 gemäß Ratsbeschluss vom 19.12.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017 Aufgrund des
MehrVerwaltungsgebührensatzung Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebührensatzung Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Gemäß 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 22],
MehrSATZUNG. der Gemeinde Dossenheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom , und
- 1-6.1 SATZUNG der Gemeinde Dossenheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 23.01.2001, 23.10.2001 und 16.07.2002 Aufgrund des 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes
MehrLesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung
Lesefassung Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung Geschäftsstelle: Meißner Straße
MehrVerwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom
Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald vom 18.06.2013 1 Präambel Gemäß 2 Abs. 5, 3 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr.
Mehr3. 2 Abs.1 S.2 wird gestrichen.
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck vom 08.12.2015 Aufgrund des 4 der
Mehr1 Gegenstand der Gebühr. 2 Höhe der Gebühren / Umsatzsteuer
Satzung des Kreises Herzogtum Lauenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Herzogtum Lauenburg Aufgrund
MehrAusgewählte Fragen zur Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes sowie der Informationsfreiheitsgesetze der Länder
Ausgewählte Fragen zur Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes sowie der Informationsfreiheitsgesetze der Länder - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-253/06 Wissenschaftliche Dienste
MehrAllgemeine Gebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AGS)
Allgemeine Gebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AGS) vom 30.09.2010 zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark
Mehr1 Höhe der Gebühr. 2 Gebührenschuldner. a) wer den Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis gestellt hat,
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungsgebührenordnung) vom 21. Dezember 2015 Aufgrund des 21 des Niedersächsischen Straßengesetzes
MehrVerwaltungsgebührensatzung
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Borken vom 12.12.2001 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
MehrV E R Z E I C H N I S. der Sondernutzungsgebühren
V E R Z E I C H N I S der Sondernutzungsgebühren Vorbemerkung: Für die in diesem Verzeichnis angeführten Tatbestände sind Sondernutzungsgebühren zu erheben, wenn die Benutzung im Einzelfall nicht mehr
MehrVerwaltungsgebührenordnung der Stadt Aachen. vom (in der Fassung des 1. Nachtrages) 1. Gegenstand der Gebühr. Höhe der Verwaltungsgebühr
Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 19.12.2000 (in der Fassung des 1. Nachtrages) 1 Aufgrund 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
MehrFassung zur Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes Burg-St. Michaelisdonn
Fassung zur Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes Burg-St. Michaelisdonn S a t z u n g über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Burg-St. Michalisdonn Inhalt: - Originalsatzung vom 22.01.2008,
MehrKostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Kelkheim (Taunus)
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Kelkheim (Taunus) I. Allgemeine Verwaltungskosten Euro 1. Gebühren 1.1 Schriftliche Auskünfte 10,00-511,00 Einfach schriftliche Auskünfte sind kostenfrei,
MehrGROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN
GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN S A T Z U N G über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Aufgrund 16 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg
MehrKommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)
0 Allgemeine Verwaltung 00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppen 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor. 000 Anordnungen für den Einzelfall 15 bis
MehrVerwaltungsgebührensatzung und Gebührentarif der Stadt Remscheid vom 17.12.76
Verwaltungsgebührensatzung und Gebührentarif der Stadt Remscheid vom 17.12.76 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV NW
MehrVerwaltungsgebührensatzung für Selbstverwaltungsangelegenheiten und Gebührentarif der Stadt Marl
Verwaltungsgebührensatzung für Selbstverwaltungsangelegenheiten und Gebührentarif der Stadt Marl Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrKostensatzung - Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten - rechtsbereinigte Fassung -
Vom 14.12.2001 (veröffentlicht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crimmitschau 26 vom 27.12.2001) geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 15.12.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt
MehrGebührenverzeichnis. Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr ( 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) 1,50 bis 2.
Gemeinde Gebührenverzeichnis Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis 1 Ablehnung eines Antrags usw. ( 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung) 1/10 bis volle Gebühr, mindestens 1,50 wegen Unzuständigkeit gebührenfrei 2 Allgemeine
MehrAntrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags)
Stadt Leichlingen Fachbereich 3 -Bauen und Wohnen- Eingangsvermerk/Aktenzeichen Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des
MehrA 119. Gebührenpflicht
Leseausfertigung A 119 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Kröpelin vom 02.12.1993 einschließlich Änderungen vom 04.03.1998,18.10.2001 Aufgrund
MehrKommunales Kostenverzeichnis (KommKvZ)
1 Kommunales Kostenverzeichnis (KommKvZ) Tarif- Tarif- Gegenstand Gruppe Nr. 0 Allgemeine Verwaltung Gebühr Euro 00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppen 01-8 des Kostenverzeichnisses
MehrSatzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.11.2007, zuletzt geändert am 06.11.2014 1 Aufgrund 4 Absatz 4 des Gesetzes zur
MehrSatzung der Stadt Rheinsberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom
Satzung der Stadt Rheinsberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 05.05.2014 Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007
Mehr(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Halsbrücke vom 11.12.2003 (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung
Mehr(3) Unberührt bleiben Kostenregelungen, die in anderen Satzungen oder Vorschriften bereits getroffen sind oder werden.
Satzung des Landkreises Zwickau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung - KostS) Vom 10. Dezember 2009 Aufgrund von 3 Abs. 1 der Landkreisordnung
MehrSatzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten des Landkreises Mittelsachsen für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten des Landkreises Mittelsachsen für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) vom 11.06.2009 Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises
Mehr1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenhöhe
Satzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) -AöR der Stadt Wetter (Ruhr)- über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 27.07.2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Herten. vom
Der Bürgermeister Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Herten vom 17.02.2015 Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
MehrGegenstand der Gebühr
Gebührensatzung des Kreises Pinneberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Pinneberg Aufgrund des 4 der Kreisordnung
MehrS A T Z U N G. über die Erlaubnis und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen. (Sondernutzungssatzung)
S 1/1 Stadt Süßen Kreis Göppingen S A T Z U N G über die Erlaubnis und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Gem. 19 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg
Mehr1 Gegenstand der Gebühr
Satzung des Kreises Ostholstein über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Ostholstein Aufgrund des 4 der Kreisordnung
MehrGebührensatzung der Stadt Grevesmühlen über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen Vom 24. Juni 1999
Gebührensatzung der Stadt Grevesmühlen über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen Vom 24. Juni 1999 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Diemelsee hat in ihrer Sitzung am 19. Oktober 2001 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen
MehrGebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1
Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom 17.07.2008 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung vom 23.06.2008 folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige
MehrKommunales Kostenverzeichnis (KommKVz) der Gemeinde Langenaltheim
Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz) der Gemeinde Langenaltheim Anlage 0 Allgemeine Verwaltung 00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der n 01 8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der
MehrS A T Z U N G. 1 Kostenpflicht. 2 Kostenschuldner. 1. wer Amtshandlungen veranlasst oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird,
Gemeinde Mittelherwigsdorf mit seinen Ortsteilen Eckartsberg, Mittelherwigsdorf, Oberseifersdorf und Radgendorf S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien
MehrLesefassung. Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde Muldestausee
1 Lesefassung Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde Muldestausee Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich/Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung und Fälligkeit 4 Gebührenerstattung, Gebührenermäßigung,
MehrKostentarif zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Apensen
Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Apensen Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2003
MehrSatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Segeberg
Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Segeberg Seite 1 von 7 in der Fassung vom 12.09.1995 Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Erste Satzung zur Änderung der öffentlichen
MehrSatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.
Mehr1 Kostenpflicht. Der AZV GKA Großenhain erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).
Satzung des AZV GKA Großenhain über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) vom 05.10.2004 Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für den Freitstaat
Mehrüber die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987 Geändert am 15. Oktober 1990 22. November 1993 18. Mai 1998 22. Oktober 2001
Mehr1. Beglaubigung für die 1. Seite eines Dokuments 2,00 Beglaubigung je Folgeseiten innerhalb des Dokuments 1,00
Gebührentabelle (Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung) Bezeichnung der Leistungen Gebühr/EURO: 1. Beglaubigung für die 1. Seite eines Dokuments 2,00 Beglaubigung je Folgeseiten innerhalb des Dokuments
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim hat in ihrer Sitzung am 3. Juni 2005 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen
MehrKOMMUNALES KOSTENVERZEICHNIS
KOMMUNALES KOSTENVERZEICHNIS 0 Allgemeine Verwaltung 00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der n 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der 00 vor 000 Anordnungen für den Einzelfall 15
MehrSatzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz i.d.f. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch
MehrS A T Z U N G. über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Siegburg
S A T Z U N G über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Siegburg I. Änderung vom 02.08.1974 II. Änderung vom 21.12.1977 III. Änderung vom 18.12.1981 IV. Änderung
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten in der Universitätsstadt Gießen - Verwaltungskostensatzung - vom )
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten in der Universitätsstadt Gießen - Verwaltungskostensatzung - vom 30.11.2011 1) 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten
MehrGemeinde Schwaikheim Rems Murr Kreis
Gemeinde Schwaikheim Rems Murr Kreis Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mörlenbach hat in ihrer Sitzung am 13.11.2007 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen
MehrAnlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mettmann Gebührentarif
Anlage zur der Stadt Mettmann Gebührentarif 1. Abschriften und Auszüge a) Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache für jede angefangene Seite 4,00 Für Abdrucke, die auf mechanischem Weg hergestellt
Mehr