Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen"

Transkript

1 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen (Textilkennzeichnungsverordnung TKV) (EWR/Anh. II: 371 L 0307, 383 L 0623, 387 L 0140) StF: BGBl. Nr. 890/1993 Änderung idf: BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat) BGBl. Nr. 819/1994 (DFB) BGBl. Nr. 494/1995 (CELEX-Nr.: 371L0307, 375L0036, 383L0623, 387L0140, 372L0276, 379L0076, 381L0075, 387L0184, 373L0044) BGBl. II Nr. 81/1998 BGBl. II Nr. 138/2005 [CELEX-Nr.: 32004L0034] Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, wird verordnet: Kennzeichnungspflicht 1. (1) Textilerzeugnisse sind, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, Proben, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden. (2) Bei Textilerzeugnissen, die zum Zweck ihrer gewerbsmäßigen Bearbeitung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung in Verkehr gesetzt werden, sowie bei Textilerzeugnissen, die auf Grund von Ausschreibungen einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts geliefert werden, dürfen Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe im Lieferschein, in der Rechnung, oder in anderen Handelsdokumenten angegeben werden. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig. Verschlüsselungen dürfen verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in demselben Dokument erläutert wird. (3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden 1. auf Textilerzeugnisse, die anläßlich einer Bearbeitung durch Heimarbeiter oder durch sonstige im Lohnauftrag arbeitende Gewerbebetreibende diesen Personen oder von ihnen ihren Auftraggebern übergeben werden, 2. auf Textilerzeugnisse, die als Einzelanfertigungen an Letztverbraucher abgegeben werden, und 3. auf Textilerzeugnisse und zu deren Herstellung bestimmte Vorerzeugnisse, die a) ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, b) zum Zweck der Durchfuhr in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht werden, c) zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder Zollaufschublagern eingeführt werden, d) zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung und Wiederausfuhr eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden. (4) Die in der Anlage 1 angeführten Textilerzeugnisse und die für ihre Herstellung bestimmten Vorerzeugnisse unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach dieser Verordnung. Werden solche Waren

2 jedoch mit einer Angabe über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt, so hat die Kennzeichnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen. (5) Textilerzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind 1. einen Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen aufweisende a) Waren, b) Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen, c) Teile von Matratzen, Campingartikeln und mehrschichtigen Fußbodenbelägen, d) der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen und 2. Warenbestandteile aus textilen Rohstoffen, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist. (6) Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den in der Anlage 2 Z 16 bis 38 genannten Fasern hergestellt werden; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder des Schlauches in gefalteter, abgeflachter, gepreßter oder gedrehter Form oder, bei nicht einheitlicher Breite, die Durchschnittsbreite. (7) Das Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der in einem Textilerzeugnis, im Falle des 3 Z 12 in den einzelnen Teilen, enthaltenen textilen Rohstoffe, vermindert um das darin enthaltene Gewicht von 1. ausschließlich der Verzierung dienenden oder wegen ihrer antistatischen Wirkung zugesetzten sichtbaren und mechanisch trennbaren Fasern, sofern deren Anteil 7 %, bei antistatischen Fasern (zb Metallfasern) 2%, des Gesamtgewichtes der textilen Rohstoffe nicht übersteigt; bei den im 3 Z 6 angeführten Erzeugnissen ist der Anteil nicht auf das Gesamtgewicht der textilen Rohstoffe, sondern jeweils getrennt auf das Gewicht der Kett- und Schußfäden zu beziehen; 2. Versteifungen, Verstärkungen, Einlage- und Füllstoffen, Verbindungsfäden, Nähmitteln, Webkanten, Etiketten, Markendarstellungen, Bordüren sowie Verzierungen, die nicht Bestandteile des Erzeugnisses sind; ferner von Bezügen und ähnlichen Teilen von Knöpfen, Schnallen und Schmuckbesatz und sonstigem Zubehör, eingearbeiteten Gummifäden und Bändern sowie Futterstoffen, außer Hauptfutter (zb Rumpffutter); 3. Bindeketten und -schüssen für Decken sowie Doppelgewebe, Binde- und Füllketten und Binde- und Füllschüssen für textile Fußbodenbeläge und Möbelbezugsstoffe; 4. Grundschichten von Samten und Plüschen sowie mehrschichtigen Fußbodenbelägen, sofern sie nicht den gleichen textilen Rohstoffgehalt wie die Nutzschicht haben; 5. Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen und sonstigen Mitteln technischer Ausrüstung sowie Färbe- und Druckhilfsmitteln. (8) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung der in der Anlage 3 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen. Das gleiche gilt für die Berechnung des Gewichtsanteiles gemäß Abs. 5 und des Gesamtgewichtes gemäß 3 Z 12. Kennzeichnung 2. (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar und lesbar am oder im Textilerzeugnis zu erfolgen und muß ein einheitliches Schriftbild aufweisen. Bei Textilerzeugnissen, die Letztverbrauchern gegenüber in für die Abgabe an diese bestimmten Verpackungen feilgehalten werden, darf die Kennzeichnung auf der Verpackung erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen.

3 Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura. (2) Bei zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Textilerzeugnissen gemäß der Anlage 4 muß die Kennzeichnung nicht am oder im Textilerzeugnis angebracht werden, wenn die Kennzeichnungselemente bei der Abgabe auf andere Weise (etwa an Regalen) kenntlich gemacht werden. Werden Textilerzeugnisse gemäß der Anlage 4 an Letztverbraucher versendet, so genügt die Kennzeichnung auf Mustern, Proben, auf Abbildungen oder in Beschreibungen von Textilerzeugnissen gemäß der Anlage 4 sowie in Katalogen oder Prospekten mit derartigen Beschreibungen, die bei der Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen gezeigt werden. (3) Die Kennzeichnung von zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Textilerzeugnissen hat unbeschadet des Abs. 4 in deutscher Sprache zu erfolgen; bei der Kennzeichnung dürfen zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig. (4) Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, die auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer sonstigen kleinen Einheit angeboten werden, dürfen die Einzelpackungen statt in deutscher Sprache in jeder Amtssprache der Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gekennzeichnet sein. Kennzeichnungselemente 3. Kennzeichnungselemente sind: 1. die Bezeichnung der textilen Rohstoffe nach der Anlage 2; textile Rohstoffe, die in der Anlage 2 nicht angeführt sind, sind nach dem Rohstoff, aus dem sie bestehen, zu bezeichnen; 2. die Angabe der Nettotextilgewichtsanteile der in einem Textilerzeugnis enthaltenen textilen Rohstoffe; die Nettotextilgewichtsanteile sind in Prozenten anzugeben, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge der Anteile; technisch oder technologisch bedingte Abweichungen zwischen den angegebenen und den tatsächlichen Nettotextilgewichtsanteilen dürfen nicht mehr als 3% des Nettotextilgewichts betragen (Mischungstoleranz); ein Anteil bis zu 2% an Fasern, die in der Angabe des textilen Rohstoffes nicht genannt sind, ist zulässig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist (Fremdfasertoleranz); bei im Streichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen beträgt dieser Satz 5%; bei Erzeugnissen, deren Angabe des textilen Rohstoffes die Bezeichnung,,Schurwolle'' enthält, beträgt dieser Satz 0,3%, auch wenn sie im Streichverfahren hergestellt worden sind; für die Mischungstoleranz und für die Fremdfasertoleranz mit Ausnahme der Fremdfasertoleranz für,,schurwolle'' gilt: a) bei der Analyse der Toleranzen sind die Mischungstoleranz und die Fremdfasertoleranz getrennt zu berechnen; ein Zusammenzählen ist nur dann zulässig, wenn feststeht, daß die bei der Anwendung der Fremdfasertoleranz durch die Analyse festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der in der Rohstoffgehaltsangabe angeführten Fasern; b) höhere als die vorstehend angeführten Toleranzen sind nur dann und insoweit für besondere Produkte zulässig, wenn deren Herstellungsverfahren diese höheren Toleranzen erfordern und der Nachweis für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles durch den Hersteller erbracht ist; 3. statt der Angabe aller Nettotextilgewichtsanteile in Prozenten genügt bei einem Textilerzeugnis, das aus mehreren Fasern besteht, von denen

4 a) eine 85% des Nettotextilgewichts erreicht, die Bezeichnung dieser Faser unter der Angabe ihres Nettotextilgewichtsanteils in Prozenten oder unter der Angabe,,85% Mindestgehalt''; b) keine 85% des Nettotextilgewichts erreicht, neben jeder vorherrschenden Faser, deren Nettotextilgewichtsanteil in Prozenten anzugeben ist, die Aufzählung der weiteren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Anteils ohne Angabe von Prozentsätzen; 4. als,,sonstige Fasern'' dürfen textile Rohstoffe bezeichnet werden, deren jeweilige Nettotextilgewichtsanteile unter 10% liegen; der Gesamtanteil der als,,sonstige Fasern'' bezeichneten textilen Rohstoffe ist anzugeben; falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffes angegeben wird, dessen Anteil unter 10% liegt, sind die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen anzugeben; 5. statt der Angabe des Gewichtsanteiles eines textilen Rohstoffes mit 100% darf der Bezeichnung des Rohstoffes der Zusatz,,rein'' oder,,ganz'' hinzugefügt werden; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist nicht zulässig; 6. Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als 40% des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, dürfen als,,halbleinen'' bezeichnet werden, wobei die Angabe,,Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen'' hinzugefügt werden muß; 7. die Bezeichnungen,,diverse Faserarten'' oder,,erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung'' dürfen für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren textiler Rohstoffgehalt zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten bestimmbar ist; 8. Die Bezeichnungen,,Schurwolle'',,,laine vierge'',,,laine de tonte'',,,lana vergine'',,,lana di tosa'',,,scheerwol'',,,fleece wool'' oder,,virgin wool'',,,friskklippet uld'',,,(anm.: Zeichen nicht darstellbar)'',,,lana virgen'',,,la virgem'',,,uusi villa'',,,ny ull'',,,ren ull'' und,,kamull'' dürfen für ein Wollerzeugnis nur dann verwendet werden, wenn dieses ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinnoder Filzprozeß noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt war; für die in einer Fasermischung enthaltene Wolle dürfen die vorgenannten Bezeichnungen nur dann verwendet werden, wenn a) die gesamte in der Fasermischung enthaltene Wolle den genannten Voraussetzungen entspricht, b) der Anteil dieser Wolle am Nettotextilgewicht der Fasermischung mindestens 25% beträgt, c) die Wolle im Falle einer mechanisch nicht trennbaren Fasermischung nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist und d) die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen angegeben werden; 9. bei Stickereien als Meterware dürfen Grundgewebe und Stickgarne gesondert gekennzeichnet werden; 10. bei Samten, Plüschen, mehrschichtigen textilen Fußbodenbelägen und Möbelbezugsstoffen ist anzugeben, daß sich die Angabe des textilen Rohstoffes nur auf die Nutzschicht bezieht, es sei denn, daß alle Schichten den gleichen textilen Rohstoff aufweisen; 11. die Bezeichnung,,Seide'' ist alleinstehend oder in Wortverbindungen für die Kennzeichnung der Form oder der

5 besonderen Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfasern unzulässig; 12. bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen mit unterschiedlichem textilem Rohstoffgehalt zusammengesetzt sind, ist der textile Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils gesondert anzugeben; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30% beträgt, dürfen unterbleiben, jedoch ist der textile Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, wenn deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30% beträgt; die Angabe des textilen Rohstoffes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht; 13. bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach eine Einheit, so muß nur eines von ihnen mit einer Angabe des textilen Rohstoffes versehen werden; weisen diese Textilerzeugnisse einen unterschiedlichen textilen Rohstoffgehalt auf, so ist dieser gesondert anzugeben; die Angabe des textilen Rohstoffgehaltes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht; 14. bei folgenden Textilerzeugnissen darf der Rohstoffgehalt des Gesamterzeugnisses oder der jeweils angeführten einzelnen Teile bzw. Bestandteile angegeben werden: a) Miederwaren; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht weniger als 10% beträgt, dürfen unterbleiben, jedoch ist der Rohstoffgehalt folgender Teile auch dann anzugeben, wenn sie weniger als 10% ausmachen: aa) äußeres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils von Büstenhaltern sowie Einteilern (Korsetts und Korseletts), bb) Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile von Unterteilen (Hüfthalter und Miederhöschen) sowie Einteilern; b) ausgebrannte Textilerzeugnisse (Grundmaterial und der Ausbrennung unterworfene Teile); c) Stickerei-Textilerzeugnisse (Grundmaterial und Stickereifäden); Angaben über gestickte Teile, deren Anteil weniger als 10% der Oberfläche des Erzeugnisses ausmacht, dürfen unterbleiben; d) Garne mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, die dem Letztverbraucher als solche zum Verkauf angeboten werden (Kern und Umspinnung); e) Textilerzeugnisse aus Samt, Plüsch oder ähnlichen Stoffen, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben (Grund- und Nutzschicht); f) Fußbodenbeläge und Teppiche, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben; bei diesen Textilerzeugnissen muß die Zusammensetzung nur für die Nutzschicht angegeben werden. Verantwortlichkeit 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich. Methoden zur quantitativen Analyse von binären und ternären Textilfasergemischen 5. (1) Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus binären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 6 festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse für bestimmte binäre

6 Textilfasergemische anzuwenden. Ist in diesen Anlagen für ein bestimmtes binäres Gemisch keine Analysenmethode enthalten, so ist die Zusammensetzung dieses Gemisches mit Hilfe einer zur Verfügung stehenden geeigneten Methode zu bestimmen und in dem Analysebericht das erzielte Ergebnis und die bei der Methode gegebene Genauigkeit, soweit sie bekannt ist, anzugeben. (2) Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus ternären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 7 bis 9 (Anm.: Anlage 9 nicht darstellbar) festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse von ternären Textilfasergemischen anzuwenden. Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht 6. Durch die Änderung der Textilkennzeichnungsverordnung 1993 TKV, BGBl. II Nr. 138/2005, werden die in der Richtlinie 2004/34/EG vom 23. März 2004 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 89 vom S. 35, verankerten Kennzeichnungspflichten umgesetzt. Anlage ( 1 Abs. 4) Ausgenommene Textilerzeugnisse 1. Hemdsärmelhalter 2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen 3. Etiketten und Abzeichen 4. Polstergriffe aus Spinnstoffen 5. Kaffeewärmer 6. Teewärmer 7. Schutzärmel 8. Muffe, nicht aus Plüsch 9. Künstliche Blumen 10. Nadelkissen 11. Bemalte Leinwand 12. Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen 13. Filz 14. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind 15. Gamaschen 16. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft 17. Hüte aus Filz 18. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen 19. Reiseartikel aus Spinnstoffen 20. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist 21. Reißverschlüsse 22. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen 23. Buchhüllen aus Spinnstoffen 24. Spielzeug 25. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter 26. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2 27. Topflappen und Topfhandschuhe 28. Eierwärmer 29. Kosmetiktäschchen

7 30. Tabakbeutel aus Stoff 31. Futterale bzw. Etuis aus Stoff für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme 32. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe 33. Toilettenbeutel 34. Schuhputzbeutel 35. Bestattungsartikel 36. Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt 37. Den Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften erfaßt werden 38. Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, unbeschadet der Z 12 der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sind a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern, b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushalts- und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen getrennt zum Verkauf angebotene Planen und Textilzubehör von Fahrzeugen 39. Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie zb Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer, Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken 40. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über Leistung und technische Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden 41. Segel 42. Textilerzeugnisse für Tiere 43. Fahnen und Banner Anlage ( 1 Abs. 6 und 3 Z 1) Bezeichnung der textilen Rohstoffe 1.,,Wolle`` für Fasern vom Fell des Schafes (Ovis aries). Die Bezeichnung,,Wolle`` darf auch zur Benennung eines Gemisches aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 angeführten Tiere verwendet werden 2.,,Alpaka``,,,Lama``,,,Kamel``,,,Kaschmir``,,,Mohair``,,,Angora(-kanin)``,,,Vikunja``,,,Yak``,,,Guanako``,,,Kaschgora``,,,Biber``,,,Fischotter`` mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung,,Wolle`` oder,,haar`` für Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege (Kreuzung zwischen Kaschmirziege und Angoraziege), Biber, Fischotter 3.,,Haar`` mit oder ohne Angabe der Tiergattung (zb,,rinderhaar``,,,hausziegenhaar``,,,roßhaar``) für Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind 4.,,Seide``

8 für Fasern, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden 5.,,Baumwolle`` für Fasern aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium) 6.,,Kapok`` für Fasern aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra) 7.,,Flachs`` oder,,leinen`` für Bastfasern aus den Stengeln des Flachses (Linum usitatissimum) 8.,,Hanf`` für Bastfasern aus den Stengeln des Hanfes (Cannabis sativa) 9.,,Jute`` für Bastfasern aus den Stengeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsularis sowie Fasern aus Hibiscus-cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, Urena sinuata 10.,,Manila`` für Fasern aus den Blattscheiden der Musa textilis 11.,,Alfa`` für Fasern aus den Blättern der Stipa tenacissima 12.,,Kokos`` für Fasern aus der Frucht der Cocos nucifera 13.,,Ginster`` für Bastfasern aus den Stengeln des Cytisus scoparius oder des Spartium junceum 14.,,Ramie`` für Fasern aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima 15.,,Sisal`` für Fasern aus den Blättern der Agave sisalana 15a.,,Sunn`` für Fasern aus dem Bast der Crotalaria juncea 15b.,,Henequen`` für Fasern aus dem Bast der Agave fourcroydes 15c.,,Maguey`` für Fasern aus dem Bast der Agave cantala 16.,,Acetat`` für Fasern aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92%, jedoch mindestens 74% acetylierter Hydroxylgruppen 17.,,Alginat`` für Fasern aus den Metallsalzen der Alginsäure 18.,,Cupro`` für regenerierte Zellulosefasern nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren 19.,,Modal`` für nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (BC) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM) erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5% zu erzielen, sind folgende: B tief C (Zentinewton) >= 1,3 Wurzel T + 2T B tief M (Zentinewton) >= 0,5 Wurzel T, wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist 20.,,Regenerierte Proteinfaser`` für Fasern aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß 21.,,Triacetat`` für aus Zellulose-Acetat hergestellte Fasern, bei denen mindestens 92% der Hydroxylgruppen acetyliert sind 22.,,Viskose`` für bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern

9 23.,,Polyacryl`` für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird 24.,,Polychlorid`` für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (zb Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird 25.,,Fluorfaser`` für Fasern aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden 26.,,Modacryl`` für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird 27.,,Polyamid`` oder,,nylon`` für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85% an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind 27a.,,Aramid`` für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85% direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen darf 27b.,,Polyimid`` für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist 27c.,,Lyocell`` für durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel hergestellte regenerierte Zellulosefasern ohne Bildung von Derivaten, wobei unter organischem Lösungsmittel im wesentlichen ein Gemisch aus organischen Chemikalien und Wasser zu verstehen ist 27d. Polylactid für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135 C liegt. 28.,,Polyester`` für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephthalsäure besteht 29.,,Polyäthylen`` für Fasern aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe 30.,,Polypropylen`` für Fasern aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution 31.,,Polyharnstoff`` für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist 32.,,Polyurethan`` für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist 33.,,Vinylal`` für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird 34.,,Trivinyl``

10 für Fasern aus drei verschieden Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzen, von denen keines 50% der Gewichtsanteile aufweist 35.,,Elastodien`` für elastische Fasern, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren bestehen, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren 36.,,Elasthan`` für elastische Fasern, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan bestehen, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren 37.,,Glasfaser`` für Fasern aus Glas 38.,,Metall`` (,,metallisch``,,,metallisiert``),,,asbest``,,,papier`` mit oder ohne Zusatz,,Faser`` oder,,garn`` als Beispiel für Fasern aus verschiedenen und neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht angeführt sind. Anlage ( 1 Abs. 8) Feuchtigkeitszuschläge Nummer der Faser in Faserart % Anlage Wolle und Haare: gekämmte Fasern 18,25 gekrempelte Fasern 17,00 *1) 3 Haare: gekämmte Fasern 18,25 gekrempelte Fasern 17,00 *1) Schweif- und Mähnenhaare: gekämmte Fasern 16,00 gekrempelte Fasern 15,00 4 Seide 11,00 5 Baumwolle: übliche Fasern 8,50 merzerisierte Fasern 10,50 6 Kapok 10,90 7 Flachs oder Leinen 12,00 8 Hanf 12,00 9 Jute 17,00 10 Manila 14,00 11 Alfa 14,00 12 Kokos 13,00 13 Ginster 14,00 14 Ramie (entfettete Fasern) 8,50 15 Sisal 14,00 15a Sunn 12,00 15b Henequen 14,00 15c Maguey 14,00 16 Acetat 9,00 17 Alginat 20,00 18 Cupro 13,00 19 Modal 13,00 20 Regenerierte Proteinfaser 17,00 21 Triacetat 7,00

11 22 Viskose 13,00 23 Polyacryl 2,00 24 Polychlorid 2,00 25 Fluorfaser 0,00 26 Modacryl 2,00 27 Polyamid oder Nylon: Spinnfaser 6,25 Endlosfaser 5,75 27a Aramid 8,00 27b Polyimid 3,50 27c Lyocell 13,00 27d Polylactid 1,50 28 Polyester 1,50 29 Polyäthylen 1,50 30 Polypropylen 2,00 31 Polyharnstoff 2,00 32 Polyurethan: Spinnfaser 3,50 Endlosfaser 3,00 33 Vinylal 5,00 34 Trivinyl 3,00 35 Elastodien 1,00 36 Elasthan 1,50 37 Glasfaser: mit einem Durchmesser von über 5 mym 2.00 mit einem Durchmesser von 5 mym oder weniger 3,00 38 Metallfaser 2,00 Metallisierte Faser 2,00 Asbestfaser 2,00 Papiergarn 13, *1) Der Zuschlag von 17,00% wird auch angewendet, wenn es nicht möglich ist festzustellen, ob das Textilerzeugnis, das Wolle und/oder Haare enthält, aus gekämmten oder gekrempelten Fasern besteht. Anlage ( 2 Abs. 2 Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist 1. Scheuertücher 2. Putztücher 3. Bordüren und Besatz 4. Borten 5. Gürtel 6. Hosenträger 7. Strumpf- und Sockenhalter 8. Schnürsenkel (Schuhbänder, Schuhriemen) 9. Bänder 10. Gummielastische Bänder 11. Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft 12. Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Z 38 der Anlage 1 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale Kennzeichnung für die Aufmachungseinheit (zb Rolle) 13. Deckchen 14. Taschentücher 15. Haarnetze 16. Krawatten und Fliegen (Mascherln) für Kinder 17. Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe

12 18. Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht sind, soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht überschreitet 19. Gurte für Vorhänge und Jalousien. Anlage ( 5) VORBEREITUNG DER VORPROBEN UND DER ANALYSENPROBEN ZUR BESTIMMUNG DER ZUSAMMENSETZUNG VON TEXTILERZEUGNISSEN 1. ANWENDUNGSBEREICH Diese Anlage enthält allgemeine Hinweise für die Herstellung von Vorproben geeigneter Größe (dh. nicht über 100 g) zur Vorbehandlung für quantitative Analysen aus Laboratoriumssammelproben sowie für die Auswahl von Analysenproben aus Vorproben, aus denen die nichtfaserigen Bestandteile in einer Vorbehandlung entfernt worden sind *1). 2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 2.1. Prüfgut - Diejenige Materialmenge, die auf Grund einer Reihe von Untersuchungsergebnissen beurteilt werden soll. Dazu kann zum Beispiel das gesamte Material einer Stofflieferung gehören, das gesamte von einer bestimmten Maschine gewebte Gewebe, eine Sendung Garne oder ein Ballen bzw. eine aus mehreren Ballen bestehende Lieferung Laboratoriumssammelprobe - Teil des Prüfguts, der als repräsentativ aus der Gesamtmenge entnommen worden ist und an das Laboratorium eingesandt wird. Größe und Art der Laboratoriumssammelprobe sind so zu wählen, daß sie die Schwankungen innerhalb der Lieferung richtig wiedergibt und im Laboratorium leicht zu handhaben ist *2) Vorprobe - Teil der Laboratoriumssammelprobe, aus dem in einer Vorbehandlung die nichtfaserigen Bestandteile entfernt und anschließend die Analysenproben entnommen werden *3). Größe und Art der Vorprobe sind so zu wählen, daß sie die Schwankungen innerhalb der Laboratoriumssammelprobe richtig wiedergibt Analysenprobe - Teil der Vorprobe, der für die quantitative Einzelanalyse erforderlich ist. 3. PRINZIP Die Vorprobe wird so ausgewählt, daß sie die Laboratoriumssammelprobe repräsentiert. Die Analysenproben werden aus der Vorprobe so ausgewählt, daß sie die letztere repräsentieren. 4. PROBENAHME AUS LOSEN FASERN 4.1. Ungerichtete Fasern - Die Vorprobe wird aus zufallsbedingt der Laboratoriumssammelprobe entnommenen Büscheln zusammengestellt. Die gesamte Vorprobe mischt man gründlich mit Hilfe einer Laboratoriumskrempel *4). Der Krempelflor sowie die noch in der Krempel hängenden Fasern und der aus der Krempel herausgefallene Faserbruch werden vorbehandelt. Anschließend werden die Analysenproben im jeweiligen Gewichtsverhältnis aus dem Krempelflor, den anhängenden Fasern und den herausgefallenen Fasern entnommen. Bleibt die Form des Krempelflors durch die Vorbehandlung im wesentlichen unverändert, so werden die Analysenproben in der unter Punkt 4.2 beschriebenen Weise entnommen. Wird der Krempelflor durch die Vorbehandlung zerstört, so werden für die Restproben mindestens 16 kleine Büschel von geeigneter

13 und unter sich möglichst gleicher Größe aus der vorbehandelten Probe herausgenommen und zu einer Probe zusammengefaßt Gerichtete Fasern (Krempelflor, Kammzug, Vorgarne) - Aus zufällig ausgewählten Teilen der Laboratoriumssammelprobe werden mindestens 10 Schnittproben zu je etwa 1 g hergestellt. Die so entstandene Vorprobe wird vorbehandelt. Dann werden die Schnittproben Kante an Kante aneinandergelegt und daraus die Analysenproben in der Weise hergestellt, daß jeweils ein Schnitt so durch die 10 Muster gelegt wird, daß von jeder der 10 Längen ein Teil erfaßt wird. 5. PROBENAHME AUS GARNEN 5.1. Garne auf Hülsen oder in Strängen - Es müssen alle Hülsen oder Stränge der Laboratoriumssammelprobe verwendet werden. Man entnimmt jeder Hülse oder jedem Strang entsprechend zusammenhängende Fäden gleicher Länge, indem man Stränge gleicher Zahl auf eine Haspel *5) aufwindet oder auf andere Weise. Die einzelnen Längen werden zu einem einzigen Strang oder Kabel zusammengelegt, wobei darauf zu achten ist, daß in jedem Strang oder Kabel immer gleiche Fadenlängen von jeder Hülse oder jedem Strang vorhanden sind. Die auf diese Weise erhaltene Vorprobe wird vorbehandelt. Zur Entnahme von Analysenproben aus der vorbehandelten Vorprobe werden Fadenabschnitte gleicher Menge aus dem Strang oder Kabel herausgenommen; dabei ist darauf zu achten, daß keiner der darin enthaltenen Fäden ausgelassen wird. Ist t die Feinheit in,,tex'' und n die Anzahl der Hülsen oder Stränge der Laboratoriumssammelprobe, so beträgt die Fadenlänge von jeder Hülse oder jedem Strang, die eine Vorprobe 10 hoch 6 von 10 g ergibt, cm. nt Ist nt sehr hoch, zum Beispiel über 2000, so wird ein schwererer Fadenstrang aufgewunden und in zwei Teile zerschnitten, um einen Strang von geeignetem Gewicht herzustellen. Die Enden einer Probe in Strangform sind vor Beginn der Vorbehandlung sorgfältig zusammenzubinden; die Analysenproben sind an einer Stelle zu entnehmen, die von dem abgebundenen Ende genügend weit entfernt ist Kettfäden - Die Vorprobe wird in der Weise entnommen, daß man vom Ende der Kette ein Stück abschneidet, das mindestens 20 cm lang ist und alle Kettfäden mit Ausnahme der Webkante enthält, die verworfen wird. Man bündelt einige Fäden an einem Ende zusammen. Ist die Probe zu schwer, um im ganzen vorbehandelt zu werden, so wird sie in zwei oder mehr Teile unterteilt, wobei jedes Teil vor der Vorbehandlung zusammengebunden wird. Die einzelnen Teile werden getrennt vorbehandelt und danach wieder zusammengefaßt. Von der Vorprobe wird eine Analysenprobe von passender Länge in genügendem Abstand von der Bündelung abgeschnitten, wobei darauf zu achten ist, daß keiner der Kettfäden ausgelassen wird. Bei einer Kette mit n Fäden der Feinheit t in,,tex'' beträgt die Länge einer Probe 10 hoch 5 von 1 g Gewicht cm. nt 6. PROBENAHME AUS TEXTILEN FLÄCHENGEBILDEN 6.1. Laboratoriumssammelprobe bestehend aus einem einzigen repräsentativen Abschnitt - Man schneidet einen diagonalen

14 Streifen von Ecke zu Ecke und entfernt die Webkanten. Dieser Streifen ist die Vorprobe. Für eine Vorprobe x g beträgt die x. 10 hoch 4 Fläche des Streifens cm2. m m = Flächengewicht des Gewebes in g/m2. Nach der Vorbehandlung zerschneidet man den Streifen quer zur Länge in 4 gleiche Teile und legt diese übereinander. Man entnimmt Analysenproben aus einem beliebigen Teil des übereinandergeschichteten Materials, in dem man alle Lagen in der Weise durchschneidet, daß man von jeder Lage eine Analysenprobe mit gleicher Länge erhält. Enthält der Stoff ein gewebtes Muster, so darf die Breite der Vorprobe, parallel zur Richtung der Kette gemessen, nicht kleiner sein als eine Wiederholung des Musters in der Kette. Ist unter diesen Bedingungen die Vorprobe zu groß, um im ganzen vorbehandelt zu werden, so muß sie in gleiche Teile zerschnitten werden, die getrennt vorzubehandeln sind; diese Teile sind vor der Herstellung der Analysenprobe übereinanderzulegen, doch ist darauf zu achten, daß entsprechende Teile des Musters nicht zusammenfallen Laboratoriumssammelproben, die aus mehreren Stoffabschnitten bestehen - Jeder Abschnitt wird gemäß 6.1 analysiert; die Ergebnisse werden getrennt angegeben. 7. PROBENAHME VON ENDERZEUGNISSEN UND/ODER KONFEKTIONSARTIKELN Die Laboratoriumssammelprobe besteht in der Regel aus einem ganzen Konfektionsartikel oder aus einem repräsentativen Teilstück des Artikels. Gegebenenfalls ist der Prozentsatz der verschiedenen Teile zu bestimmen, die nicht den gleichen Fasergehalt haben, damit festgestellt werden kann, ob 3 Z 12 bis 14 anwendbar ist. Dem Teil des Enderzeugnisses bzw. des Konfektionsartikels, dessen Zusammensetzung durch ein Etikett gekennzeichnet werden soll, ist eine repräsentative Vorprobe zu entnehmen. Trägt der Fertigartikel mehrere Etiketten, so müssen repräsentative Vorproben aus jedem Teil, der durch ein Etikett bezeichnet werden soll, entnommen werden. Ist der Artikel, dessen Zusammensetzung bestimmt werden soll, nicht homogen, so kann es erforderlich sein, aus jedem Teil des Artikels Vorproben zu entnehmen und den proportionalen Anteil der einzelnen Teile, bezogen auf den ganzen Artikel, zu bestimmen. Die Prozentsätze werden dann unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Anteile der untersuchten Teile errechnet. Diese Vorproben werden vorbehandelt. Anschließend werden den vorbehandelten Vorproben repräsentative Analysenproben entnommen *1) Gegebenenfalls kann man direkt die Analysenproben vorbehandeln. *2) Für Enderzeugnisse und Konfektionsartikel siehe Absatz 7. *3) Siehe Anlage 5 Absatz 1. *4) Statt mit einer Laboratoriumskrempel kann auch mit einem Fasermischer gearbeitet oder das Verfahren der,,ausgekämmten Büschel'' (Hecheln des Doublierens, Teilens und anteiliges Verwerfen) angewendet werden. *5) Bei Verwendung in einer geeigneten Haspel können mehrere Hülsen gleichzeitig aufgewunden werden. Anlage ( 5 Abs. 1) QUANTITATIVE ANALYSENMETHODEN FÜR BESTIMMTE BINÄRE

15 TEXTILFASERGEMISCHE 1. ALLGEMEINER TEIL Einleitung Die quantitativen Analysenmethoden bei Textilfasermischungen stützen sich hauptsächlich auf zwei Verfahren, nämlich auf das der manuellen Trennung und das der chemischen Trennung der Fasern. Dem manuellen Trennverfahren sollte nach Möglichkeit der Vorzug gegeben werden, denn im allgemeinen führt es zu genaueren Ergebnissen als das chemische Verfahren. Das manuelle Verfahren läßt sich auf alle Textilerzeugnisse, bei denen die dieses Erzeugnis bildenden Fasern keine untrennbare Mischung darstellen, anwenden, zb auf die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Garne, bei denen die einzelnen Bestandteile aus einer einzigen Faserart gebildet werden, sowie auf Gewebe, bei denen die Kette aus einer anderen Faser als der Schuß besteht, oder auf Gewirke, die aus verschiedenartigen Garnen zusammengesetzt sind. In der Regel stützt sich die quantitative chemische Analysenmethode bei Textilfasergemischen auf die selektive Lösbarkeit der Einzelbestandteile der Mischung. Nach Entfernung eines Bestandteils wird der unlösliche Rückstand gewogen, und der Anteil des löslichen Bestandteils wird unter Zugrundelegung des Gewichtsverlusts berechnet. Im vorliegenden Dokument werden die Angaben, die sich generell bei einer Analyse nach diesem Verfahren ergeben und für die im vorliegenden Anhang genannten Fasergemische jeder Zusammensetzung gelten, zusammengestellt. Dieses Dokument muß daher in Verbindung mit den anderen Texten benutzt werden, die ausführliche Verfahren für besondere Fasermischungen enthalten. Es kann vorkommen, daß bestimmte chemische Analysen auf anderen Prinzipien als dem der selektiven Auflösbarkeit beruhen. In diesem Fall werden in dem entsprechenden Teil der einschlägigen Methode ausführliche Angaben hierüber gemacht. Die während der Herstellung der Textilerzeugnisse benutzten Fasergemische und in geringerem Maße auch die Fasergemische in den fertigen Textilien können oftmals als natürliche Beimengungen oder Erleichterung des Verarbeitungsvorganges Fette, Wachse oder Hilfsstoffe bzw. wasserlösliche Stoffe enthalten. Diese nicht zur Faser gehörenden Stoffe müssen vor der Analyse ausgesondert werden. Aus diesem Grund wird ebenfalls eine Methode der Vorbehandlung zwecks Entfernung von Ölen, Fetten, Wachsen und wasserlöslichen Stoffen angegeben. Textilien können außerdem Kunstharze oder andere Stoffe enthalten, die ihnen bestimmte Eigenschaften verleihen sollen. Diese Stoffe, zu denen in Ausnahmefällen auch Farbstoffe gehören, können die Einwirkung des Reagenzes auf die löslichen Bestandteile beeinträchtigen bzw. teilweise oder vollständig durch das Reagenz beseitigt werden. Diese Zusatzstoffe können somit Fehler hervorrufen und müssen vor der Analyse der Probe ausgeschieden werden. Ist dies unmöglich, so sind die in diesem Anhang beschriebenen Verfahren der quantitativen Analyse nicht mehr anwendbar. Farbstoffe in gefärbten Fasern werden als integrierender Bestandteil der Faser angesehen und nicht entfernt. Bei diesen Analysen wird vom Trockengewicht ausgegangen; es wird daher ein Verfahren zur Bestimmung des Trockengewichts angegeben. Bei der Ergebnisdarstellung werden zum Trockengewicht der einzelnen Fasern die in Anlage 3 angegebenen Feuchtigkeitszuschläge zugerechnet. Die in der Mischung enthaltenen Fasern sind vor der Analyse zu identifizieren. Bei bestimmten chemischen Methoden kann der unlösliche Bestandteil von Gemischen teilweise in dem Reagenz aufgelöst werden, das zur Auflösung der löslichen Bestandteile verwendet wird. Nach Möglichkeit wurden die Reagenzien so gewählt, daß sie nur einen geringen oder überhaupt keinen Einfluß auf die

16 unlöslichen Fasern haben. Ist bei der Analyse mit einem Gewichtsverlust zu rechnen, so müssen die Ergebnisse entsprechend korrigiert werden; Korrekturfaktoren hierfür sind angegeben. Diese Korrekturfaktoren wurden in mehreren Laboratorien dadurch bestimmt, daß durch Vorbehandlung gereinigte Fasern mit dem entsprechenden Reagenz unter Befolgung der Analysenmethode behandelt wurden. Diese Korrekturfaktoren gelten nur für normale Fasern, und weitere Korrekturfaktoren können erforderlich sein, wenn die Fasern vor oder während der Verarbeitung nicht intakt geblieben sind. Die angegebenen chemischen Analysenmethoden gelten für Einzelanalysen. Es muß mindestens an zwei getrennten Analysenproben je eine Analyse sowohl beim manuellen Trennungsverfahren als auch beim chemischen Trennungsverfahren durchgeführt werden. In Zweifelsfällen muß, sofern dies nicht technisch unmöglich ist, eine weitere Analyse durchgeführt werden, und zwar nach einem Verfahren, mit dem sich die bei dem ersten Verfahren als Rückstand gebliebene Faser auflösen läßt. I. Allgemeines über die quantitativ-chemischen Analysenmethoden für Fasergemische Generelle Angaben zu den Verfahren der quantitativen chemischen Analyse von Fasergemischen I.1 Anwendungsbereich Unter dem,,anwendungsbereich'' jeder Methode werden die Fasern aufgeführt, auf die sie anzuwenden ist. I.2. Prinzip Nach Identifizierung der einzelnen Bestandteile der Fasergemische wird einer der beiden Bestandteile entfernt, und zwar in der Regel durch selektive Auflösung *1), wobei der unlösliche Rückstand gewogen und der Anteil des löslichen Bestandteils aus dem Gewichtsverlust berechnet wird. Außer bei technischen Schwierigkeiten ist vorzugsweise die in größerer Menge vorhandene Faser aufzulösen, damit man die in geringerer Menge vorhandene Faser als Rückstand erhält. I.3. Erforderliches Material I.3.1. Geräte I Filtertiegel und Wägegläser zum Einsetzen von Tiegeln oder andere gleichwertige Geräte I Absaugflasche I Exsikkator mit gefärbtem Kieselgel als Feuchtigkeitsindikator I Trockenofen mit Ventilator zur Trocknung der Analysenproben bei (105+-3) Grad C I Analysenwaage, Empfindlichkeit 0,0002 g I Extraktionsapparat Soxhlet oder gleichwertige Apparatur I.3.2. Reagenzien I Petroläther, nachdestilliert, Siedebereich 40 bis 60 Grad C I Sonstige Reagenzien sind in den entsprechenden Teilen der Methode angegeben. Alle Reagenzien müssen chemisch rein sein. I Destilliertes oder entionisiertes Wasser I.4. Konditionierungs- und Analysenatmosphäre Da die Trockenmasse bestimmt wird, ist weder eine Konditionierung der Probe noch eine Untersuchung in I.5. klimatisierter Atmosphäre erforderlich. Vorprobe Es wird eine für die Laboratoriumsprobe repräsentative Vorprobe gewählt, die für sämtliche erforderlichen Analysenproben von jeweils mindestens 1 g ausreicht. I.6. Vorbehandlung der Vorprobe *2) Ist einer der bei der Berechnung der Prozentsätze nicht zu berücksichtigenden Bestandteile vorhanden ( 1 Abs. 7 Z 5),

17 so ist dieser zunächst durch eine geeignete Methode zu entfernen, die jedoch keinen der Faserbestandteile angreifen darf. Zu diesem Zweck werden die mit Hilfe von Petroläther und Wasser extrahierbaren nichtfaserigen Bestandteile entfernt, indem die luftgetrocknete Probe im Soxhlet-Apparat mit Petroläther während einer Stunde und mit mindestens sechs Umläufen pro Stunde behandelt wird. Anschließend wird der Petroläther der Probe verdampft; danach wird die Probe durch Direktbehandlung extrahiert, das heißt durch einstündiges Eintauchen in Wasser bei Zimmertemperatur mit darauffolgendem einstündigen Eintauchen in Wasser bei (65+-5) Grad C unter zeitweiligem Schütteln, Flottenverhältnis 1 : 100. Danach wird das überschüssige Wasser durch Ausquetschen, Absaugen oder Zentrifugieren entfernt, bis die Probe lufttrocken ist. Falls die nichtfaserigen Bestandteile nicht mit Hilfe von Petroläther und Wasser extrahiert werden können, so müssen sie anstatt mit Wasser, wie oben beschrieben, mit einem geeigneten Stoff entfernt werden, der keinen der Faserbestandteile wesentlich verändert. Bei einigen natürlichen Pflanzen-Rohfasern (wie zum Beispiel Jute-, Kokosfasern) ist zu beachten, daß durch die normale Vorbehandlung mit Petroläther und Wasser nicht alle natürlichen nichfaserigen Bestandteile ausgesondert werden. Trotzdem werden keine weiteren Vorbehandlungen vorgenommen, soweit die Probe keine in Petroläther und in Wasser unlöslichen Appreturen enthält. In den Analysenberichten müssen die gewählten Vorbehandlungsmethoden eingehend geschildert werden. I.7. Analysengang I.7.1. Allgemeine Anweisungen I Trocknung Alle Trockenoperationen sind mindestens 4 Stunden, jedoch nicht mehr als 16 Stunden, bei (105+-3) Grad C in einem belüfteten Ofen bei geschlossener Ofentür durchzuführen. Beträgt die Trocknungsdauer weniger als 14 Stunden, muß überprüft werden, ob ein konstantes Gewicht erreicht wurde. Dieses Gewicht kann als erreicht gelten, wenn der Gewichtsunterschied nach einer neuen Trocknung von 60 Minuten weniger als 0,05% beträgt. Die Filtertiegel und Wägegläser sowie die Proben oder die Rückstände sollen während des Trocknungs-, Abkühlungs- und Wägevorgangs nicht mit bloßen Händen berührt werden. Die Analysenproben werden in einem Wägeglas mit abgenommenen Stopfen getrocknet. Nach der Trocknung wird das Wägeglas vor Herausnahme aus dem Ofen geschlossen und so schnell wie möglich in den Exsikkator gebracht. Der Filtertiegel, der mit seinem Deckel in einem Wägeglas untergebracht ist, wird im Ofen getrocknet. Nach der Trocknung wird das Wägeglas verschlossen und so schnell wie möglich in den Exsikkator gestellt. Wird ein anderes Gerät als der Filtertiegel verwendet, so trocknet man im Trockenofen, um das Trockengewicht der Fasern ohne Verlust zu bestimmen. I Kühlung Alle Kühlvorgänge werden in dem neben der Waage aufgestellten Exsikkator ausreichend lange durchgeführt, um ein völliges Abkühlen der Wägegläser zu erreichen, wobei die Abkühldauer mindestens 2 Stunden beträgt. I Wägung Nach dem Kühlen wird das Wägeglas innerhalb von zwei Minuten

18 I.7.2. I.8. I.8.1. I.8.2. nach Herausnahme aus dem Exsikkator gewogen. Wägegenauigkeit 0,0002 g. Verfahren Man entnimmt aus der vorbehandelten Vorprobe eine Analysenprobe von mindestens 1 g Gewicht. Das Garn und die Gewebe werden in Längen von etwa 10 mm ausgeschnitten und soweit wie möglich zerlegt (zerschnitten). Die Analysenprobe wird in einem Wägeglas getrocknet, im Exsikkator gekühlt und gewogen. Die Probe wird in ein Glasgefäß gegeben, das im entsprechenden Teil der jeweiligen Methode beschrieben ist, anschließend wird das Wägeglas sofort wieder gewogen und das Trockengewicht der Probe durch Differenzbildung ermittelt. Die Analyse wird gemäß den Angaben in dem entsprechenden Teil der Methode zu Ende geführt. Der Rückstand wird mikroskopisch geprüft, um festzustellen, ob durch die Behandlung die lösliche Faser völlig ausgesondert worden ist. Berechnung und Ergebnisdarstellung Das Gewicht des unlöslichen Bestandteils wird als Prozentsatz des Gesamtgewichts der im Gemisch enthaltenen Fasern ausgedrückt. Der Prozentsatz des löslichen Faseranteils ergibt sich aus der Differenz. Die Ergebnisberechnung erfolgt auf der Basis der Trockengewichte der reinen Fasern, wobei einmal Feuchtigkeitszuschläge, zum anderen Berichtigungsfaktoren zur Berücksichtigung der Verluste bei der Vorbehandlung und der Analyse angewendet werden. Diese Berechnungen erfolgen nach der unter Punkt I.8.2 angegebenen Formel. Berechnung des prozentualen Gewichtsanteils der trockenen und reinen unlöslichen Bestandteile ohne Berücksichtigung des Gewichtsverlusts der Fasern bei der Vorbehandlung: 100 rd P tief 1% = m P tief 1 ist der Prozentsatz des trockenen, reinen unlöslichen Faseranteils, m ist die Trockenmasse der Probe nach der Vorbehandlung, r ist die Masse des trockenen Rückstands, d ist der Berichtigungsfaktor zur Berücksichtigung des Gewichtsverlusts der unlöslichen Bestandteile im Reagenz bei der Analyse. Geeignete Werte für,,d'' sind im entsprechenden Textteil der einzelnen Methoden anzugeben. Selbstverständlich gelten die im Normalfall anwendbaren,,d''-werte nicht für chemisch angegriffene Fasern. Berechnung des Prozentsatzes der unlöslichen Komponente nach Anwendung der üblichen Feuchtigkeitszuschläge und etwaiger Berichtigungsfaktoren zur Berücksichtigung des Gewichtsverlusts durch die Vorbehandlung ( a tief 1 + b tief 1) 100 P tief 1 ( ) ( 100 ) P tief 1A% = ( a tief 1 + b tief 1) P tief 1 ( )+(100-P tief 1) ( 100 ) ( a tief 2 + b tief 2) ( )

Übersicht über die zulässigen Bezeichnungen der Textilfasern (Anhang 1 der EU-Verordnung Nr. 1007/2011 zur Textilkennzeichnung) ab

Übersicht über die zulässigen Bezeichnungen der Textilfasern (Anhang 1 der EU-Verordnung Nr. 1007/2011 zur Textilkennzeichnung) ab Übersicht über die zulässigen Bezeichnungen der Textilfasern (Anhang 1 der EU-Verordnung Nr. 1007/2011 zur Textilkennzeichnung) ab 08.05.2012 Achtung! Das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz wurde am 08.05.2012

Mehr

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Bundesrecht konsolidiert

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Bundesrecht konsolidiert Kurztitel Textilkennzeichnungsverordnung 99 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 890/99 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 494/995 /Artikel/Anlage Anl. 7 Inkrafttretensdatum 0.08.995 Außerkrafttretensdatum 09..04

Mehr

XX. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird

XX. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird 1 von 6 Entwurf XX. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird Auf Grund des 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren

Mehr

XX. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird

XX. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird 1 von 5 Entwurf XX. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird Auf Grund des 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren

Mehr

An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages

An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/3723 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler I/4 (IV/1) 680 70 E Te 2/72 Bonn, den 21. August 1972 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Dezember 2010 (OR. en) 13807/4/10 REV 4. Interinstitutionelles Dossier: 2009/0006 (COD)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Dezember 2010 (OR. en) 13807/4/10 REV 4. Interinstitutionelles Dossier: 2009/0006 (COD) RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 6. Dezember 2010 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2009/0006 (COD) 13807/4/10 REV 4 TEXT 7 MI 311 ENT 113 CHIMIE 25 ECO 75 CONSOM 75 CODEC 866 PARLNAT 200

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2011R1007 DE 08.05.2012 002.002 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 DES EUROPÄISCHEN

Mehr

(Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN

(Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN 18.10.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 272/1 I (Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1996L0073 DE 05.10.2009 005.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 96/73/EG DES EUROPÄISCHEN

Mehr

Das Textilkennzeichnungsgesetz

Das Textilkennzeichnungsgesetz Das Textilkennzeichnungsgesetz 1 Allgemeines Das TKG besagt, dass jedes an den Endverbraucher abgegebene Textilerzeugnis eine detaillierte Rohstoffangabe besitzen muss. Bis zu diesem Zeitpunkt waren langwierige

Mehr

Gemäß Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zu den Verträgen

Gemäß Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zu den Verträgen Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Sachgebiet 7 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler I/4 (IV/1) 68070 E Te 1/71 Bonn, den 12. März 1971 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.:

Mehr

FAQ zur Textilkennzeichnung

FAQ zur Textilkennzeichnung FAQ zur Textilkennzeichnung Die Textilkennzeichnung wird seit dem 27. September 2011 durch die VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Bezeichnungen von Textilfasern

Mehr

Kurzleitfaden für Wollgeschäfte zur EU-Textilkennzeichnungsverordnung

Kurzleitfaden für Wollgeschäfte zur EU-Textilkennzeichnungsverordnung Kurzleitfaden für Wollgeschäfte zur EU-Textilkennzeichnungsverordnung Stand 14. Mai 2012 Martina Hees www.tichiro.net Dieser Leitfaden wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, ersetzt jedoch keine

Mehr

Dr. Christoph Schäfer, Gesamtverband textil+mode

Dr. Christoph Schäfer, Gesamtverband textil+mode Dr. Christoph Schäfer, Gesamtverband textil+mode Leitfaden zur neuen Textilkennzeichnungsverordnung (Stand 19.10.2011) Am 7. November 2011 tritt die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (im Folgenden

Mehr

Kapitel 52. Baumwolle. Allgemeines. Bei diesem Kapitel sind die Erläuterungen zu "Allgemeines" des Abschnitts XI zu beachten.

Kapitel 52. Baumwolle. Allgemeines. Bei diesem Kapitel sind die Erläuterungen zu Allgemeines des Abschnitts XI zu beachten. 5201 Kapitel 52 Baumwolle Allgemeines Bei diesem Kapitel sind die Erläuterungen zu "Allgemeines" des Abschnitts XI zu beachten. Das Kapitel 52 umfasst allgemein gesehen Baumwollfasern in den verschiedenen

Mehr

Kategorienschema 2016 Textilwaren und Bekleidung

Kategorienschema 2016 Textilwaren und Bekleidung Kategorienschema 2016 Textilwaren und Bekleidung Kategorienschema 2016 2 Kategorienschema Textilwaren und Bekleidung 2016 1 / Kilo 00100 Garne aus Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Mehr

Abschnitt XI. Spinnstoffe und Waren daraus

Abschnitt XI. Spinnstoffe und Waren daraus Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus Kapitel 54 Synthetische oder künstliche Filamente A. Allgemeines: Alle Erzeugnisse des Abschnitts XI des Warenverzeichnisses für die, unabhängig davon, ob nachstehend

Mehr

Kanzlei Dr. Vespermann

Kanzlei Dr. Vespermann Die neue Textilkennzeichnungsverordnung: Frequently asked quenstions Frage 1: Was ist Gegenstand der neuen europäischen Textilkennzeichnungsverordnung? Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO)

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt XI 63.01 Kapitel 63

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 24. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 24. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 24. Oktober 1996 186. Stück %') Verordnung: Wäschetrockner-Verbrauchsangabenverordnung

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 59 Getränke, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen Ausgabe 2017 Statistisches

Mehr

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Bundesrecht konsolidiert

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Bundesrecht konsolidiert Kurztitel Textilkennzeichnungsverordnung 1993 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 890/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1995 /Artikel/Anlage Anl. 9 Inkrafttretensdatum 01.08.1995 Außerkrafttretensdatum 09.11.201

Mehr

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte 1999L0004 DE 18.11.2013 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Mehr

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung) Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung) ZuckArtV 2003 Ausfertigungsdatum: 23.10.2003 Vollzitat: "Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl.

Mehr

VORSCHRIFTEN BEIM INVERKEHRBRINGEN VON TEXTILIEN

VORSCHRIFTEN BEIM INVERKEHRBRINGEN VON TEXTILIEN MERKBLATT Recht und Fairplay VORSCHRIFTEN BEIM INVERKEHRBRINGEN VON TEXTILIEN Textilien dürfen gewerbsmäßig in Deutschland nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder angeboten werden, wenn sie den gesetzlichen

Mehr

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)*)

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)*) 2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)*) Vom 23. Oktober

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 188/1999 vom 17. Dezember 1999

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 188/1999 vom 17. Dezember 1999 BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 188/1999 vom 17. Dezember 1999 über die Änderung des Protokolls Nr. 4 zum EWR-Abkommen über Ursprungsregeln DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das

Mehr

REP. BOSNIEN-HERZEGOWINA, KROATIEN und MAZEDONIEN. Kontingenteinheit BAUMWOLLGARNE, NICHT IN AUFMACHUNG FÜR DEN KLEINVERKAUF

REP. BOSNIEN-HERZEGOWINA, KROATIEN und MAZEDONIEN. Kontingenteinheit BAUMWOLLGARNE, NICHT IN AUFMACHUNG FÜR DEN KLEINVERKAUF Kurztitel Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 959/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995 /Artikel/Anlage Anl. 5 Inkrafttretensdatum 07.12.1994 Außerkrafttretensdatum

Mehr

KOMPENDIEN

KOMPENDIEN Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ZVerkV) Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl.

Mehr

Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV)

Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV) Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV) ElmV Ausfertigungsdatum: 08.11.1991 Vollzitat: "Extraktionslösungsmittelverordnung

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr. 952/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.

VERORDNUNG (EU) Nr. 952/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union. VERORDNUNG (EU) Nr. 952/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) KAPITEL 2 Warenursprung Abschnitt 1 Nichtpräferenzieller Ursprung

Mehr

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Kapitel 54 Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse Ausgabe 2016 Statistisches Bundesamt

Mehr

Originaltext: 8. GSGV

Originaltext: 8. GSGV Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen

Mehr

Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren

Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in den Amtliche Sammlung veröffentlicht wird. 3.9 Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren Die Verordnung vom 3.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 22. Juni 1999 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 22. Juni 1999 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 22. Juni 1999 Teil II 182. Verordnung: Geschirrspüler-Verbrauchsangabenverordnung [CELEX-Nr.:

Mehr

EU-Textilkennzeichnungsverordnung. Welche Materialangaben müssen im Shop gemacht werden?

EU-Textilkennzeichnungsverordnung. Welche Materialangaben müssen im Shop gemacht werden? EU-Textilkennzeichnungsverordnung Welche Materialangaben müssen im Shop gemacht werden? Am 8. Mai 2012 hat die EU-Textilkennzeichnungsverordnung das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz aufgehoben und dabei

Mehr

RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten

RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten 1992L0080 DE 20.12.2003 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom

Mehr

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes - Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005

Mehr

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln KmV (Kontaminanten-Verordnung)

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln KmV (Kontaminanten-Verordnung) Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in n KmV (Kontaminanten-Verordnung) Vom 19. März 2010, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 12, S. 286, Art.1 vom 26. März 2010, geändert am 9. August

Mehr

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren

Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren 232.119 vom 23. Dezember 1971 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 des Markenschutzgesetzes

Mehr

Textilfasern Lehrerinformation

Textilfasern Lehrerinformation Lehrerinformation 1/7 Arbeitsauftrag Ziel Unsere Kleider sind aus unterschiedlichen natürlichen oder synthetischen Fasern. Verschiedene Fasern werden vorgestellt, geordnet, ihre Vorkommnisse überprüft

Mehr

Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz

Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz Vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), geändert durch AnpassungsVO vom 16. 5. 1975 (BGBl. I S. 1281), die Änd.-VO vom 20. 12. 1977 (BGBl. I S. 2802),

Mehr

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 AUSZUG: ANHANG I TEIL B TEIL 7 VERMARKTUNGSNORM FÜR ERDBEEREN

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 AUSZUG: ANHANG I TEIL B TEIL 7 VERMARKTUNGSNORM FÜR ERDBEEREN Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse

Mehr

Umstellung auf biologische Landwirtschaft

Umstellung auf biologische Landwirtschaft Administration des Services Techniques de l'agriculture Leitfaden Umstellung auf biologische Landwirtschaft 2011 Wir bedanken uns bei folgenden Personen für Ihre Mitarbeit: Bernd Ewald, IBLA-Bioberatung

Mehr

THV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

THV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln und anderen technischen Hilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln (Technische Hilfsstoff-Verordnung - THV) THV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Kapitel 62 Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken Ausgabe 2016 Statistisches Bundesamt XI 62 Kapitel 62 Kleidung und Bekleidungszubehör,

Mehr

Langtitel Änderung Präambel/Promulgationsklausel

Langtitel Änderung Präambel/Promulgationsklausel Langtitel Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke [CELEX-Nr.: 399L0021] StF: BGBl. II Nr. 416/2000 Änderung

Mehr

Anhang III Waren, auf die ein besonderer Zeitplan für die Zollsenkungen angewandt wird

Anhang III Waren, auf die ein besonderer Zeitplan für die Zollsenkungen angewandt wird Kurztitel EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 650/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1994 /Artikel/Anlage Anl. 3 Inkrafttretensdatum 19.11.1992 Text Anhang III Waren,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1689 Jahrgang 1960 Ausgegeben am 30. Juni 1960 40. Stück 124. Verordnung: 18. Änderung der Arzneitaxe. 125. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlußes Nr. 2/60

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Süßungsmittelverordnung, Fassung vom 07.07.2011

Gesamte Rechtsvorschrift für Süßungsmittelverordnung, Fassung vom 07.07.2011 Gesamte Rechtsvorschrift für Süßungsmittelverordnung, Fassung vom 07.07.2011 Langtitel Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über den Zusatz von Süßungsmitteln zu Lebensmitteln

Mehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEIN-SCHAFTEN HAT FOLGENDE RICHTLINIE ER-LASSEN: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1 Ziel der Richtlinie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEIN-SCHAFTEN HAT FOLGENDE RICHTLINIE ER-LASSEN: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1 Ziel der Richtlinie Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung

Mehr

RICHTLINIE 96/8/EG DER KOMMISSION vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung

RICHTLINIE 96/8/EG DER KOMMISSION vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung 1996L0008 DE 20.06.2007 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 96/8/EG DER KOMMISSION

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt Spinnstoffe und Waren daraus Anmerkungen 1. Zu Abschnitt XI gehören nicht:

Mehr

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung) Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung) ZuckArtV 2003 Ausfertigungsdatum: 23.10.2003 Vollzitat: "Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl.

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2000R1615 DE 01.08.2000 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B VERORDNUNG (EG) Nr. 1615/2000 DER

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2009R0041 DE 10.02.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2009 DER

Mehr

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung vom 26. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2103) Erster Abschnitt Freigabe aus der Apothekenpflicht

Mehr

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV) Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in n (Kontaminanten-Verordnung - KmV) KmV Ausfertigungsdatum: 19.03.2010 Vollzitat: "Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 287), die durch Artikel

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln

Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) Änderung vom 15. November 2006 Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 23. November

Mehr

Drittländern nicht für Umstellungserzeugnisse mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten Muster Referenzfarbe auch in Schwarz-Weiß Hintergrundfarbe

Drittländern nicht für Umstellungserzeugnisse mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten Muster Referenzfarbe auch in Schwarz-Weiß Hintergrundfarbe Was sehen die Kennzeichnungsregelungen in den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 sowie in der neuen Logo-Verordnung (noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht) vor? EU-Bio-Logo

Mehr

Verordnungsentwurf Stand: des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

Verordnungsentwurf Stand: des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung Verordnungsentwurf Stand: 15.11.2016 des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung Vorblatt A. Problem und Ziel Mit der vorliegenden Verordnung

Mehr

1. Einzelachslast a) Einzelachsen 10,00 t b) Einzelachsen (angetrieben) 11,50 t;

1. Einzelachslast a) Einzelachsen 10,00 t b) Einzelachsen (angetrieben) 11,50 t; Auszug StVZO www.stvzo.de (Stand 12/2007) 34 Achslast und Gesamtgewicht. (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. (2)

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 18.10.2016 L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt XII 64 Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren;

Mehr

Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Direktvermarktung. Obst und Gemüse, Kartoffeln MERKBLATT

Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Direktvermarktung. Obst und Gemüse, Kartoffeln MERKBLATT Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Direktvermarktung Obst und Gemüse, Kartoffeln MERKBLATT Fertigpackungen: Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und

Mehr

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2013 der Kommission vom. vom 7. Juni 2011

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2013 der Kommission vom. vom 7. Juni 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse

Mehr

ANFORDERUNGEN AN BESTATTUNGSWÄSCHE

ANFORDERUNGEN AN BESTATTUNGSWÄSCHE ANFORDERUNGEN AN BESTATTUNGSWÄSCHE (Ausführungsbestimmungen zur Markensatzung) (Stand: 1. Januar 2008) Seite 2 der "Anforderungen an Bestattungswäsche" 1. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Bestattungswäsche (Bestattungskleider,

Mehr

Information über die Kennzeichnungspflicht für Bioprodukte gem. VO (EG) 834/2007 und VO (EG) 889/2008 sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches

Information über die Kennzeichnungspflicht für Bioprodukte gem. VO (EG) 834/2007 und VO (EG) 889/2008 sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches Information über die Kennzeichnungspflicht für Bioprodukte gem. VO (EG) 834/2007 und VO (EG) 889/2008 sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches Kap. A8 Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sieht für Produkte

Mehr

Bioland-Richtlinien für die Verarbeitung. - Speiseöle und Speisefette -

Bioland-Richtlinien für die Verarbeitung. - Speiseöle und Speisefette - Bioland-Richtlinien für die Verarbeitung - Speiseöle und Speisefette - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundlagen... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe... 2 3.1 Allgemeines... 2

Mehr

(Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 15. Juni 2011) Anhang I Teil B / TEIL 8: VERMARKTUNGSNORM FÜR GEMÜSEPAPRIKA

(Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 15. Juni 2011) Anhang I Teil B / TEIL 8: VERMARKTUNGSNORM FÜR GEMÜSEPAPRIKA Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse

Mehr

Fassung vom 26. Februar Regionalmarke. Pflichtenheft. für den Produktbereich. Essig

Fassung vom 26. Februar Regionalmarke. Pflichtenheft. für den Produktbereich. Essig Fassung vom 26. Februar 2009 Regionalmarke Pflichtenheft für den Produktbereich Essig Pflichtenheft Essig vom 26. Februar 2009 Seite 1 I. Anwendungsbereich / Produktdefinition Die Bezeichnung Essig ist

Mehr

DAC-Probe 10. Hochleistungsdünnschichtchromatographie (HPTLC) Einleitung. Allgemeine Angaben

DAC-Probe 10. Hochleistungsdünnschichtchromatographie (HPTLC) Einleitung. Allgemeine Angaben DAC-Probe 0 Probe_0 DAC-Probe 0 Hochleistungsdünnschichtchromatographie (HPTLC) Sofern in der Monographie nichts anderes angegeben ist, wird die Auftrennung mit den folgenden Angaben durchgeführt: es werden

Mehr

Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren

Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in den Amtliche Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren Änderung vom Der Schweizerische

Mehr

vom 26. August 1997 Art. 1 2 Zweck

vom 26. August 1997 Art. 1 2 Zweck 814.601.4 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 166 ausgegeben am 3. September 1997 Verordnung vom 26. August 1997 über Verpackungen und Verpackungsabfälle Aufgrund von Art. 1 Abs. 2

Mehr

Merkblatt Konfitüre, Gelee und Fruchtaufstrich für die Direktvermarktung

Merkblatt Konfitüre, Gelee und Fruchtaufstrich für die Direktvermarktung Merkblatt Konfitüre, Gelee und für die Direktvermarktung Ausgangslage Für die Herstellung von Konfitüre, Gelee und ähnlichen Produkten sind die Angaben in der Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher

Mehr

TARIF Waren- Mengen- Nr./UNr. bezeichnung bezeichnung

TARIF Waren- Mengen- Nr./UNr. bezeichnung bezeichnung Kurztitel Handelsstatistische Anmeldung Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 670/1987 /Artikel/Anlage Anl. 1/6 Inkrafttretensdatum 01.01.1988 Außerkrafttretensdatum 31.12.1991 Tt ---------------------------------------------------------------------

Mehr

Dieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen:

Dieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen: Nichtamtliche Übersetzung des Dokumentes der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission durch die BAuA. Die Übersetzung erfolgte nach bestem Wissen. Für deren Richtigkeit

Mehr

(Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 15. Juni 2011) Anhang I Teil B / TEIL 3: VERMARKTUNGSNORM FÜR KIWI

(Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 15. Juni 2011) Anhang I Teil B / TEIL 3: VERMARKTUNGSNORM FÜR KIWI Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse

Mehr

EU-Konformitätserklärungen

EU-Konformitätserklärungen EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach EN 150/IEC 17025:2005

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach EN 150/IEC 17025:2005 ( ( Deutsche GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-19649-01-00 nach EN 150/IEC 17025:2005 Gültigkeitsdauer: 30.06.2014 bis 29.06.2019 Ausstellungsdatum: 30.06.2014 Urkundeninhaber: Textilforschungsinstitut

Mehr

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengenverordnung SHmV)*)

Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengenverordnung SHmV)*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 00 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am. Dezember 00 755 Verordnung über an en in n (-verordnung SHmV)*) Vom 9. Dezember 00 Es verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz,

Mehr

Öko-T Öko- e T x Shoppi ng Gui Shoppi ng Gui e Zertifizierte Artikel für den Öko-Tex Einkaufsführer Zertifikatsnummer Firma Produktklasse III

Öko-T Öko- e T x Shoppi ng Gui Shoppi ng Gui e Zertifizierte Artikel für den Öko-Tex Einkaufsführer Zertifikatsnummer Firma Produktklasse III Zertifizierte Artikel für den Öko-Tex Einkaufsführer Zertifikatsnummer Firma Produktklasse I II III IV Eintragung im öffentlichen Einkaufsführer Datum ja nein Name / Unterschrift Bitte füllen Sie den Fragebogen

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, Fassung vom 29.09.2016 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Nährwertkennzeichnung

Mehr

Teil I Vom Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nicht anderes angegeben.

Teil I Vom Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nicht anderes angegeben. Diese Erläuterungen sind zu verwenden wenn das GDE Formular zur Anmeldung zur Kontrolle bei Sendungen verwendet wird, die gemäß VO (EU) Nr. 884/2014 der Kommission (Aflatoxin-Kontamination) zur Kontrolle

Mehr

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2008 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2008/5/EG DER KOMMISSION vom 30. Januar 2008 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen

Mehr

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5 sowie 95 Absatz 3 der Lebensmittel-

Mehr

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem E n t wurf Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem Auf Grund der 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975,

Mehr

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel 817.022.2 vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze

Mehr

Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Direktvermarktung. Milch und Milchprodukte MERKBLATT

Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Direktvermarktung. Milch und Milchprodukte MERKBLATT Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Direktvermarktung Milch und Milchprodukte MERKBLATT Fertigpackungen: Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen

Mehr

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Kapitel 61 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken Ausgabe 2016 Statistisches Bundesamt XI 61 Kapitel 61 Kleidung und Bekleidungszubehör,

Mehr

Lebensmittel im Fernabsatz nach den Vorgaben der LMIV

Lebensmittel im Fernabsatz nach den Vorgaben der LMIV Lebensmittel im Fernabsatz nach den Vorgaben der LMIV Mit Anwendungsbeginn der LMIV sind beim Fernabsatz von Lebensmitteln neue Vorgaben zu beachten. Wesentlich ist hierbei, auf welcher Vermarktungsstufe

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II 416. Verordnung: Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische

Mehr