Tram: Infrastruktur. Vorbemerkungen:

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1 Gesetzliche Erlasse (Stand ) und Funktionale Anforderungsprofile Version: V4.3 August 2014 Tram: Infrastruktur Vorbemerkungen: Die nachfolgenden FAP wurden ergänzt mit den entsprechenden Regelungen in der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV, SR ) bzw. der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV, SR ). Zu den rechtlichen Grundlagen zählen auch die Erläuterungen zur VböV und zur VAböV des Bundesamtes für Verkehr BAV. Diese Erläuterungen werden vom BAV sporadisch aktualisiert (siehe ). Die Norm SN /SIA 500 "Hindernisfreie Bauten", Ausgabe 2009 im folgenden mit "SIA 500" bezeichnet, ist integrierender Bestandteil der VAböV (s. Art. 2 Abs. 1 VAböV), soweit keine abweichende und weiterführende Anforderungen in der AB-EBV aufgeführt sind. Ferner ist die Publikation Strassen, Wege, Plätze der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen (Zürich) zu beachten. Die hier genannten Anforderungen / Elemente gelten für Neu- und Umbauten seit bzw. seit Bestehende Bauten und Anlagen müssen spätestens bis Ende 2023 angepasst sein. Für die Fahrgastinformation und -kommunikation sowie für Billettautomaten gilt eine Anpassungsfrist bis spätestens Ende Tram / Teil Fahrzeuge (FAP en F1-F8 Fahrzeuge, S1 Schnittstelle Haltestelle Fahrzeug und S2 Betriebsvorkehrungen) siehe separates Papier. Inhaltsübersicht: H1 Erreichbarkeit der Haltepunkte Seite 2 H2 Haltepunkte / Perron > Kapitel H3 ist neu in H2 integriert. Seite 3 H4 Bodenmarkierungen / taktile Kennzeichnung Seite 5 H5 Möblierung / Ausstattung Seite 6 H6 Betriebsautomaten (Billetautomaten / Entwerter) Seite 6 H7 Fahrgastinformation statisch Seite 7 H8 Fahrgastinformation dynamisch Seite 8 H9 Verkauf und Nebenanlagen Seite 10 H10 Kommunikationseinrichtungen Seite 12 Anhang: Berechnungstabelle für Schriftgrössen bei Überkopfanzeigen Seite 13 Stand: FAP 04/2003, Erlasse 07/2014 Bearbeitungsversion V Seite 1/14

2 H 1 H 1.1 H 1.2 H 1.3 Erreichbarkeit der Haltepunkte Zugang, Rampen AB-EBV zu Art. 34, AB 34, Blatt Nr. 1, Ziffer Personen im Rollstuhl oder mit Rollator ist der Zugang zu den Perrons wie folgt zu gewährleisten: - vorzugsweise mit Rampen. Die Rampenneigung darf bei Niveauunterschieden: - bis 1.50 m max. 6 Prozent betragen; - über 1.50 m max. 12 Prozent bei überdachten oder beheizten Rampen, ansonsten max. 10 Prozent betragen; - subsidiär mit Lift, (Liftmass Länge mindestens 180 cm), mit taktilen, sehbehinderten und rollstuhlgerechten Bedienungselementen und akustischer Stockwerkangabe bei mehr als zwei der Öffentlichkeit zugänglichen Stockwerken. Trennung Fahrbahn/ Fussgängerbereich SIA 500 Ziffer Die Trennung von Fusswegen entlang Fahrbahnen muss ertastbar sein. Eine der folgenden Anforderungen ist zu erfüllen: Absatz von mindestens 30 mm Höhe* ), schräger Randabschluss von 40 mm Höhe auf einer Breite von mm, ertastbarer, unbefestigter Trennstreifen von mindestens 0,40 m Breite, Abschrankung gemäss Ziffer SIA 500 * ) Bei Querungen (für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator) darf der Absatz nicht mehr als 30 mm betragen. Bei Linienführung im Gefälle mindestens bergseitig max. 6% Neigung einhalten. Absätze von 30 mm Höhe, gemessen ab Wasserstein. Die Höhe des Absatzes darf für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator nicht mehr, für Blinde nicht weniger als 30 mm betragen. Siehe auch Strasse-Wege-Plätze, Richtlinie behindertengerechte Fusswegnetze der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Zürich: - Seite 28, Taktile Abgrenzungen, Randabschlüsse Die Trennung Fahrbahn/Fussgängerbereich gilt auch für Gleisquerungen ausserhalb von Perronbereichen! Absätze müssen durch Rollstuhl senkrecht überfahren werden können, entsprechende Manövrierfläche vorsehen (140x140cm). Stand: FAP 04/2003, Erlasse 07/2014 Bearbeitungsversion V Seite 2/14

3 H 2 Haltepunkte / Perron H 2.1 Quergefälle AB-EBV zu Art. 34, AB 34, Blatt Nr. 2, Ziffer Das Quergefälle auf Perrons darf bis zu 2 % betragen. In Ausnahmefällen (z.b. bestehende Türschwellen) ist ein Quergefälle bis zu 3 % zulässig. H 2.2 H 2.3 H 2.4 Durchfahrbreiten für Rollstühle Rollstuhleinfahrtsfläche: AB-EBV zu Art. 34, AB 34, Blatt Nr. 2, Ziffer Bei den Strassenbahnen muss die Durchfahrbreite (ganze Perronbreite bis Kante) für Rollstühle mindestens 90 cm betragen. Besteht für Rollstühle oder Rollatoren die Gefahr eines Sturzes auf die Fahrbahn, so muss die Durchfahrbreite mindestens 120 cm betragen. AB-EBV zu Art. 34, AB 34, Blatt Nr. 2, Ziffer Breite der Haltestellenplattform bei der Rollstuhleinfahrtsfläche: - bei niveaugleichem Einstieg mindestens 1.40 m; - im Ausnahmefall des Einstiegs ins Fahrzeug über eine Rollstuhlrampe mindestens 1.40 m plus Rampenüberlappung. Diese Masse erhöhen sich um einen Sicherheitszuschlag von 25 cm bei Inselhaltestellen ohne Abschrankung. Sind Rollstühle mit kuppelbaren elektrischen Antriebsgeräten, Behinderten- Elektroscooter oder ähnliche Fahrzeuge zugelassen, so muss die Breite der Haltestelle bei der Rollstuhleinfahrtsfläche mindestens 2.00 m betragen. Im Ausnahmefall des Einstiegs ins Fahrzeug über eine Rollstuhlrampe muss die Breite mindestens 2.00 m plus Rampenüberlappung betragen. In Verbindung mit: VböV Art. 5 Abs. 2 Die Benützung der öffentlichen Verkehrmittel soll in der Regel auch für Rollstühle mit kuppelbaren elektrischen Antriebsgeräten, für Behinderten- Elektroscooter und für ähnliche Fahrzeuge ermöglicht werden. Erläuterung BAV zu VböV Art. 5 Abs. 2: Für Behinderten-Elektroscooter, welche länger und vielfach auch schwerer als Rollstühle sind, wäre eine einklagbare Zugangs- und Beförderungspflicht nicht verhältnismässig. Wo es Platzverhältnisse und Hebe- bzw. Einstiegsvorrichtungen jedoch zulassen, sollen der Zugang und die Benützbarkeit des öv aber möglich sein. Die minimale Länge der Rollstuhleinfahrtsfläche beträgt 4.00 m. Quergefälle Richtung Tramfahrbahn führen. Das Quergefälle Richtung Tramfahrbahn reduziert bei allfälligem Rollstuhl-Einstieg über eine Rampe wesentlich die Rampenneigung. Durchfahrbreiten ohne Absturzgefahr min. 100 cm. Gefahr eines Sturzes besteht immer dann, wenn die Durchfahrt zwingend entlang einer Kante höher als 3 cm führt. Breite der Rollstuhleinfahrtsfläche (bei den entsprechenden Türen) - bei niveaugleicher Einfahrt (Regelfall): 2.00 m * ) - bei Einfahrt über Rampe: 2.00 m * ) + Rampenüberlappung (in der Regel 90 cm) * ) empfohlen für Rollstuhl mit angekoppeltem Antriebsgerät oder Scooter. Bei engen Platzverhältnissen kann dieses Mass bis auf 1.40 m reduziert werden (Minimum gemäss AB-EBV zu Art. 34, AB 34, Ziffer ). Da die Platzverhältnisse in den Fahrzeugen in der Regel das Mitführen von angekoppelten Antriebsgeräten oder Scootern ermöglichen, sollen die Haltestellenbreiten dementsprechend dimensioniert werden. Einzelne Haltestellen können bei engen Platzverhältnissen davon abweichen. Die Breite der Rollstuhleinfahrtsfläche erhöht sich um einen Sicherheitszuschlag von 30 cm bei Inselhaltestellen ohne Abschrankung gegenüber einer Fahrbahn. Stand: FAP 04/2003, Erlasse 07/2014 Bearbeitungsversion V Seite 3/14

4 H 2.5 H 3.1 H 3.2 H 3.3) H 2.6 H 2.5) Höhe der Haltekante AB-EBV zu Art. 34, AB 34, Blatt Nr. 1, Ziffer 2.1.1, Abs. 1, Teil Strassenbahnen - bei Strassenbahnen ist der niveaugleiche Einstieg in das verwendete Rollmaterial zu gewährleisten. In Ausnahmefällen sind stattdessen Rollstuhlrampen von den Perrons in die Fahrzeuge zulässig. Die Neigung der Rollstuhlrampen darf dabei 12%, bei Hilfestellung durch das Personal der Unternehmung 18% nicht übersteigen. AB-EBV zu Art. 66, AB 66.1, Blatt Nr. 2, Ziffer Der Ein- und Ausstieg für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator ist zu gewährleisten, indem bei der konstruktiven Gestaltung der Abstände zwischen der Perronkante und der Aussenkante der Spaltminimierung (z.b. Klapp- bzw. Schiebetritt, Verschleissleiste), oder, falls keine Spaltminimierung vorhanden, der Einstiegskante des Fahrgastraums der folgende Wertepaar-Bereich eingehalten wird: - Niveaudifferenz und Spaltbreite maximal je 50 mm, oder - Niveaudifferenz maximal 30 mm und Spaltbreite maximal 70 mm. Dabei sind Muldensituationen (Schiebetritt tiefer als Perronkante und Einstiegskante des Fahrgastraums) sowie Situationen, bei denen ein Rollstuhl mit einem Radstand (bezogen auf die Standebene) von 400 mm Referenzlänge eine Neigung von 18% übersteigt, möglichst zu vermeiden (Kippgefahr). Teilerhöhungen AB-EBV zu Art. 34, AB 34, Blatt Nr. 1, Ziffer 2.1.1, Abs. 2 Sind die entsprechenden Werte (Perronhöhen resp. Rampenneigungen in Abs. 1, Teil Strassenbahnen) nicht mit verhältnismässigem Aufwand realisierbar, so sind Perron-Teilerhöhungen zulässig, solange diese durch alle eingesetzten Zugskompositionen bedienbar sind. Teilerhöhungen müssen sich innerhalb derselben Strecke an allen Haltepunkten am gleichen Ort der Perrons befinden. Der Niveauunterschied zwischen der Perron-Teilerhöhung und dem übrigen Perronbereich darf keine Stufen aufweisen und darf in der Neigung 6 Prozent nicht überschreiten. Ein- und Ausstieg über Rampe in begründeten Ausnahmefällen. Der Niveaugleiche Ein- und Ausstieg wird vor allem im urbanen Bereich im Zusammenhang mit der erwarteten massiven Zunahme von Senioren, die auf einen Rollator (drei- bzw. vierräderige Gehhilfe) angewiesen sind, in Zukunft immer wichtiger. Teilerhöhungen: - Anrampungen max. 6%, bei Haltestelle im Gefälle mindestens auf einer Seite der Erhöhung. - Breite / Länge gemäss Rollstuhleinfahrtsfläche (H 2.3 und H 2.4) Dies gilt vor allem für Anpassungen an bestehenden Haltestellen. H 2.7 H 2.6) Sicht auf alle Türen VAböV Art. 10 Abs. 3 Kann der Wagenführer oder die Wagenführerin nicht an allen Haltepunkten alle Fahrzeugtüren überblicken, so müssen bei freigegebener Türöffnung Blinde eine geeignete Zahl der Türdrücker auf den Fahrzeugaussenseiten mittels eines diskreten akustischen Findesignals können. Solange kein blindengerechtes Türöffnungssystem installiert ist: Sichtüberwachung der Einstiegseite durch Fahrzeugführer empfohlen, ggf. mit ortsfesten Spiegeln oder Monitoren (Haltestelle in Linkskurve, Gelenkfahrzeuge); speziell wichtig an Doppelhaltestellen zur Erkennung von Umsteigern vom hinteren aufs vordere Fahrzeug (Fahrpersonal muss sehen, wenn ein Blinder den Einstieg sucht). Stand: FAP 04/2003, Erlasse 07/2014 Bearbeitungsversion V Seite 4/14

5 H 4 H 4.1 H 4.2 H 4.3 H 4.4 H 4.5 Bodenmarkierung / taktile Kennzeichnung Einstiegsmarkierung Optische Markierung der Haltekante Taktile Markierung der Haltekante Taktile Kennzeichnung der Perrons AB-EBV Art. 34, AB 34, Blatt Nr. 3, Ziffer An Haltestellen ist auf der Höhe der ersten Fahrzeugtüre eine taktil-visuelle Markierung (Aufmerksamkeitsfeld) gemäss VSS-Norm anzubringen. Bei Haltestellen in Fahrbahnmitte soll diese Markierung möglichst über die ganze Trottoirbreite gezogen werden. Bei Haltestellen am Fahrbahnrand die taktile Markierung möglichst über ganze Trottoirbreite ziehen. Bei breiten Trottoirs evt. nur fahrbahnnäheren Teil. - Bei Kantenhöhen 20 cm weisse Linie (kontrastreich) entlang Haltekante ziehen; Breite 20 cm. Diese Markierung minimiert erfahrungsgemäss die Stolperunfälle. AB-EBV Art. 34, AB 34, Blatt Nr. 3, Ziffer Darf der Gleiskörper nicht überquert werden, so ist eine taktil-visuelle Markierung entlang der Haltekante analog zu den Sicherheitslinien auf Bahnperrons anzubringen. VAböV Art. 7 Abs. 1 und 2 Abs. 1: An grösseren Haltepunkten und solchen mit bedeutenden Umsteigebeziehungen sind an für die Orientierung wichtigen Standorten taktile Informationen über Perron und Gleisnummern sowie Perronsektoren an den Handläufen anzubringen. Die Formulierung in VAböV 7.1 ist sinngemäss auch für grössere Tramhaltestellen anzuwenden: taktile Information über Perronbezeichnung an geeigneter Stelle auf den Perrons (analog Bahnhöfen). Siehe auch Strasse-Wege-Plätze, Richtlinie behindertengerechte Fusswegnetze der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Zürich: - Seite 21, Handläufe - Seite 25, Reliefschrift H 4.6 Taktiles Leitsystem Einstiegstelle für Personen im Rollstuhl Abs. 2: An grösseren Haltepunkten und solchen mit komplexen Verbindungswegen sind ein taktiles Leitsystem und ein Treffpunkt einzurichten. VAböV Art. 8 Die rollstuhlgängigen Zu- und Abgänge, die Standorte der mobilen Einstiegshilfen und die Einstiegsstellen auf den Perrons sind deutlich zu signalisieren, soweit dies betrieblich möglich ist. Siehe auch Leitliniensystem Schweiz, Merkblatt Nr. 14/05 der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Zürich Signalisierung durch aufgemaltes Rollstuhl-Piktogramm am Boden oder durch Über-Kopf-Anzeigen. Stand: FAP 04/2003, Erlasse 07/2014 Bearbeitungsversion V Seite 5/14

6 H 5 H 5.1 H 5.2 H 5.3 H 5.4 Möblierung / Ausstattung Generell VböV Art. 6 Abs. 2 Möblierungselemente und Türen an Haltepunkten müssen leicht erkennbar sein. Witterungsunterstände und Warteräume sind für Behinderte leicht zugänglich und erkennbar auszugestalten. Markierung für Sehbehinderte VAböV Art. 7 Abs. 3 Informationsständer und andere auskragende Elemente in den Kundenbereichen sind mit blindengerechten Elementen wie einem Sockel oder einem Fusssteg zu versehen. Grosse Glasflächen sind nötigenfalls mit sehbehindertengerechten Markierungen zu versehen. Möblierungselemente müssen auch durch behinderte Fahrgäste benutzbar sein. Siehe auch Strasse-Wege-Plätze, Richtlinie behindertengerechte Fusswegnetze der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Zürich: - Seite 14, Hohe Hindernisse - Seite 15, Niedrige Hindernisse - Seite 18, Haltestellen-Einrichtung H 6 Betriebsautomaten (Billettautomaten / Entwerter) H 6.1 H 6.2 Grundsatz Höhe der Bedienungselemente VAböV Art. 9 Abs. 1: Billettautomaten und Entwerter müssen grundsätzlich durch Behinderte bedient werden können. Ist dies für einzelne Behinderungsarten nicht gewährleistet, so müssen den betroffenen Personengruppen angemessene Ersatzlösungen angeboten werden. Abs. 2: Die Höhe der Bedienungselemente von Billettautomaten darf maximal 130 cm betragen. Der Münzeinwurf kann höher platziert werden, wenn sich höchstens auf der Maximalhöhe eine Vorrichtung für die bargeldlose Zahlung befindet. Abs. 3: Die Höhe des Entwerterschlitzes von Billettautomaten und Entwertern an den Haltepunkten und in den Fahrzeugen darf maximal 110 cm betragen. In den Fahrzeugen mit Billettautomaten oder Entwertern muss mindestens jeweils eines dieser Geräte im Rollstuhlbereich installiert sein. Behindertengerechte Ausführung (für Personen im Rollstuhl, Sehbehinderte, Blinde, geistig Behinderte): - Höhe von aktiv zu bedienenden Elementen: cm - Münzeinwurf max. 120 cm. Stand: FAP 04/2003, Erlasse 07/2014 Bearbeitungsversion V Seite 6/14

7 H 7 H 7.1 Teil H 7.3) H 7.2 Teil H 7.3) H 7.3 H 7.1 H 7.2 H 7.3) Fahrgastinformation: Allgemeines und statische Information Allgemeines: - Spiegelungen - Reflexe Allgemeines: - Schriftarten - Kontrast Statische Information: - Montagehöhe und Schriftgrösse VAböV Art. 6 Abs. 1 Abs. 1: Bei optischen Informationen sind Spiegelungen, Blendungen und andere für Sehbehinderte störende Einflüsse zu vermeiden. VAböV Art. 6 Abs. 2 Abs. 2: Zu verwenden sind sehbehindertengerechte Schriftarten in Gross- und Kleinbuchstaben sowie mit Unterlängen, aber ohne Serifen. Das Verhältnis der Klein- zu den Grossbuchstaben muss nach Möglichkeit 5 zu 7 betragen. Der Kontrastwert zum Hintergrund muss unter Berücksichtigung von Abdeckungen bei allen Lichtverhältnissen für Zeichen statischer Informationen und nicht selbstleuchtender Anzeigen mindestens 0,6 und für Zeichen selbstleuchtender Anzeigen mindestens 0,4 betragen. VAböV Art. 6 Abs. 3 und 4 Abs. 3: Aushangfahrpläne und vergleichbare statische Informationen sind so anzubringen, dass sich die oberste Inhaltszeile höchstens auf 160 cm befindet. Die Grösse der Grossbuchstaben muss mindestens 4 mm (16 Punkt) betragen. Falls Monitore - auf Augenhöhe montiert (Bem. BöV) in zumutbarer Entfernung vorhanden sind, kann von den vorgenannten Bestimmungen abgewichen werden. Abs. 4: Bei den übrigen statischen Informationen, ausser bei Anschrift von Bahnhofsnamen, muss pro Meter Lesedistanz die Grösse der Grossbuchstaben mindestens 25 mm, die Grösse von Piktogrammen sowie von Gleis- und Sektorangaben mindestens 60 mm bei senkrechter Projektion zur Sehachse betragen; bei nicht senkrechter Projektion vergrössert sich diese Grösse entsprechend*). Als Lesedistanz, gemessen auf dem Sehstrahl, gilt die grösst-mögliche Annäherung bei einem Lesewinkel von maximal 45 Grad aus der Horizontalen bei einer Augenhöhe von 1,60 m. Abdeckung: Möglichst keinen Abstand zwischen Imprimat und Abdeckung entstehen lassen. Wichtig, da viele Sehbehinderte Lupen oder andere Hilfsmittel verwenden. Haltestellentafeln: - Gut lesbarer Namen der Haltestelle durch Passagiere vom Fahrzeug aus, min. 5 cm Schrifthöhe. - Gut lesbare Linienbezeichnung und Fahrziel / Fahrrichtung / wichtigen Zwischenstationen. Fahrplan / Liniennetzplan: - Gut lesbarer Fahrplan / Liniennetzplan: auf Augenhöhe, Querformat bevorzugt (oberste Inhaltszeile auf 160 cm bei 20-Pt-Schrift: bei kleinerer Schrift 140 cm). *) Berechnungstabelle: siehe Anhang sowie Erläuterungen zur VAböV des BAV: > Gesetzliche Grundlagen > Verordnung des UVEK > Links & Downloads Stand: FAP 04/2003, Erlasse 07/2014 Bearbeitungsversion V Seite 7/14

8 H 8 Fahrgastinformation: dynamische resp. elektronische Information H 8.1 Grundsätze VAböV Art. 4 Abs. 3 In den Fahrzeugen und an den Haltepunkten mit bedeutendem Fahrgastwechsel müssen für Hör- und Sehbehinderte sowohl optische als auch akustische dynamische Kundeninformationen vorhanden sein. H 8.2 H 8.3 H 8.2) Anforderungen an Anzeigen: - Spiegelung - Reflexe Anforderungen an Anzeigen: - Schriftarten - Kontrast - Wechselanzeigen VAböV Art. 6 Abs. 1 Abs. 1: Bei optischen Informationen sind Spiegelungen, Blendungen und andere für Sehbehinderte störende Einflüsse zu vermeiden. VAböV Art. 6 Abs. 2 und 6 Abs. 2: Zu verwenden sind sehbehindertengerechte Schriftarten in Gross- und Kleinbuchstaben sowie mit Unterlängen, aber ohne Serifen. Das Verhältnis der Klein- zu den Grossbuchstaben muss nach Möglichkeit 5 zu 7 betragen. Der Kontrastwert zum Hintergrund muss unter Berücksichtigung von Abdeckungen bei allen Lichtverhältnissen für Zeichen statischer Informationen und nicht selbstleuchtender Anzeigen mindestens 0,6 und für Zeichen selbstleuchtender Anzeigen mindestens 0,4 betragen. Abs. 6: Bei elektronischen Anzeigen ist Fettschrift zu verwenden; punktförmige Pixelschriften sind in der Regel hell auf dunklem Grund zu halten. Bei Wechselanzeigen muss die Anzeigedauer mindestens 3 Sekunden pro 20 Zeichen betragen. Laufschriften und rote Schriften sind zu vermeiden. Wenn dynamische Information angeboten wird, sollen alle fahrgastrelevanten Infos auch Seh- und Hörbehinderten verfügbar sein, d.h. optisch und akustisch (akustisch allenfalls nur auf Abruf; dies gilt nicht bei Ankündigung von Ereignissen oder Abweichungen vom regulären Betrieb). - Schriftfarbe weiss, gelb oder hellgrün auf dunklem Grund; starker Kontrast. Stand: FAP 04/2003, Erlasse 07/2014 Bearbeitungsversion V Seite 8/14

9 H 8.4 H 8.2) Anforderungen an Anzeigen: - Montagehöhe und Schriftgrösse VAböV Art 6 Abs. 5 und 7 Abs. 5: Bei elektronischen Anzeigen, an die eine beliebige Annäherung möglich ist, muss die Grösse der Grossbuchstaben für Hauptinformationen mindestens 14 mm betragen. Ist keine beliebige Annäherung möglich, so muss pro Meter Lesedistanz die Grösse der Grossbuchstaben für Hauptinformationen mindestens 25 mm bei senkrechter Projektion zur Sehachse betragen; bei nicht senkrechter Projektion vergrössert sich diese Grösse entsprechend * ). Als Lesedistanz gilt die grösstmögliche Annäherung bei einem Lesewinkel von maximal 45 Grad aus der Horizontalen bei einer Augenhöhe von 1,60 m. Abweichungen sind möglich bei Anzeigen, die mindestens über die nächsten zehn Verbindungen informieren. Genügende Anzahl Zeichen (min. 60), Schriftgrösse bei Über-Kopf-Anzeigen min. 6 cm, sonst analog VAböV. Siehe auch BAV-Studien: Gestaltung von optischen dynamischen Fahrgastinformationssystemen Verfasser: F. Buser, Olten, März Verbesserte Lesbarkeit von Bildschirminformationen für Sehbehinderte im öffentlichen Verkehr Verfasser: F. Buser, A. Scheidegger, R. Joos, Olten, Sept > Fachinformation > Fahrgastinformation - Montagehöhe für Monitore Abs. 7: Monitore an für die Orientierung wichtigen Standorten sind in der Regel so anzubringen, dass sich die oberste Inhaltszeile höchstens auf 160 cm befindet. Befinden sich an einem solchen Standort mehrere Monitore mit derselben Information, so muss mindestens einer davon diese Bedingung erfüllen. VAböV Abs. 5 Abs. 3 Generalanzeiger müssen die Voraussetzungen für eine akustische Abrufbarkeit der Informationen erfüllen, soweit dies technisch möglich ist. Generalanzeiger / Infopunkt (beim Bahnhofzugang) lesbar auch für Personen im Rollstuhl und Sehbehinderte (Montagehöhe max. 1.60m) H 8.5 H 8.3) H 8.9 akustische Abrufbarkeit Bedienung der akustischen Abrufbarkeit des Generalanzeigers mit blindengerechter Führung, Höhe des Tasters ca. 100 cm (Bedienbarkeit vom Rollstuhl aus gemäss SIA 500 Ziffer 6.1). H 8.4) Akustische Informationen VAböV Art. 5 Abs. 1, 1bis und 3 Abs. 1: Akustische Kundeninformationen müssen für Hörbehinderte gut verständlich sein, insbesondere ist auf eine geeignete Beschallung der Fahrgasträume zu achten. Nötigenfalls müssen sie wiederholt werden oder auf Abruf wiederholbar sein. Abs. 1bis: An den Haltepunkten mit bedeutendem Fahrgastwechsel muss für Hörbehinderte an entsprechend gekennzeichneten Stellen auf den Perrons und nötigenfalls an weiteren Standorten die Sprachverständlichkeit der akustischen Kundeninformation mindestens 0,7 STI MW Stabw betragen. Abs. 3: Generalanzeiger müssen die Voraussetzungen für eine akustische Abrufbarkeit der Informationen erfüllen, soweit dies technisch möglich ist. Anforderungen an Lautsprecheranlagen: - Gleichmässige Beschallung aller Fahrgastbereiche (STI * ) 0.5 ± 0.03) - bei lärmsensibler Umgebung in Nachtstunden wenigstens red. Beschallung zentraler Wartebereiche - dynamisch dem Störgeräuschpegel nachgeführt - bei Überschreitung eines bestimmten Störgeräuschpegels Verschiebung oder Wiederholung der Durchsage - ausserordentliche Ansagen (Gleiswechsel, Verspätungen, Störungen etc.) müssen überall im Umsteigebereich gehört werden (z.b. Unterführung!) - an geeigneter Stelle Einrichtung für Wiederholbarkeit der letzten Lautsprecher-Durchsage - optimale Lautstärke für Durchsagen überprüfen Stand: FAP 04/2003, Erlasse 07/2014 Bearbeitungsversion V Seite 9/14

10 H 9 H 9.0 (neu) H 9.1 Verkauf und Nebenanlagen Grundsatz VböV Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit VböV Art 2 Abs. 3 Die den Fahrgästen dienenden Einrichtungen und Fahrzeuge, die mit dem öffentlichen Verkehr in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen, müssen für Behinderte sicher auffindbar, erreichbar und benützbar sein. Zugang und Aufenthalt, Wartebereiche VböV Art 2 Abs. 3: Zu den Einrichtungen, Fahrzeugen und Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs gehören insbesondere: a. die Zugänge zu den Bauten und Anlagen; ( ) d. Kundenschalter; e. Informations-, Kommunikations-, Billettbezugs- und Reservationssysteme sowie Notrufsysteme; f. Toiletten und Parkplätze, die zu Haltepunkten gehören und überwiegend von Reisenden genutzt werden; g. Nebenbetriebe gemäss Artikel 39 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957; ( ) VböV Art. 4 Abs. 2 Für behinderte Fahrgäste muss ein genügend grosser Teil der Fahrgastbereiche zugänglich sein. VböV Art. 6 Abs. 2 Möblierungselemente an Haltepunkten müssen leicht erkennbar sein. Witterungsunterstände und Warteräume sind für Behinderte leicht zugänglich und erkennbar auszugestalten. - Für Fahrgäste bestimmte Zonen (inkl. Warteräume) sollen rollstuhlgerecht und mit Rollstuhl erreichbar sein. H 9.2 (neu) Türen und Eingänge SIA 500, Ziffer 3.3: Türen, Fenstertüren und Durchgänge Details siehe Norm; hier sind nur Hauptpunkte aufgeführt: Ziffer 3.3.1: Breite > 0.8 m bis Durchgangslänge 0.6 m 1.0 m bei Durchgangslänge 0.6 m bis 2.0 m Ziffer 3.3.2: Türschwelle > vorzugsweise ohne Schwellen und Absätze, max. 25 mm einseitige Schwelle zulässig. Ziffer 3.3.4: Türbedienung > vorzugsweise automatisierte Türbedienung (Schiebetüren); manuell max. 30N zum Öffnen Ziffer 3.3.5: Windfänge > Minimalgrösse 1.4 m x 1.4 m - - Stand: FAP 04/2003, Erlasse 07/2014 Bearbeitungsversion V Seite 10/14

11 H 9.3 H 9.2) Markierung von Informationsständern und Glasflächen VAböV Art. 7 Abs. 3 Informationsständer und andere auskragende Elemente in den Kundenbereichen sind mit blindengerechten Elementen wie einem Sockel oder einem Fusssteg zu versehen. Grosse Glasflächen sind nötigenfalls mit sehbehindertengerechten Markierungen zu versehen. SIA 500, Ziffer 3.4.7: Durchsichtige Wände und Türen Wände und Türen aus durchsichtigem Material müssen auf ihrer ganzen Länge eine nicht transparente Markierung im Bereich zwischen 1,40 m und 1,60 m über Boden aufweisen. Mindestens 50% dieses Bereichs muss als Markierung ausgebildet sein. Der Abstand zwischen den einzelnen Markierungsflächen darf maximal 0,10 m betragen. Vorzugsweise ist die Markierung mit einer hellen und einer dunklen Farbe auszuführen. Sockel mind. 3 cm hoch, Fusssteg max. 30 cm. Siehe auch Strasse-Wege-Plätze, Richtlinie behindertengerechte Fusswegnetze der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Zürich ( - Seite 14, Hohe Hindernisse, - Seite 15, Niedrige Hindernisse - Seite 18, Haltestellen-Einrichtung Glasflächen im Verkehrsbereich sehbehindertengerecht markieren. H 9.4 H 9.3) H 9.5 H 9.4) H 9.6 H 9.7) Kundenschalter allgemein Kundenschalter mit Glastrennscheibe Kundenschalter mit Nummernsystem oder zentralem Wartebereich VböV Art 4 Abs. 1 in Verbindung mit VböV Art 2 Abs. 3.d (siehe H 7.0) SIA 500 Ziffer 7.4: Arbeitsflächen und Schalteranlagen Ein Schalter pro Schalteranlagen muss mindestens folgenden Anforderungen genügen: Ziffer 7.4.2: Vor Arbeitsflächen und Schaltern muss eine gefällefreie Fläche von mindestens 1,40 m x 1,70 m frei zugänglich sein. Ziffer 7.4.3: Arbeitsflächen und Schalter dürfen die Höhe von 0,90 m über Boden nicht übersteigen, sofern nicht gleichenorts eine Arbeitsfläche für die Benützung im Sitzen gemäss Ziffer zur Verfügung steht. Mindestens ein Schalter für Fahrgäste im Rollstuhl und Kleinwüchsige geeignet gestalten; das Personal muss Zugang zum Kunden haben. Der Schalter muss für Blinde gut auffindbar sein. Schalterhöhe max. 90cm; sep. Rollstuhlschalter 75 cm, unterfahrbar VAböV Art 5 Abs. 2 Bei Schalteranlagen mit Trennscheiben und Gegensprechanlagen ist mindestens ein Schalter mit In jeder Schalteranlage ist ein Schalter mit einem Induktionsverstärker für einer Induktionsanlage auszurüsten (fakultativ, wenn Hörbehinderte zu versehen und entsprechend zu kennzeichnen. Zugang zum Kunden gemäss H 9.4 gewährleistet ist). - Verkaufs- und Info-Anlagen mit Nummernsystem: Für Sehbehinderte/Blinde Alternative anbieten. (Direktzugang zu einem Schalter oder Anmeldepunkt mit Abholung) Stand: FAP 04/2003, Erlasse 07/2014 Bearbeitungsversion V Seite 11/14

12 H 9.8 Toiletten VböV Art 7 Abs.2 Toiletten müssen sehbehindertengerecht gestaltet und in ausreichender Anzahl rollstuhlgängig sein. SIA 500 Ziffer 7.2: Rollstuhlgerechte Toilettenräume Ziffer : Bei Sanitärräumen, die dem Publikum zur Verfügung stehen, ist als Richtwert mindestens je einer pro Geschoss rollstuhlgerecht zu erstellen und zu kennzeichnen. Detailmasse und Ausstattung siehe Norm Anhang E.1. Von aussen zugängliche, behindertengerechte Toiletten mit Euroschlüssel ausstatten. Alle Toiletten sehbehindertengerecht gestalten, d.h. alle Elemente kontrastierend zu Hintergrund. H 10 Kommunikationseinrichtungen 10.1 VAböV Art. 4 Abs. 2 Kundenkommunikationsanlagen sowie Notrufsysteme müssen für Hör- und Sehbehinderte auffindbar, erkennbar und, nötigenfalls durch den Einsatz von handelsüblichen Kleingeräten wie Mobiltelefonen oder persönlichen digitalen Assistenten (PDA), benutzbar sein. > Höhe der Bedienelemente s. Art. 10 Abs. 1 und 5 VAböV SIA 500, Ziffer 6.1 Bedienelemente und Gegensprechanlagen Ziffer 6.1.1: Bedienelemente müssen auf einer Höhe von 0,80-1,10 m über Boden angeordnet sein. Abweichend davon sind Bedienelemente, die für die vorwiegende Benutzung durch Personen im Rollstuhl bestimmt sind, vorzugsweise auf der Höhe von 0,70 m bis 0,80 m über Boden anzuordnen. Ziffer 6.1.2: Vor Bedienelementen muss beidseitig eine Freifläche von mind. 0,70 m Breite verfügbar sein. Die Anordnung einer Freifläche von 0,70 m nur auf einer Seite ist bedingt zulässig. Ziffer 6.1.3: Bedienelemente dürfen um höchstens 0,25 m in Nischen oder hinter vorstehenden Elementen wie z.b. Sockel und Ablagen zurückversetzt sein. Wenn die Unterfahrbarkeit gemäss Ziffer gewährleistet ist, darf dieses Mass bis zu 0,60 m betragen. Ziffer 6.1.4: Klingel- und Ruftaster müssen ertastbar sein und sich durch Kontrast der Prioritätsstufe II (K 0.3) gemäss Ziffer vom Untergrund abheben. Sensortasten sind nicht zulässig. > Sinngemäss gilt auch Ziffer SIA 500: Gegensprechanlagen Für Blinde auffindbar und bedienbar; gleichwertiges Angebot für Hörbehinderte; Notrufdispositiv auch funktionierend ohne Rückfrage; bedienbar durch Rollstuhlfahrer (evt. als Alternative Tel.Nr. für Anfrage über Handy angeben). Gegenüberstellung der Vorgaben zu den Bedienelementen: VAböV Art. 10 SIA 500 Ziffer 6.1 Höhe der Bedienelemente über Boden... allgemein cm cm... für Personen im Rollstuhl cm cm Kontrast zum Hintergrund K 0,6 K 0,3 Taktile Erkennung 5 mm reliefartige erhöht ertastbar... Sensortaster nicht zulässig Stand: FAP 04/2003, Erlasse 07/2014 Bearbeitungsversion V Seite 12/14

13 Anhang: Berechnungstabelle für Schriftgrössen bei Überkopfanzeigen Siehe auch Erläuterungen zur VAböV des BAV: > Gesetzliche Grundlagen > Verordnung des UVEK > Links & Downloads Grösse der Grossbuchstaben in mm bei elektronischen Anzeigen als Funktion der Höhe der Zeichen (Zeichenmitte) über Boden VAböV, Art. 6, Abs Mitte Zeichenhöhe über Boden in m Augenhöhe über Boden 1.60 Überkopfmass Neigung der Bildebene ab senkrechter Projektion der Sehachse (Blickrichtung) 0.0º * 14* 14* 14* 14* º * 14* 14* 14* 14* º * 14 14* 14* 14* º * 14* 14* 14* º * 14* 14* 14* º * 14* 14* 14* º * 14* 14* 14* º * 14* 14* 14* º * 14* 14* 14* º * 14* 14* 14* º * 14* 14* 14* º * 14* 14* 14* º * 14* 14* 14* º * 14* 14* Vergrösserungsfaktor als Funktion der Winkel 14* Minimale Grösse der Grossbuchstaben (mm) gemäss VAböV, Art. 6, Abs. 5 Neigung Neigung 45.0º bedeutet: Anzeige ist vertikal gestellt 30.0º bedeutet: Anzeige ist 15º gegenüber Vertikalen geneigt Siehe auch Skizze auf Seite 14 Stand: FAP 04/2003, Erlasse 07/2014 Bearbeitungsversion V Seite 13/14

14 Skizze zu Berechnungstabelle Seite 13 Stand: FAP 04/2003, Erlasse 07/2014 Bearbeitungsversion V Seite 14/14

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