(Verwaltungsgebührensatzung der Unteren Verwaltungsbehörde und Unteren Baurechtsbehörde)
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- Carin Brauer
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1 Satzung der Großen Kreisstadt Achern über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen als Untere Verwaltungsbehörde und Untere Baurechtsbehörde (Verwaltungsgebührensatzung der Unteren Verwaltungsbehörde und Unteren Baurechtsbehörde) Aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 20), und der 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) und des 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) hat der Gemeinderat der Stadt Achern am folgende Satzung beschlossen, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderats vom : 1 Gebührenpflicht Die Stadt Achern erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde. 2 Gebührenfreiheit (1) Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des 9 Landesgebührengesetzes entsprechend. Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht. (2) Soweit die Stadt Achern Aufgaben einer Unteren Verwaltungsbehörde oder einer Unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt, gilt für die persönliche Gebührenfreiheit außerdem 10 Abs. 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend. (3) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für Verfahren, die von der Stadt Achern ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe. (4) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
2 3 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, 1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, 2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, 3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner. 4 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 2,50 bis ,-- zu erheben. (2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner. Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. (3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des / der Gebührenschuldners/in zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. (4) Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276, Teil 4, Kostengruppen 300 und 469 (Ausgabe Juni 1993) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens üblicherweise erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen). Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. Die Baukosten werden dabei auf volle 1.000,- EUR aufgerundet. (5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 10,-- erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. (6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 10,--. (7) Für mehrere gleichartige öffentliche Leistungen gegenüber derselben/demselben Gebührenschuldner/- in können Pauschalgebühren festgesetzt werden.
3 5 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. (2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach 4 Absatz 6 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des 4 Absatz 5 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. 6 Fälligkeit, Zahlung (1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. (2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt Achern kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden. 7 Auslagen (1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt Achern erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. (2) Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere a) Gebühren für Telekommunikation, b) Reisekosten, c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung, e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen, f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen. (3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. 8 Gebührenerleichterungen (1) Die Stadt Achern kann für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder befreiungen anordnen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit
4 oder aus öffentlichen Interesse geboten ist. Auf das Gebührenverzeichnis wird verwiesen. (2) Die Stadt Achern kann die Gebühr niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühr ganz absehen, wenn die Gebühr nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. 9 Schlußvorschriften (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft. (2) Zu gleicher Zeit treten alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft. Achern, den R. Köstlin (Oberbürgermeister) Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Achern geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Art vom Anzeige RP ( 4 III GO) Bekanntmachung Achern Aktuell Inkrafttreten Satzung (ABB) Änderung
5 Anlage zu 4 Abs. 1 der Satzung Gebührenverzeichnis für öffentliche Leistungen der Großen Kreisstadt Achern als Untere Verwaltungsbehörde und als Untere Baurechtsbehörde Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr in EURO 1. Rechts- und Ordnungsamt 1.1 Fischerei Ausstellung eines Fischereischeines auf Lebenszeit gem. 35 Fischereigesetz mit Verwaltungsaufwand für die erste Erhebung der Fischereiabgabe Jugendfischereischein Jugendfischereischein, erstmalige Ausstellung 10,- EUR Jugendfischereischein, Verlängerung 9,- EUR Ausstellung eines Ersatz-Fischereischeines 19,- EUR Separate Erhebung der Fischereiabgabe einschließlich Eintrag im Fischereischein 25,- EUR (zusätzlich Fischereiabgabe/Jahr) 9,- EUR (zusätzlich Fischereiabgabe/Jahr) 1.2 Gaststättenrecht Gaststättenerlaubnis ( 2 GastG) 350,- bis 5.500,- EUR Befristete Gaststättenerlaubnis bis zu einem Jahr ( 3 Abs. 175,- bis 2.750,- EUR 2 GastG) Stellvertretererlaubnis ( 9 GastG) 2.50 EUR je m² Schankfläche; mindestens 300,- EUR Vorläufige Gaststättenerlaubnis ( 11 GastG) 100,- bis 500,- EUR Vorläufige Stellvertretererlaubnis ( 11 GastG) 100,- bis 300,- EUR Zulassung von Ausnahme von der Verpflichtung zum 60,- bis 350,- EUR Ausschank alkoholfreier Getränke ( 6 Satz 2 GastG) Gestattung ( 12 GastG) 20,- bis 1.000,- EUR/Tag Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Anmietung von 60,- bis 250,- EUR Räumen bei Straußenwirtschaften ( 6 Abs. 2 GastVO) Zulassung von Ausnahmen von den Sperrzeitvorschriften für einzelne Betriebe ( 12 Satz 1 GastVO) Sperrzeitverkürzung für einzelne Tage 20,- bis 50,- EUR je Tag für die erste Stunde; jede weitere Stunde je Tag 10,-EUR Regelmäßige Sperrzeitverkürzung 200,- bis 500,- EUR je Monat bis 2 Tage je Woche, 100,- bis 250,- EUR je Monat für jeden weiteren Tag je Woche Untersagung der Beschäftigung einer Person ( 21 Abs.1 GastG) 80,- bis 300,- EUR
6 Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr in EURO Entscheidung zur Beschäftigung von Personen ( 13 Abs. 120,- bis 350,- EUR 2 GastVO) Auflagen und Anordnungen ( 5, 12 Abs. 3 Gast G, ,- bis 600,- EUR Abs. 2 GastVO) Verlängerung von Fristen zum Betrieb einer Gaststätte 25,- bis 1.000,- EUR ( 8 Satz 2, 9 Satz 2, 24 Abs. 1 Satz 3 GastG) Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis 10,- bis 2.500,- EUR 1.3 Gewerberecht Erteilung einer Empfangsbescheinigung ( 15 Abs. 1 21,- bis 35,- EUR GewO) Erlaubnis zur Schaustellung von Personen ( 33 a GewO) 100,- bis 1.500,- EUR Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit 200,- bis 1.600,- EUR Gewinnmöglichkeit ( 33 c Abs. 1 GewO) Geeignetheitsbescheinigung ( 33 c Abs. 3 GewO) 65,- bis 250,- EUR Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit 150,- bis 1.600,- EUR Gewinnmöglichkeit ( 33 d Abs. 1 GewO) Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines 150,- bis 5.000,- EUR ähnlichen Unternehmens ( 33 i GewO) Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes ( 34 a 120,- bis 1.500,- EUR Abs. 1 und 2 GewO) Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes ( 34 b 120,- Bis 1.500,- EUR Abs. 1 und 2 GewO) Öffentliche Bestellung von Versteigerern ( 34 b Abs ,- bis 750,- EUR GewO) Schließungsverfahren von Betrieben (z.b. Gaststätten, Spielhallen) ( 15 Abs. 2 GewO) 125,- bis 2.500,- EUR Gewerbeuntersagung sowie Entscheidungen ( 35 GewO) 125,- bis 2.500,- EUR Gestattung der Wiederausübung eines untersagten 75,- bis 1.500,- EUR Gewerbes ( 35 Abs. 6 GewO) Erlaubnis zur Stellvertretung konzessionierter oder 80,- bis 550,- EUR angestellter Personen ( 47 GewO) Erteilung einer Reisegewerbekarte ( 55 GewO) 80,- bis 650,- EUR Erteilung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte ( 60 c 40,- bis 100,- EUR Abs. 2 GewO) Erweiterung einer Reisegewerbekarte ( 55 GewO) 25,- bis 650,- EUR Erteilung einer Gewerbelegimitationskarte ( 55 b Abs. 2 GewO) 40,- bis 300,- EUR Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht ( 55a Abs. 1 50,- bis.2600,- EUR Nr. 1 GewO) Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht anlässlich 25,- bis 2.600,- EUR Sonderveranstaltungen ( 55a Abs. 2 GewO) Festsetzung von Wochenmärkten 150,- bis 1.600,- EUR Festsetzung von Spezialmärkten, Jahrmärkten, 150,- bis 2.500,- EUR Ausstellungen sowie Volksfesten Änderung oder Aufhebung der Festsetzung von Märkten, Messen, Ausstellungen und Volksfesten 1/5 bis 3/5 der Festsetzungsgebühr unter Ziffer ; mindestens 50,- EUR Bestätigung für Wanderlager ( 56a Abs. 2 GewO) 20,00 EUR Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister 8,- EUR einfache Auskunft; 16,- EUR erweiterte Auskunft
7 Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr in EURO 1.4 Handwerksrecht Handwerksuntersagung ( 16 HWO) 110,- bis 600,- EUR 1.5 Jugendschutz Ausnahmen vom Verbot des Aufenthalts von Kindern und 30,- bis 250,- EUR Jugendlichen unter 16 Jahren in Gaststätten ( 4 Abs. 1 i.v.m. Abs. 4 JugendschutzG) Ausnahmen vom Verbot der Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ( 5 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 JugendschutzG) 30,- bis 250,- EUR Anordnung der Abwesenheit von Kindern und Jugendlichen 35,- bis 300,- EUR an jugendgefährdenden Veranstaltungen ( 7 JugendschutzG) Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Kinder und 35,- bis 300,- EUR Jugendliche durch jugendgefährdende Orte ( 8 JugendschutzG 1.6 Kampfhunde Überprüfung der Hundehaltung gemäß PolVOgH 35,- EUR je angefangene Stunde, mindestens 300,- EUR Erlaubnis zum Halten von Kampfhunden nach 3 und 4 PolVOgH 35,- EUR je angefangene Stunde, mindestens 300,- EUR Ausnahmen nach der PolVOgH 60,- bis 250,- EUR Auflagen nach der PolVOgH 70,- bis 500,- EUR Maßnahmen bezüglich auffälliger Hunde gegen den Hundehalter 70,- bis 500,- EUR 1.7 Ladenschlussgesetz Ausnahmegenehmigung zum Feilbieten von Waren an Sonn- und Feiertagen ( 10 LadSchG) Ausnahmegenehmigung zum Feilbieten von Waren zum sofortigen Verbrauch 20 Abs. 2 a LadSchG) 1.8 Sonn- und Feiertagsgesetz Erteilung von Befreiungen von Arbeits- und Veranstaltungsverboten gem. 12 Sonn- und FeiertagsG 40,- bis 2.500,- EUR 40,- bis 500,- EUR 20,- bis 250,- EUR 1.9 Polizeirecht Ausnahmen nach 25 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung 0,- bis 2.500,- EUR der Stadt Achern Erteilung eines Platzverweises 0,- bis 500,- EUR Verfügung zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und 0,- bis 5.000,- EUR Ordnung Prüfung von polizeirechtlich relevanten Veranstaltungen 0,- bis ,- EUR
8 Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr in EURO 1.10 Waffenrecht Regelüberprüfung nach 4 Absatz 3 WaffG auf gebührenfrei Zuverlässigkeit und persönliche Eignung Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen a) Ohne Anlass und ohne Beanstandung b) Ohne Anlass mit Beanstandung c) Anlassbezogen ohne Beanstandung d) Anlassbezogen mit Beanstandung a) gebührenfrei b) 50,00 /h/mitarbeiter c) gebührenfrei d) 50,00 /h/mitarbeiter Zulassung von Ausnahmen bei der Aufbewahrung von 50,00 Waffen nach 36 WaffG, 13 Absatz 5 AWaffV Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis nach 3 45,00 Absatz 3 WaffG Sicherstellung einer Waffe beziehungsweise sonstige 69,00 /h Anordnung nach 40 Absatz 5 WaffG (verbotene Gegenstände) Anordnung oder Sicherstellung nach 46 WaffG (bei Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis) 60, Anordnung eines Verbots nach 41 WaffG (Waffenverbot) 69,00 /h Ausstellen einer WBK grün oder gelb 65, Ausstellen einer WBK rot für Waffensammler nach ,00 Absatz 2 WaffG Ausstellen einer WBK rot für Waffensachverständige nach 100,00 18 Absatz 2 WaffG Ausstellen einer gemeinsamen WBK Gebühr der jeweiligen WBK zzgl. 15,00 pro weiterer eingetragener Person Ausstellen oder Umschreibung einer Vereins-WBK nach 50,00 10 Absatz 2 WaffG Voreintrag in eine bestehende WBK 50, Eintrag einer Waffe in die WBK 15, Eines Wechsel- oder Austauschlaufs oder einer 15,00 Wechseltrommel in die WBK Austrag einer Waffe oder eines Wechsellaufs in der WBK 15, Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in der 25,00 WBK Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins nach 10 50,00 Absatz 3 WaffG Ausstellen eines Waffenscheins nach 10 Absatz 4 Satz 1 200,00 WaffG für gefährdete Personen Ausstellen eines Waffenscheins für 300,00 Bewachungsunternehmer nach 28 Absatz 1 WaffG Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheins für 50,00 gefährdete Personen Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheins für 80,00 Bewachungsunternehmer Ausstellen eines kleinen Waffenscheins nach 10 50,00 Absatz 4 WaffG Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach 50,00 32 WaffG Eintrag einer Waffe in einen europäischen Feuerwaffenpass 15,00
9 Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr in EURO Verlängerung der Geltungsdauer des Europäischen 25,00 Feuerwaffenpasses Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition 90,00 180,00 nach 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG Überprüfung von Waffenhandelsbüchern 50,00 /h Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen 25,00 Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes nach 29 WaffG und Erlaubnis zur Durchfuhr durch den Geltungsbereich des Gesetztes nach 30 Absatz 1 WaffG (Einfuhr) Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen 25,00 Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nach 31 Absatz 1 WaffG (Ausfuhr) Erlaubnis (Geltungsdauer 3 Jahre) zum Verbringen von 25,00 erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffenhändlern in einem anderen Mitgliedsstaat durch Inhaber der Erlaubnis nach 21 WaffG ( 31 Absatz 2 WaffG) Erteilung einer Erlaubnis nach 32 Absatz 4 WaffG 25,00 (Mitnahmeerlaubnis Drittstaatangehörige) Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust 25,00 geratene waffenrechtliche Erlaubnis Eintrag eines oder mehrerer Blockiersysteme nach 20 15,00 Absatz 3 WaffG Ausnahme zum Einbau eines Blockiersystems nach 20 30,00 Absatz 7 WaffG Erlaubnis zum Betrieb beziehungsweise zur Änderung einer Schießstätte einschl. Abnahmeprüfung nach , ,00 Absatz 1, 12 Absatz 1 WaffG Regel- und Sonderprüfungen von Schießstätten nach 12 Absatz 1 Satz 2 WaffG und 3 AWaffV gebührenfrei Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach 35,00 150,00 10 Absatz 5, 16 Absatz 3 WaffG Sonstige Amtshandlungen im Waffenrecht Zeitgebühr nach jeweils gültigen Pauschalsätzen VwV Kostenlegung; maximal 5.000,00
10 Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr in EURO 2. Baurechtsamt 2.1 Bauvoranfrage Bauvorbescheid, soweit mit der Prüfung von von Bauzeichnungen verbunden 2 v.t. der Baukosten, mindestens 100,- EUR Bauvorbescheid, soweit nicht mit der Prüfung von von Bauzeichnungen 100,- bis 3.000,- EUR verbunden Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheides 25 v.h. der Gebühr nach Ziffer oder 2.1.2, mindestens jedoch 50,- EUR 2.2 Baugenehmigung Baugenehmigung, wenn Baukosten zugrunde gelegt werden können, einschließlich einer Bauüberwachung Baugenehmigung, wenn keine Baukosten zugrunde gelegt werden können, sowie bei Abbruch, Nutzungsänderungen und Werbeanlagen, einschließlich einer Bauüberwachung Teilbaugenehmigung, wenn der Genehmigung Bau- bzw. Teilbaukosten zugrunde gelegt werden können Teilbaugenehmigung, wenn der Genehmigung keine Teilbaukosten zugrunde gelegt werden können Zustimmung nach 70 LBO, wenn Baukosten zugrunde gelegt werden können Zustimmung nach 70 LBO, wenn keine Baukosten zugrunde gelegt werden können Baurechtliche Stellungnahme/Zustimmung in anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren Verlängerung einer Baugenehmigung oder Zustimmung nach 70 LBO 6 v.t. der Bausumme, mindestens 100,- EUR 100,- bis ,- EUR 2 v.t. der Teilbaukosten 50,- bis 1.500,- EUR 4 v.t. der Teilbaukosten, mindestens 50,- EUR 50,- bis 5.000,- EUR 25% der Gebühr nach den Ziffern , 2.2.6; mindestens 50,- EUR 2.3 Kenntnisgabeverfahren Untersagung des Baubeginns 50,- bis 500,- EUR Ablehnung eines Antrags auf Untersagung des Baubeginns 50,- bis 500,- EUR 2.4 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz Bescheinigung nach WEG 100,- bis EUR 2.5 Entscheidungen im verfahrensfreien Bereich, Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen Eigenständige Entscheidungen im verfahrensfreien Bereich 20,- bis 500,- EUR Befreiungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften und/oder den Festsetzungen eines Bebauungsplanes 50,- bis 5.000,- EUR je Befreiungstatbestand 2.6 Baukontrolle, Bauabnahme, Gebrauchsabnahme zusätzliche Bauüberwachung nach 66 LBO Bauabnahmen nach 67 LBO (bis zu 2 Abnahmen je Objekt) Abnahme fliegender Bauten
11 2.7.2 Überprüfung nach dem Erlass zur Durchführung der Brandverhütungsschau Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr in EURO 2.7 Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten Überprüfung nach VStättVO, CPIVO, Garagenverordnung, etc. für Ortstermin und sonstigen Verwaltungsaufwand für Ortstermin und sonstigen Verwaltungsaufwand, zuzgl. Kostenersatz für Sachverständige Nachschau, Nachprüfung zu Ziffern und für Ortstermin und sonstigen Verwaltungs- 2.8 Bauordnungsbehördliche Maßnahmen und Anordnungen Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts Ablehnung von Anträgen zum Erlass von Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts 2.9 Führen, Bereitstellen des Baulastenbuchs, einschließlich Auskünfte Übernahme von Baulasten Löschen von Baulasten 2.10 Denkmalschutz und Denkmalpflege denkmalschutzrechtliche Anordnungen Erteilung einer Bescheinigung nach 7 i, 10 f, 10 g und 11 b Einkommensteuergesetz 2.11 Gewässerschutz, wasserbauliche Anlagen wasserrechtliche Genehmigung 2.12 Naturschutz und Landschaftspflege Genehmigung von Werbeanlagen, die nicht gleichzeitig einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen
vom 09. November 2011, geändert am 20. Juni 2012, geändert am 28. Oktober 2015
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