Gemeinderatsdrucksache Nr. 17 / 2009

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1 Gemeinderatsdrucksache Nr. 17 / 2009 vom Az.: Vorlage für die Sitzung des : Gemeinderats am öffentlich - Vorberatung: Verwaltungsausschuss am nö Zuständigkeit nach: 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg Satzung zur 1. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis Antrag zur Beschlussfassung: Die Satzung zur 1. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis wird wie aus der Anlage 2 ersichtlich, erlassen.

2 2 I Ausgangslage - Rückblick Problemstellung Der Gemeinderat hat am die Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis auf Grundlage der neuen Rechtsprechung beschlossen. Wichtig war und ist, dass die Verwaltungsgebühren, die die Kommunen für ihre Leistungen erheben, auf Grundlage einer Kalkulation festgesetzt werden. Aufgrund der Vorgaben der Föderalismusreform hat der Deutsche Bundestag am 26. März 2008 das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes beschlossen. Dadurch erhielt unter anderem auch der 50 des Waffengesetzes vom eine neue Fassung. Das Änderungsgesetz ist zum 1. April 2008 in Kraft getreten. Der Bund regelt danach mit einer Kostenverordnung im Waffenrecht nur noch seinen Bereich der Bundesverwaltung. Die Regelung der Gebühren bleibt für den kommunalen Bereich den Ländern überlassen. Nach 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes Baden-Württemberg hat die Stadt Geislingen für ihren Bereich Regelungen von Gebührentatbeständen in die städtische Verwaltungsgebührensatzung aufzunehmen. Auch hier gilt natürlich die Maßgabe der Kalkulation. II Zielvorgabe Was wollen wir erreichen? Wir wollen weiterhin Verwaltungsgebühren als Gebühren für öffentliche Leistungen auf einer rechtlich sicheren Grundlage erheben. Hierbei soll bei der Gebührenkalkulation auch auf das besondere Interesse der Gebührenschuldner (wirtschaftliches oder sonstiges Interesse) Rücksicht genommen bzw. dieses besondere Interesse auch berücksichtigt werden, was nach dem Urteil des VHG ausdrücklich zulässig ist. Einzelne Gebührentatbestände sind bisher nicht mit einer eigenen Gebühr belegt (Abrechnung erfolgte über die Auffanggebühr), auch dies soll mit der jetzt vorgelegten Änderung korrigiert werden. III Programme Produkte Was müssen wir dafür tun? Eine Änderung bzw. Ergänzung des Gebührenverzeichnisses als Teil der Verwaltungsgebührensatzung ist hierzu erforderlich. IV Prozesse und Strukturen Wie müssen wir es tun? Die einzelnen Amtshandlungen können Sie dem Auszug aus dem Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung (siehe Anlage 1) entnehmen. Jeder einzelne Gebührensatz wurde auf Basis von Durchschnittswerten ermittelt, die vom zuständigen Sachgebieten und Fachbereich auf Grund der Erfahrungen der Vergangenheit geschätzt wurde. Zudem wurden das wirtschaftliche und sonstige Interesse des Gebührenschuldners bewertet bzw. berücksichtigt. 2

3 3 V Ressourcen Was müssen wir einsetzen? 1. Einmalige Kosten Keine 2. Folgekosten Keine 3. Auswirkungen auf Kennzahlen Haushaltsrechtliche Beurteilung In welcher Höhe Mehreinnahmen zu verzeichnen sein werden, kann heute nicht gesagt werden, da es abhängig von den jeweiligen Fallzahlen sein wird. Bernd Pawlak Paul Thierer 3

4 4 Anlage 1 Änderung des Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung Nr. Amtshandlung Gebühr bisherige Gebühr 4 Bürgeramt Personenstandswesen Zuschlag zur gesetzlichen Gebühr für Trauungen an Samstagen 55,00 * Erlaubnisse nach 34, 34 a Abs. 1 und 34 b Abs. 1 und 2 GewO Erlaubnis zur Ausübung eines Betriebs des Bewachungsgewerbes ( 34 a Abs. 1 GewO) 900,00 900, Erlaubnis zur Ausübung eines Betriebs des Versteigerergewerbes ( 34 b Abs. 1 und 2 GewO) 900,00 900, Erlaubnis zur Ausübung eines Betriebs als Pfandleihers ( 34 GewO) 900,00 * Erlaubnis zum Betrieb von Privatkrankenanstalten ( 30 GewO) ohne Übernachtungsbetten 175,00 * Gebühren nach dem Waffengesetz gestohlene grüne Waffenbesitzkarte (WBK) für Sportschützen 56,00 40, gestohlene grüne WBK für Jäger 40,00 17, gestohlene grüne WBK für Erben 48,00 25, gestohlene gelbe WBK für Sportschützen 56,00 56, gestohlene rote WBK für Waffensammler oder Waffensachverständige 192,00 204, Dateiein- und -austräge in bereits ausgestellten grünen, gelben und roten Waffenbesitzkarten (WBK) 16,00 12,78 4

5 5 Anlage Eintrag einer Berechtigung zum Waffenerwerb in bereits ausgestellter Waffenbesitzkarten (WBK) 40,00 40, Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins 48,00 30, Eintragung des Munitionserwerbs in eine grüne WBK 16,00 25, Ausstellung eines Waffenscheins 192,00 102, Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins 96,00 76, Ausstellung eines kleinen Waffenscheins 48,00 50, Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses 48,00 40, Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses / Änderung von Einträgen 16,00 10, Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit bei negativen Einträgen 24,00 * Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten 48,00 * Erlaubnis für Ein- und Ausfuhr von Schusswaffen und Munition 16,00 10, Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen und Munition 192,00 * Regel- und Sonderüberprüfung von Schießstätten (pro Schießstand) 24,00 * Ausnahmeerlaubnis vom Alterserfordernis der Volljährigkeit 32,00 * Ausnahmegenehmigung für Erben Befreiung von der Blockierpflicht der Waffen 24,00 * Widerruf oder Zurücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis 96,00 * Sonstige Amtshandlungen (waffenrechtliche Prüfungen, Befreiungen und Untersuchungen, Anordnungen u.a.) im Waffenwesen 20,00 je angefangene halbe Stunde 25,56 bis 511,30 * bisher keine eigenständige Gebühr 5

6 6 Anlage 2 Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Geislingen an der Steige (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24. Juli 2000 in der derzeit geltenden Fassung und den 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Geislingen an der Steige am 29. April 2009 folgende Satzung beschlossen. Art. 1 Das Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Geislingen an der Steige vom 20. Dezember 2006 wir wie folgt geändert: 1. Es werden folgende Ziffern neu eingefügt: Personenstandswesen Zuschlag zur gesetzlichen Gebühr für Trauungen an Samstagen 55, ohne Übernachtungsbetten 175, Gebühren nach dem Waffengesetz gestohlene grüne Waffenbesitzkarte (WBK) für Sportschützen gestohlene grüne WBK für Jäger gestohlene grüne WBK für Erben gestohlene gelbe WBK für Sportschützen gestohlene rote WBK für Waffensammler oder Waffensachverständige 56,00 40,00 48,00 56,00 192,00 6

7 7 Anlage Dateiein- und -austräge in bereits ausgestellten grünen, gelben und roten Waffenbesitzkarten (WBK) Eintrag einer Berechtigung zum Waffenerwerb in bereits ausgestellter Waffenbesitzkarten (WBK) 16,00 40, Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins 48, Eintragung des Munitionserwerbs in eine grüne WBK 16, Ausstellung eines Waffenscheins 192, Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins 96, Ausstellung eines kleinen Waffenscheins 48, Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses 48,00 Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses / Änderung von Einträgen 16, Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit bei negativen Einträgen 24, Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten 48, Erlaubnis für Ein- und Ausfuhr von Schusswaffen und Munition 16, Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen und Munition 192,00 Regel- und Sonderüberprüfung von Schießstätten (pro Schießstand) 24, Ausnahmeerlaubnis vom Alterserfordernis der Volljährigkeit 32,00 Ausnahmegenehmigung für Erben Befreiung von der Blockierpflicht der Waffen 24, Widerruf oder Zurücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis 96,00 Sonstige Amtshandlungen (waffenrechtliche Prüfungen, Befreiungen und Untersuchungen, Anordnungen u.a.) im Waffenwesen 20,00 je angefangene halbe Stunde 7

8 8 Anlage 2 2. Die Ziffern und werden gestrichen und es werden folgende Ziffern neu eingefügt: Erlaubnisse nach 34, 34 a Abs. 1 und 34 b Abs. 1 und 2 GewO Erlaubnis zur Ausübung eines Betriebs des Bewachungsgewerbes ( 34 a Abs. 1 GewO) Erlaubnis zur Ausübung eines Betriebs des Versteigerergewerbes ( 34 b Abs. 1 und 2 GewO) Erlaubnis zur Ausübung eines Betriebs als Pfandleihers ( 34 GewO) 900,00 900,00 900,00 Art. 2 Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Geislingen an der Steige, den 29. April 2009 Wolfgang Amann Oberbürgrmeister 8

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