Ausbildungsregelungen für die Ausbildung behinderter Menschen nach den 66 und 67 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Verkaufshelfer / Verkaufshelferin

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1 Ausbildungsregelungen für die Ausbildung behinderter Menschen nach den 66 und 67 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Verkaufshelfer / Verkaufshelferin

2 Ausbildungsregelung für die Ausbildung behinderter Menschen zum / zur Verkaufshelfer / Verkaufhelferin Die Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom als zuständige Stelle nach 66 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931) folgende Ausbildungsregelung für die Ausbildung behinderter Menschen zum Verkaufshelfer / zur Verkaufshelferin. 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufs Die Berufsausbildung zum Verkaufshelfer / zur Verkaufshelferin darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen. 2 Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung dauert 2 Jahre. (2) Eine berufliche Vorbereitung, die den Inhalten dieser Ausbildungsregelung gleichwertig ist, soll angerechnet werden. 3 Personenkreis Diese Ausbildungsregelung gilt gemäß der 66 und 67 BBiG für behinderte Menschen, soweit für sie eine Ausbildung nach 64 BBiG ausgeschlossen wird. Neben körper- und sinnesbehinderten Personen gehören insbesondere Personen mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderungen) dazu. Die Feststellung zur Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis erfolgt im jeweiligen Einzelfall. 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung (1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie soll durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus 2/10

3 der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung durchgeführt werden. (2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Absatz (1) können Ansprüche gegenüber den Ausbildenden nicht hergeleitet werden. 5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Der Berufsausbildungsvertrag für behinderte Menschen ist gemäß 65 Abs. 2 Satz 1 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen, wenn festgestellt worden ist, dass eine Ausbildung gem. der 3 und 4 erforderlich ist. 6 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Bedeutung und Struktur des Einzelhandels 2. Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt 3. Organisation des Ausbildungsbetriebes 4. Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften 5. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 6. Umweltschutz 7. Information und Kommunikation 8. Warensortiment 9. Grundlagen von Beratung und Verkauf 10. Servicebereich Kasse 11. Marketinggrundlagen 12. Warenwirtschaft 7 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 6 sollen nach der in der Anlage zu 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 8 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den behinderten Menschen einen Ausbildungsplan zu erstellen. 3/10

4 9 Berichtsheft Der behinderte Mensch hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist die Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen und fortlaufend zu kontrollieren. 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 6 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 150 Minuten durchzuführen. Dabei sollen praisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeitet werden: 1. Verkauf und Marketing 2. Rechnen und Kassieren 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Die besonderen Belange des behinderten Menschen sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 11 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsteilen Kenntnisprüfung und mündlichpraktische Prüfung. (3) Die Anforderungen an den behinderten Menschen in den Prüfungsbereichen sind: 1. im Prüfungsbereich Verkauf und Marketing: 4/10

5 in höchstens 90 Minuten sollen praisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten: a) Verkauf, Beratung und Kasse b) Warenpräsentation und Werbung bearbeitet und dabei gezeigt werden, dass verkaufsbezogene sowie vor- und nachbereitende Aufgaben des Verkaufs Berücksichtigung finden; 2. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Fachrechnen: in höchstens 90 Minuten sollen praisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten: a) Warenannahme und lagerung, b) Bestandsführung und kontrolle bearbeitet und dabei gezeigt werden, dass Sachverhalte und Zusammenhänge dieser Gebiete Beachtung finden; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: in höchstens 60 Minuten sollen praisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeitet und dabei gezeigt werden, dass wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dargestellt werden können; 4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch: soll die Lösung einer von zwei zur Wahl gestellten praisbezogenen Situationsaufgaben im Fachgespräch erläutert werden. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. (4) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Verkauf und Marketing 40 Prozent 2. Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Fachrechnen 40 Prozent 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent (5) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche der schriftliche Teil durch einen mündlichen zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die schriftlichen Ergebnisse und die der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. 5/10

6 (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der im Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Sind die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (7) Die besonderen Belange des behinderten Menschen sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. (8) Die Abschlussprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. (9) In einer Wiederholungsprüfung ist einer Befreiung auf Antrag (des behinderten Menschen) von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen stattzugeben, wenn die Leistungen in diesen Prüfungsbereichen bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Abschlussprüfung ausgereicht haben. 12 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Vorschriften. 13 Inkrafttreten Diese Ausbildungsregelung tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten die Rechtsgrundlagen vom außer Kraft. Chemnitz, 23. Juni 2005 Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau gez. Michael Lohse Präsident gez. Dr. Wolfram Hoschke Hauptgeschäftsführer 6/10

7 Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verkaufshelfer / zur Verkaufshelferin Anlage zu 6 Lfd. Nr. Teil der Ausbildungsinhalte 1. Bedeutung und Struktur des Einzelhandels 2. Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt 3. Organisation des Ausbildungsbetriebes 4. Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse a) Funktion des Einzelhandels in der Gesamtwirtschaft nennen b) Leistungen des Einzelhandels an Beispielen des Ausbildungsbetriebes nennen c) Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes nennen d) Formen der Zusammenarbeit im Einzelhandel an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb nennen a) Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments- und Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt nennen a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen b) Organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der einzelnen Funktionsbereiche nennen c) Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb darstellen a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System nennen b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen d) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachten e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere nennen Zeitpunkt schwerpunktmäßiger Vermittlung (Ausbildungsjahr) 1 2 7/10

8 5. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) Berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 6. Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen nennen b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 7. Information und Kommunikation a) Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes nutzen b) Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen c) Aufgaben im Team bearbeiten d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen e) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben f) Rückmeldungen geben und entgegennehmen 8. Warensortiment a) Warenbereich als Teil des betrieblichen Warensortiments darstellen b) Kunden über die Warenbereiche im Ausbildungsbetrieb informieren c) Struktur des betrieblichen Warenbereichs in Warengruppen darstellen d) Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren eines Warenbereichs unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte beschreiben e) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren eines Warenbereichs anwenden f) Warenkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzen 8/10

9 9. Grundlagen von Beratung und Verkauf a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit nennen und bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigen b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen c) auf Erwartungen und Wünsche des Kunden hinsichtlich Waren, Beratung und Service eingehen d) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren e) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen f) Fragetechniken einsetzen g) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen anwenden h) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren i) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten j) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden 10. Servicebereich Kasse a) bei der Vorbereitung der Kasse mitwirken, Kassieranweisung beachten b) Mitwirkung beim Kassieren und bei der Abwicklung von baren und unbaren Zahlungen, Preisnachlässe berücksichtigen c) die Bedeutung von Kundenansprache im Kassenbereich berücksichtigen d) bei der Erstellung von Kaufbelegen mitwirken e) bei Umtausch und Reklamation mitarbeiten f) bei der Kassenabrechnung mitwirken 11. Marketinggrundlagen a) über Werbeaktionen informieren b) Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzen c) Waren platzieren d) an Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit mitwirken e) Preisauszeichnung im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben sicherstellen 9/10

10 12. Warenwirtschaft a) artikelgenaue und zeitnahe Erfassung von Warenbewegungen als Grundlage der Steuerung und Kontrolle des Warenflusses berücksichtigen b) Belege des Wareneingangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen c) Bestände auf Menge und Qualität kontrollieren d) bei Inventuren mitwirken, rechtliche Vorschriften beachten e) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen melden und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten f) Verpackung auf Transportschäden kontrollieren, bei Schäden betriebsübliche Maßnahmen einleiten g) Rechtliche Vorschriften bei der Warenannahme beachten h) Waren lagern und pflegen; rechtliche Vorschriften berücksichtigen i) Hilfsmittel zur Warenbewegung und Beachtung der rechtlichen Vorschriften einsetzen und pflegen 10/10

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