AMTLICHE MITTEILUNGEN

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1 AMTLICHE MITTEILUNGEN der FERNUNIVERSITAT - Gesamthochschule Jahrgang Mai 1992 Nr.1 Inhalt 1. Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am weiterbildenden Studium "Kulturmanagement" an der FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen vom 24. April Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am weiterbildenden Studium "Kulturwissenschaftliche Weiterbildung" an der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen vom 24. April Satzung zur Änderung der Habilitationsordnung des Fachbereichs Mathematik und Informatik der FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagne vom 24. April Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für das Weiterbildende Studium Einführung in das Recht der BRD für Diplomjuristen an der FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen vom 24. April Termine für das Studienjahr 1992/93 Herausgegeben vom Rektor der FernUniversität Feithstr Hagen

2 veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1 / 1992 vom ORDNUNG zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am weiterbildenden Studium "Kulturmanagement" an der FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen Vom 24. April 1992 Aufgrund des 89 Abs.4 und 5 in Verbindung mit 2 Abs.4 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1991 (GV.NW. S. 518), hat die FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen die folgende ordnung erlassen: Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung Zulassung zum weiterbildenden Studium Umfang des Studiums Prüfungsausschuß Abschlußprüfung mit Zeugnis Bewertung der Prüfungsleistungen Zeugnis Wiederholung von Prüfungsleistungen rnkrafttreten S 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung (1) Durch das weiterbildende Studienangebot "Kulturmanagement" sollen fundierte Kenntnisse zum Spektrum management-relevanter Themen und Tätigkeitsgebiete im Kulturbereich vermittelt werden sowie Anregungen zur kritischen Reflexion des Spannungsfeldes zwischen Kultur und Ökonomie gegeben werden. (2) Mit dem erfolgreichen Abschluß wird festgestellt, daß der (die) Kandidat(in) qualifizierte Kenntnisse im Kulturmanagement, soweit es durch das Studienangebot vermittelt wurde, erworben hat und daß er (sie) in der Lage ist, das erworbene Wissen kritisch in einer diskursiven Form in Zusammenhänge mit der Praxis in Kulturbetrieben zu stellen. S 2 Zulassung zum weiterbildenden Studium (1) Der Zugang zu diesem weiterbildenden Studium erfolgt gemäß 89 Abs. 4 WissHG NRW. Zur Teilnahme wird demnach zugelassen, wer das 24. Lebensjahr vollendet hat und entweder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt oder seine Qualifikation im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. S 3 Umfang des Studiums (1) Das Studium umfaßt die Belegung von mindestens zehn Kursen (zu je 2 Semesterwochenstunden) aus dem Studienangebot "Kulturmanagement" bzw. aus dem

3 veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1 / 1992 vom Management- Bereich der "Kulturwissenschaftlichen Weiterbildung" sowie die Teilnahme an mindestens vier Präsenzveranstaltungen. Das Gesamtangebot "Kulturmanagement" umfaßt folgende Bereiche: Kulturökonomik, Kulturmanagement, Personalwirtschaft im Kulturbereich, Projektmanagement, Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Finanzierung, Controlling in Kultureinrichtungen, spartenbezogene Themen. S 4 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß (Magisterstudiengang) des Fachbereichs ESGW nimmt zugleich die Funktion des Prüfungsausschusses "Kulturmanagement" wahr; er bestellt die Prüfer. (2) Prüfer kann sein, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Sozial- und/oder Wirtschaftswissenschaften verfügt. Dem Projektleiter des Projektes "Professionalisierung kulturwissenschaftlicher Berufe - Kulturelle Weiterbildung" steht ein Vorschlagsrecht für die Bestellung der Prüfer zu. Dieses Vorschlagsrecht wird in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat des Projekts wahrgenommen. Dies können auch externe Prüfer sein. (3) Die Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Prüfer sind gemäß 92 Abs.2 WissHG NRW in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. 5 Abschlußprüfung mit Zeugnis (1) Zur Abschlußprüfung kann sich melden, wer als Gasthörer nach 89 Abs. 6 WissHG NRW an der FernUniversität für dieses weiterbildende Studium zugelassen ist und die entsprechenden Gebühren entrichtet hat. (2) Zur Abschlußprüfung zum Erwerb eines Zeugnisses wird zugelassen, wer 10 Kurse (zu je 2 Semesterwochenstunden) belegt hat, die studienbegleitende Leistung (in der Regel eine Klausur) erfolgreich erbracht hat, an mindestens vier Präsenz-veranstaltungen teilgenommen hat, einen Antrag auf Zulassung zu Prüfung gestellt und die Prüfungsgebühren entrichtet hat. (3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit zu einem Kursschwerpunkt und einer mündlichen Prüfung. (4) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Hausarbeit beträgt 3 Monate. Sie kann erst nach Zulassung des Teilnehmers zur Abschlußprüfung ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt über den Prüfungsausschußvorsitzenden. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (5) Die mündliche Prüfung schließt sich an die Abgabe und Benotung der schriftlichen Hausarbeit an. Es ist eine Dauer von Minuten vorgesehen. Eine Gruppenprüfung ist möglich. S 6 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Prüfer vergeben für die schriftliche Hausarbeit und die mündliche Prüfung jeweils eine Note: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

4 veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1 / 1992 vom Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (2) Die Gesamtnote für die Abschlußhausarbeit errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten, die von den Prüfern festgesetzt wurden, die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend. Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfer die Prüfungsleistung mit mindestens "ausreichend" (bis 4,0) bewerten. S 7 Zeugnis (1) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlußprüfung des Studienangebots "Kulturmanagement" wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis wird vom Prüfungsausschußvorsitzenden und dem Dekan des Fachbereichs ESGW unterschrieben und mit dem Siegel der FernUniversität Hagen versehen. In dem Zeugnis sollen die 1. während der Teilnahme belegten Kurse, 2. die besuchten Präsenzveranstaltungen, 3. die studienbegleitende Leistung 4. das Thema und die Note der Hausarbeit und 5. der mündlichen Prüfung aufgeführt werden. (2) Über die nicht erfolgreiche Teilnahme wird ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid erteilt. 8 Wiederholung der Prüfungsleistungen Wird die Prüfung nicht bestanden, hat der (die) Kandidat(in) die Möglichkeit, diese zweimal zu wiederholen. 9 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität - Gesamthochschulein Hagen in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Erziehungs-, Sozial- und Geisteswissenschaften vom und des Senats der FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen vom Hagen, den 24. April 1992 DER R E K TOR In Vertretung Universitätsprofessor Dr. Pumplün

5 veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1 / 1992 vom ORDNUNG zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am weiterbildenden Studium "Kulturwissenschaftliche Weiterbildung" an der FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen Vom 24. April 1992 Aufgrund des 89 Abs.4 und 5 in Verbindung mit 2 Abs.4 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1991 (GV.NW. S. 518), hat die FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen die folgende Ordnung erlassen: Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung Zulassung zum weiterbildenden Studium Umfang des Studiums Prüfungsausschuß Abschlußprüfung mit Zeugnis Bewertung der Prüfungsleistungen Zeugnis Wiederholung von Prüfungsleistungen Inkrafttreten 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung (1) Durch das weiterbildende Studium "Kulturwissenschaftliche Weiterbildung" sollen fundierte wissenschaftliche Kenntnisse in Teilgebieten des Kulturbereichs, hier insbesondere der Kunst, des Ausstellungswesens, der Medienkultur, der Musik, des Theaters, der Alltagskultur und des Kulturmanagements vermittelt werden sowie Anregungen zur kritischen Reflexion kulturpolitischer, kulturgeschichtlicher, kultursystematischer und kulturtheoretischer Ansätze gegeben werden. (2) Mit dem erfolgreichen Abschluß wird festgestellt, daß der (die) Kandidat(in) qualifizierte Kenntnisse in einem oder mehreren Teilgebieten des Kulturbereichs erworben hat und daß er (sie) in der Lage ist, das erworbene Wissen kritisch in einer diskursiven Form in Zusammenhänge mit der Kulturpraxis zu stellen. 2 Zulassung zum weiterbildenden Studium (1) Der Zugang zu diesem weiterbildenden Studium erfolgt gemäß 89 Abs. 4 WissHG NRW. Zur Teilnahme wird danach zugelassen, wer das 24. Lebensjahr vollendet hat und entweder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt oder die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat.

6 veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1 / 1992 vom S 3 Umfang des studiums (1) Das studium umfaßt die Belegung von mindestens zehn Kursen (zu je 2 Semesterwochenstunden) aus dem Gesamtkursangebot der "Kulturwissenschaftlichen Weiterbildung" sowie die Teilnahme an mindestens vier Präsenzveranstaltungen. Das Gesamtangebot umfaßt verschiedene Kurse zu den Bereichen: 1. Kunst/Ausstellungswesen/Medienkultur 2. Theater 3. Musik 4. Alltagskultur 5. Kulturmanagement (2) Der (die) Teilnehmer(in) kann aus dem Gesamtkursangebot eine individuelle Zusammenstellung von Kursen vornehmen. Dies gilt ebenfalls für die Auswahl aus dem Angebot der Präsenzveranstaltungen. S 4 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß (Magisterstudiengang) des Fachbereichs ESGW nimmt zugleich die Funktion des Prüfungsausschusses "Kulturwissenschaftliche Weiterbildung" wahr; er bestellt die Prüfer. (2) Prüfer kann sein, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Sozial-/Wirtschafts- und/oder Geistes-/Musik-/Kunstwissenschaften verfügt. Dem Projektleiter des Projektes "Professionalisierung kulturwissenschaftlicher Berufe - Kulturelle Weiterbildung" steht ein Vorschlagsrecht für die Bestellung der Prüfer zu. Dieses Vorschlagsrecht wird in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat wahrgenommen. Dies können auch externe Prüfer sein. (3) Die Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Prüfer sind gemäß 92 Abs.2 WissHG NRW in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. S 5 Abschlußprüfung mit Zeugnis (1) Zur Abschlußprüfung kann sich melden, wer als Gasthörer nach 89 Abs. 6 WissHG NRW an der FernUniversität für dieses weiterbildende Studium zugelassen ist und die entsprechenden Gebühren entrichtet hat. (2) Zur Abschlußprüfung zum Erwerb eines Zeugnisses wird zugelassen, wer 10 Kurse (zu je 2 Semesterwochenstunden) belegt hat, eine erfolgreich erbrachte studienbegleitende Leistung (in der Regel eine Klausur) und den Besuch von 4 Präsenzveranstaltungen nachweisen kann, einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt und die Prüfungsgebühren entrichtet hat. (3) Die Prüfungsleistung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit zu einem Kursschwerpunkt und einer mündlichen Prüfung. (4) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Hausarbeit beträgt 3 Monate. Sie kann erst nach der Zulassung des Teilnehmers zur Abschlußprüfung ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt über den Prüfungsausschußvorsitzenden. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (5) Die mündliche Prüfung schließt sich an die Abgabe und Benotung der schriftlichen Hausarbeit an. Es ist eine Dauer von Minuten vorgesehen. Eine Gruppenprüfung ist möglich. S 6 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Prüfer vergeben für die schriftliche Hausarbeit und die mündliche Prüfung jeweils eine Note: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen

7 veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1 / 1992 vom liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (2) Die Gesamtnote für die Abschlußhausarbeit errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten, die von den Prüfern festgesetzt wurden, die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend. Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfer die Prüfungsleistung mit mindestens "ausreichend" (bis 4,0) bewerten. S 7 Zeugnis (1) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlußprüfung dieses weiterbildenden Studiums" wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis wird vom Prüfungsausschuß-vorsitzenden und dem Dekan des Fachbereichs ESGW unterschrieben und mit dem Siegel des Fachbereichs ESGW der FernUniversität versehen. In dem Zeugnis sollen die 1. während der Teilnahme belegten Kurse, 2. die besuchten Präsenzveranstaltungen, 3. die studienbegleitende Leistung, 4. das Thema und Note der Hausarbeit und 5. der mündlichen Prüfung aufgeführt werden. (2) Über die nicht erfolgreiche Teilnahme wird ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid erteilt. 8 Wiederholung der Prüfungsleistungen Wird die Prüfung nicht bestanden, hat der (die) Kandidat (in) die Möglichkeit, diese zweimal zu wiederholen. 9 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität - Gesamthochschulein Hagen in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Erziehungs-, Sozial- und Geisteswissenschaften vom und des Senats der FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen vom Hagen, den 24. April 1992 DER R E K TOR In Vertretung Universitätsprofessor Dr. Pumplün

8 veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1 / 1992 vom Satzung zur Anderung der Habilitationsordnung des Fachbereichs Mathematik und Informatik der FernUniversität Gesamthochschule in Hagen Vom 24. April 1992 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 95 Abs. 5 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV.NW.S.926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1991 (GV.NW.S.518), hat die FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen folgende Satzung erlassen: Artikel I Die Habilitationsordnung des Fachbereichs Mathematik und Informatik der FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen vom 8. November 1984 (Amtl. Mitt. 3/84) wird wie folgt geändert: Die Habilitationsordnung wird um folgenden 17 a ergänzt: " 17 a Übergangsbestimmungen Bei Bildung eines eigenständigen Fachbereichs Mathematik und eines eigenstäneigenständigen Fachbereichs Informatik gilt diese Habilitationstationsordnung für diese Fachbereiche fort mit der Einschränkung, daß im Fachbereich Mathematik Habilitationen und Umhabilitationen nur im Fach Mathematik, im Fachbereich Informatik Habilitationen und Umhabilitationen nur im Fach Informatik möglich sind." Artikel 11 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 21. August 1991 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Mathematik und Informatik vom und des Senats der FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen vom sowie der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom Az.: I B /150-. Hagen, den 24. April 1992 DER REKTOR In Vertretung Universitätsprofessor Dr. D. Pumplün

9 veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1 / 1992 vom ORDNUNG zur Änderung der Prüfungsordnung für das Weiterbildende Studium Einführung in das Recht der BRD für Diplomjuristen vom 24. April 1992 Aufgrund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 89 Abs. 5 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1991 (GV. NW. S. 518), hat die FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen die folgende Ordnung erlassen: Artikel I Die Prüfungsordnung für das Weiterbildende Studium Einführung in das Recht der BRD für Diplomjuristen an der FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen vom 4. April 1991 (Amt!. Mitt. 1/1991) wird wie folgt geändert: 1. 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Für die Prüfung ist der jeweils bei der Anmeldung zur Prüfung geltende Studienplan maßgeblich, soweit nicht ein bei Beginn oder während des Studium gültiger Studienplan günstigere Regelungen enthält; in diesem Fall gelten die günstigeren Einzelbestimmungen des früheren Studienplans." 2. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Kursangebot des Grundstudiums gehört zum Pflichtbereich für jeden Teilnehmer der Prüfung, soweit die Kurse nicht ausdrücklich als fakultativ ausgewiesen sind." b) Absatz 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: "Enthält ein Kurs nur eine Einsendeaufgabe, so muß diese zwar bearbeitet werden, die Bearbeitung braucht aber nicht erfolgreich zu sein." 3. 5 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: " 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." wird wie folgt geändert: a) Die Bezeichnung "Zertifikat" wird durch die Bezeichnung "Zeugnis" ersetzt. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Über die erfolgreiche Teilnahme am Weiterbildenden Studium für Diplomjuristen wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis nennt Thema und Note der Klausur oder des Seminarreferates, wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Siegel der FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen versehen."

10 veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1 / 1992 vom Artikel 11 Diese Änderung sowie der als Anlage abgedruckte überarbeitete Studienplan tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Rechtswissenschaft vom sowie des Senats der FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen vom Hagen, den 24. April 1992 DER REKTOR In Vertretung Universitätsprofessor Dr. D. Pumplün

11 veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1 / 1992 vom Anhang zur PrüfungsO für das weiterbildende Studium 'Einführung in das Recht der BRD für Diplomjuristen': Studienplan ( 2 Abs. 1 der PrüfungsO) A. Grundstudium ( 3 der PrüfungsO) 1. Semester Der Allgemeine Teil des BGB BGB, Schuldrecht I Grundzüge des Strafrechts Verfassungsrecht der BRD Juristische Methodenlehre fakultativ - 2. Semester BGB, Schuldrecht Ir BGB, Einführung in das Sachenrecht Arbeitsrecht Handelsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht Organe und Strukturen des Strafprozesses Verfahrens- und Vollstreckungsrecht B. Vertiefungsstudium ( 4 der PrüfungsO) I. Teilgebiet Privatrecht (Recht und Wirtschaft) 3. Semester Gesellschaftsrecht Wertpapierrecht Wettbewerbsrecht Öffentliches Wirtschaftsrecht Einführung in das Europäische Gemeinschaftsrecht Konzernrecht fakultativ Einführung in das Steuerrecht - fakultativ - 4. Semester Recht der Kreditsicherung Insolvenzrecht Sozialrecht Ausgewählte Probleme des Arbeitsrechts Einführung in das Familienrecht Einführung in das Erbrecht Arbeitsverfahrensrecht - fakultativ Seminare - fakultativ. H. Teilgebiet Strafrecht 3. Semester StGB, Besonderer Teil Jugendstrafrecht Seminar - fakultativ

12 veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1 / 1992 vom IH. Teilgebiet Öffentliches Rechts Erste Wahlmöglichkeit: Staatsrecht und Verwaltungsrecht 3. Semester VäLkerrecht Einführung in das Europäisches Gemeinschaftsrecht Kommunalrecht Polizei- und Ordnungsrecht Umweltrecht Allgemeine Staatslehre fakultativ 4. Semester Öffentliches Baurecht Öffentliches Dienstrecht Öffentliches Wirtschaftsrecht Einführung in das Datenschutzrecht Verwaltungsprozeßrecht Verwaltungslehre Recht der politischen Parteien Deutsches Parlamentsrecht Straßenrecht - fakultativ Schulrecht - fakultativ - Zweite Wahlmöglichkeit: Staatsrecht 3. Semester Einführung in das Europäische Gemeinschaftsrecht Kommunalrecht Välkerrecht Deutsches Parlamentsrecht Recht der politischen Parteien Verfassungsgerichtsbarkeit Verfassungsbeschwerde Umweltrecht - fakultativ Allgemeine Staatslehre - fakultativ - Dritte Wahlmöglichkeit: Verwaltungsrecht 3. Semester Öffentliches Wirtschaftsrecht Kommunalrecht Polizei- und Ordnungsrecht Öffentliches Dienstrecht Öffentliches Baurecht Verwaltungsprozeßrecht Einführung in das Datenschutzrecht Einführung in das Europäische Gemeinschaftsrecht. fakultativ Umweltrecht - fakultativ - Straßenrecht fakultativ - Schulrecht - fakultativ - Dieser Studienplan wurde vom Fachbereichsrat Rechtswissenschaft am 14. Oktober 1991 mit Wirkung zum Sommersemester 1992 beschlossen.

13 veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1 / 1992 vom Termine für das Studienjahr 1992/93 Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlaß vom Az.: 11 A die Termine für das Studienjahr 1992/93 der FernUniversität - Gesamthochschule - in Hagen festgesetzt. Die Termine für das Studienjahr 1992/93 werden hiermit bekanntgegeben. Hagen, den 11. Mai 1992 DER REKTOR TERMINÜBERSICHT 1. Wintersemester 1992/93 Antrag auf Bnschreibung/Erstzulassung einschließlich Belegen Antragsfrist für Anträge auf Erlaß/Ermäßigung der Gebühren für den Bezug von FemstudienmateriaJ gem. Hochschulgebührengesetz bei Bnsc.'reibung/Erstzulassung Rückmeldung einschi. Belegen für ordentlich Studierende Antrag auf Wiederzulassung einschi. Belegen für Gasthörer und Zweithörer Beurlaubung von ordentlich Studierenden Antragsfrist für Anträge auf Erlaß/Ermäßigung der Gebühren für den Bezug von Femstudienmaterial gem. Hochschulgebührengesetz bei Rücl<meldungjWiederzulassung Beginn des Semesters Bearbeitungsbeginn

14 veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1 / 1992 vom Umbelegungsende Weihnachtspause Bearbeitungsende Ende Wintersemester Sommersemester 1993 Erstzulassung einschi. Belegen für Gasthörer und Zweithörer nach 70 Abs.1 WissHG Arrtragsfrist für Anträge auf Erlaß/Ermäßigung der Gebühren für den Bezug von Femstudienmaterial gem. Hochschulgebührengesetz bei Erstzulassung Rückmeldung einschi. Belegen für ordentlich Studierende Antrag auf Wiederzulassung einsehl. Belegen für Gasthörer und Zweithörer Beur1aubung von ordentlich Studierenden Antragsfrist für Anträge auf Erlaß/Ermäßigung der Gebühren für den Bezug von Femstudienmaterial gem. Hoehsehulgebührengesetz bei Rückmeldung/Wiederzulassung Beginn des Semesters Bearbeitungsbeginn

15 veröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1 / 1992 vom Umcelegungsende Bearbeitungsende E."ce Sommersemester

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