Satzung zur Regelung der Plakatierung in der Stadt Karben. 1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

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1 Satzung zur Regelung der Plakatierung in der Stadt Karben Aufgrund der 5 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl I S. 817) in Verbindung mit den 71 bis 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 635) sowie der 16, 17, 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 08. Juni 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl I S. 817) und des 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel G vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 2585) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben in der Sitzung vom 03. Februar 2012 folgende Satzung zur Regelung der Plakatierung (Plakatierungssatzung) für das Gebiet der Stadt Karben beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung zur Regelung der Plakatierung für das Gebiet der Stadt Karben gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Flächen im Gebiet der Stadt Karben. 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Plakatierungssatzung sind alle Gemeindestraßen, Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Brücken, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßenböschungen und Stützmauern. (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Plakatierungssatzung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen oder Flächen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich zugängliche Kinderspielplätze und Sportplätze einschließlich Bolzplätze. (3) Öffentliche Flächen im Sinne dieser Plakatierungssatzung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen (soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen), Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden. Seite 1 von 5

2 3 Erlaubnispflichtige Nutzung (1) Das Aufstellen oder Anbringen von Plakatständern, Werbereitern, Hinweisschildern oder Werbebannern sowie das Anbringen von Plakattafeln in den in 1 bezeichneten öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Flächen in der Stadt Karben über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf der Erlaubnis der Stadt Karben. (2) Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Auf die Erteilung einer Plakatierungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. 4 Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden, wenn dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutze der Straße oder aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. (2) Macht der Magistrat der Stadt Karben von dem ihm vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, haben die Erlaubnisnehmer gegen die Stadt Karben keinen Ersatzoder Entschädigungsanspruch. 5 Plakatständer, Werbereiter, Hinweisschilder, Werbetafeln und Plakattafeln (1) Plakatständer, Werbereiter, Hinweisschilder, Werbetafeln und Plakattafeln dürfen die Größe DIN A1 grundsätzlich nicht überschreiten. (2) Je Erlaubnisnehmer und Anlass werden regelmäßig nicht mehr als 30 Werbeträger genehmigt. (3) Plakate dürfen maximal 3 Wochen vor dem beworbenen Anlass angebracht werden. (4) Die mit der Plakatierungserlaubnis ausgehändigten Genehmigungsplaketten sind deutlich sichtbar auf der Vorderseite der Plakate rechts unten anzubringen. Das Plakatieren ohne Genehmigungsplakette ist verboten. Seite 2 von 5

3 6 Werbebanner (1) Werbebanner dürfen nur an den hierfür vorgehaltenen Einrichtungen angebracht werden. (2) Für die Werbebanner werden folgende Größen verbindlich festgelegt: a) Werbebanner an der Gehspitze in Groß-Karben müssen 6 Meter breit und dürfen 1 bis maximal 3 Meter hoch sein. b) Werbebanner in der Rathausstraße in Klein-Karben müssen 5,40 Meter breit und dürfen 1 bis maximal 3 Meter hoch sein. 7 Wahlsichtwerbung (1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt Karben. (2) Plakate zur Wahlwerbung dürfen maximal 8 Wochen vor dem Wahltag aufgestellt werden. Dies gilt auch für Volksabstimmungen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. (3) Die Plakate sind spätestens 7 Tage nach dem jeweiligen Wahltermin unaufgefordert und rückstandsfrei wieder zu entfernen. Im Falle einer Stichwahl verlängert sich die Plakatierungserlaubnis für die zu dieser Entscheidung anstehenden Kandidat/innen/Parteien/Wählergruppen entsprechend. (4) Pro Partei/Wählergruppe/Kandidat/in werden maximal 300 Werbeträger (Plakatständer, Plakattafeln, etc.) genehmigt. Doppelplakate zählen als ein Werbeträger. (5) Werbeflächen für Wahlsichtwerbung können nur von Parteien/Wählergruppen beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Dies gilt analog für Kandidat/innen, die sich im jeweiligen Wahlgebiet zur Wahl stellen. Eine erteilte Plakatierungserlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei/Wählergruppe/Kandidat/in ihre Wahlvorschläge bzw. Kandidatur zurückgezogen hat. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden. 8 Erhebung von Gebühren (1) Für die Erteilung von Plakatierungserlaubnissen werden Gebühren erhoben. (2) Die Gebühr für die Aufstellung von Plakatständern, Werbereitern, Hinweisschildern und Plakattafeln beträgt pro Tag und Werbefläche 0,60 Euro, mindestens jedoch 5,00 Euro (3) Auf Antrag kann Gebührenermäßigung gewährt werden, sofern es sich bei den beworbenen Anlässen um gemeinnützige, mildtätige, religiöse oder kulturelle Veranstaltungen handelt. Seite 3 von 5

4 (4) Gebührenfreiheit besteht für Wahlsichtwerbung. (5) Die Gebühr für die Anbringung von Werbebannern an den hierfür vorgehaltenen Einrichtungen beträgt pro Woche und Banner 30,00 Euro je 1 Meter Höhe. (6) Alle Werbeträger sind spätestens am Tag nach Ablauf der Erlaubnis unaufgefordert und rückstandsfrei wieder zu entfernen. (7) Die Mindestgebühr für Plakatierungen ohne Erlaubnis, deren Dauer nicht ermittelt werden kann, beträgt 10,00 Euro je unerlaubtem Plakat, mindestens jedoch 50,00 Euro. 9 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind: a) die Antragstellerin bzw. der Antragsteller b) die Erlaubnisnehmerin bzw. der Erlaubnisnehmer c) deren Rechtsnachfolger d) derjenige, der eine Plakatierung im Sinne dieser Satzung durchführt oder durchführen lässt, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen e) derjenige, der eine Plakatierung in seinem Interesse ausüben lässt (Begünstigter) (2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften diese als Gesamtschuldner. 10 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt festsetzt. Sie sind grundsätzlich vor Ausübung der Sondernutzung zu zahlen. (2) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Säumnis des Gebührenschuldners berechtigt zum Widerruf der Plakatierungserlaubnis. 11 Gebührenerstattung (1) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilig erstattet, wenn der Magistrat der Stadt Karben eine Plakatierungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. (2) Wird eine auf Zeit genehmigte Plakatierung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren. Seite 4 von 5

5 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen a) 3, eine Plakatierung ohne Erlaubnis ausübt, b) 4 Abs. 1 Satz 1, zeitliche Vorgaben nicht beachtet, c) 4 Abs. 1 Satz 2, Bedingungen nicht einhält oder Auflagen zuwider handelt, d) 7 Abs. 3, Plakate zur Wahlwerbung nicht rechtzeitig entfernt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 17 a in Verbindung mit 51 HStrG sowie nach 77 Abs. 1 HSOG in Verbindung mit 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis höchstens 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Magistrat der Stadt Karben 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Beschränkung von Werbeflächen auf und an den Straßen der Stadt Karben vom außer Kraft Karben, den Der Magistrat der Stadt Karben Rahn Bürgermeister Veröffentlicht im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Wetterauer Zeitung Ausgabe Bad Vilbel /Karben am Seite 5 von 5

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