(2) Als Beförderungsmittel gelten sowohl die regelmäßig nach veröffentlichtem Fahrplan als auch die nach Bedarf verkehrenden Züge der ITB.

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1 Beförderungs- und Stationsbedingungen der Ilztalbahn GmbH Stand: 1. Mai 2014, geändert am 1. August Geltungsbereich (1) Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungs- und Stationsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, die Mitnahme von Tieren und Sachen in den Beförderungsmitteln der Ilztalbahn GmbH im folgenden ITB genannt sowie beim Aufenthalt auf dem Bahngelände. Zum Bahngelände gehören die von der ITB angepachteten Gleisanlagen, d. h. die DB-Strecke 5840 Passau Freyung im folgenden als Ilztalbahn bezeichnet ab Streckenkilometer 3,074, dem Standort des Einfahrsignals zum Güterbahnhof Passau H493 bis zum Streckenende in Freyung bei Kilometer 49,815 sowie die Stationen (Bahnsteige) der Ilztalbahn und deren Zugänge mit Ausnahme von Passau Hauptbahnhof. (2) Als Beförderungsmittel gelten sowohl die regelmäßig nach veröffentlichtem Fahrplan als auch die nach Bedarf verkehrenden Züge der ITB. (3) Das Hausrecht in den Beförderungsmitteln der ITB sowie auf den Gleisanlagen und Stationen der Ilztalbahn wird durch ihr Verkehrs- und Betriebspersonal wahrgenommen. (4) Die Fahrgäste erkennen mit dem Betreten der Stationen und Fahrzeuge die Beförderungs- und Stationsbedingungen der ITB an. (5) Im Falle des Schienenersatzverkehres gelten die Regelungen in entsprechender Weise. (6) Im Übrigen gelten die allgemeinen Fahrgastrechte auf der Grundlage der EG-VO 1371/2007 (Fahrgastrechtegesetz) in der jeweils gültigen Fassung. 2 Anspruch auf Beförderung (1) Anspruch auf Beförderung besteht nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten. (2) Der Anspruch auf Beförderung ist nicht gegeben, wenn die Beförderung durch Umstände verhindert wird, die von der ITB nicht zu verantworten sind und deren Auswirkungen sie auch nicht abwenden kann. (3) Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und großen Geräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. (4) Mitgeführte Fahrräder sind im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten im Mehrzweckabteil der Fahrzeuge soweit vorhanden und dort an den dafür bestimmten Haltevorrichtungen zu befestigen bzw. gegen Umfallen abzusichern. Der Zugang zu den Fahrzeugtüren ist freizuhalten und der Durchgang im Fahrzeug muss gewährleistet sein.

2 3 Ausschluss von der Beförderung (1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden, 1. die gegen die Beförderungs- und Stationsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Verkehrs- und Betriebspersonals nicht befolgen, 2. die durch eigenes Fehlverhalten für andere Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen, 3. die Schusswaffen, explosionsfähige, leicht entzündbare, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffen mit sich führen, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden; für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung, 4. die unverpackte oder ungeschützte Sachen mit sich führen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, 5. die betrunken sind oder unter dem Einfluss sonstiger Rauschmittel stehen, 6. die im Zug inklusive der Toiletten rauchen oder den Zug verunreinigen. (2) In Fällen von Verunreinigungen in Fahrzeugen oder an Stationen ist das Verkehrs- und Betriebspersonal darüber hinaus berechtigt, ein pauschales Reinigungsentgelt zu erheben. Dies beträgt bei sofortiger Zahlung 100,00 EUR. Bei nachträglicher Zahlung erhöht sich die zu entrichtende Strafzahlung auf 200,00 EUR. Sind die tatsächlichen Reinigungskosten bei Verunreinigungen von Fahrzeugen oder Stationen höher, kann eine Nacherhebung erfolgen. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. (3) Bei Nichtbeachtung des Rauchverbotes wird bei sofortiger Zahlung vom Verkehrs- und Betriebspersonal ein Betrag in Höhe von 50,00 EUR als Strafzahlung erhoben. Bei nachträglicher Zahlung erhöht sich die zu entrichtende Strafzahlung auf 100,00 EUR. (4) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Betrag nicht unverzüglich entrichtet, ist der betroffene Fahrgast verpflichtet, seine Personalien gegenüber dem Verkehrs- und Betriebspersonal bekannt zu geben. Bei Verweigerung der Angabe der Personalien kann der Reisende zur Feststellung seiner persönlichen Daten der Bundes- oder Landespolizei übergeben und/oder von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden. (5) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht in Begleitung einer Person sind, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet hat. (6) Der Ausschluss von der Beförderung und evtl. weitere Maßnahmen im Rahmen der Durchsetzung des Hausrechtes erfolgen in der Regel durch das Verkehrs- und Betriebspersonal der ITB.

3 4 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Verkehrsund Betriebspersonales ist Folge zu leisten. (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, 1. die Türen während der Fahrt und außerhalb von Haltestellen eigenmächtig zu öffnen, 2. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen, 3. während der Fahrt auf- oder abzuspringen, 4. ein als voll besetzt geltendes oder gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten, 5. die Benutzbarkeit der Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen, 6. die Sitzpolster mit Schuhen oder mitgeführten Materialien zu verschmutzen, 7. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte oder Fernsehgeräte mit Kopfhörern in einer Weise zu benutzen, die andere Fahrgäste stört, 8. in den Fahrzeugen zu rauchen oder übermäßig Alkohol zu konsumieren, 9. ohne Genehmigung der ITB in den Fahrzeugen gewerbliche Film-, Ton- und Fotoaufnahmen anzufertigen sowie Fahrgäste zu befragen oder anderweitig systematisch anzusprechen sowie 10. Aggressionen oder Drohungen gegenüber anderen Fahrgästen sowie dem Verkehrs- und Betriebspersonal auszuüben bzw. auszusprechen. (3) Fahrzeuge dürfen nur an Haltestellen betreten und verlassen werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Wird die Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. (4) Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. (5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. (6) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen Betrag in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen. (7) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

4 5 Fahrpreise und Fahrausweise (1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. (2) Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres werden kostenlos befördert. Kinder ab 6 Jahre bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres werden zu 50% des Regelfahrpreises befördert. (3) Schwerbehinderte (ab 50% GdB) werden zu 50% des Regelfahrpreises befördert. Im Ausweis eingetragene Begleitpersonen werden ebenfalls zu 50% des Regelfahrpreises befördert. (4) Für mitgenommene Fahrräder oder Hunde wird ein pauschales Fahrgeld pro Tag erhoben. (5) Die detaillierten Beförderungsentgelte und Fahrscheinarten sind der Preisübersicht im Anhang zu entnehmen. (6) Die Fahrpreiserhebung erfolgt durch das Verkehrspersonal der ITB im Zug. Der Fahrgast ist verpflichtet, den Fahrpreis sofort in bar zu entrichten. Der Fahrgast ist ferner verpflichtet, den erworbenen Fahrausweis bis zum Abschluss der Fahrt sicher aufzubewahren und auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. (7) Erworbene Fahrausweise sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar. (8) Fahrausweise gelten nur am gestempelten oder aufgedruckten Geltungstag. (9) Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann. (10) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Fahrzeugen sowie das von der ITB in Fahrzeugen, an Stationen und im Internet verbreitete Informationsmaterial bekannt gegeben. (11) Bei nicht oder nur teilweiser Benutzung eines Fahrausweises wird auf Antrag und in begründeten Einzelfällen gegen Rückgabe des nicht oder nur teilweise genutzten Fahrausweises ein Ausgleich gewährt. Anträge sind schriftlich bei der ITB zu stellen, wobei die Gründe des Erstattungsantrages vom Antragsteller darzulegen sind. Für die Bearbeitung der Anträge auf Fahrpreisrückerstattung wird ein pauschales Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR erhoben. Die Erstattung von Beträgen bis zu 5,00 EUR ist ausgeschlossen. (12) Ein Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen besteht nur, wenn diese im Vorverkauf erworben und bezahlt wurden, ferner muss die Gruppe die Reise geschlossen antreten, durchführen und abschließen. Die spontane Bildung von Gruppen, die erst am Ort der Beförderung zusammenkommen, berechtigt nicht zur Inanspruchnahme von Gruppenermäßigungen. (13) Saisonkarten und erworbene Gutscheine sind nur in den veröffentlichten fahrplanmäßigen Zügen während des Geltungszeitraums gültig, nicht jedoch in privat vereinbarten Sonderzügen der ITB oder anderer Veranstalter auf der Strecke der Ilztalbahn. (14) In den fahrplanmäßigen Zügen auf der Ilztalbahn wird im Streckenabschnitt zwischen Röhrnbach und Freyung im Rahmen der bestehenden Tarifgemeinschaft von Verkehrsunternehmen in den Landkreisen Freyung-Grafenau und Regen das Bayerwald-Ticket (BWT) anerkannt. Gleiches gilt für das Gästeservice-Umweltticket (GUTi). Fahrgäste mit BWT und GUTi erhalten ermäßigte Anschlussfahrkarten für die restliche Strecke der Ilztalbahn von Röhrnbach bis Passau.

5 (15) Es gibt keinen Übergangstarif (Gemeinschaftstarif) zur Deutschen Bahn oder anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Das Bayernticket gilt in den fahrplanmäßigen Zügen auf der Ilztalbahn zwischen Röhrnbach und Freyung, sonstige DB-Fahrkarten werden nicht anerkannt. (16) Im Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2014 werden Schüler, die bereits das 15. Lebensjahr vollendet haben, zu 50% des Regelfahrpreises befördert. Hierzu ist eine persönliche Legitimation erforderlich, bei der das Verkehrspersonal zusätzlich die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses verlangen kann. 6 Haftung und Schadenersatz (1) Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Im Übrigen haftet die Bahn nur für Verschulden, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht, wenn Leben, Körper oder Gesundheit des Geschädigten betroffen sind. (3) Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche insbesondere auch wegen Versäumnis von Zugund Busanschlüssen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. (4) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ITB auch im Namen von geschlossenen Kooperationsverträgen Fahrkarten verkauft dies sind derzeit im Rahmen einer Tarifgemeinschaft von Verkehrsunternehmen in den Landkreisen Freyung-Grafenau und Regen das Bayerwald-Ticket (BWT) sowie mit der Regionalbus Ostbayern GmbH (RBO) und der Tschechischen Bahn (CD) in Südböhmen das Donau-Moldau-Ticket (DMT). Die ITB haftet nicht für Vorkommnisse, die im Rahmen der Beförderung durch Mitglieder im Verbund des BWT oder DMT außerhalb des Geltungsbereiches dieser Beförderungs- und Stationsbedingungen auftreten. 7 Sonstige Bestimmungen (1) Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter vollständiger Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Eine Weitergabe von Daten für Zwecke der Werbung wird ausdrücklich ausgeschlossen. (2) Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (3) Erfüllungsort ist der Sitz der ITB. Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Bahn ist der Sitz der ITB. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungs- und Stationsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung ist zeitnah eine Regelung zu vereinbaren, die dem Zweck der entsprechenden Bestimmung am nächsten kommt. Waldkirchen, 28. April 2014 / 24. Juli 2014

6 Anhang: 1. Reguläre Beförderungsentgelte für Fahrten auf der Strecke der Ilztalbahn

7 2. Übersicht über Sonderentgelte und Vertragsstrafen Pauschales Bearbeitungsentgelt für die Bearbeitung der Anträge auf Fahrpreisrückerstattung in Höhe von 5,00 EUR. Pauschales Reinigungsentgelt bei Verunreinigungen in Fahrzeugen oder an Stationen in Höhe von 100,00 EUR bei sofortiger Zahlung bzw. 200,00 EUR bei nachträglicher Zahlung; bei höherem Schaden ist ein Reinigungsentgelt in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu entrichten. Strafe bei Nichtbeachtung des Rauchverbotes in Höhe von 50,00 EUR bei sofortiger Zahlung, bei nachträglicher Zahlung in Höhe von 100,00 EUR. Strafe bei missbräuchlicher Nutzung der Notbremse oder anderer Sicherungseinrichtungen in Höhe von 200,00 EUR.

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