Informationsbrief Oktober 2016
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- Lioba Albert
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1 Inforationsbrief Oktober 016 Inhaltsverzeichnis! Zuschätzungen für frühere Jahre bei eine Ibissbetrieb!! Speiseusätze eines Ibissbetriebs i Gastronoiebereich einer Einkaufzentrus üssen in de regulären und de eräßigten Usatzsteuersatz unterliegende Leistungen aufgeteilt werden!! Erittlung der Einkünfte aus Verietung und Verpachtung bei verbilligter Überlassung! Terine Noveber Kein Wegfall der Besteuerung einer privaten Kfz-Nutzung wegen Geringfügigkeit 3 Verpächterwahlrecht gilt auch bei teilentgeltlicher Betriebsveräußerung Steuervergünstigung für ein Failienhei setzt zivilrechtliches Eigentu des Erblassers voraus Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber uss verständlich sein Anforderungen an Vorsorgevollacht und Patientenverfügung 5 Seite 1
2 Zuschätzungen für frühere Jahre bei eine Ibissbetrieb Nach eine Urteil des Finanzgerichts Haburg können festgestellte Usätze eines Jahres als Schätzungsgrundlage für Usätze in früheren Jahren herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Die Beweislast dafür, dass die Annahen der Finanzverwaltung unzutreffend sind, trägt der Steuerpflichtige. Anerkung: Die Gefahr von Zuschätzungen ist besonders groß bei Betrieben it ufassenden Bareinnahen. Die Kasse ist täglich zu führen, die sog. Z-Abschläge sind in jede Fall aufzubewahren. Außerde sollten Besonderheiten des Unternehens und in der Preisgestaltung als Beweisittel für Prüfungszwecke zur Verfügung stehen. Besonderheiten können z. B. zeitweise Straßensperrungen, außerordentliche Witterungsbedingungen, außerordentliche Tagesereignisse it Einfluss auf das Geschäft, krankheitsbedingte Einschränkungen der Öffnungszeiten u. ä. sein. Zusätzlich sollten Gaststätten oder Ibissbetriebe die Speisekarten aufbewahren, u Preisänderungen öglichst auf den Tag genau nachvollziehen zu können. Sonderaktionen it Sonderpreisen sind zu dokuentieren. Für die Zukunft ist von Seiten des Gesetzgebers vorgesehen, für Kassensystee bestite Standards vorzuschreiben, die keine Manipulationsöglichkeit ehr zulassen. Speiseusätze eines Ibissbetriebs i Gastronoiebereich eines Einkaufszentrus üssen in de regulären und de eräßigten Usatzsteuersatz unterliegende Leistungen aufgeteilt werden Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zu sofortigen Verzehr an Ibissbetrieben stellt grundsätzlich eine de eräßigten Usatzsteuersatz (7 %) unterliegende Lieferung dar. Eine de regulären Usatzsteuersatz (19 %) unterliegende sonstige Leistung liegt allerdings vor, wenn zu der Abgabe der Speisen sonstige Dienstleistungseleente in erhebliche Ufang hinzutreten. Solche Dienstleistungseleente können sein das Endreinigen von Geschirr, das Abräuen und Endreinigen von Tischen und die Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck, Tischen und Stühlen. Treten solche Dienstleistungseleente hinzu, üssen, sofern beide Verkaufsarten vorliegen, die Usätze aufgeteilt werden. Stellt der Prüfer des Finanzats an ehreren Tagen fest, dass die Aufteilung des Unternehers genau ugekehrt zu seinen Erittlungen ist, begründet dies erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung durch den Unterneher und berechtigt das Finanzat zur Schätzung. Bei der Schätzung sind alle Ustände zu berücksichtigen, wie z. B. die Lage des Ibissbetriebs bzw. welche Speisen abgegeben werden. Die stichprobenartige Erittlung des Prüfers darf auch berücksichtigt werden. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Haburg) Erittlung der Einkünfte aus Verietung und Verpachtung bei verbilligter Überlassung Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung weniger als 56 % (ab 1. Januar %) der ortsüblichen Marktiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen. Dabei ist für die Erittlung der Marktiete die ortsübliche Bruttoiete zugrunde zu legen und der vereinbarten Bruttoiete gegenüber zu stellen. Die zu entrichtenden Betriebskosten sind in eine solche Vergleichsrechnung nicht it einzubeziehen. Liegt das Entgelt für die Überlassung zwischen 56 % und 75 % ist eine Überschussprognose erforderlich. Ist diese Prognose positiv, erfolgt keine quotale Kürzung der Werbungskosten. Ansonsten ist quotal zu kürzen. Dies galt für Veranlagungszeiträue bis einschließlich 011. Ab 01 erfolgt eine Kürzung bei einer auf Dauer angelegten Verietung zu Wohnzwecken nur, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66 % beträgt. Bei einer langfristigen Verietung wird generell von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen. Eine Überschussprognose ist nicht erforderlich. Der Bundesfinanzhof uss abschließend entscheiden. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf) Seite
3 Terine Noveber 016 Bitte beachten Sie die folgenden Terine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab de sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich it einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzat abzuführen. Usatzsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Usatzsteuervoraneldungen und Lohnsteueraneldungen üssen grundsätzlich bis zu 10. des de Aneldungszeitrau folgenden Monats (auf elektronische Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Sastag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säunis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säuniszuschläge erhoben. Eine Überweisung uss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf de Konto des Finanzats a Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei Finanzat als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugserächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern it Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. U Säuniszuschläge zu vereiden, epfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabeterin für die Beitragsnachweise. Diese üssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. a ) an die jeweilige Einzugsstelle überittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor de Fälligkeitsterin an den Beauftragten überittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Kein Wegfall der Besteuerung einer privaten Kfz-Nutzung wegen Geringfügigkeit Die private Nutzung eines de Betriebsverögen zugeordneten PKW unterliegt der Besteuerung it onatlich 1 % des Bruttolistenpreises. Es handelt sich u eine pauschale Erittlung der it de Teilwert zu bewertenden Entnahe zu privaten Zwecken. Abweichend von dieser Regelbesteuerung kann der private Nutzungsanteil durch eine Verhältnisrechnung der betrieblichen zu den privaten Fahrten nachgewiesen werden. In diese Fall sind aufgrund eines ordnungsgeäß zu führenden Fahrtenbuchs die tatsächlich für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen verhältnisäßig aufzuteilen. Welche Eintragungen das Fahrtenbuch i Einzelnen enthalten uss, ist in eine weiteren Verfahren vor de Bundesfinanzhof zu klären. Nach eine Urteil des Finanzgerichts Baden-Württeberg entfällt die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung nicht dadurch, dass es sich u einen unbedeutenden Anteil handelt. Eine Geringfügigkeitsgrenze ist gesetzlich nicht vorgesehen. Seite 3
4 Verpächterwahlrecht gilt auch bei teilentgeltlicher Betriebsveräußerung Stellt ein Unterneher seine aktive Geschäftstätigkeit ein und wird der Betrieb i Ganzen it seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet, kann er wählen, wie dieser Vorgang ertragsteuerlich behandelt werden soll (sog. Verpächterwahlrecht). Will er die Aufdeckung der stillen Reserven des Betriebs vereiden, können die Pachteinnahen als gewerbliche Einkünfte erklärt werden. Er kann aber auch die Betriebsaufgabe erklären. Dann üssen allerdings die stillen Reserven versteuert werden. Er hat dann Einkünfte aus Verietung und Verpachtung. Wird der verpachtete Betrieb i Rahen der Generationennachfolge, beispielsweise an Kinder unentgeltlich oder teilentgeltlich übertragen, geht das Verpächterwahlrecht nach eine Urteil des Bundesfinanzhofs auf die Nachfolger über. Tipp: Wird die Betriebsaufgabe nicht erklärt, werden zwar gewerbliche Einkünfte erzielt, die aber unter Uständen nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Steuervergünstigung für ein Failienhei setzt zivilrechtliches Eigentu des Erblassers voraus Die Steuervergünstigung für ein Failienhei setzt i Erbfall neben weiteren Bedingungen voraus, dass der Erblasser zu Zeitpunkt seines Todes i Grundbuch als Eigentüer eingetragen war. Solange dies nicht der Fall ist, handelt es sich lediglich u ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentu. Es ist it de Verkehrswert und nicht it de Grundbesitzwert anzusetzen. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts München spielt es für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, ob alle sonstigen Bedingungen für die steuerfreie Übertragung eines Failienheis erfüllt sind. I Urteilsfall lebte der Vater it seinen beiden Kindern in einer noch von der Mutter zu Lebzeiten käuflich erworbenen Eigentuswohnung. Die Auflassung war erklärt, die Auflassungsvorerkung i Grundbuch eingetragen, der Einzug in die Wohnung vollzogen und die elderegisterliche Ueldung erfolgt. Lediglich die grundbuchatliche Uschreibung war bis zu Ableben der Mutter noch nicht vollzogen. Ursache hierfür war, dass es zwischen der Bauherrin (Erblasserin) und de Bauträger zu Unstiigkeiten gekoen war. Deshalb urteilten Finanzat und Finanzgericht übereinstiend, dass es sich lediglich u ein it de Verkehrswert zu bewertendes Anwartschaftsrecht handele. Die Steuervergünstigungen für ein Failienhei wären nicht zu gewähren. Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision bei Bundesfinanzhof eingelegt wurde, bleibt dessen endgültige Entscheidung abzuwarten. Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige Das Bundesinisteriu der Finanzen (BMF) hat die Verwaltungsvorschriften zur Berichtigung von Steuererklärungen ergänzt. Erstals zeigt es detailliert Unterschiede zwischen der Anzeige- und Berichtigungspflicht und der strafbefreienden Selbstanzeige auf. Steuerlich besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht, wenn der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass seine abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekoen ist oder koen kann. Kot der Steuerpflichtige unverzüglich seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Der Steuerpflichtige darf jedoch weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt haben. Hier liegt der große Unterschied zwischen einer Selbstanzeige und einer Berichtigung. Wenn der Steuerpflichtige nicht wusste, dass seine Steuererklärung falsch war, darf er diese berichtigen, sonst uss er eine Selbstanzeige einreichen. Das BMF führt aus, dass sog. bedingter Vorsatz für die Steuerhinterziehung ausreichend ist und nennt entsprechende Beispielsfälle. Ebenfalls erläutert es, wann eine Steuerverkürzung leichtfertig vorgenoen wurde. Die neuen Verwaltungsvorschriften geben darüber hinaus Hinweise, die die Praxis dabei unterstützen sollen, offene Fragen hinsichtlich der Anzeige- und Berichtigungspflicht zu klären. Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber uss verständlich sein Der Epfänger einer Kündigung uss aus dieser erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Dafür genügt bei einer ordentlichen Kündigung die Angabe des Kündigungsterins oder der Kündigungsfrist. Heißt es in der Kündigung zu nächstzulässigen Terin reicht das, wenn de Epfänger die Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestibar ist. Letzteres ist der Fall, wenn die zutreffende Frist für den Epfänger leicht feststellbar ist und keine ufassenden Erittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert. Beispielsweise kann die Kündigungsfrist i Kündigungsschreiben genannt sein oder sich aus einer vertraglich in Bezug genoenen tariflichen Regelung ergeben. Wird eine ordentliche Kündigung nur hilfsweise für den Fall der Unwirksakeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung erklärt, reicht auch das. Denn der Epfänger kann erkennen, wann das Arbeitsverhältnis enden soll: it Zugang der fristlosen Kündigung. Dann kot es nicht ehr darauf an, ob der Epfänger auch die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung eritteln kann. (Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts) Seite
5 Anforderungen an Vorsorgevollacht und Patientenverfügung Eine Vorsorgevollacht und eine Patientenverfügung, in denen der Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahen geregelt wurde, üssen besondere Anforderungen erfüllen. Wichtig ist vor alle, dass die Forulierungen konkret sind und keinen Interpretationsrau bieten. Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in de in einer Patientenverfügung stand, dass lebensverlängernde Maßnahen unterbleiben sollen. Das Gericht sah diese Forulierung als nicht ausreichend an, u eine künstliche Ernährung zu beenden. Die Aussage sei nicht präzise genug. Es fehle an der konkreten Behandlungsentscheidung. Hinweis: Für die Forulierung von Patientenverfügungen epfiehlt es sich, professionellen Rat zu holen. In jede Fall sind allgeeine Forulierungen wie wenn keine Aussicht auf ein lebenswertes Leben besteht, oder ich nicht an Schläuche angeschlossen sein will zu vereiden. Seite 5
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