Verordnung. über die Berufsausbildung

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1 über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Flexografie / zur Mediengestalterin Flexografie (Flexografen-Ausbildungsverordnung FlexogrAusbV) vom 15. März 2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 11 vom 21. März 2011) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des 25 Absatz 1 in Verbindung mit 26 der Handwerksordnung, von denen 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Flexografie und Mediengestalterin Flexografie wird 1. nach 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. nach 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 42, Flexografen der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt. 2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung Seite 1 von 8

2 ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Mediengestalter Flexografie und zur Mediengestalterin Flexografie gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): A b s c h n i t t A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Arbeitsplanung und -organisation, 2. Gestaltungsgrundlagen, 3. Flexografie, 4. Datenhandling, 5. Bildbearbeitung, 6. Produktorientierte Gestaltung, 7. Produktionstechnik, 8. Formherstellung und Gravur, 9. Kaufmännische Auftragsbearbeitung; A b s c h n i t t B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Kommunikation und Kundenberatung. 4 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. Seite 2 von 8

3 (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. 5 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1. Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes, 2. Gestaltungsgrundlagen, Medienproduktion, Planung und Kommunikation statt. (4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Arbeitsaufträge zu analysieren und zu planen, b) Gestaltungsentwürfe nach typografischen und gestalterischen Gesichtspunk- ten zu erstellen, c) Text-, Grafik- und Bilddaten unter gestalterischen d) Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten, e) Gestaltungsentwürfe nach vorgegebenen Qualitätskriterien auszudrucken; 2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück erstellen; 3. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden. (5) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsgrundlagen, Medienproduktion, Planung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Seite 3 von 8

4 a) Kundenanforderungen in Arbeitsaufträge umzusetzen, Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festzulegen, b) Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundlagen und Normen umzusetzen, c) Text-, Bild- und Grafikbearbeitung anzuwenden, d) Daten ausgabegerecht für unterschiedliche Medien aufzubereiten, e) branchenspezifische Hardware und Software zu nutzen und zu pflegen, f) Korrekturregeln anzuwenden, g) Kommunikationsformen, -regeln und -mittel in deutscher und englischer Sprache anzuwenden; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. 6 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung (1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung, Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1. Gestaltungsumsetzung und technische Realisation, 2. Konzeption und Gestaltung, 3. Medienproduktion, 4. Kommunikation, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Aufgabenstellungen zu analysieren, einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten und zu dokumentieren, Seite 4 von 8

5 b) eine produktionsorientierte Arbeitsplanung produktspezifisch durchzuführen, c) Produktionsdaten unter gestalterischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten, d) flexografische Erzeugnisse herzustellen sowie Medienprodukte unter Berücksichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirtschaftlichen Aspekten zu gestalten und technisch zu realisieren; 2. der Prüfling soll drei Prüfungsstücke erstellen: a) Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung einschließlich der Gestaltung eines Medienproduktes; nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen ein Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung vorzulegen; b) das Prüfungsstück II besteht aus dem Herstellen von Stempeln mit Schrift, Linie und Grafik; c) das Prüfungsstück III besteht aus dem Herstellen eines weiteren Flexografieproduktes; 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden; dabei soll die Prüfungszeit für das Prüfungsstück I sieben Stunden, für die Prüfungsstücke II und III jeweils 150 Minuten nicht überschreiten; 4. das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent und die Prüfungsstücke II und III sind jeweils mit 25 Prozent zu gewichten. (4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist, a) Arbeitsaufträge zu planen und Verfahrenswege festzulegen, den Datenfluss zu überwachen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren, b) Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung der Ge- staltungsgrundlagen und Normen umzusetzen, c) Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren, d) medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, e) Medienelemente produktions- und gestaltungsorientiert nach Inhalt und Aus- sage auszuwählen, dabei typografische und gestalterische Regeln anzuwen- den; Seite 5 von 8

6 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist, a) Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten, b) Medienprodukte ausgabegerecht zu erstellen, c) Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufzubereiten, d) branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anzuwenden, e) Produkte nach technischen Qualitätskriterien zu prüfen und zu optimieren, f) Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungsvorgaben zu steuern und zu optimieren; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist, a) deutsch- und englischsprachige Informationsquellen zu nutzen, b) Korrekturen normgerecht durchzuführen, c) Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden, d) Kommunikationswege und -mittel zu nutzen, e) Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; Seite 6 von 8

7 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation 50 Prozent, 2. Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 15 Prozent, 3. Prüfungsbereich Medienproduktion 15 Prozent, 4. Prüfungsbereich Kommunikation 10 Prozent, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. (9) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend, 2. im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation mit mindestens ausreichend, 3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend und 4. in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet worden sind. (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1247), die durch Artikel 1 der vom 19. September 2000 (BGBl. I S. 1407) geändert worden ist, außer Kraft. Seite 7 von 8

8 Bonn, den 15. März 2011 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung B. Heitzer Seite 8 von 8

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