VERBAND DER CHINESISCH-SCHULEN DEUTSCHLANDS e.v. SATZUNG

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1 VERBAND DER CHINESISCH-SCHULEN DEUTSCHLANDS e.v. 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr SATZUNG 1.1 Der Verein führt den Namen Verband der Chinesisch-Schulen Deutschlands e.v Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. 1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2. Zweck und Tätigkeit 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Steuerbegünstigter Zweck der Abgabenordnung. 2.2 Der Verein hat das Ziel, die Beziehungen, den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Chinesisch-Schulen in Deutschland zu stärken, deren gesamtes Bildungsniveau zu erhöhen und die Entwicklung der chinesischen sprachlichen Bildung in Deutschland zu fördern. 2.3 Der Eintritt in den Verein ist freiwillig. Der Verein setzt sich zur Grundlage, alle parteipolitischen und rassistischen Tendenzen und Meinungen auszuschließen. Der Verein arbeitet daran, durch Seminare, Kurse, Ausstellungen, Studienreisen und die Herausgabe einer vereinseigenen Zeitung den kulturellen Austausch und die Zusammenarbeit zwischen China und Deutschland und die chinesische Kultur und Sprache zu fördern. 3. Gemeinnützigkeit 3.1 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Mitgliedschaft 4.1 Die Mitgliedschaft im Verein ist möglich für Vereine, Institute und Organisationen, die vor allem Bildung als Ziel betreiben. Der Verein nimmt keine Einzelpersonen als Mitglieder auf. 4.2 Alle in Deutschland registrierten chinesischen Sprachschulen, als eigene Vereine oder auch als Unterorganisationen registrierter Vereine, die die Satzung und das Ziel des Vereins anerkennen, können durch Antrag in den Verein eintreten. 5. Eintritt 5.1 Für den Eintritt in den Verein ist ein schriftlicher Antrag nötig. Nach der Bewilligung Seite 1 von 5

2 des Vorstandes und der Zahlung des Beitrags wird der Beantragende Mitglied des Vereins. 5.2 Jedes Mitglied hat einen Vertreter im Verein zu benennen. Der Vertreter ist zuständig für den Kontakt mit dem Verein und die Ausübung des Mitgliederrechtes im Verein. 5.3 Jedes Mitglied hat eine Stimme bei der Mitgliedervollversammlung. 5.4 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder. Der Vorstand hat das Recht, den Antrag auf eine neue Mitgliedschaft abzulehnen ohne den Grund zu nennen. 6. Austritt 6.1 Beim Austritt ist der Verein mindestens einen Monat im Voraus schriftlich zu informieren. 6.2 Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder Vereinsinteressen verstößt, kann es durch den Vereinsvorstand vom Verein ausgeschlossen werden. 6.3 Die Ausschlussentscheidung des Vorstandes ist dem betreffenden Mitglied schriftlich zu senden und zwar mit sofortiger Wirkung. 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder 7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. 7.2 Die Mitglieder sind berechtigt, bei der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht auszuüben und bei der Wahl des Vorstandes zu wählen und gewählt zu werden. 7.3 Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 7.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 8. Beiträge und Spenden 8.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, rechtzeitig die Beiträge zu entrichten. 8.2 Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 8.3 Der Beitrag ist im Januar jeden Jahres zu zahlen. Der Vorstand hat diejenigen Mitglieder schriftlich zu mahnen, deren Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde. Die Mitgliedschaft wird automatisch entzogen, wenn der Mitgliedsbeitrag vier Wochen nach der schriftlichen Mahnung immer noch nicht gezahlt wurde. 8.4 Der Verein nimmt Spenden von Privatpersonen und Organisationen an, die an einer Förderung seiner Aufgaben interessiert sind. 9. Organe 9.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan des Vereins. 9.2 Das Verwaltungs- und Ausführungsorgan ist der von der Mitgliederversammlung Seite 2 von 5

3 gewählte Vorstand. 9.3 Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, weitere Organe einzurichten. 10. Mitgliederversammlung 10.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist möglich, wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag dafür stellt oder der Vorstand diese einberuft Ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder kann die Versammlung Entscheidungen treffen. Beschlüsse der Versammlung werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet. (Ausnahme: Änderung der Satzung und Auflösung eines Vereins: hierbei ist eine Zweidrittelmehrheit nötig) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: - Entlassung und Wahl des Vorstandes - Bewilligung der Finanzplanung - Prüfung und Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes. - Festlegung der Mitgliedsbeiträge - Änderung der Satzung 10.4 Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung inkl. Datum und Ort wird per mindestens zwei Wochen im Voraus angekündigt Der Leitung der Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden übernommen. Im Fall der Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden leitet der stellvertretende Vorstandsvorsitzende die Mitgliederversammlung. Im Fall der Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden soll der Versammlungsleiter von den anwesenden Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung gewählt werden Der Protokollführer der Versammlung wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und durch die anwesenden Mitglieder bewilligt. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet. 11. Vorstand 11.1 Der Vorstand ist das Verwaltungs- und Ausführungsorgan Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die folgenden zwei Jahre gewählt Die Vorstandsmitglieder arbeiten unentgeltlich für den Verein Die Aufgaben des Vorstandes sind: - Einberufung der Mitgliederversammlung. - Ausarbeitung der Finanzplanung für das kommende Geschäftsjahr. - Berichte über die Aktivitäten und die Finanzlage des Vereins. - Organisation verschiedener Veranstaltungen und Pflege von Außenkontakten. - Entgegennahme der Beiträge. - Aufnahme von neuen Mitgliedern Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis Seite 3 von 5

4 zu zwei weiteren Mitgliedern. Die Entscheidungen des Vorstandes sind nur durch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder in Kraft zu setzen Die interne Arbeitsteilung wird durch Absprache unter den Vorstandsmitgliedern festgelegt Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen Vorsitzenden vertreten. Gemäß 26BGB sind diese Vertreter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende im Sinne des Gesetzes. Im Fall der Unterzeichnung eines Vertrags oder einer externen Vereinbarung ist der Vorstand vorab zu informieren Der Vorstandsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Inneren Jedes Vorstandsmitglied muss der Vertreter seiner jeweiligen Mitgliedsorganisation sein (Verein, Institut, Schule usw.). Falls ein Vertreter keine Verantwortung für seine eigene Aufgaben oder die Vertretung im Namen seiner Mitgliedorganisation mehr trägt, wird es seine Mitgliedschaft im Vorstand verlieren. Die Mitgliedorganisation muss von diesem Umstand unverzüglich Bericht an die Mitglieder des Vorstandes erstatten. 12. Sitzung des Vorstandes 12.1 Die Vorstandsmitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung per durch den Vorsitzenden zu informieren. Ungeachtet der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder kann die Vorstandssitzung Entscheidungen treffen. Ein Beschluss des Vorstandes kann nur mit der Stimme von mehr als der Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder in Kraft treten Für einen Beschluss des Vorstandes ist auch eine Beteiligung der Mitglieder in Form einer schriftlichen Mitteilung möglich, welche per , Fax o.ä. übermittelt werden kann. Hierfür ist die vorherige Zustimmung zu dieser Art der Beteiligung von allen Vorstandsmitgliedern nötig. Anschließend müssen alle Unterlagen gemeinsam zu den Akten gelegt werden. 13. Rücktritt, Abberufung, Stellenangebote und Übernahme 13.1 Die Vorstandsvorsitzenden und Vorstandsmitglieder können jederzeit zurücktreten Im Falle eines geplanten Ausschlusses von einem Vorstandmitglied ist zunächst ein schriftlicher Antrag hierauf zu stellen, dem mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder zustimmen muss. Bei erfolgreicher Antragsstellung kommt es anschließend zu einer Abstimmung, bei der mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder für den Ausschluss stimmen muss um diesen wirksam zu machen Wenn der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende seine Amtszeit frühzeitig beendet, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied bis zum Ablauf dieser Zeit seine Funktion. Der Übernahme muss vorher mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. 14. Auflösung des Vereins 14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens zwei Fünftel der Mitglieder vorliegt und eine Mitgliederversammlung zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufen worden ist. Zur Beschlussfassung ist Seite 4 von 5

5 eine Zustimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine registrierte gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am in Frankfurt beschlossen. Seite 5 von 5

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