Richtlinien zur Förderung der Musikvereine durch die Stadt Freiburg i. Br. vom 15. März 2005 in der Fassung vom 5. April 2011

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1 Richtlinien zur Förderung der Musikvereine durch die Stadt Freiburg i. Br vom 15. März 2005 in der Fassung vom 5. April 2011 "Die Stadt ist eine Lebensform, in der sich Kultur und Gesellschaft begegnen und durchdringen. Sie hat einen eigenständigen Auftrag auf dem Gebiet der Kultur und erfüllt ihn im Zusammenhang mit den mannigfachen Gruppen und Institutionen ihrer Bürger. Indem sie deren Autonomie und Eigenleben achtet und fördert, bietet sie ihnen die Plattform bürgerschaftlicher Begegnung." Deutscher Städtetag 9./ I. Grundsätze Die Stadt Freiburg i. Br. erkennt im Grundsatz die Verpflichtung an, Partner für die kulturellen Initiativen ihrer Bürger/-innen zu sein. Sie ist bemüht, im Rahmen der jeweils im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel die kulturellen Vereine finanziell zu fördern und durch praktische Hilfestellungen zu unterstützen. Bei den Regelsätzen zur Förderung handelt es sich jeweils um die maximale Förderung. In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln kann die Verwaltung im Bewilligungsbescheid eine prozentuale Anpassung bzw. Kürzung der in Ziff. III genannten Beträge vornehmen. Die Stadt Freiburg i. Br. fördert auf Antrag die in ihrem Gebiet ansässigen musiktreibenden Vereine nach den in den nachstehenden Abschnitten dargelegten Grundsätzen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. II. Voraussetzung für die Förderung Die musiktreibenden Vereine müssen für die Förderung nach diesen Richtlinien folgende Voraussetzungen erfüllen: - Der Verein muss eingetragen und als gemeinnützig anerkannt sein. Er muss sechs Jahre bestehen. - Soweit ein übergeordneter Verband existiert, muss eine Zugehörigkeit zu diesem gegeben sein.

2 Die Tätigkeit des Vereins muss im Interesse der Stadtkultur und des Gemeinschaftswesens liegen. Die Förderung beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Verein die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt. III. Förderung der Vereine 1. Grundförderung Jeder musiktreibende Verein, der die Voraussetzungen gem. Ziffer II dieser Richtlinien erfüllt, erhält für jedes aktive volljährige Mitglied pro Jahr einen Zuschuss von 3,50 Euro. Passive Mitglieder sind von der Förderung ausgeschlossen. Zugrundegelegt wird der Mitgliederstand vom 31. Dezember des Vorjahres. 2. Weitergehende Förderung Für Vereine, die nach Ziffer III.1 gefördert werden, bestehen folgende weitergehende Förderungsmöglichkeiten: 2.a Förderung der Jugendarbeit Zur besonderen Förderung der Jugendarbeit erhalten die musiktreibenden Vereine für jedes Mitglied bis zu 18 Jahren einen Beitrag bei Blasmusikvereinen, Akkordeon- und Handharmonikavereinen, Spielmanns- und Fanfarenzügen, Mandolinen und Gitarrengruppen von bei Gesangsvereinen und Chören von 60,00 Euro 45,00 Euro 2.b Instrumentenbeschaffung und -reparatur Die Vereine erhalten zu den Kosten für die Neubeschaffung von Instrumenten, soweit sie Eigentum des Vereins werden, einen Zuschuss in Höhe von 30 % des Rechnungsbetrages. Die Reparaturkosten für vereinseigene Instrumente werden bei einer Eigenbeteiligung des Vereins in Höhe von 102,00 Euro auf Nachweis in voller Höhe erstattet. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Beschaffung und Reparatur von Verstärkeranlagen und elektrischen Musikinstrumenten.

3 - 3-2.c Öffentliche Einzelveranstaltungen Zur gezielten Förderung des kulturellen Lebens der Stadt Freiburg i. Br. erhalten die musiktreibenden Vereine auf Antrag für eine öffentliche Veranstaltung im Jahr einen Beitrag von 50 % des nachgewiesenen Defizits, höchstens jedoch 256,00 Euro. Gesellige Veranstaltungen, auch anlässlich von Vereinsjubiläen, sind hiervon ausgenommen. Zu den anrechenbaren Aufwendungen gehören die Kosten für Werbung, Mitwirkende, Raummiete und Nebenkosten (nicht dagegen für Repräsentation, Ehrengaben, u. ä.). Die Freiburger Musikensembles erhalten auf Antrag beim Kulturamt der Stadt Freiburg i.br. für eine Veranstaltung im Jahr dir Brutto-Grundmiete im Konzerthaus (Rolf- Böhme-Saal oder Runder Saal) erstattet. Zusätzliche Voraussetzungen für diese Förderung sind: der Sitz und das Wirken des Musik-Ensembles in Freiburg sowie das Agieren des eingetragenen Vereins (oder seines Fördervereins) als Veranstalter und Mieter bei dem betreffenden Auftritt. Bei Inanspruchnahme eines Zuschusses für einen Auftritt im Konzerthaus wird dies auf eine Erstattung von Mietkosten für Auftritte in den Bürgerhäusern oder einem anderen städtischen Raum gemäß den Richtlinien für die Überlassung von öffentlichen Einrichtungen der Stadt Freiburg i.br., 5 Abs. 3 Satz 1, angerechnet. Ein Mietzuschuss hiernach ist damit dann nur noch für eine weitere Veranstaltung in diesem Kalenderjahr möglich. Von den Ensembles ist vor Abschluss eines Mietvertrages die Zusicherung der Zuschussfähigkeit durch das Kulturamt einzuholen. Ebenfalls ist zu diesem Zeitpunkt durch die Ensembles eine Finanzkalkulation beim Kulturamt einzureichen. Sofern vor Inkrafttreten dieser Regelung bereits ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde, kann seitens der Kulturverwaltung auch von dieser Vorabklärung abgesehen werden. Neben dem Haushaltsvorbehalt steht die Anmietung der entsprechenden Räume im Konzerthaus unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten, also der tatsächlichen Verfügbarkeit der Säle.

4 - 4 - Mietzuschüsse sind innerhalb eines Jahres nach Durchführung der Veranstaltung unter Vorlage einer Kopie der Rechnung der FWTM und der Bewilligung des Kulturamtes beim Hauptamt schriftlich zu beantragen. 2.d Zuschuss zu Jubiläumsveranstaltungen Die Stadt Freiburg i. Br. gewährt den musiktreibenden Vereinen auf Antrag einen Jubiläumszuschuss anlässlich des 25-jährigen Bestehens des Vereins und bei weiteren Jubiläen im Abstand von 25 Jahren in Höhe von 5,00 Euro je Vereinsjahr. 2.e Fahrten zu Wertungsspielen Für Fahrten zu Wertungsspielen in Deutschland (ausgenommen in Baden- Württemberg) erhalten die Vereine auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 50 % der anfallenden Fahrtkosten, höchstens jedoch 512,00 Euro pro Jahr. Für Fahrten zu Wertungsspielen im Ausland beträgt der Zuschuss ebenfalls 50% der anfallenden Fahrtkosten, höchstens jedoch 1.534,00 Euro pro Jahr. Zuschüsse zu Wertungsspielen im Ausland werden lediglich für die Höchst- und Oberstufe bzw. vergleichbare Kategorien gewährt. 2.f Überlassung von Räumen Entsprechend den Richtlinien für die Überlassung von öffentlichen Einrichtungen der Stadt Freiburg in der jeweils geltenden Fassung werden Schul- bzw. bei besonderen Vereinbarungen auch andere Räume öffentlicher Einrichtungen der Stadt Freiburg - soweit verfügbar - für den Probenbetrieb an Chor- und Musikvereine mit Jugendarbeit, die Mitglieder der jeweiligen Dachorganisationen sind, ohne Erhebung des Benutzungsentgeltes, der Nebenkosten und der Bearbeitungspauschale überlassen. Hierbei ist von den Vereinen der Bedarf zu begründen und nachzuweisen. Für Vereine, für die die Möglichkeit einer kostenfreien Unterbringung in stadteigenen Räumlichkeiten nicht besteht, übernimmt die Stadt Freiburg die Kosten für Proberäume mit einer Obergrenze von 300,00 Euro im Jahr. Die Kostenübernahme erfolgt jedoch nur, wenn alle Möglichkeiten einer Unterbringung in Räumlichkeiten der Stadt Freiburg geprüft wurden und definitiv kein Raumangebot seitens der Stadt Freiburg gemacht werden kann. Die Prüfung erfolgt jährlich auf das Neue und muss zum Ende des Vorjahres von den Vereinen initiiert werden, die einen Anspruch auf Mietersatz im laufenden Jahr geltend machen wollen.

5 - 5 - IV. Antragstellung Für die Antragstellung stellt das Kulturamt der Stadt Freiburg i. Br. Antragsvordrucke zur Verfügung. Unter Verwendung der beim Kulturamt erhältlichen Antragsformulare sind die Anträge über den zuständigen übergeordneten Verband bis spätestens 1. Juni des Jahres beim Kulturamt einzureichen. Das Kulturamt ermittelt aufgrund der eingereichten Meldungen den jährlichen Zuschuss für die einzelnen Vereine. V. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Sie ersetzen die gleichnamigen Richtlinien vom 21. Oktober 2003, die gleichzeitig außer Kraft treten. Die Änderung der Richtlinien vom ist rückwirkend in Kraft getreten am

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