Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen für Projekte der regionalen Kulturförderung

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1 Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen für Projekte der regionalen Kulturförderung 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Die Region Hannover fördert die Vielfalt der kulturellen Angebote in ihrem Gebiet und hat sich zum Ziel gesetzt, diese in angemessener Qualität zu erhalten, weiterzuentwickeln und allen Menschen zugänglich zu machen. Die Region Hannover gewährt Zuwendungen aus Landesmitteln für Kulturschaffende in ihrem Zuständigkeitsgebiet. Grundlagen der Förderung sind die entsprechenden Zuwendungsbescheide des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK), die zwischen dem MWK und der Region Hannover getroffene Zielvereinbarung, der Auflagen zur Weiterleitung von Mitteln zur Projektförderung des jährlichen Zuwendungsbescheides des MWK, entsprechend der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den VV zu 44 LHO und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), ABI der EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1). Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der AGVO genügen. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Region Hannover entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die eingereichten Anträge. 2. Anwendungsbereich Diese Richtlinie findet Anwendung für die Förderung im Rahmen der allgemeinen Kulturarbeit der Region Hannover. Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind Zuweisungen und Zuschüsse für kulturelle Projekte, für die solche Zuweisungen/Zuschüsse gesondert im Haushalt der Region Hannover ausgewiesen sind oder eine spezielle Richtlinie existiert. 3. Gegenstand der Förderung 3.1 Es können nicht kommerzielle kulturelle Projekte aus folgenden Bereichen gefördert werden: 1

2 Professionelles Freies Theater Theater- und Tanzpädagogik Amateurtheater (Vorhaben der Weiterbildung und Selbstprofessionalisierung) Museumsarbeit der nichtstaatlichen Museen Musik Literatur Niederdeutsche Sprache (Vorhaben der Weiterbildung und Selbstprofessionalisierung) Innovative Heimatpflege (Vorhaben der Weiterbildung und Selbstprofessionalisierung) Soziokultur Bildende Kunst (ohne individuelle Künstlerförderung) Neue Medien (keine Filmförderung) Kunstschulen Außerschulische, nicht den Regelunterricht betreffende, kulturelle Jugendbildung Sparten- und generationsübergreifende Projekte Hybride Projektformen Förderfähig sind auch Maßnahmen, die Vereinen und Kultureinrichtungen dazu dienen, die eigene strukturelle Organisation zu verbessern, um ein profiliertes Kulturangebot besonders im ländlichen Raum aufrecht erhalten zu können. 3.2 Bei der Entscheidung über die Projektförderung können die folgenden Kriterien Berücksichtigung finden: Innovationsgrad hinsichtlich des inhaltlichen Konzepts Künstlerische Qualität Organisationsgrad und Professionalität in der Projektausführung Zielgruppenspezifische Ausrichtung des Projekts Integrations- oder inklusionsfördernder Ansatz Nachhaltigkeit in Bezug auf die Förderung künstlerischen Nachwuchses Berücksichtigung des demografischen Faktors und des zukünftigen Publikums Spartenübergreifende Kooperationen und Vernetzung mit anderen Kulturträgern Überregionale Ausstrahlung des Projekts Eröffnung von kultureller Teilhabe und Zugang zu Kultur Ein besonderer Förderschwerpunkt entfällt auf Projekte und Strukturmaßnahmen, die der kulturellen Partizipation, der kulturellen Integration oder der kulturellen Inklusion dienen. 3.3 Zuwendungen können auch gewährt werden für Projekte, die teilweise außerhalb der Region Hannover stattfinden. Der Kosten- und Finanzierungsplan kann für das Gesamtprojekt erstellt und eingereicht werden. In der Projektbeschreibung soll beschrieben werden, welche Bestandteile des Projekts innerhalb und außerhalb des Regionsgebiets stattfinden. Bei der Entscheidung über die Zuwendungsgewährung wird unter anderem berücksichtigt, welche Gewichtung die unterschiedlichen Projektorte haben Von der Förderung ausgeschlossen sind grundsätzlich: Brauchtumsfeste Druckkostenzuschüsse für Heimatchroniken Kommerzielle Druckerzeugnisse oder CDs als Einzelprojekt 2

3 Investive Maßnahmen sowie Maßnahmen der Denkmalpflege Maßnahmen der Erwachsenenbildung Kulturelle Vorhaben, die bereits im Kontext eines anderen Förderinstruments der Region Hannover finanzielle Unterstützung erfahren Kulturelle Vorhaben, die bereits vom MWK oder als Strukturförderungen der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur in Niedersachsen gefördert werden 3.5 Eine institutionelle Förderung ist 4. Zuwendungsempfänger 4.1 Antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine und nichtgewerbliche Zusammenschlüsse/Gesellschaften, sowie natürliche Personen. Die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung in der Region Hannover leben oder eine Niederlassung in der Region Hannover haben. Kommunen, Kirchen und Religionsgemeinschaften sind von einer Antragstellung grundsätzlich 4.2 Der Antrag ist auf dem entsprechenden Vordruck der Region Hannover mit den dort genannten Anlagen bis zum 31. Oktober des Vorjahres an die Region Hannover Team Kultur zu richten. 4.3 Eine Zuwendungsgewährung ist in den in Ziff genannten Fällen 4.4 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. 4.5 Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Förderung erfolgt in Form einer Zuwendung als Projektförderung. Möglich ist eine mehrjährige Förderung im Rahmen der mit dem MWK geschlossenen Zielvereinbarung, sofern sie über die laufende Förderperiode nicht hinausgeht. Die Förderung wird im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt, d.h. zur Schließung einer Finanzierungslücke, die nach Abzug aller eigenen und fremden Projektmittel von den Gesamtprojektkosten verbleibt. Im Einzelfall kann eine Festbetragsfinanzierung gewährt werden, insbesondere dann, wenn die bewilligte Förderung nicht höher als 2.000,- ist. Wurden bei Antragstellung Eigenmittel als Einnahmen angegeben, sind diese auch bei der Endabrechnung in voller Höhe einzubringen. Dies gilt vor allem, wenn sich die geschätzten Gesamtkosten reduzieren oder sich die Projekteinnahmen erhöhen. Die Zuwendung wird in einer Höhe von bis zu 50 % der Gesamtkosten des Projektes und bis zu einer Förderhöchstsumme von gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Förderung von bis zu 70 % der Gesamtkosten des Projekts und bis zu einer Förderhöchstsumme von ,- bewilligt werden, sofern nachweislich keine oder nur geringfügige Drittmittel akquiriert werden können oder 3

4 die aktuelle wirtschaftliche Situation der Antragstellerin/des Antragstellers dies erfordert. Die Zuwendungsbewilligung kann auf der Grundlage des vorgelegten Kosten- und Finanzierungsplans, der die geplante Finanzierung des Projekts ausweist, erfolgen. Die Förderung bereits bei Antragstellung begonnener Projekte ist nicht möglich. Rechtliche Verpflichtungen für das Projekt (Auftragsvergabe, Vertragsabschlüsse etc.) dürfen erst nach Eingang des Antrags bei der Region Hannover eingegangen werden. 5.1 Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitel I, insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 Abs. 1 lit. z AGVO (Investitionsbeihilfen bis 100 Mio. EUR pro Projekt, Betriebsbeihilfen bis 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr) einzuhalten. 5.2 Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO nicht mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) - kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten. 6. Förderentscheidung und Projektausführung Die Entscheidung wird der Antragstellerin/dem Antragsteller mit einem Bescheid mitgeteilt. Das Projekt ist im Rahmen der im Zuwendungsbescheid festgelegten Laufzeit, bis zum des letzten Förderjahres, durchzuführen. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag erteilt werden. 7. Auszahlung Die Zuwendung soll in zwei Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Auszahlung des ersten Teilbetrages in Höhe von 70% des Zuwendungshöchstbetrages ist durch den gesonderten Mittelabruf ab Bestandskraft des Zuwendungsbescheides möglich. Die Auszahlung des Restbetrages erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Bei mehrjährigen Projekten erfolgt eine prozentuale Auszahlung der Fördermittel nur im letzten Jahr der Projektlaufzeit. In den vorherigen Jahren kann der Betrag vollständig mit dem Mittelabruf ausgezahlt werden. 8. Hinweis auf die Förderung Auf die Zuwendung durch die Region Hannover ist mit dem entsprechenden Logo hinzuweisen. 4

5 9. Verwendungsnachweis Über die Verwendung der bewilligten Zuwendung wird eine Nachweisführung gefordert. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Projektbericht mit einer Schilderung des Projektverlaufs, Angaben zur Besucher-/Teilnehmerzahl und der Erfolgsbewertung sowie aus einer Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen und der entsprechenden Belege unter Ausweisung des noch verbleibenden Fehlbetrages. Dabei ist ein Vordruck der Region Hannover zu verwenden. Bestandteil des Verwendungsnachweises ist ferner die Bereitstellung geeigneten Bildmaterials samt Freigabe der Nutzungsrechte. Näheres hierzu wird im Zuwendungsbescheid geregelt. Der Verwendungsnachweis wird zeitnah nach Projektende, spätestens bis zum des Folgejahres gefordert. Bei mehrjährigen Projekten ist jeweils zum Ende eines Jahres eine Zwischenabrechnung zur Kontrolle vorzulegen. Die Region Hannover behält sich im Zuwendungsbescheid die Möglichkeit vor, Belege und sonstige Unterlagen im Rahmen von Stichproben zu prüfen. 9.1 Auf die Berichterstattungspflichten der Region Hannover als Bewilligungsbehörde gemäß Artikel 11 AGVO wird hingewiesen. 9.2 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben werden ab dem gewährte Einzelbeihilfe über EUR veröffentlicht, vgl. Artikel 9 AGVO. 9.3 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. 10. Rückzahlungspflicht Die Region Hannover kann Zuwendungen von der Antragstellerin/dem Antragsteller zurückfordern, wenn diese nicht entsprechend der bewilligten Zuwendung eingesetzt werden oder eine zweckentsprechende Verwendung nicht gem. Ziff. 9 durch den Antragsteller/die Antragstellerin nachgewiesen wird. 11. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit dem entsprechenden Beschluss der Regionsversammlung vom in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember Die Richtlinie gilt bei Abweichungen von der Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen an Dritte vorrangig. 5

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