SATZUNG der Gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst (komba gewerkschaft)
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- Moritz Bäcker
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1 SATZUNG der Gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst (komba gewerkschaft) 1 Name, Sitz und Organisationsbereich 1. Die Gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst (komba gewerkschaft) ist der Zusammenschluss von komba Landesgewerkschaften zu einem Gewerkschaftsbund für den Kommunal- und Landesdienst. Ihr Sitz ist Berlin. 2. Die komba gewerkschaft ist Mitglied im dbb beamtenbund und tarifunion und in der dbb tarifunion. 3. Die komba gewerkschaft ist parteipolitisch unabhängig. Sie verfolgt keine auf Gewinn gerichteten wirtschaftlichen Interessen. 2 Aufgabe 1. Die komba gewerkschaft wahrt und fördert die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen Berufsinteressen der Mitglieder der komba Landesgewerkschaften unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze. Dabei orientiert sich gewerkschaftliches Handeln am gemeinsamen Interesse von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern und Beamtinnen/Beamten. 2. Frauen und Männer wirken bei der Erfüllung der gewerkschaftlichen Aufgaben gleichberechtigt zusammen. 3. Die Berufsinteressen der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Beamtinnen/Beamten verfolgt die komba gewerkschaft im Zusammenwirken mit dem dbb beamtenbund und tarifunion und der dbb tarifunion. 3 Zuständigkeit 1. Die komba Landesgewerkschaften vertreten die Interessen ihrer Mitglieder in eigener Zuständigkeit. Die komba gewerkschaft übernimmt Aufgaben, die von besonderer Bedeutung sind oder über die Zuständigkeit einer komba Landesgewerkschaft hinausgehen. Weitere Aufgaben können ihr durch Beschluss zuständiger Organe übertragen werden. 2. Die komba gewerkschaft fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den komba Landesgewerkschaften. Sie informiert die komba Landesgewerkschaften regelmäßig. Die komba gewerkschaft kann mit anderen Gewerkschaften und Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene zusammenarbeiten.
2 4 Mitgliedschaft 1. Die Mitglieder der komba gewerkschaft sind die in 1 genannten komba Landesgewerkschaften. Außerdem können andere Gewerkschaften und Verbände die kooperative Mitgliedschaft erwerben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des auf die Zustellung des Aufnahmebescheides folgenden Monats. 2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Bundesleitung zu richten, die hierüber entscheidet. Gegen die Ablehnung des Antrages ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnung Beschwerde an den Bundesvorstand zulässig, der endgültig entscheidet. Soweit eine komba Landesgewerkschaft Beschwerde gegen die Aufnahme erhebt, entscheidet der Bundesvorstand endgültig. 3. Die komba Landesgewerkschaften sind verpflichtet, mindestens folgenden Leistungsstandard zu gewährleisten: a) Vertretung und Förderung der berufsbedingten politischen, rechtlichen und sozialen Belange der Einzelmitglieder für ihren Organisationsbereich, b) Rechtsberatung und Rechtsschutz in allen beruflichen Angelegenheiten durch eine Rechtsschutzordnung nach der Maßgabe der Rahmenrechtsschutzordnung der komba gewerkschaft. c) Unterrichtung der Einzelmitglieder über die Arbeit der komba gewerkschaft durch geeignete Informationen sowie eine Bundeszeitschrift. d) Verwaltung der Mitgliederdaten durch das dbb Datenbanksystem. e) Einheitliches Erscheinungskonzept. f) Zugang zu den Serviceleistungen des dbb, der dbb Dienstleistungszentren und den komba Serviceleistungen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. 2. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich an die Bundesleitung zu richten. 3. Der Ausschluss kann von der Bundesleitung nach Anhörung der betreffenden komba Landesgewerkschaft beschlossen werden, wenn sie der Satzung oder den Beschlüssen der Organe nicht Folge leistet oder den Interessen der komba gewerkschaft zuwiderhandelt oder mit der komba Landesgewerkschaft Beschwerde gegen die Aufnahme erhebt, entscheidet der Bundesvorstand endgültig. 4. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig, über die der Bundesvorstand entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Bundesleitung durch eingeschriebenen Brief zulässig. 5. Scheidet eine komba Landesgewerkschaft aus dem für sie zuständigen Landesbund des dbb beamtenbund und tarifunion aus, so verliert sie ihre Mitgliedschaft zur komba gewerkschaft.
3 6 Rechtsfolgen beim Ausscheiden Scheidet eine komba Landesgewerkschaft aus dem in 5 aufgeführten Gründen aus, so verliert sie alle Rechte aus der Mitgliedschaft ohne Entschädigung. 7 komba jugend 1. Die komba gewerkschaft fördert und unterstützt die komba jugend. 2. Für die Arbeit und Organisation gilt die Satzung der komba jugend, die der Zustimmung des Bundesvorstandes bedarf. 8 Beitragszahlung 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Die Abführung der Beiträge richtet sich nach der vom Gewerkschaftstag beschlossenen Beitragsordnung. Die Höhe des Beitrages wird durch den Beschluss des Bundesvorstandes festgelegt. 2. Bleibt eine komba Landesgewerkschaft mit der Beitragszahlung und der entsprechenden Beitragsabrechnung länger als drei Monate im Rückstand, so ruhen ihre Rechte. Dies gilt auch für den Beitragsanteil gegenüber dem dbb Bund und den Rechten gegenüber der dbb tarifunion. 3. Der Zeitpunkt, von dem ab die Rechte ruhen, ist durch die Bundesleitung festzustellen und dem Mitglied mitzuteilen. Organe der komba gewerkschaft sind: der Gewerkschaftstag, der Bundesvorstand, die Bundesleitung. 9 Organe 10 Gewerkschaftstag 1. Der Gewerkschaftstag ist das oberste Organ der komba gewerkschaft. Er setzt sich zusammen aus: 1. Bundesvorstand, 2. Bundesleitung, 3. Bundesjugendleitung der komba jugend, 4. gewählten Delegierten der komba Landesgewerkschaften.
4 Die komba Landesgewerkschaften entsenden für je angefangene Einzelmitglieder, für die Beiträge entrichtet worden sind, eine Delegierten/eine Delegierte, mindestens jedoch drei Delegierte. Der Stichtag für die Ermittlung der Anzahl der Delegierten wird vom Bundesvorstand festgesetzt. 2. Der Gewerkschaftstag findet alle fünf Jahre statt. Er wird nach Beschlussfassung in der Bundesleitung durch den Bundesvorsitzenden/die Bundesvorsitzende schriftlich, spätestens einen Monat vorher, unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. 3. Anträge an den Gewerkschaftstag können vom Bundesvorstand, von der Bundesleitung, vom Dienstrechtsausschuss, vom Tarifausschuss, vom Ausschuss für Frauenpolitik und Gleichstellungsfragen, von der komba jugend und von den komba Landesgewerkschaften gestellt werden. Sie sind spätestens zwei Monate vor dem Gewerkschaftstag bei der Bundesleitung schriftlich einzubringen. Über die Zulassung verspäteter Anträge und von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Gewerkschaftstag. 4. Die Beschlüsse und die Wahlergebnisse des Gewerkschaftstages sind zu protokollieren. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Präsidiums und den Protokollführern/ Protokollführerinnen unterzeichnet. Das Protokoll ist den komba Landesgewerkschaften binnen zwei Monaten zuzusenden. 5. Ein außerordentlicher Gewerkschaftstag muss auf Antrag des Bundesvorstandes einberufen werden. Dieser Beschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder. Der Termin wird vom Bundesvorstand festgelegt. 11 Zuständigkeit des Gewerkschaftstages Der Gewerkschaftstag ist insbesondere zuständig für: 1. Festlegung der Grundsätze für die Arbeit der komba gewerkschaft, 2. Festlegung der Grundsätze für die Finanzplanung und Beschlussfassung über die Beitragsordnung. 3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes, 4. Erteilung der Entlastung, 5. Satzungsänderungen, 6. Wahl der Bundesleitung, 7. Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern, 8. Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und zwei Stellvertretern/ Stellvertreterinnen, 9. Beschlussfassung über Entschließungen und Anträge, 10. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Gewerkschaftstag, 11. Beschlussfassung über eine Wahlordnung für die Wahl der Bundesleitung, 12. Beschlussfassung über die Auflösung der komba gewerkschaft und die Verwendung ihres Vermögens.
5 12 Bundesvorstand 1. Der Bundesvorstand besteht aus a) der Bundesleitung, b) den Vorsitzenden der komba Landesgewerkschaften, c) den Vorsitzenden der Fachbereiche, d) der/dem Seniorenbeauftragten 2. Die Stimmrechte werden wie folgt ausgeübt: a) Die Mitglieder des Bundesvorstandes nach Abs. 1 Buchstabe a), c) und d) verfügen über ein einfaches Stimmrecht. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Person über mehrere Mandate verfügt. b) Die Mitglieder zu Abs. 1 Buchstabe b) verfügen für je angefangene Einzelmitglieder, für die Beiträge abgeführt sind, über eine Stimme. Die Zahl der Mitglieder für die Berechnung der Stimmengewichtung wird zum 1. Januar eines jeden Jahres ermittelt. Dabei ist der Durchschnitt der Mitgliederzahlen im abgelaufenen Jahr zugrunde zu legen. 3. Grundsätzliche gewerkschafts- und organisationspolitische Angelegenheiten bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4. Ob eine Angelegenheit unter 12 Abs. 3 fällt, entscheidet der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 12 Abs. 3 gilt nicht für Personalentscheidungen. 5. Die Mitglieder des Bundesvorstandes nach 12 Abs. 1 Buchstaben b) und c) können sich vertreten lassen. Dabei ist eine Vertretung bei den Vorsitzenden der Fachbereiche nur durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden zulässig. 13 Zuständigkeit des Bundesvorstandes 1. Der Bundesvorstand ist insbesondere zuständig für: 1. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit nicht der Gewerkschaftstag zuständig ist, 2. Allgemeine gewerkschaftspolitische Angelegenheiten, 3. Entscheidung über gewerkschaftspolitische Organisations- und Öffentlichkeitsfragen, 4. Beschlüsse über Entschließungen und Anträge, 5. Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen Gewerkschaften und Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene, 6. Nachwahl eines Mitgliedes der Bundesleitung, 7. Entsendung von Funktionsträgerinnen/Funktionsträgern in Dachorganisationen und wirtschaftliche Einrichtungen, 8. Einsetzung von Fachbereichen und Projektgruppen, 9. Bestellung einer/eines Seniorenbeauftragten 10. Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag, die Haushaltssatzung und die Festlegung der von den komba Landesgewerkschaften zu zahlenden Kopfbeiträge,
6 11. Entgegennahme des Kassenberichtes der Bundesleitung und der Zwischenberichte der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer, 12. Entscheidungen über bedeutsame vermögensrechtliche Fragen, 13. Beschlussfassung über eine Arbeitskampfordnung, 14. Entscheidungen über Beschwerden, 15. Zustimmung zur Satzung der komba jugend, 16. Beschlussfassung über das Ruhen der Mitgliedsrechte bei Nichteinhalten der geforderten Leistungsstandards nach 4 Abs. 3 auf entsprechenden Vorschlag der Bundesleitung. 2. Der Bundesvorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Termin und Ort der Sitzungen werden vom Bundesvorstand festgelegt. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden. 1. Die Bundesleitung besteht aus 14 Bundesleitung a) der/dem Bundesvorsitzenden, b) der/dem 2. Bundesvorsitzenden, c) einer/einem stellvertretenden Bundesvorsitzenden zugleich als Vorsitzende/Vorsitzender des Dienstrechtsausschusses, d) einer/einem stellvertretenden Bundesvorsitzenden zugleich als Vorsitzende/Vorsitzender des Tarifausschusses, e) einer/einem stellvertretenden Bundesvorsitzenden zugleich als Vorsitzende/Vorsitzender des Ausschusses für Frauenpolitik und Gleichstellungsfragen f) sowie der/dem Vorsitzenden der komba jugend. 2. Die Bundesleitung führt die laufenden Geschäfte. Sie bereitet die Sitzungen des Bundesvorstandes und des Gewerkschaftstages vor. Außerdem obliegt ihr die Ausführung der Beschlüsse. 3. Sitzungen der Bundesleitung finden mindestens alle drei Monate statt. Sie werden von der/dem Bundesvorsitzenden einberufen. 4. Scheidet die/der Bundesvorsitzende vor Ablauf der Wahlzeit aus, so bestimmt der Bundesvorstand, welches Mitglied der Bundesleitung die Funktion der/des Bundesvorsitzenden ausübt. Steht aus dem Kreis der Bundesleitung keine Nachfolgerin/kein Nachfolger zur Verfügung, bestimmt der Bundesvorstand eine Nachfolgerin/einen Nachfolger aus seiner Mitte. Scheidet ein anderes Mitglied der Bundesleitung vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt der Bundesvorstand aus seiner Mitte eine Nachfolgerin/einen Nachfolger. 5. Die Mitglieder der Bundesleitung nach Abs. 1 Buchst. a e sind Vorstand im Sinne des 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches und je zu zweit vertretungsberechtigt. Eine persönliche Haftung im Sinne des 54 BGB ist ausgeschlossen.
7 15 Geschäftsordnung, Wahlen, Beschlussfähigkeit und Abstimmung 1. Die Organe der komba gewerkschaft geben sich eine Geschäftsordnung. 2. Die Mitglieder der Bundesleitung nach 14, Abs. 1, Buchst. a - e werden in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von fünf Jahren geheim gewählt. Näheres bestimmt die Wahlordnung. 3. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist einmalig zulässig. Mitglieder des Bundesvorstandes sind nicht wählbar. 4. Die Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder oder stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter anwesend sind. 5. Die Beschlüsse der Organe werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. 16 Ausschüsse, Fachbereiche und Projektgruppen 1. Als ständige Ausschüsse der komba gewerkschaft bestehen: 1. der Dienstrechtsausschuss 2. der Tarifausschuss 3. der Ausschuss für Frauenpolitik und Gleichstellungsfragen. 2. Diese Ausschüsse konstituieren sich nach dem ordentlichen Gewerkschaftstag neu. 3. Es können Fachbereiche und Projektgruppen gebildet werden. 17 Ausschüsse 1. Die Ausschüsse bestehen jeweils aus der/dem vom Gewerkschaftstag gewählten Vorsitzenden und sechs vom Bundesvorstand auf Vorschlag der komba Landesgewerkschaften gewählten Vertreterinnen/Vertretern der komba Landesgewerkschaften und einer Vertreterin/einem Vertreter der komba jugend. 2. Die Ausschüsse wählen jeweils aus ihrer Mitte eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. 3. Der Tarifausschuss beschließt über arbeits- und tarifrechtliche Fragen. 4. Die Ausschüsse beraten den Bundesvorstand und die Bundesleitung.
8 18 Fachbereiche 1. Die Fachbereiche bestehen jeweils aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesvorstand auf Vorschlag der komba Landesgewerkschaften gewählt werden. 2. Die Fachbereiche wählen jeweils aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzenden und eine/einen stellvertretenden Vorsitzenden. 3. Die Fachbereiche beraten den Bundesvorstand und die Bundesleitung. 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 19 Geschäftsjahr und Gerichtsstand 2. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind der Sitz der komba gewerkschaft. 20 Satzungsänderung Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten des Gewerkschaftstages. 21 Auflösung 1. Die Auflösung kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen Gewerkschaftstag mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten beschlossen werden. Der Gewerkschaftstag ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach 10 zu entsendenden Delegierten anwesend ist. 2. Fehlt diese Voraussetzung, so ist binnen fünf Wochen ein neuer Gewerkschaftstag einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. 3. Über die Verwendung des Vermögens der komba gewerkschaft und über die Durchführung der Liquidation beschließt der letzte Gewerkschaftstag. 22 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung in der auf dem ordentlichen Gewerkschaftstag am 28./ in Berlin beschlossenen Form tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 15./ in Berlin beschlossene Satzung außer Kraft.
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