Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gültig ab Januar 2017

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1 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gültig ab Januar 2017 Inhalt Versicherungsbedingungen Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Kfz-Versicherung 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Schutzbrief-Versicherung 15 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Cosmos Verkehrs-Rechtsschutzversicherung 21 Datenübermittlung 42 Bedingungen für die Kfz-Umweltschadenversicherung (Kfz-USVB) gültig ab Januar Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser unmittelbarer Vertragspartner. Auf den folgenden Seiten finden Sie wichtige Informationen, die für Ih ren Versicherungsvertrag von Bedeutung sind. Dabei bilden die Versicherungsbedingungen die rechtliche Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. In ihnen werden u.a. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sowie die vertraglichen Leistungen beschrieben. Um Ihnen das Lesen der Versicherungsbedingungen zu erleichtern, möchten wir Ihnen vorab einige Begrifflichkeiten kurz erläutern: Text- und Schriftform Ist für eine Mitteilung an uns die Textform vorgesehen, sieht das Gesetz vor, dass diese Mitteilung von Ihnen zum Beispiel per Brief, Fax oder an uns abzugeben ist. Ist hingegen die Schriftform vereinbart, be nötigen wir von Ihnen ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück. Versicherungsschein Der Versicherungsschein dokumentiert den zustande gekommenen Versicherungsvertrag und die zu Vertragsbeginn vereinbarten Versicherungsleistungen. 1/ 64

2 Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Kfz-Versicherung Wenn Sie die von uns genannte elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (oder unsere Versicherungsbestätigung) für die Zulassung Ihres Fahrzeugs verwenden, erkennen Sie folgende Vereinbarungen als verbindlich an: 1.1 Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) sowie das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 1.2 Mit der von uns genannten elektronischen Versicherungsbestätigungs-Nummer (oder unserer Versicherungsbestätigung) bieten wir Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei Zulassung eines Pkw gilt dabei der Basis-Schutz. 1.3 Der in Ihrem Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird sofort mit Zugang Ihres Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich zu zahlen. 1.4 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. 1.5 Ihr vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag auf Kfz-Versicherung unverändert angenommen haben und Sie den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht unverzügliche Zahlung zu vertreten haben. 1.6 Sie und wir sind berechtigt, Ihren vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang bei Ihnen wirksam. 1.7 Ihr vorläufiger Versicherungsschutz endet ebenfalls, wenn Sie den Versicherungsvertrag nach 8 Versicherungsvertragsgesetz widerrufen, und zwar mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns. Im Falle der vorzeitigen Beendigung (durch Kündigung oder durch Widerruf) haben wir für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags. 1.8 Wenn Sie unsere Versicherungsbestätigung oder die von uns genannte elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer für die Zulassung Ihres Fahrzeugs (Kfz oder Anhänger) mit einem Kurzzeitkennzeichen verwenden, gelten folgende Besonderheiten: Für Fahrten, für die ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss (einmalige Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt), besteht Versicherungsschutz nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei Zulassung eines Pkw gilt dabei der Basis-Schutz Das Kurzzeitkennzeichen enthält ein Ablaufdatum, das spätestens auf fünf Tage ab der Zuteilung datiert, und darf nur für das Fahrzeug (Kfz oder Anhänger) verwendet werden, für das es ausgestellt wurde. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Für die Versicherung eines Fahrzeugs das mit einem Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag 2 v. H. des Tarif-Beitrags (Beitragssatz 100 Prozent) für das Fahrzeug, welches das Kurzzeitkennzeichen führt; der Mindestbeitrag beträgt 120 Euro. Bei längerer Dauer wird für jeden weiteren angefangenen 5-Tageszeitraum jeweils ein weiterer Beitrag von 120 Euro erhoben. Halb-, vierteljährliche oder monatliche Zahlungsperioden gemäß Abschnitt M der AKB werden nicht vereinbart. Wird dasselbe Fahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt innerhalb von 6 Wochen ab Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Kurzzeitkennzeichens - auf Sie als Versicherungsnehmer mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen (nicht Kurzzeitkennzeichen) zugelassen, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließenden Versicherungsvertrag einbezogen. 1.9 Wenn Sie unsere Versicherungsbestätigung oder die von uns genannte elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer für die Zulassung Ihres Fahrzeugs (Kfz oder Anhänger) mit einem Wechselkennzeichen verwenden, gelten folgende Besonderheiten: Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn es das nach 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen vollständig trägt. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn es das nach 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen vollständig trägt. Ihr vorläufiger Versicherungsschutz im öffentlichen Verkehrsraum besteht nur, solange sich der zugehörige gemeinsame Kennzeichenteil am Fahrzeug befindet. Das Benutzen oder Abstellen eines Fahrzeugs ohne gemeinsamen Kennzeichenteil auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist gesetzlich nicht erlaubt und führt im Schadenfall zu Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung. Auf nicht-öffentlichen Wegen oder Plätzen erhalten Sie Ihren vorläufigen Versicherungsschutz auch, wenn das mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug das Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt. 2/ 64

3 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gültig ab Januar 2017 A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? 7 A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 7 A.1.1 Was ist versichert? 7 A.1.2 Wer ist versichert? 7 A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 7 A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 7 A.1.5 Was ist nicht versichert? 8 A.2 Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug 9 A.2.1 Was ist versichert? 9 A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert? 10 A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung versichert? 10 A.2.4 Wer ist versichert? 10 A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 10 A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? 11 A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung ohne Werkstattbindung? 11 A.2.8 Besondere Ersatzleistungen bei vereinbarter Werkstattbindung (Basis light ) 12 A.2.9 Sachverständigenkosten 12 A.2.10 Mehrwertsteuer 12 A.2.11 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung 12 A.2.12 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? 13 A.2.13 Selbstbeteiligung 13 A.2.14 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile 13 A.2.15 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung Ihres Anspruchs auf Entschädigung 13 A.2.16 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 13 A.2.17 Was ist nicht versichert? 14 A.2.18 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe 14 A.2.19 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör 14 A.3 Schutzbrief-Versicherung - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 15 A.3.1 Was ist versichert? 15 A.3.2 Wer ist versichert? 15 A.3.3 Versicherte Fahrzeuge 15 A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 15 A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall 15 A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs bei Reisen ab 50 km Entfernung 15 A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf Reisen ab 50 km Entfernung 15 A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise 16 A.3.9 Was ist nicht versichert? 17 A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung 17 A.3.11 Verpflichtung Dritter 17 A.4 Kfz-Unfallversicherung - wenn Fahrer oder Mitfahrer verletzt oder getötet werden 18 A.4.1 Was ist versichert? 18 A.4.2 Wer ist versichert? 18 A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 18 A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? 18 A.4.5 Leistung bei Invalidität 18 A.4.6 Leistung bei Tod 19 A.4.7 Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld 19 A.4.8 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen? 19 A.4.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung 19 A.4.10 Was ist nicht versichert? 20 A.5 Verkehrs-Rechtsschutz für Pkw Absicherung der finanziellen Folgen eines Rechtsstreits 21 I. 1. Was ist Rechtsschutz? 21 1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung? 21 2 Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz? 21 3 Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht? 21 3a In welchen Fällen kann der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers entscheiden, ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist? 21 4 Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? 22 5 Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer? 22 6 Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherten? 23 7 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 23 8 Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? 23 8a Was ist das Versicherungsjahr? 23 9 Was ist bei der Zahlung des Beitrages zu beachten? Wann können Beiträge angepasst werden? Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Beitrag aus? Wie hängen Rechtsschutzversicherungsvertrag und Kfz- Haftpflicht-Versicherungsvertrag zusammen? In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten? Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten? Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles? 25 3/ 64

4 18 entfällt entfällt Welches Gericht ist für Klagen aus dem Rechtsschutzvertrag zuständig? In welcher Form wird der Rechttschutz angeboten? Verkehrs-Rechtsschutz 26 II. 1. Welches Recht wird angewendet? Wer ist für Beschwerden zuständig? 26 B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 27 B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 27 B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 27 C Beitragszahlung 28 C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 28 C.2 Zahlung des Folgebeitrags 28 C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 28 C.4 Beendigung des Lastschriftverfahrens 28 C.5 Gesetzliche Versicherungsteuer 28 D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? 29 D.1 In in allen Versicherungsarten 29 D.2 Zusätzlich in folgenden Versicherungsarten 29 D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 29 E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 30 E.1 Bei allen Versicherungsarten 30 E.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 30 E.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung 30 E.4 Zusätzlich in der Schutzbrief-Versicherung 30 E.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung 30 E.6 Zusätzlich in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Pkw 31 E.7 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 31 H Außerbetriebsetzung, Saison-, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, Kurzzeit-, Wechselkennzeichen 34 H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 34 H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 34 H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 34 H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? H.5 Welche Besonderheiten gelten bei Wechselkennzeichen? 34 I Schadenfreiheitsrabatt-System 35 I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) 35 I.2 Ersteinstufung 35 I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 35 I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse ½ 35 I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung 35 I.2.4 Führerscheinsonderregelung 35 I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse 35 I.3 Jährliche Neueinstufung 36 I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung 36 I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf 36 I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen 36 I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen ½, S, 0 oder M 36 I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf 36 I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? 36 I.4.1 Schadenfreier Verlauf 36 I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 36 I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können 36 I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 37 I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? 37 I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? 37 I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 37 I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang 38 I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 38 I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 38 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 31 G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall 32 G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 32 G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 32 G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 32 G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 33 G.5 Form und Zugang der Kündigung 33 G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 33 G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 33 G.8 Wagniswegfall (z.b. durch Fahrzeugverschrottung) 33 G.9 Anzeigen und Willenserklärungen sowie Mitteilungspflichten bei Anschrifts- oder Namensänderung 33 J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 39 J.1 Typklasse 39 J.2 Regionalklasse 39 J.3 Tarifänderung 39 J.4 Kündigungsrecht 39 J.5 Gesetzliche Änderungen 39 J.6 Änderung der Tarifstruktur 39 K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 40 K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts 40 K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung 40 K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels 40 K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung 40 K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs 40 4/ 64

5 L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 41 L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 41 L.2 Gerichtsstände 41 M Zahlungsperiode und Gebühren 41 N Änderung der Versicherungsbedingungen 42 Datenübermittlung 42 Anhang 1: Liste der in der Kaskoversicherung mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile 43 Anhang 2: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 45 1 Pkw Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Rückstufung im Schadenfall bei Pkw 46 2 Krafträder Einstufung von Krafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern 47 3 Leichtkrafträder Einstufung von Leichtkrafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Rückstufung im Schadenfall bei Leichtkrafträdern 48 4 Campingfahrzeuge (Wohnmobile) Einstufung von Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) 49 5 Lieferwagen Einstufung von Lieferwagen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Rückstufung im Schadenfall bei Lieferwagen 50 6 Alle übrigen, nicht in Anhang 2, Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Fahrzeuge (mit Ausnahme der Anhänger) Einstufung dieser Fahrzeuge in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Rückstufung im Schadenfall bei diesen Fahrzeugen 51 Anhang 3: Art und Verwendung von Fahrzeugen 52 Anhang 4: Tabelle zu den Typklassen 53 Anhang 5: Tabellen zu den Regionalklassen 54 Anhang 6: Berufsgruppen (Tarifgruppen) 55 Anhang 7: Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung 57 1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Pkw ohne Vermietung (zur Eigenverwendung; ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) 57 2 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Krafträdern 59 3 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Leichtkrafträdern 60 4 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Campingfahrzeugen und Wohnwagen 60 5 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Lieferwagen 61 6 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei im Privatoder bzw. im Werkverkehr genutzten Anhängern 61 7 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Sonderwagnissen 61 5/ 64

6 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gültig ab Januar 2017 Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) Kaskoversicherung (A.2) Schutzbrief-Versicherung (A.3) Kfz-Unfallversicherung (A.4) Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (A.5) Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. 6/ 64

7 A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen A.1.1 Was ist versichert? Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt A Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs a Personen verletzt oder getötet werden, b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z.b. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche A Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld. A.1.2 Wer ist versichert? Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): a den Halter des Fahrzeugs, b den Eigentümer des Fahrzeugs, c den Fahrer des Fahrzeugs, d den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, e Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, f den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, g den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A mitversicherten Fahrzeugs. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? Höchstzahlung A Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind. Regulierungsvollmacht A Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen A Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug (Kfz) ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Versicherungsschutz für Pkw, die Sie im Ausland vorübergehend mieten (Mallorca-Police) A Halten Sie sich vorübergehend, d. h. nicht mehr als 6 Wochen, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber im Geltungsbereich dieser Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.4 auf, so gilt: Die Versicherung für Kraftfahrzeuge umfasst auch Schäden, die Sie oder Ihre Reisebegleiter, sofern diese im Mietwagenvertrag eingetragen sind, als Fahrer eines außerhalb Deutschlands gemieteten, fremden versicherungspflichtigen Pkw auf einer Reise außerhalb Deutschlands verursachen, soweit nicht aus einer für den gemieteten Pkw abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht. Je Schadenereignis leisten wir bis zu den vereinbarten Versicherungssummen, deren Höhe Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen können. Handelt es sich bei Ihnen als unserem Versicherungsnehmer um eine Handelsgesellschaft oder eine juristische Person, gelten als versicherte Personen im Rahmen dieses Versicherungsvertrags die Mitglieder der Handelsgesellschaft oder der gesetzlichen Vertretungsorgane. A Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. A Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Übersteigen der Versicherungssummen A Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz in Europa und in der EU A Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. Hinweis: In Russland (Russische Föderation) und in der Türkei besteht jeweils nur im europäischen Teil Versicherungsschutz in der Kfz- Haftpflichtversicherung. Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) A Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf Gebiete außerhalb der geographischen Grenzen Europas, soweit Länderbezeichnungen dieser außereuropäischen Gebiete nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A Satz 2. Hinweis: In Russland (Russische Föderation) und in der Türkei besteht jeweils nur im europäischen Teil Versicherungsschutz in der Kfz- Haftpflichtversicherung. 7/ 64

8 A.1.5 Was ist nicht versichert? Vorsatz A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Genehmigte Rennen A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar. Beschädigung des versicherten Fahrzeugs A Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen A Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden Versicherungsschutz. Beschädigung von beförderten Sachen A Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Mitfahrer (Mitinsassen) eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.b. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person A Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen A Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Vertragliche Ansprüche A Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Schäden durch Kernenergie A Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. 8/ 64

9 A.2 Kaskoversicherung für Schäden an Ihrem Fahrzeug A.2.1 Was ist versichert? Ihr Fahrzeug A Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkaskoversicherung) oder A.2.3 (Vollkaskoversicherung). Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch die im Anhang 1 als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und das als mitversichert aufgeführte Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Mitversicherte Teile A Folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs sind mitversichert: Bei allen Fahrzeugarten: a fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile, b fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes serienmäßiges Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.b. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird, c im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden (z.b. Sicherungen und Glühlampen), d Schutzhelme für Zweiradfahrer, solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist, e Planen, Gestelle für Planen (Spriegel) für Güterfahrzeuge, f folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile: ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung, Dach-/Heckständer, Hardtop mit / ohne Haftlampen, Schneeketten und Kindersitze, nach a bis f mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur. Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile b CB-Funk-Gerät (nur Einzelgerät, Kombigeräte siehe unter Radio), 1 CB-Funk-Gerät kombiniert mit Radio (auch Mehrzweckgeräte), Funkanlage mit Antenne, c 1 CD-Player, 1 CD-Wechsler, Fernseher mit Antenne, Kassetten-Recorder oder Radioantenne, Lautsprecher (auch mehrere), Mikrofon und Lautsprecheranlage (außer in Omnibussen), 1 Radio, Satellitenantenne mit Receiver, Scheibenantenne, Soundsystem, 1 Tonbandgerät, Verkehrsrundfunk-Decoder, d Schutzhelme mit Lautsprecher bzw. Funkanlage für Zweiradfahrer, wenn über Halterung mit Zweirad so verbunden, dass unbefugte Entfernung ohne Beschädigung des Helms und/oder Fahrzeugs nicht möglich ist. Ist der Gesamtneuwert der unter a bis d aufgeführten Teile höher als die genannte Wertgrenze, ist der übersteigende Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung. Übersteigt der Gesamtneuwert dieser Teile die genannte Wertgrenze, so ist der entsprechende Mehrwert gegen Beitragszuschlag versicherbar. Wird der Mehrwert nicht in voller Höhe versichert, so richtet sich die Entschädigung nach dem Verhältnis des versicherten Neuwertes (nach genannter Wertgrenze versicherter Neuwert zuzüglich versicherter Mehrwert) zu dem Gesamtneuwert. Gegen Beitragszuschlag mitversicherbare Fahrzeugteile und mitversicherbares Fahrzeugzubehör A Gegen Beitragszuschlag mitversicherbar sind folgende unter a bis g aufgeführten Teile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind und sie im Versicherungsantrag angegeben worden sind: a Bar, Kaffeemaschine, Kühlbox, b Behindertengerechter Umbau, Sauerstoffgerät, c Beschläge (Monogramm usw.), Beschriftung (Reklame), Postermotive unter Klarlack, d Dachkoffer, Diktiergerät, Doppelpedalanlage, Rundumlicht (Blaulicht), e Panzerglas, Spezialaufbau, f Wohnwageninventar (fest eingebaut), A Die nachfolgend unter a bis d aufgeführten Teile sind ohne Beitragszuschlag mitversichert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind: bei Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Campingfahrzeugen, Wohnwagenanhängern, Lieferwagen, Anhängern bis zu einem Gesamtneuwert der Teile von Euro (brutto) Sofern der Comfortschutz vereinbart ist, erhöht sich vorgenannte Gesamtneuwertgrenze der Teile bei Pkw auf Euro (brutto) a 1 Radio- und sonstiges Audiosystem, 1 Videosystem, 1 technisches Kommunikations- und Leitsystem (z.b.1 fest eingebautes Navigationssystem), g Zugelassene Veränderungen am Fahr- und/oder Triebwerk aller Art zur Leistungssteigerung und Verbesserung der Fahreigenschaften. Nicht versicherbare Gegenstände A Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.b. Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen, thermische Solaranlagen/Solarkollektoren zur Warmwasserbereitung oder Heizungsunterstützung, Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung). 9/ 64

10 A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung versichert? Versicherungsschutz besteht in der Teilkaskoversicherung (Teilkasko) bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Brand und Explosion A Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Entwendung A Versichert ist die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversicherten Teile, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.b. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.b. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Abschnitt A.2.1 und Anhang 3. Versicherte Naturgewalten a die Reinigung des Fahrzeuginnenraums infolge des Glasbruchschadens bis zu einem Höchstbetrag von 60 Euro, b Beschädigung oder Zerstörung von Leuchtmitteln. Weitere Folgeschäden sind nicht versichert. Kurzschlussschäden an der Verkabelung A Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind nicht versichert. Tierbiss A Versichert sind unmittelbar durch Tierbiss (z.b. durch einen Marder) verursachte Schäden an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmatten. Folgeschäden aus versicherten Tierbissen am Fahrzeug sind bis zu je Schadenfall mitversichert. Sofern der Comfortschutz vereinbart ist, gilt: Versichert sind unmittelbar durch Tierbiss (z. B. durch einen Marder) verursachte Schäden an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmatten sowie Folgeschäden am versicherten Pkw selbst, z. B. Motor- oder Katalysatorschäden. A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung versichert? Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung (Vollkasko) besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Ereignisse der Teilkasko A Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A bis A A Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdrutsch oder Erdsendkung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen; Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm- und Gesteinsmassen in Verbindung mit eventuellen Baumgruppen. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen; Schlaglöcher sind keine Erdsenkung. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Sofern der Comfortschutz vereinbart ist, ist auch die unmittelbare Einwirkung von Lawinen auf das Fahrzeug versichert. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Zusammenstoß mit Tieren A Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. Durch Insekten verursachte Verunreinigungen des Fahrzeugs oder Beschädigungen an der Lackierung durch Insekten sind nicht versichert. Glasbruch A Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z.b. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Ist ein Austausch der Frontscheibe erforderlich, ersetzen wir auch die Kosten für die Umweltplaketten und Autobahnvignetten. Weitere Folgeschäden sind nicht versichert. Sofern der Comfortschutz vereinbart ist, gilt: Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für: Unfall A Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.b. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen. Mut- oder böswillige Handlungen A Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die nicht berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z.b. Reparateur, Hotelangestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z.b. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). A.2.4 Wer ist versichert? Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Versicherungsvertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z.b. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person. A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.hinweis: In Russland (Russische Föderation) und in der Türkei besteht jeweils nur im europäischen Teil Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung. 10/ 64

11 A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert A Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A Neupreisentschädigung und Kaufwertentschädigung A Sofern die Vollkasko vereinbart ist, gilt bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) entweder die Neupreisentschädigung oder die Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen a Neupreisentschädigung in der Vollkasko: Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet- Pkw) erstatten wir den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.12, sofern innerhalb der ersten 6 Monate nach Vertragsbeginn ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt und der Zeitraum zwischen Erstzulassung des Fahrzeugs und Vertragsbeginn nicht mehr als einen Monat beträgt. Wir erstatten den Neupreis auch, sofern eine Beschädigung innerhalb der ersten 6 Monate nach Vertragsbeginn eintritt, der Zeitraum zwischen Erstzulassung des Fahrzeugs und Vertragsbeginn nicht mehr als einen Monat beträgt und die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises erreichen oder übersteigen. Sofern der Comfortschutz in der Vollkasko vereinbart ist, gilt: Beträgt der Zeitraum zwischen Erstzulassung des Fahrzeugs und Vertragsbeginn nicht mehr als einen Monat, erhöht sich die Leistungsgrenze für Schäden auf den Neupreis des Fahrzeugs, sofern diese in den ersten 24 Monaten nach Vertragsbeginn eintreten. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neu- oder Vorführfahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. b Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge: Sofern der Comfortschutz in der Vollkasko vereinbart ist, gilt: Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) erstatten wir den Kaufwert des Fahrzeugs nach A Abschnitt b, sofern das Fahrzeug bei Vertragsabschluss erstmalig auf Sie zugelassen ist und ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs innerhalb der ersten 12 Monate nach erstmaliger Zulassung des Fahrzeugs auf Sie eintritt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Ersatz von Überführungskosten A Sofern der Comfortschutz in der Vollkasko vereinbart ist, gilt: Zusätzlich erstatten wir die für Ihr Ersatzfahrzeug nachgewiesenen Überführungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro. Ersatz von Zulassungskosten A Sofern der Comfortschutz in der Vollkasko vereinbart ist, gilt: Zusätzlich erstatten wir die für Ihr Ersatzfahrzeug nachgewiesenen Zulassungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 100 Euro. Ersatz nachgewiesener Betriebsstoffkosten A Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs oder gleichwertiger Teile am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. A Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A Neupreis und Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge: a Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich für den Kaufpreis ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe (siehe auch A.2.12). b Kaufwert ist der durch einen Sachverständigen rechnerisch ermittelte Wiederbeschaffungswert des Gebrauchtfahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie, vermindert um eventuell zwischenzeitlich eingetretene Schäden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht fachgerecht repariert wurden. Entschädigung bei vereinbarter GAP-Deckung (Leasing-Differenzdeckung für Leasingfahrzeuge) A Sofern Sie mit uns die GAP-Deckung vereinbart haben, gilt: a Wir ersetzen den positiven Differenzbetrag zwischen dem Leasingrestbetrag (Ablösewert des Leasinggebers) und dem vom Kasko- bzw. gegnerischen Haftpflichtversicherer erstatteten Wiederbeschaffungswert oder Neupreis im Falle eines Totalschadens oder Totaldiebstahls an dem versicherten Fahrzeug. Der Leasingrestbetrag (Ablösewert) ergibt sich aus der abgezinsten Summe der ausstehenden Leasing-raten zuzüglich des abgezinsten Restwertes und der noch nicht verbrauchten Mietvorauszahlung nach linearer Verteilung über die Monate, in denen der Leasingvertrag besteht. b Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf 15 % des Fahrzeugneuwertes nach dem Leasingvertrag. c Nachforderungen des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer wegen Überschreitung der vereinbarten Kilometer-Leistung oder aus sonstigen Gründen, die Sie zu vertreten haben, sind von der Ersatzleistung ausgeschlossen. d Eine im Rahmen der Vollkasko von Ihnen zu tragende Selbstbeteiligung fällt nicht unter den Umfang der Versicherung. e Die Umsatzsteuer ( Mehrwertsteuer ) wird von uns ersetzt, soweit Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind und das Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen gehört. f Im Schadenfall haben Sie vom Leasinggeber einen Nachweis über den Leasingrestbetrag (Ablösewert) und den Fahrzeugneuwert nach dem Leasingvertragsinhalt zu erbringen. Wird der Schaden durch einen Haftpflichtversicherer reguliert, so ist uns zur Ermittlung der Schadenhöhe und Leistungsberechnung zusätzlich die Entschädigungsleistung des gegnerischen Haftpflichtversicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung ohne Werkstattbindung? Reparatur A Sofern der Comfortschutz in der Vollkasko vereinbart ist, gilt: Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen Betriebsstoffkosten (Kühlund Schmiermittel). Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Neupreis und Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge? A Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. A Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A b. 11/ 64

12 b Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A und A.2.6.8). Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung in A Abschleppen A Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Das gilt nur, soweit einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A die Obergrenze nach A a oder A b nicht überschritten wird. Abzug neu für alt A Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen) erfolgt dieser Abzug nicht. Bei Krafträdern, Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermietfahrzeugen sowie Omnibussen ist der Abzug neu für alt auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten vier Jahren nach der Erstzulassung eintritt. Bei den übrigen Fahrzeugarten gilt dies in den ersten drei Jahren. Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten zum Lackierer ersetzen wir nur, wenn Sie diese tatsächlich entrichtet haben. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich im Sinne von A A.2.8 Besondere Ersatzleistungen bei vereinbarter Werkstattbindung (Basis light ) Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Abschnitt A.2.7 gilt bei vereinbarter Werkstattbindung (Basis light ): Auswahl der Werkstatt und Kostenübernahme A Wir organisieren für Sie im Reparaturfall eine Werkstatt, die für die Reparatur des Fahrzeugs zuständig ist. Die Kosten der Fahrzeugreparatur tragen wir (abzüglich der von Ihnen an die Werkstatt zu erstattenden Selbstbeteiligung). Zusatzleistungen bei Reparatur in der von uns gewählten Werkstatt A Wir erbringen im Reparaturfall folgende Zusatzleistungen: a Ein nicht fahrfähiges oder nicht verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir bei einem Unfall auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns organisierte Werkstatt transportieren. b Ein fahrfähiges und verkehrssicheres Fahrzeug lassen wir auf unsere Kosten von Ihrem Wohnsitz in die von uns organisierte Werkstatt transportieren, sofern die Entfernung zwischen Wohnsitz und Werkstatt mehr als 15 km beträgt. c Nach der Reparatur übernehmen wir den Transport des Fahrzeugs von der Werkstatt zu Ihrem Wohnsitz, jedoch nur, falls die Entfernung zwischen Werkstatt und Wohnsitz mehr als 15 km beträgt. Wenn Sie die Reparatur selbst organisieren wollen oder Sie aus sonstigen Gründen zu vertreten haben, dass das Fahrzeug nicht in einer von uns organisierten Werkstatt repariert wird, sondern in einer anderen Werkstatt. Die Zusatzleistungen gemäß A entfallen in diesen Fällen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen A Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, ersetzen wir die nach A.2.7 sowie nach A.2.9 bis A.2.12 berechneten Kosten so, wie sie bei Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt entstanden wären, die unserem Werkstattnetz angehört. Die Bestimmungen nach A bis A entfallen in diesen Fällen. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht. Wann die Werkstattbindung nicht gilt A Die Ersatzleistung richtet sich ausschließlich nach A.2.7 und A.2.12, wenn ein Totalschaden im Sinne von A vorliegt, das Fahrzeug auf Ihren Wunsch nicht repariert wird, sich der Schadenfall, bei dem das Fahrzeug oder mitversicherte Teile beschädigt werden, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat und die Reparatur nicht in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, sich der Schadenfall mit Zerstörung oder Verlust von mitversicherten Teilen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat. Die Bestimmungen nach A bis A finden keine Anwendung. Anrechnung der Selbstbeteiligung A In allen Fällen nach A.2.8.3, A und A verringert sich unsere Leistung zusätzlich um die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß A A.2.9 Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. A.2.10 Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. A.2.11 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Wiederauffinden des Fahrzeugs oder Wiederauffinden von Gegenständen A Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder aufgefunden und können Sie innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. A Wir erstatten lediglich 85 % der nach A.2.7 und A.2.12 berechneten Kosten (ohne Fahrzeugtransportkosten), sofern Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufnehmen, wir Ihnen deshalb die Werkstatt nicht organisieren können und die Reparatur in einer anderen Werkstatt durchgeführt wird Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so sind Sie verpflichtet, sie zurückzunehmen. A Wird das Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort (Ortsmittelpunkt) inner- 12/ 64

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