Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Honduras
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- Heiko Ackermann
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1 Übersetzung 1 Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Honduras Abgeschlossen am 7. Dezember 1978 In Kraft getreten am 7. Dezember 1978 (Stand am 7. Dezember 1978) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Honduras, im folgenden Vertragsparteien genannt, vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und zur Entwicklung Honduras beizutragen, haben folgendes vereinbart: Art. I Die Vertragsparteien verpflichten sich als völlig gleichgestellte Partner, in Honduras die Verwirklichung von technischen Entwicklungsprojekten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu fördern. Art. II Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten: a) für Projekte der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien; b) für Projekte von schweizerischen Körperschaften und Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, die das beidseitige Einverständnis der Vertragsparteien erhalten haben. Art. III Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen: a) Finanzielle Unterstützung von öffentlichen oder privaten Organisationen für die Verwirklichung von bestimmten Projekten; b) Entsendung von qualifiziertem Personal; AS Übersetzung des französischen Originaltextes. 1
2 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit c) Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung in Honduras, in der Schweiz oder in einem andern Land im gegenseitigen Einvernehmen; d) jede andere Form, welche die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen bestimmen. Art. IV Für jedes Projekt wird im Hinblick auf seine Durchführung ein besonderes Abkommen abgeschlossen, das die Pflichten jeder Partei genau umschreibt und das, falls notwendig, die Pflichtenhefte des vorgesehenen Personals erstellt. Die Projekte werden von den Vertragsparteien gemeinsam verwirklicht. Im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien werden die Empfänger von Stipendien ausgewählt und die Planung ihrer Studien oder ihrer Ausbildung festgelegt. Die Ausarbeitung der in diesem Artikel vorgesehenen besonderen Abkommen sowie die dafür zu unternehmenden Schritte sind Sache der jeweiligen mit der technischen Zusammenarbeit betrauten nationalen Instanzen. Im Falle von Honduras liegt die Zuständigkeit für diese Funktionen beim technischen Sekretariat des Hohen Rats der Wirtschaftsplanung, und im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Art. V Die Beiträge der Vertragsparteien zur Durchführung von bestimmten Projekten bestehen grundsätzlich in den folgenden Leistungen: a) auf schweizerischer Seite: aa) Übernahme der Kosten für den Kauf und den Transport der Ausrüstung und des Materials sowie für bestimmte zur Projektverwirklichung benötigte Dienstleistungen. Der Anteil der Schweiz wird in den Projektabkommen nach Artikel IV des vorliegenden Abkommens festgelegt; ab) Übergabe der Ausrüstung und des Materials, die für die Projektverwirklichung geliefert wurden, an die honduranische Partei als Geschenk. Allfällige Ausnahmen von dieser Regel sowie der Zeitpunkt der Übergabe werden in den Projektabkommen nach Artikel IV Absatz 1 festgelegt; ac) Übernahme aller Kosten, welche sich aus dem Einsatz und der Tätigkeit des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals ergeben, namentlich der Gehälter, Versicherungsprämien, Kosten der Reise von der Schweiz nach Honduras und zurück sowie anderer Dienstreisen, Kosten der Wohnung und des Aufenthalts in Honduras; ad) Versorgung, falls nötig, des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals mit Fachausrüstung und -material (Fahrzeuge eingeschlossen), das es für seine Arbeit im Projekt benötigt; ae) Übernahme der Studienkosten und anderer Ausgaben für die Berufsbildung, wie der Kosten für den Unterhalt, die Krankenversicherung, die 2
3 Technische Zusammenarbeit. Abk. mit Honduras Reise hin und zurück von Honduras zum Studienort, für die honduranischen Staatsangehörigen, die nach Artikel IV Absatz 3 im Rahmen von technischen Entwicklungsprojekten zum Studium oder zur Berufsausbildung ins Ausland gesandt werden. b) auf honduranischer Seite: ba) Lieferung der Ausrüstung und des Materials sowie bestimmter zur Projektverwirklichung benötigter Dienstleistungen. Der Anteil von Honduras wird in den Projektabkommen nach Artikel IV Absatz 1 festgelegt; bb) Anstellung des für die Projektverwirklichung benötigten Personals. Dieses Personal übernimmt von Anfang an vollständig oder zusammen mit dem von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personal die Verantwortung für die auszuführenden Projekte; bc) grundsätzlich Bezahlung der Gehälter und der Versicherungsprämien des von Honduras zur Verfügung gestellten Personals. Allfällige Ausnahmen von dieser Regel werden in den Projektabkommen nach Artikel IV Absatz 1 festgelegt; bd) gegebenenfalls Bezahlung der Gehälter der Personen nach Buchstabe ae) für die Dauer ihrer Abwesenheit von Honduras nach den geltenden Bestimmungen; be) im Rahmen des Möglichen Gewährleistung einer Beschäftigung für die nach Honduras zurückgekehrten Personen nach Buchstabe ae), die ihnen erlaubt, die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen so gut als möglich anzuwenden; bf) Übernahme derjenigen Dienste, die vom lokalen Personal ausgeübt werden können, wie Sekretariatsarbeiten, Übersetzungen und ähnliche Dienste; bg) Zurverfügungstellung der Büros und der weiteren benötigten Räumlichkeiten sowie Bezahlung von deren Miete. Art. VI Um die Verwirklichung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern, wird Honduras: a) die Ausrüstung (Fahrzeuge eingeschlossen) und das Material, die von privaten oder öffentlichen Partnern für die unter der Mitwirkung der Schweiz zu verwirklichenden Projekte der Entwicklungszusammenarbeit geliefert werden, von allen Zollabgaben und Steuern befreien, oder gegebenenfalls solche Abgaben und Steuern selbst entrichten; b) dem ausländischen Personal, das die Schweiz zur Verfügung stellt, erlauben, vorübergehend Fachausrüstung und -material (Fahrzeuge eingeschlossen), welche es benötigt, unter der Bedingung zoll- und steuerfrei einzuführen, dass dieses Material nach Ablauf des Mandates wieder ausgeführt oder einem Projekt geschenkt wird; in diesem letzten Fall ist der Begünstigte, falls nötig, für die Begleichung von Zöllen und Steuerabgaben verantwortlich; 3
4 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit c) keine Zölle, Steuern oder andere Gebühren verlangen für das Mobiliar und die persönlichen Effekten, einschliesslich ein Fahrzeug pro Haushalt, welche diese Personen und ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen bei der ersten Einrichtung in Honduras einführen, ausgenommen Lagerungs-, Transport- und mit ähnlichen Dienstleistungen verbundene Gebühren; d) diesen Personen und ihren Familien erlauben, für ihren persönlichen Gebrauch Medikamente, Lebensmittel, Getränke und andere Artikel zum täglichen Gebrauch zollfrei einzuführen; e) diese Personen und ihre Familien von allen Steuern und anderen Fiskalabgaben befreien, die sich auf ihre Person oder auf die ihnen von der schweizerischen Vertragspartei entrichteten Vergütungen (Gehalt, Entschädigungen) beziehen; f) unentgeltlich und unverzüglich die Ein-, Aufenthalts- und Ausreisevisa erteilen, welche die geltenden Bestimmungen vorsehen; g) diesen Personen und ihren Familien beistehen und ihre Arbeit soweit erforderlich erleichtern; h) diese Personen von jeder Schadenersatzforderung für eine Handlung befreien, die sie in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben begehen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Art. VII Nach Rücksprache mit der Regierung von Honduras kann der schweizerische Bundesrat einen Vertreter ernennen und allenfalls ein Büro eröffnen. Auf schweizerischer Seite wird diese Person für alle Fragen der Entwicklungszusammenarbeit, welche Gegenstand dieses Abkommens sind, verantwortlich sein. Ist sie in Honduras selbst niedergelassen und gehört sie nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz an, wird sie die gleichen Vorteile geniessen, die dem ausländischen Personal der Projekte gewährt werden. Diese Bestimmung gilt auch für das ausländische Personal, das dem Büro zugeteilt ist. Art. VIII Die Bestimmungen zwei- oder mehrseitiger Abkommen, die eine Vertragspartei in Zukunft bezüglich der Vorrechte von Personen abschliesst, die bei der Entwicklungszusammenarbeit oder der Durchführung dieses oder eines ähnlichen Abkommens mitzuwirken haben, gelten anstelle der Bestimmungen dieses Abkommens, wenn sie günstiger sind. Art. IX Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt drei Jahre. Nachher wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, ausser die eine oder die 4
5 Technische Zusammenarbeit. Abk. mit Honduras andere Vertragspartei kündige es spätestens sechs Monate vor Ablauf des laufenden Jahres durch eine schriftliche Notifikation. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ebenfalls für die beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Ausführung stehenden Projekte. Bestehen Widersprüche zwischen diesem Abkommen und den Abkommen über die in Ausführung stehenden Projekte, so werden die letzteren angewendet. Läuft das Abkommen aus, so anerkennen die Vertragsparteien, dass die in diesem Zeitpunkt in Ausführung stehenden Projekte beendet werden und die honduranischen Studenten oder Praktikanten, die sich in diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, ihr Studium oder Ausbildungsprogramm beenden können. Geschehen in der Stadt Tegucigalpa, Zentralbezirk, am 7. Dezember 1978, in vier Exemplaren, zwei in französischer und zwei in spanischer Sprache, alle in gleicher Weise verbindlich. Für den Schweizerischen Bundesrat: Yves Berthoud Für die Regierung von Honduras: J. R. H. Alcerro 5
6 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit 6
Übersetzung 1. (Stand am 11. September 1973)
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