Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Honduras

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Honduras"

Transkript

1 Übersetzung 1 Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Honduras Abgeschlossen am 7. Dezember 1978 In Kraft getreten am 7. Dezember 1978 (Stand am 7. Dezember 1978) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Honduras, im folgenden Vertragsparteien genannt, vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und zur Entwicklung Honduras beizutragen, haben folgendes vereinbart: Art. I Die Vertragsparteien verpflichten sich als völlig gleichgestellte Partner, in Honduras die Verwirklichung von technischen Entwicklungsprojekten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu fördern. Art. II Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten: a) für Projekte der Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien; b) für Projekte von schweizerischen Körperschaften und Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts, die das beidseitige Einverständnis der Vertragsparteien erhalten haben. Art. III Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen: a) Finanzielle Unterstützung von öffentlichen oder privaten Organisationen für die Verwirklichung von bestimmten Projekten; b) Entsendung von qualifiziertem Personal; AS Übersetzung des französischen Originaltextes. 1

2 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit c) Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung in Honduras, in der Schweiz oder in einem andern Land im gegenseitigen Einvernehmen; d) jede andere Form, welche die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen bestimmen. Art. IV Für jedes Projekt wird im Hinblick auf seine Durchführung ein besonderes Abkommen abgeschlossen, das die Pflichten jeder Partei genau umschreibt und das, falls notwendig, die Pflichtenhefte des vorgesehenen Personals erstellt. Die Projekte werden von den Vertragsparteien gemeinsam verwirklicht. Im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien werden die Empfänger von Stipendien ausgewählt und die Planung ihrer Studien oder ihrer Ausbildung festgelegt. Die Ausarbeitung der in diesem Artikel vorgesehenen besonderen Abkommen sowie die dafür zu unternehmenden Schritte sind Sache der jeweiligen mit der technischen Zusammenarbeit betrauten nationalen Instanzen. Im Falle von Honduras liegt die Zuständigkeit für diese Funktionen beim technischen Sekretariat des Hohen Rats der Wirtschaftsplanung, und im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Art. V Die Beiträge der Vertragsparteien zur Durchführung von bestimmten Projekten bestehen grundsätzlich in den folgenden Leistungen: a) auf schweizerischer Seite: aa) Übernahme der Kosten für den Kauf und den Transport der Ausrüstung und des Materials sowie für bestimmte zur Projektverwirklichung benötigte Dienstleistungen. Der Anteil der Schweiz wird in den Projektabkommen nach Artikel IV des vorliegenden Abkommens festgelegt; ab) Übergabe der Ausrüstung und des Materials, die für die Projektverwirklichung geliefert wurden, an die honduranische Partei als Geschenk. Allfällige Ausnahmen von dieser Regel sowie der Zeitpunkt der Übergabe werden in den Projektabkommen nach Artikel IV Absatz 1 festgelegt; ac) Übernahme aller Kosten, welche sich aus dem Einsatz und der Tätigkeit des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals ergeben, namentlich der Gehälter, Versicherungsprämien, Kosten der Reise von der Schweiz nach Honduras und zurück sowie anderer Dienstreisen, Kosten der Wohnung und des Aufenthalts in Honduras; ad) Versorgung, falls nötig, des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals mit Fachausrüstung und -material (Fahrzeuge eingeschlossen), das es für seine Arbeit im Projekt benötigt; ae) Übernahme der Studienkosten und anderer Ausgaben für die Berufsbildung, wie der Kosten für den Unterhalt, die Krankenversicherung, die 2

3 Technische Zusammenarbeit. Abk. mit Honduras Reise hin und zurück von Honduras zum Studienort, für die honduranischen Staatsangehörigen, die nach Artikel IV Absatz 3 im Rahmen von technischen Entwicklungsprojekten zum Studium oder zur Berufsausbildung ins Ausland gesandt werden. b) auf honduranischer Seite: ba) Lieferung der Ausrüstung und des Materials sowie bestimmter zur Projektverwirklichung benötigter Dienstleistungen. Der Anteil von Honduras wird in den Projektabkommen nach Artikel IV Absatz 1 festgelegt; bb) Anstellung des für die Projektverwirklichung benötigten Personals. Dieses Personal übernimmt von Anfang an vollständig oder zusammen mit dem von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personal die Verantwortung für die auszuführenden Projekte; bc) grundsätzlich Bezahlung der Gehälter und der Versicherungsprämien des von Honduras zur Verfügung gestellten Personals. Allfällige Ausnahmen von dieser Regel werden in den Projektabkommen nach Artikel IV Absatz 1 festgelegt; bd) gegebenenfalls Bezahlung der Gehälter der Personen nach Buchstabe ae) für die Dauer ihrer Abwesenheit von Honduras nach den geltenden Bestimmungen; be) im Rahmen des Möglichen Gewährleistung einer Beschäftigung für die nach Honduras zurückgekehrten Personen nach Buchstabe ae), die ihnen erlaubt, die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen so gut als möglich anzuwenden; bf) Übernahme derjenigen Dienste, die vom lokalen Personal ausgeübt werden können, wie Sekretariatsarbeiten, Übersetzungen und ähnliche Dienste; bg) Zurverfügungstellung der Büros und der weiteren benötigten Räumlichkeiten sowie Bezahlung von deren Miete. Art. VI Um die Verwirklichung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern, wird Honduras: a) die Ausrüstung (Fahrzeuge eingeschlossen) und das Material, die von privaten oder öffentlichen Partnern für die unter der Mitwirkung der Schweiz zu verwirklichenden Projekte der Entwicklungszusammenarbeit geliefert werden, von allen Zollabgaben und Steuern befreien, oder gegebenenfalls solche Abgaben und Steuern selbst entrichten; b) dem ausländischen Personal, das die Schweiz zur Verfügung stellt, erlauben, vorübergehend Fachausrüstung und -material (Fahrzeuge eingeschlossen), welche es benötigt, unter der Bedingung zoll- und steuerfrei einzuführen, dass dieses Material nach Ablauf des Mandates wieder ausgeführt oder einem Projekt geschenkt wird; in diesem letzten Fall ist der Begünstigte, falls nötig, für die Begleichung von Zöllen und Steuerabgaben verantwortlich; 3

4 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit c) keine Zölle, Steuern oder andere Gebühren verlangen für das Mobiliar und die persönlichen Effekten, einschliesslich ein Fahrzeug pro Haushalt, welche diese Personen und ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen bei der ersten Einrichtung in Honduras einführen, ausgenommen Lagerungs-, Transport- und mit ähnlichen Dienstleistungen verbundene Gebühren; d) diesen Personen und ihren Familien erlauben, für ihren persönlichen Gebrauch Medikamente, Lebensmittel, Getränke und andere Artikel zum täglichen Gebrauch zollfrei einzuführen; e) diese Personen und ihre Familien von allen Steuern und anderen Fiskalabgaben befreien, die sich auf ihre Person oder auf die ihnen von der schweizerischen Vertragspartei entrichteten Vergütungen (Gehalt, Entschädigungen) beziehen; f) unentgeltlich und unverzüglich die Ein-, Aufenthalts- und Ausreisevisa erteilen, welche die geltenden Bestimmungen vorsehen; g) diesen Personen und ihren Familien beistehen und ihre Arbeit soweit erforderlich erleichtern; h) diese Personen von jeder Schadenersatzforderung für eine Handlung befreien, die sie in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben begehen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Art. VII Nach Rücksprache mit der Regierung von Honduras kann der schweizerische Bundesrat einen Vertreter ernennen und allenfalls ein Büro eröffnen. Auf schweizerischer Seite wird diese Person für alle Fragen der Entwicklungszusammenarbeit, welche Gegenstand dieses Abkommens sind, verantwortlich sein. Ist sie in Honduras selbst niedergelassen und gehört sie nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz an, wird sie die gleichen Vorteile geniessen, die dem ausländischen Personal der Projekte gewährt werden. Diese Bestimmung gilt auch für das ausländische Personal, das dem Büro zugeteilt ist. Art. VIII Die Bestimmungen zwei- oder mehrseitiger Abkommen, die eine Vertragspartei in Zukunft bezüglich der Vorrechte von Personen abschliesst, die bei der Entwicklungszusammenarbeit oder der Durchführung dieses oder eines ähnlichen Abkommens mitzuwirken haben, gelten anstelle der Bestimmungen dieses Abkommens, wenn sie günstiger sind. Art. IX Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt drei Jahre. Nachher wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, ausser die eine oder die 4

5 Technische Zusammenarbeit. Abk. mit Honduras andere Vertragspartei kündige es spätestens sechs Monate vor Ablauf des laufenden Jahres durch eine schriftliche Notifikation. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ebenfalls für die beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Ausführung stehenden Projekte. Bestehen Widersprüche zwischen diesem Abkommen und den Abkommen über die in Ausführung stehenden Projekte, so werden die letzteren angewendet. Läuft das Abkommen aus, so anerkennen die Vertragsparteien, dass die in diesem Zeitpunkt in Ausführung stehenden Projekte beendet werden und die honduranischen Studenten oder Praktikanten, die sich in diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, ihr Studium oder Ausbildungsprogramm beenden können. Geschehen in der Stadt Tegucigalpa, Zentralbezirk, am 7. Dezember 1978, in vier Exemplaren, zwei in französischer und zwei in spanischer Sprache, alle in gleicher Weise verbindlich. Für den Schweizerischen Bundesrat: Yves Berthoud Für die Regierung von Honduras: J. R. H. Alcerro 5

6 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit 6

Übersetzung 1. (Stand am 11. September 1973)

Übersetzung 1. (Stand am 11. September 1973) Übersetzung 1 0.974.275.8 Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik Abgeschlossen am 27. Oktober 1972

Mehr

Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Nepal

Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Nepal Übersetzung 1 Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Nepal 0.974.258.1 Abgeschlossen am 18. August 1972 In Kraft getreten durch

Mehr

Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit Übersetzung 1 0.974.242.3 Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens Abgeschlossen am 27. September 1966

Mehr

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Originaltext Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Abgeschlossen am 7. Dezember 2007 In Kraft

Mehr

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1581 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1986 Ausgegeben am 24. April 1986 86. Stück 216. Abkommen zwischen der österreichischen

Mehr

Abkommen

Abkommen Übersetzung 1 0.974.216.4 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit

Mehr

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Simbabwe über die internationale Zusammenarbeit

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Simbabwe über die internationale Zusammenarbeit Übersetzung 1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Simbabwe über die internationale Zusammenarbeit Abgeschlossen am 9. Februar 2017 In Kraft getreten am 9. Februar

Mehr

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung. I. Allgemeine Bestimmungen. II. Besondere Bestimmungen

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung. I. Allgemeine Bestimmungen. II. Besondere Bestimmungen Übersetzung 1 0.831.109.454.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung Abgeschlossen in Rom am 17. Oktober 1951 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 1953 2 Datum

Mehr

Titel I Allgemeine Bestimmungen. Übersetzung 1

Titel I Allgemeine Bestimmungen. Übersetzung 1 Übersetzung 1 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit Abgeschlossen am 19. Februar

Mehr

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung Übersetzung 1 0.831.109.636.1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung Abgeschlossen am 28. März 1958 Von der Bundesversammlung

Mehr

Abkommen. Übersetzung 1

Abkommen. Übersetzung 1 Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Moldau über die Humanitäre Hilfe und die Technische Zusammenarbeit Abgeschlossen am 20.

Mehr

Rahmenabkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Französischen Republik. über

Rahmenabkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Französischen Republik. über Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich - 2 - Die Regierung

Mehr

Abgeschlossen am 1. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 2003

Abgeschlossen am 1. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 2003 Übersetzung 1 0.741.619.191 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen

Mehr

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens über die Eröffnung von Transferkrediten

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens über die Eröffnung von Transferkrediten Originaltext 0.973.242.31 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens über die Eröffnung von Transferkrediten Abgeschlossen in Bern am 30. Juli 1960

Mehr

Übersetzung 1. Abgeschlossen am 29. September 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juni 2012

Übersetzung 1. Abgeschlossen am 29. September 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juni 2012 Übersetzung 1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Abgeschlossen am 29. September

Mehr

Abkommen

Abkommen Übersetzung 1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht 0.142.112.142 Abgeschlossen am 30. Oktober 2003 In

Mehr

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung Originaltext 0.837.951.4 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung Abgeschlossen am 15. Januar 1979 Von der Bundesversammlung

Mehr

Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.

Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht. Übersetzung 1 0.221.211.4 Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht Abgeschlossen in Den Haag am 15. Juni 1955 Von der Bundesversammlung

Mehr

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996 Von der Schweiz unterzeichnet am 27. August

Mehr

Zusatz-Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Chile. Übersetzung 1. (Stand am 1. Juli 1955)

Zusatz-Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Chile. Übersetzung 1. (Stand am 1. Juli 1955) Übersetzung 1 Zusatz-Handelsabkommen zwischen der Schweiz und Chile 0.946.292.451.1 Abgeschlossen am 17. Juni 1955 In Kraft getreten am 1. Juli 1955 (Stand am 1. Juli 1955) Der Bundesrat der Schweizerischen

Mehr

Protokoll. Übersetzung 1

Protokoll. Übersetzung 1 Übersetzung 1 Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.672.910.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 87 ausgegeben am 18. April 1997 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene

Mehr

Abgeschlossen am 21. September 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März In Kraft getreten am 1. Juli 1960

Abgeschlossen am 21. September 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März In Kraft getreten am 1. Juli 1960 Übersetzung 1 0.831.109.332.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über soziale Sicherheit Abgeschlossen am 21. September 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1960 2 In Kraft getreten

Mehr

Übereinkommen

Übereinkommen Übersetzung 1 0.362.32 Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

Mehr

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT ÜBER DIE GEGENSEITIGE VERTRETUNG

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT ÜBER DIE GEGENSEITIGE VERTRETUNG BGBl. III - Ausgegeben am 23. März 2010 - Nr. 24 1 von 5 ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT ÜBER DIE GEGENSEITIGE VERTRETUNG IM VERFAHREN DER VISAERTEILUNG

Mehr

Int. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst.

Int. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst. Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBl. 1972 II, 653, 663) 10.5.1952 Die Hohen Vertragsparteien - in Erkenntnis

Mehr

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER 519 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - deutscher Übereinkommenstext (Normativer Teil) 1 von 7 ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ANSPRÜCHE EINES MITGLIEDSTAATS

Mehr

Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten Übersetzung 1 Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten 0.414.32 Abgeschlossen in Rom am 6. November 1990 Von der Bundesversammlung genehmigt am

Mehr

Vereinbarung

Vereinbarung Übersetzung 1 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei der Vernichtung der Chemiewaffenlager in der Russischen Föderation

Mehr

Abkommen

Abkommen Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern 0.672.963.62 Abgeschlossen

Mehr

INTERNATIONALES STEUERRECHT DER SCHWEIZ

INTERNATIONALES STEUERRECHT DER SCHWEIZ INTERNATIONALES STEUERRECHT DER SCHWEIZ Internationales Steuerrecht der Schweiz Sammlung schweizerischer Abkommen und Ausführungsvorschriften bearbeitet von der Eidgenössischen Steuerverwaltung Band VII

Mehr

I. Begriffsbestimmungen. Übersetzung 1 Vereinbarung

I. Begriffsbestimmungen. Übersetzung 1 Vereinbarung Übersetzung 1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard 0.631.252.945.462.5 Abgeschlossen

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der Ausführungsordnung

Mehr

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile Übersetzung 1 Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile 0.631.145.272 Abgeschlossen in Genf am 15. Januar 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1960

Mehr

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER STADT AACHEN UND DER GEMEINDE KELMIS ÜBER GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI DER BRANDBEKÄMPFUNG UND BEIM RETTUNGSDIENST

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER STADT AACHEN UND DER GEMEINDE KELMIS ÜBER GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI DER BRANDBEKÄMPFUNG UND BEIM RETTUNGSDIENST VEREINBARUNG ZWISCHEN DER STADT AACHEN UND DER GEMEINDE KELMIS ÜBER GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI DER BRANDBEKÄMPFUNG UND BEIM RETTUNGSDIENST Die Gemeinde Kelmis, vertreten durch den Bürgermeister, Hern

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen 0.221.122.3 Abgeschlossen in Basel am 16. Mai 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 1979 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde

Mehr

Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen Übersetzung 1 Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen 0.191.022 Abgeschlossen in Wien am 24. April 1963 Von der Bundesversammlung

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz 38. Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz Vom. November 973 (Stand. Oktober 975) ) Art. Zweck Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung

Mehr

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger Originaltext 0.141.116.3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger Abgeschlossen am 19. März 1999 In Kraft getreten

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung

Mehr

Abkommen

Abkommen Übersetzung 1 0.946.295.891 Abkommen über den Handel, die Investitionen und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Niger Abgeschlossen am 28. März

Mehr

Vergleichsvertrag zwischen der Schweiz und Dänemark

Vergleichsvertrag zwischen der Schweiz und Dänemark Übersetzung 1 Vergleichsvertrag zwischen der Schweiz und Dänemark 0.193.413.14 Abgeschlossen am 6. Juni 1924 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 1924 2 Ratifikationsurkunden ausgetauscht

Mehr

Übersetzung 1. Präambel

Übersetzung 1. Präambel Übersetzung 1 Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften Abgeschlossen in Utrecht,

Mehr

Abgeschlossen in Wien am 1. Februar 2013 Inkrafttreten: 1. März 2013

Abgeschlossen in Wien am 1. Februar 2013 Inkrafttreten: 1. März 2013 0.362.319.102.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Nr. 184 ausgegeben am 26. April 2013 Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Öster-

Mehr

Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)*

Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)* Übersetzung 1 0.211.112.14 Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)* Abgeschlossen in Paris am 10. September 1964

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.672.910.22 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr. 521 ausgegeben am 28. Dezember 2016 Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen dem

Mehr

RAT FÜR GEGENSEITIGE WIRTSCHAFTSHILFE. ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT UND GEGENSEITIGE HILFE IN ZOLLFRAGEN (VOM 5. JULI 1962)

RAT FÜR GEGENSEITIGE WIRTSCHAFTSHILFE. ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT UND GEGENSEITIGE HILFE IN ZOLLFRAGEN (VOM 5. JULI 1962) RAT FÜR GEGENSEITIGE WIRTSCHAFTSHILFE. ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT UND GEGENSEITIGE HILFE IN ZOLLFRAGEN (VOM 5. JULI 1962) Die Abkommenspartner haben, von dem Bestreben geleitet, die freundschaftlichen

Mehr

4/6/2016. Parlamentgesetz. Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge

4/6/2016. Parlamentgesetz. Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge Anforderungen an die Formulierung von Bestimmungen zur Delegation der Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an den Bundesrat Forum de législation du 25 février 2016 Ridha Fraoua Art. 166 Beziehungen

Mehr

Abkommen

Abkommen Originaltext 0.414.991.361 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder 0.211.221.131 Abgeschlossen in Strassburg am 15. Oktober 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 1978

Mehr

Abkommen

Abkommen Originaltext 0.510.163.1 Abkommen zwischen dem Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und dem Bundesminister für

Mehr

- 1 - I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen. Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert:

- 1 - I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen. Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert: - 1-111.011 Gesetz über die zweite Etappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in

Mehr

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DEN BEITRITT DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN

Mehr

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Originaltext Verwaltungsvereinbarung

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Originaltext Verwaltungsvereinbarung Originaltext Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit vom 20. Oktober 1978 0.831.109.714.12

Mehr

Vereinbarung

Vereinbarung Originaltext Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit

Mehr

Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen

Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen vom 8. September 2016 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, 833.15 gestützt auf Artikel

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

Absprache zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über Programme zur Jugendmobilität

Absprache zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über Programme zur Jugendmobilität Absprache zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über Programme zur Jugendmobilität Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Kanada

Mehr

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

Mehr

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, In der Erwägung, dass das am 28. Juli 1951 in Genf beschlossene Abkommen über die Rechtsstellung

Mehr

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über den finanziellen Ausgleich auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über den finanziellen Ausgleich auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger Übersetzung 1 0.837.945.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über den finanziellen Ausgleich auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger Abgeschlossen am 12. Dezember 1978 Von der

Mehr

Abkommen. zwischen. der Österreichischen Bundesregierung. und. der Regierung der Republik Polen. über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Abkommen. zwischen. der Österreichischen Bundesregierung. und. der Regierung der Republik Polen. über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen BGBl. III - Ausgegeben am 18. November 2014 - Nr. 218 1 von 9 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Mehr

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung von Australien

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung von Australien Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Australien über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen (12.09.2001) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und

Mehr

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films (Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und Belgien) 0.443.917.2

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr... ausgegeben am

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr... ausgegeben am Referendumsvorlage Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr.... ausgegeben am... 2017 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im

Mehr

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich. BBl 2017 Rahmenabk. mit Frankreich

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich. BBl 2017 Rahmenabk. mit Frankreich Übersetzung 1 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik Abgeschlossen in Paris

Mehr

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung - 2 - Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik China - in dem Wunsch, die gegenseitige Zusammenarbeit

Mehr

Übersetzung 1. Abgeschlossen am 6. Oktober 2010 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. Dezember 2010

Übersetzung 1. Abgeschlossen am 6. Oktober 2010 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. Dezember 2010 Übersetzung 1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe Abgeschlossen am 6. Oktober 2010

Mehr

Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA)

Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik über Sozialversicherung vom 12.07.2001 (BGBl. 2002, Teil II, Nr. 3, S. 83 ff.) Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik

Mehr

11380/AB. vom zu 11864/J (XXV.GP) Parlament 1017 Wien

11380/AB. vom zu 11864/J (XXV.GP) Parlament 1017 Wien 11380/AB vom 14.04.2017 zu 11864/J (XXV.GP) Dr. Hans Jörg Schelling Bundesminister für Finanzen 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Wien, am 13. April 2017 GZ. BMF-310205/0034-I/4/2017

Mehr

C 326/266 Amtsblatt der Europäischen Union PROTOKOLL (Nr. 7) ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION KAPITEL I

C 326/266 Amtsblatt der Europäischen Union PROTOKOLL (Nr. 7) ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION KAPITEL I C 326/266 Amtsblatt der Europäischen Union 26.10.2012 PROTOKOLL (Nr. 7) ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union

Mehr

Übersetzung 1. Abgeschlossen am 8. März 1978 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dezember 1978

Übersetzung 1. Abgeschlossen am 8. März 1978 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dezember 1978 Übersetzung 1 0.975.254.1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mali betreffend die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen Abgeschlossen am 8. März

Mehr

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,

Mehr

vom 15. Januar 1979 Inkrafttreten: 1. Januar 1980

vom 15. Januar 1979 Inkrafttreten: 1. Januar 1980 0.837.910.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1980 Nr. 19 ausgegeben am 11. März 1980 Abkommen vom 15. Januar 1979 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Mehr

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über soziale Sicherheit

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über soziale Sicherheit Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über soziale Sicherheit Abgeschlossen am 3. September 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 Ratifikationsurkunden

Mehr

Abkommen

Abkommen Originaltext 0.631.112.136.1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für

Mehr

V e r b a l n o t e. Artikel 1 Geltungsbereich

V e r b a l n o t e. Artikel 1 Geltungsbereich BGBl. III - Ausgegeben am 29. Jänner 2015 - Nr. 13 1 von 5 GZ BMEIA-BT.4.15.08/0002-IV.2a/2014 An die Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft Kärntner Ring 12 1010 Wien V e r b a l n o t e Das

Mehr

Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen

Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen Übersetzung 1 Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 In

Mehr

Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 2

Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 2 Übersetzung 1 Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht 2 0.211.221.431 Abgeschlossen in Den Haag am 24. Oktober 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt

Mehr

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M002_Ingenieurgesetz IngG-BW_2009-12-24.docx INFO Merkblatt Nr. 002 Stand: Dezember 2009 Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg Inhalt: Seite gültig ab 1... 2 01.01.1994

Mehr

Schlussprotokoll. zum Abkommen. zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland. über. Soziale Sicherheit

Schlussprotokoll. zum Abkommen. zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland. über. Soziale Sicherheit Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Tschechischen Republik und der

Mehr

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kanada betreffend Käse

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kanada betreffend Käse Übersetzung 1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kanada betreffend Käse 0.632.292.322 Abgeschlossen am 1. Apri1 1981 In Kraft getreten am 1. April 1981 mit Wirkung ab 2. Juni 1981 I. Präambel In Fortsetzung

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung Originaltext 0.837.916.3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung Abgeschlossen am 14. Dezember 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt

Mehr

Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Argentinien

Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Argentinien Übersetzung 1 Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Argentinien 0.946.291.541 Abgeschlossen am 25. November 1957 In Kraft getreten am 26. November 1957 (Stand am 26. November

Mehr

Abkommen

Abkommen Übersetzung 1 0.510.114.1 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und der NATO über die Teilnahme der Schweiz an der «International Security Assistance Force Afghanistan» (ISAF) In Kraft

Mehr

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Verleihung der Wasserkräfte des Doubs bei Châtelot

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Verleihung der Wasserkräfte des Doubs bei Châtelot Übersetzung 1 Übereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Verleihung der Wasserkräfte des Doubs bei Châtelot 0.721.809.349.5 Abgeschlossen am 19. November 1930 Ratifikationsurkunden ausgetauscht

Mehr

er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt,

Mehr

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 62 Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht London/Londres, 7.VI.1968 Amtliche Übersetzung Deutschlands Präambel Die Mitgliedstaaten

Mehr

0.935.222.49. Verständigungsprotokoll

0.935.222.49. Verständigungsprotokoll Übersetzung 1 0.935.222.49 Verständigungsprotokoll zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates und der Staatlichen Tourismusverwaltung

Mehr

Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen 1)

Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen 1) 8. Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen ) Vom 0. Dezember 948 (Stand 6. Oktober 949) Die Regierungen der Kantone ), in der Absicht,

Mehr

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse Übersetzung 1 Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse 0.414.5 Abgeschlossen in Paris am 14. Dezember 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6.

Mehr