Rahmenordnung der Hochschule Hannover zur Vergabe von Stipendien (Stipendienordnung)

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1 Rahmenordnung der Hochschule Hannover zur Vergabe von Stipendien (Stipendienordnung) Beschlossen in der 245. Sitzung des Senates am

2 I N H A L T : Präambel Geltungsbereich Allgemeine Grundsätze Auswahlgremien Auswahlverfahren Bekanntgabe der Auswahlentscheidung Mitwirkungspflicht der Stipendiatin oder des Stipendiaten Geheimhaltungspflicht Unterbrechung der Förderung Widerruf, Rücknahme der Entscheidung, vorzeitige Beendigung des Stipendiums 5 10 Rückerstattung der Förderungsleistungen Datenschutz Überprüfung bestehender Ordnungen Inkrafttreten und Veröffentlichung

3 Präambel Die Hochschule Hannover verfährt bei der Vergabe von Stipendien nach einem einheitlichen Rahmen. Damit Gleichbehandlung, Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet sind, werden die nachfolgend dokumentierten Grundsätze niedergelegt. 1 Geltungsbereich Diese Ordnung findet Anwendung auf die Vergabe von sämtlichen an der Hochschule Hannover zu vergebenen Stipendien, soweit in gesonderten hochschulweit geltenden Ordnungen oder Richtlinien keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden. Sie dient dazu, die Vergabe von Stipendien nachvollziehbar und nach einem einheitlichen standarisierten Verfahren durchzuführen. Unter Berücksichtigung der in dieser Ordnung festgelegten Regelungen können die Fakultäten für die von Ihnen zu vergebenen Stipendien spezifische Stipendienordnungen beschließen. Für von der Hochschule zu vergebene Stipendien kann das Präsidium spezifische Richtlinien erlassen. 2 Allgemeine Grundsätze (1) Ein Stipendium an der Hochschule Hannover dient der finanziellen Unterstützung der hochschulbezogenen Aus- und Weiterbildung. Ein Stipendium darf nicht von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden. Die Mitwirkungspflichten nach 6 sind davon nicht erfasst. (2) Die Stipendienzahlungen sind kein Arbeitsentgelt im Sinne von 14 SGB IV (Sozialgesetzbuch). Stipendien unterliegen daher nicht der Sozialversicherungspflicht. Stipendienzeiten erzeugen keine arbeitsrechtliche Wirkung im Hinblick auf spätere Beschäftigungen im öffentlichen Dienst. (3) Stipendien können nur im Rahmen vorhandener Haushalts- und Drittmittel vergeben werden. Auch Stipendien aus Mitteln Dritter (Drittmittel) werden durch und unter Verantwortung der Hochschule bzw. der Fakultäten nach den vom Drittmittelgeber vorgegebenen Richtlinien vergeben. (4) Stipendien werden aufgrund einer fristgerechten Bewerbung im Rahmen eines Auswahlverfahrens vergeben. (5) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. (6) Alle rechtlich erheblichen Entscheidungen und alle wesentlichen Verfahrensschritte werden schriftlich dokumentiert. 3 Auswahlgremien (1) Die Vergabe der Stipendien hat durch ein Auswahlgremium (Stipendienausschuss) zu erfolgen. Der Zusammensetzung des Gremiums sind sachliche Kriterien zugrunde zu legen. Für fakultätsgebundene Stipendien liegt die Entscheidungsbefugnis zur Bildung des Gremiums beim Dekanat, ansonsten liegt diese beim Präsidium. Es können auch bestehende Gremien der Hochschule mit der Funktion des Stipendienausschusses betraut werden. (2) Das Auswahlgremium soll sich eine Geschäftsordnung geben. 3

4 (3) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt das Votum der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die Beschlüsse des Gremiums werden hinreichend dokumentiert und protokolliert. 4 Auswahlverfahren (1) Die Stipendien sind hochschulöffentlich auf den Internetseiten der Hochschule auszuschreiben. Zusätzlich kann auch in anderen Medien ein Hinweis auf die Ausschreibung erfolgen. (2) Die Ausschreibung enthält insbesondere folgende Angaben: 1. den Förderzweck, 2. den Adressatenkreis, 3. die voraussichtliche Zahl der Stipendien, 4. die Vergabekriterien, 5. die einzureichenden Bewerbungsunterlagen, 6. die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der diese einzureichen ist, 7. das Auswahlgremium, 8. die Frist, bis zu der die Bewerbung einzureichen ist. (3) Insbesondere der Förderzweck, der Adressatenkreis und die genauen Vergabekriterien sind in den spezifischen Stipendienordnungen der Fakultäten bzw. in den Stipendienrichtlinien des Präsidiums detailliert niederzulegen. 5 Bekanntgabe der Auswahlentscheidung Die Bewerberin oder der Bewerber wird in geeigneter Weise über das Ergebnis des Auswahlverfahrens unterrichtet. Dies kann in schriftlicher oder elektronischer Form geschehen. 6 Mitwirkungspflicht der Stipendiatin oder des Stipendiaten (1) Mit der Annahme des Stipendiums verpflichtet sich die Stipendiatin oder der Stipendiat, den Zweck des Stipendiums sowie ihr / sein Studium zielstrebig zu verfolgen. (2) Mit der Annahme des Stipendiums verbundene Betreuungsvereinbarungen, Verpflichtungen oder Auflagen sind von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten zu erfüllen. (3) Soweit im Förderzeitraum Eignungs- oder Leistungsprüfungen vorgeschrieben sind, ist die Stipendiatin oder der Stipendiat verpflichtet, an diesen teilzunehmen. (4) Die Stipendiatin oder der Stipendiat unterliegt der Mitwirkungs- sowie Anzeigepflicht hinsichtlich aller der Stipendiengewährung relevanten Umstände. 7 Geheimhaltungspflicht Sollte das Stipendium im Zusammenhang mit einer Tätigkeit an der Hochschule vergeben werden, sind die Stipendiatinnen und Stipendiaten im Rahmen dieser Tätigkeit zur Einhaltung der für Beschäftigte geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet. 4

5 8 Unterbrechung der Förderung (1) Ein Stipendium wird bei Schwangerschaft und Geburt analog zu den Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes weitergezahlt. In der Regel bleiben die Stipendienbedingungen bzw. die Stipendienlaufzeit unverändert. (2) Eine Unterbrechung des Studiums und eine damit verbundene Unterbrechung des Stipendienbezuges ist lediglich in besonderen Ausnahmefällen zulässig und besonders zu begründen und in jedem Einzelfall der fördernden Stelle sofort anzuzeigen. 9 Widerruf, Rücknahme der Entscheidung, vorzeitige Beendigung des Stipendiums (1) Die Bewilligung eines Stipendiums kann ganz oder teilweise auch rückwirkend zurückgenommen werden, wenn sie auf falschen Tatsachen beruhte, durch unzutreffende Angaben erlangt wurde oder wenn der Stipendiat oder die Stipendiaten den Pflichten nach 6 oder 7 nicht nachgekommen ist. (2) Die Bewilligung des Stipendiums wird zum Ablauf des Monats widerrufen, in dem die oder der Studierende das Studium abbricht oder unterbricht, die Hochschule bzw. den Studiengang wechselt oder die Anspruchsvoraussetzungen aus einem anderen Grund entfallen. (3) Die Stipendiatin oder der Stipendiat kann ein Stipendium jeweils zum Ende eines Monats vorzeitig beenden. (4) Im Übrigen gelten die Regelungen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 10 Rückerstattung der Förderungsleistung Hat die Stipendiatin oder der Stipendiat Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten, besteht ein Rückzahlungsanspruch seitens der Hochschule. Erhaltene Leistungen sind unverzüglich zurückzuerstatten. Der Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Förderbetrag bereits ganz oder teilweise verwendet oder verbraucht worden ist. 11 Datenschutz (1) Die Stipendiatin oder der Stipendiat erklärt sich mit der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auswahl sowie der Verwaltung des jeweiligen Stipendiums einverstanden. Dies können folgende Daten sein: Zum angestrebten Abschluss, zur bisherigen Ausbildung, zum Studienfach, zur Semesteranzahl, zu bereits erhaltenen Förderungen, zum Bezug von Leistungen nach dem BAföG sowie Daten, die zur Beurteilung der Eignung im Rahmen der Auswahlentscheidung zwingend erforderlich sind. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen. (2) Im Übrigen gilt das Niedersächsische Datenschutzgesetz. 12 Überprüfung bestehender Ordnungen Alle bestehenden und relevanten Fakultäts- und Hochschulordnungen sind bis zum Ende des Wintersemesters 2012/2013 dahingehend zu überprüfen, ob sie die in dieser Ordnung festgelegten Grundsätze erfüllen und sind gegebenenfalls zu ändern. 13 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Ordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. 5

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