Satzung der Stadt Lohmar zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben in der aktuell gültigen Fassung vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung der Stadt Lohmar zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben in der aktuell gültigen Fassung vom"

Transkript

1 Baugebührensatzung VI/15/1 Satzung der Stadt Lohmar zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben in der aktuell gültigen Fassung vom I. Änderung vom Aufgrund des 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 524) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), hat der Rat der Stadt Lohmar in seiner Sitzung vom folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung vom über die Erhebung von Gebühren für die im Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Baurechtliche Angelegenheiten; Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Verwaltung der Stadt Lohmar) beschlossen: 1 Gebührenpflicht (1) Für die in dem Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Verwaltung der Stadt Lohmar) werden Verwaltungsgebühren in Abweichung in Abweichung bestehender Landestarife erhoben. (2) Im Übrigen bleibt die Erhebung von Gebühren nach den Rechtsvorschriften unberührt. 2 Auslagen Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung entstehen, sind gemäß 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gesondert zu erstatten. 3 Zu dieser Satzung gehören folgende Anlagen: Anlage I Blatt 1 Darlegung/Erläuterung des Mindest-Gebührensatzes Anlage II Blatt 1 8 Gebührenauflistung nach Tarifstellen Anlage III Blatt 1-2 Gebührenbemessung Baulasteintragung + Teilung von Grundstücken Anlage IV Vorgabe des Rhein-Sieg-Kreises bezüglich Gebühren für Abweichungen und Befreiungen 4 In-Kraft-Treten Diese Gebührensatzung tritt am in Kraft.

2 VI/15/2 Baugebührensatzung Anlage I Blatt 1 Erläuterung zum Mindest-Gebührensatz für den Produktbereich Maßnahmen der Bauaufsicht Erläuterung zum Mindest-Gebührensatz: Stundensatz gem. Erlass vom nach Vorgabe MBWSV-NRW, der für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes empfohlen wird: 78 EURO/Std. Die Gebühr ergibt sich grundsätzlich aus Tarifstelle (pro angefangene Arbeitsstunde 1,35 % der Endstufe A 15/Zeitaufwand) Beispiel: Tarifstelle Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und Werbeanlagen. Gem. Tarifstelle ist die Mindestgebühr mit 50,- EURO vorgegeben. Eine Antragsprüfung und Bescheiderteilung dauert hier durchschnittlich 60 Min. pro Fall. Hinzu kommt die Antragserfassung, Weiterleitung und Aktenrecherche etc., so dass eine Mindestgebühr von aktuell 78,- EURO dem Aufwand entsprechend angemessen ist. Eine vollständige Kostendeckung ist hier allerdings noch nicht gegeben. Generell kann man für die Produkte Bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren und Bauüberwachung - und Überprüfung - von einer durchschnittlichen Leistungsdauer von 60 Minuten pro Fall ausgehen. Die bisher mit einer Mindestgebühr von 50,- EURO in Rechnung gestellten Verwaltungstätigkeiten des Tarifbereiches 2.xx bis 2.xx werden ab Erlass der Satzung mit mindestens 78,- EURO (aktueller Verrechnungsbetrag gem. Richtwerteerlass des Innenministeriums NRW) in Rechnung gestellt. Die jährlichen Anpassungen dieses Stundensatzes durch das MBWSV-NRW werden für die Folgejahre als Berechnungsgrundlage übernommen.

3 Baugebührensatzung VI/15/3 Anlage II Blatt 1-8 Tarifstelle AVerwGebO Gegenstand Gebühr neu 2015 Baurechtliche Angelegenheiten Gebühren nach Zeitaufwand (1,35 % x durchschn. Zeitaufw. eines A 15, je angef. Arb.Std.) 1,30 /min entfällt Zuständigkeit liegt beim RSK Gebühren für Prüfung bautechn. Nachweise /2 Gebühr für einen Vorbescheid nach Tarifst bis Grundgebühren Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden i.s.v. 68 Abs. 1 S.1 BauO NRW, 6 v.t. mind. 78, der Rohbausumme mindestens 50,- EURO von Gebäuden i.s.v. 68 Abs. 1 S. 1 BauO NRW, die Sonderbauten ( 54 BauO NRW) sind, 10 v.t. der Rohbausumme jedoch mindestens 50,- EURO mind. 78, von Gebäuden i.s.v. 68 Abs. 1 S. 3 BauO NRW, 13 mind. 78, v.t. mindestens 50,- EURO v. baul. Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht 66 BauO NRW unterliegen und im Übrigen nicht im zeitl. Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von unter bis genanten Gebäuden stehen a) solcher i.s.v. 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, 6 v. T. der Herstellungssumme b) solcher i.s.v. 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten ( 54 BauO NRW) sind, und Windenergieanlagen, unabhängig von der Höhe, 10 v.t. der Herstellungssumme c) solcher i.s.v. 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, 13 v.t. der Herstellungssumme jedoch mindestens 50,- mind. 78,- EURO von Gebäuden und anderen baul. Anlagen i.s. der Tarifstellen , und Buchstaben a) und b), bei denen auf Antrag ( 68 Abs. 5 BauO NRW) Nachweise nach 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW sowie die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfung a) Nachweise der Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz. Gebühr nach Tarifstelle c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz, 15 v.h der Gebühr nach Tarifstelle von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbsichtigungen sowie Bescheinigung nach mind. 78,- 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW, 6 v.h. der Herstellungssumme jedoch mindestens 50,- EURO von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle , 6 v. T. mind. 78, der Herstellungssumme jedoch mindestens 50,- EURO von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle , Gebühr 8 v.t. der Herstellungssumme jedoch mindestens 50,- mind. 78, EURO von Gebäuden i.s. der Tarifstelle , 13 v. T. der Herstellungssumme jedoch mindestens 50,- EURO mind. 78, Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung

4 VI/15/4 Baugebührensatzung bisher in ADV nicht vorgesehen von Nutzungsänderungen a) ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen 50 bis 2.500,- EURO b) mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, oder bis EURO Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile; Gebühr 5 % der Gebühr nach TS mindestens 50 EURO Erteilung einer Abbruchgenehmigung einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung sowie Bescheinigung nach 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW je nach Schwierigkeit und Umfang der baurechtlichen Prüfung; je abzubrechende bauliche Anlage 50 bis EURO Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach 76 BauO NRW, unbeschadet der Gebühr nach TS bis 250 EURO Erteilung eines Vorbescheides 50 EURO bis 100% der Gebühr nach TS 2.4.1, 2.4.2, oder 2.4.4; die Gebühr ist für den Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise (TS 2.1.5) zu erheben a) Rohbausumme, b) Herstellungssumme, c) Nutzungsänderung, d) Abbruch Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung oder des Vorbescheides 20% der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobene Gebühr jedoch mindestens 50, höchstens 500 EURO Erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung oder eines Vorbescheides, wenn sich die baurechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen im Wesentlichen mit den zur erloschenen Baugenehmigung gehördenden Bauvorlagen übereinstimmen. 33 1/3 % der Gebühr nach bis oder 2.4.6, mindestens 50 höchstens 500 EURO Bautechnische Nachweise (Prüfung der Nachweise) Genehmigungsfreie Gebäude und Nebenanlagen nach 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach 67 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll; 50 EURO Bauüberwachung ( 81 BauO NRW), Bauzustandsbesichtigung ( 82 BauO NRW) Bauüberwachung von Vorhaben nach 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, auch wenn sie nach anderen Vorschriften gewährt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt a) für jeden Termin der Bauüberwachung bis zu 7 % der Gebühr nach Tarifstellen , , Buchstaben a) oder b), , oder Buchstaben a) oder b) mindestens 50 EURO pro Termin; b) in den Fällen der Tarifstellen Buchstabe c und Buchstabe c) Gebühr je Termin: zusätzlich bis zu 20 % der Gebühr nach TS Buchstabe c) oder Buchstabe c) mindestens je Termin 50 EURO höchstens aber für alle Termi- mind. 78,- mind. 78,- mind. 78,- mind. 78,- mind. 78,- mind. 78,- c) mind. 78,-

5 Baugebührensatzung VI/15/5 ne der Bauüberwachung 50% der unter den Buchstaben a) und b) genannten Tarifstellen Bauüberwachung von Vorhaben nach 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt; Gebühr für jeden Termin der Bauüberwachung: bis zu 17 % der Gebühr nach TS oder Buchstabe c, oder Buchstabe c) mindestens jedoch je Termin 50 EURO; höchstes aber für alle Termine der Bauüberwachung 100% der Gebühr nach TS , Buchstabe c), oder Buchstabe c) Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung einschließlich Bescheinigung nach 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten baulichen Anlagen, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt a) von Vorhaben nach 68 Abs. 1 Satz 1 je Bauzustandsbesichtigung Gebühr bis zu 15% der Gebühr nach TS , , Buchstaben a) oder b), , oder Buchstaben a) oder b); b) in den Fällen der TS Buchstabe c) oder Buchstabe c) Gebühr zusätzlich zur Gebühr nach TS Buchstabe a) je Bauzustandsbesichtigung bis zu 50% der Gebühr nach den TS Buchstabe c) oder Buchstabe c); c) von Vorhaben nach 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW je Bauzustandsbesichtigung Gebühr bis zu 20% der Gebühr nach den TS , Buchstabe c), oder Buchstabe c) Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW Gebühr bis zu 10% der Gebühr nach den TS oder mindestens 50 EURO Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer Anzeige nach 82 Abs. 2 BauO NRW Gebühr bis zu 10% der Gebühr nach den TS oder mindestens jedoch 50 EURO Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden; Gebühr nach Zeitaufwand und zwar je angefangene Stunde 100% der Gebühr nach TS Überprüfung, ob bei Nutzungsänderungen im Sinne der TS Buchstabe a) die mit der Genehmigung verbundenen Nutzungsbestimmungen eingehalten wurden Gebühr nach Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 100% der Gebühr Tarifstelle Nachweise und Bescheinigungen Jede schriftliche Anforderung von Nachweisen und Bescheinigungen nach 68 Abs. 2 Satz 1 und 3 BauO NRW, je Nachweis 50 EURO Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen und Bescheinigungen nach 68 Abs.1 Satz 1, 3 BauO NRW, je Nachweis oder Bescheinigung 50 EURO Sondergebühren Teilung von Grundstücken Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken ( 8 BauO NRW) unter Berücksichtigung des Umfangs der baurechtlichen Prüfung; Gebühr je gebildetes bebautes Grundstück 50 bis 250 c) mind. 78,- mind. 78,- mind. 78,- 78,- 78,- keine Änderung keine Änderung siehe ges. Schreiben Anlage III

6 VI/15/6 Baugebührensatzung EURO Erteilung eines Zeugnisses nach 8 Abs. 3 Satz BauO NRW Negativzeugnis Bauvorlagen Zurückweisung von Anträgen wegen Unvollständigkeit oder erheblicher Mängel der Bauvorlagen ( 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW), 25 % der Gebühr, die für die Entscheidung mind. 78,- über den Antrag zu erheben wäre, mindes tens 50 EURO Prüfung nachträglich vorgelegter Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten Standsicherheitsnachweises erforderlich werden; Gebühr 20% bis 100% der Gebühr keine Änderung nach TS 2.4.1, oder Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten Änderungen genehmigter Bauvorlagen a) je nach Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben, Gebühr bis zur Höhe der Gebühr mind. 78,- nach TS 2.4.1, 2.4.2, oder b) wenn sich die Gebühr nach Buchstabe a) nicht bestimmen lässt, bis 250 EURO Abweichungen Entscheidungen über die Erteilung von Befreiungen nach 31 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 BauGB, Abweichungen nach 73 BauO NRW sowie Ausnahmen und Befreiungen nach 74 a BauO NRW je keine Änderung, siehe Anlage IV Befreiungstatbestand, Abweichungstatbestand oder Ausnahmetatbestand, Gebühr 50 bis 500 EURO Für die bei Abweichungen nach 74 BauO NRW durchgeführte Beteiligung von Angrenzern sowie für die bei Ausnahmen und Befreiungen nach 28 VwVfG NRW durchgeführte Anhörung Beteiligter je Beteiligtem oder je keine Änderung Angrenzer Gebühr 150 EURO insgesamt höchstens 1500 EURO, die Gebühren werden zusätzlich zu der Gebühr erhoben Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, z.b. für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen je Raum oder Platz 100% der Gebühr nach TS mindestens 2-facher Stundensatz; die TS gilt entsprechend Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach 85 Abs. 1Nr. 6 BauO NRW oder solche, die nach 54 Abs. 2 Nr. 22 BauO NRW angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden; Gebühr nach dem Zeitaufwand, 156,- und zwar jede angefangene Stunde 100% Gebühr nach Tarifstelle jedoch mindestens facher Stundensatz Fliegende Bauten Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort, Gebühr 10 bis 150 EURO Baulasten Entscheidung über die Eintragung einer Baulast Gebühr bis 250 EURO je nach Aufwand siehe ges. Anlage 3 Entscheidung über die Löschung einer Baulast; Gebühr EURO 50,- pro Baulast Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis Gebühr je Grundstück mindestens 50 höchstens 150 mind. 100, EURO Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt mind. 30,-

7 Baugebührensatzung VI/15/7 vorgesehen nicht vorgesehen nicht vorgesehen nicht vorgesehen besteht; Gebühr 10 EURO je Grundstück, höchstens 100 EURO 2.6 Energieeinsparvorschriften Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach 24 Abs. 1 EnEV in Verbindung mit 1 Abs Satz 1 EnVO - UVO gebührenfrei nicht Entscheidung über Ausnahme 16 Abs. 1 EnEV vorgesehen (Denkmal) nicht Entscheidung über Ausnahme 16 Abs. 2 EnEV ( Allgemeine VV) Entscheidung über die Ausnahme 16 Abs. 2 EnEV Allgemein Befreiung nach 17 EnEV Anforderung von Unterlagen gem. 2 EnEV - UVO Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach 24 Abs. 2 EnEV in Verbindung mit 1 Abs Satz 1 EnVO - UVO, Gebühr 50 bis 500 EURO nicht Ausnahme nach 11 HeizAnlVO i.v.m. 1 Abs. 1 Satz vorgesehen 1 HeizÜVO nicht Ausnahme nach 11 HeizAnlVO i.v.m. 1 Abs. 1 Satz vorgesehen 2 HeizÜVO nicht 12 HeinAnlVO Befreiung nach 3 Abs. 1 Satz 4 oder vorgesehen 12 HeinzAnlVO nicht Anforderung von Nachweisen, Bestätigungen und Bescheinigungen vorgesehen nach 11 oder 12 HeizAnlVO 2.7 Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes Ausfertigung eines Aufteilungsplanes nach 7 Abs. 4 Nr. 1 oder 32 Abs. 2 Nr. 1 WEG, Gebühr 50 EURO, je weitere Ausfertigung 30 EURO Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach 7 Abs. 4 Nr. 2 oder 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung); Gebühr: a) je Sondereigentumsanteil 50 EURO; b) je Sondereigentumsanteil im Bestand 100 EURO; c) für jede Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung 30 EURO Besondere Prüfungen und Maßnahmen Besondere Prüfungen a) Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde ( 67 Abs. 2 BauO NRW) ausgeführte bauliche Anlagen oder Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden; Gebühr: 3-fache Gebühr nach den TS oder sowie 100% der Gebühr nach den TS 2.4.8, , und b) Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigun goder Vorlage an die Gemeinde ( 67 Abs. 2 BauO NRW) ausgeführte Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden; Gebühr 75 bis 3750 EURO; ERGÄNZENDE REGELUNG ZU 2.8.1: Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen, Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmungen mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde. Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten Teil zu erheben. 100,- 100,- 50,- 50,- 100,- 100,- 100,- 100,- keine Änderung keine Änderung

8 VI/15/8 Baugebührensatzung Die Gebühren nach den TS 2.4.8, , und 2.53 sind nur zu erheben, wenn die in diesen Tarifstellen genannten Amtshandlungen durchgeführt wurden. Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird; Gebühr bis 500 EURO Besondere Maßnahmen Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen und Zustände; Gebühr 100 bis 1000 EURO Untersagung rechtswidriger Nutzungen, Gebühr 100 bis EURO Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten auch aufgrund 61 Abs. 5 BauO NRW; Gebühr bis 500 EURO Untersagung der Verwendung eines entgegen 25 Abs. 4 BauO NRW mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung ( 61 Abs. 4 BauO NRW); Gebühr bis 250 EURO Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen, die nach 65 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfen ; Gebühr je baulicher Anlage EURO Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebes von Anlagen nach 66 BauO NRW; Gebühr je baulicher Anlage 100 EURO Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach 61 Abs. 2 BauO NRW SONSTIGES 30.3 Versendung von Akten ,- mind. 250,- mind. 250,- mind. 250,- mind. 150,- 100,- 100,- 50,- Gebühr 5 bis 100 EURO mind. 20,- Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechenden mündlichen Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, mind. 35,- die wirtschaftlichen Zwecken dienen; Gebühr 10 bis 250 EURO Amtshandlungen, für die keine andere TS vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen, Gebühr 0 bis 500 EURO mind. 150,-

9 Baugebührensatzung VI/15/9

10 VI/15/10 Baugebührensatzung Anlage III Blatt 2 Gebührenbemessung Teilung von Grundstücken Gebühren in der Bauverwaltung ab dem Die Gebührenfestsetzungen ergeben sich aus der Gebührenempfehlung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen. Gemäß Empfehlungen kann bei krassen Missverhältnissen von diesen Empfehlungen abgewichen werden. Diese Abweichungen sind jedoch aktenkundig darzulegen, um bei Geschäftsprüfungen bzw. Kontrollen der internen Rechungsprüfung die Notwendigkeit der Abweichung deutlich darlegen zu können. Demnach werden in der Bauverwaltung ab dem folgende Gebührensätze gefordert: Teilung von Grundstücken gemäß 8 BauO NRW Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken ( 8 BauO NRW) unter Berücksichtigung des Umfangs der baurechtlichen Prüfung: Gebühr: je gebildetes, bebautes Grundstück (Tarifstelle gem. GebG NRW): 50 bis Grundstücke die mit untergeordneten Anlagen (Scheune, Garage, Schuppen, Laube etc.) bebaut sind (je gebildetes Grundst.) Grundbetrag: 75 - für alle anderen bebauten Grundstücke (je gebildetes Grundstück) Grundbetrag: 150 zusätzlich: Prüfung Abstandfläche Zuschlag: 37,50 Prüfung Brand-/Schallschutz Zuschlag: 37,50 Prüfung Erschließung Zuschlag 37,50 Prüfung weiterer Kriterien (Kinderspielplätze, Stellplätze, Baulast etc.) Zuschlag 37,50

11 Baugebührensatzung VI/15/11 Rhein-Sieg-Kreis Richtlinie des Bauaufsichtsamtes Erhebung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten Bußgeldkatolog für Ordnungswidrigkeiten nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

12 VI/15/12 Baugebührensatzung 2 RICHTLINIE DES BAUAUFSICHTSAMTES DES RHEIN-SIEG-KREISES über die Erhebung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten über die Anwendung der Rahmensätze der einzelnen Tarifstellen des Gebührentarifs über die Bemessung von Regelwerten für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis I. GEBÜHREN DER BAUAUFSICHT

13 Baugebührensatzung VI/15/13 3 A RECHTLICHE GRUNDLAGEN B GEBÜHREN DER UNTEREN BAUAUFSICHT 1. Berechnungsgrundlage 2. Rahmengebühren a) Gebühren in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren Tarifstelle Tarifstelle Tarifstelle Tarifstelle Nutzungsänderung Abbruch Teilbaugenehmigung Vorbescheid Tarifstelle Bauüberwachung Tarifstelle a) BÜW 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW Tarifstelle b) BÜW 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (kl. SO) Tarifstelle Tarifstelle BÜW 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW BZB Rohbau/Fertigstellung Tarifstelle a) BZB 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW Tarifstelle b) BZB 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (kl. SO) Tarifstelle c) BZB 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW Tarifstelle /5 vorzeitige Benutzung/Teilfertigstellung Tarifstelle Tarifstelle Tarifstelle Tarifstelle Tarifstelle Teilungsgenehmigung nachträgliche Bauvorlagen - Standsicherheit Änderung genehmigter Bauvorlagen Befreiungen/Abweichungen Fliegende Bauten b) Gebühren der Bauverwaltung

14 VI/15/14 Baugebührensatzung 4 Tarifstelle Tarifstelle b) Tarifstelle Tarifstelle Tarifstelle Tarifstelle Tarifstelle Baulasten Überprüfung auf Veranlassung Dritter Beseitigung rechtswidriger Anlagen Nutzungsuntersagung Stilllegung Untersagung eines Bauproduktes nachträgliche Anordnung von Anforderungen 3. Gebühren bei Ablehnung, Zurückweisung und Antragsrücknahme C GEBÜHREN DER OBEREN BAUAUFSICHT Tarifstelle 31 a) Tarifstelle 31 b) Nachbarwidersprüche Gebührenwidersprüche D SONSTIGE GEBÜHREN IN BAURECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN Tarifstelle 30.3 Tarifstelle 30.4 Tarifstelle 30.5 Aktenübersendung schriftliche Auskunft Lichtpausen, Fotokopien & Akteneinsicht II. III. BUßGELDKATALOG SCHLUSSVORSCHRIFTEN

15 Baugebührensatzung VI/15/15 5 I. GEBÜHREN DER BAUAUFSICHT A RECHTLICHE GRUNDLAGEN

16 VI/15/16 Baugebührensatzung 6 Gesetzliche Grundlage der Erhebung von Verwaltungsgebühren in baurechtlichen Angelegenheiten ist die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung auf der Grundlage des 2 Gebührengesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 524). Der allgemeine Gebührentarif ist Bestandteil der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Nach diesem Gebührentarif sind die jeweiligen zu erhebenden Gebühren zu berechnen. B GEBÜHREN DER UNTEREN BAUAUFSICHT 1. Berechnungsgrundlagen Für die Amtshandlungen in baurechtlichen Angelegenheiten sind Gebühren nach Tarifstelle 2 zu erheben. Der allgemeine Gebührentarif unterscheidet zwischen festen Gebühren und Rahmengebühren. Bei den festen Gebühren berechnet sich die Baugenehmigungsgebühr bzw. die Gebühr für die Amtshandlung nach der Rohbausumme, der Herstellungssumme oder nach Zeitaufwand. Die Rohbausumme ergibt sich je nach Gebäudeart nach den vom Ministerium für Bauen und Verkehr NRW für die einzelnen Baumaßnahmen vorgegebenen Rohbaurichtwerten, die in der Anlage 1 zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung genannt sind. Die Herstellungskosten werden entweder vom Antragsteller nachweislich vorgegeben oder müssen von der Bauaufsicht bestimmt werden. Entsprechend 1 Abs. 6 Ziffer b) BauPrüfVO sind im Bauantrag Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten anzugeben. Der anzusetzende Betrag nach Zeitaufwand wird jährlich im Ministerialblatt Teil II bekannt gegeben. Die Gebühren berechnen sich nach den vorgegebenen Werten im Gebührentarif und den entsprechenden Rohbauwerten. Daneben sind im Gebührentarif für eine Vielzahl von Amtshandlungen Rahmensätze festgelegt worden. Diese Rahmensätze müssen näher bestimmt werden, damit die Anforderungen des Äquivalenzprinzips - 9 Gebührengesetz- erfüllt werden. Danach ist bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner im Einzelfall zu berücksichtigen. Zur Wahrung und Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sind grundsätzlich Abweichungen von den Regelungen dieser Richtlinie zulässig. In diesen Fällen ist die Abweichung schriftlich festzuhalten. Bei der Ausgestaltung der Rahmensätze sind der Verwaltungsaufwand in Form von Dauer, Umfang und Schwierigkeitsgrad sowie die Bedeutung der Amtshandlung bezogen auf die Baumaßnahme zu berücksichtigen. Die Gebühren sind auf volle und halbe abzurunden. Ermäßigungen ergeben sich aus dem Gebührentarif; darüber hinaus gehende Ermäßigungen sind zu begründen. 2. Rahmengebühren Für die nachfolgend genannten Tarifstellen, die Rahmensätze enthalten, werden als grundsätzliche Bemessungsgrundlagen folgende Werte festgelegt:

17 Baugebührensatzung VI/15/17 7 a) Gebühren in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren Tarifstelle Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen a) ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen b) mit genehmigungsbedürftigen Maßnahmen neben der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1, oder Rahmen: 50 bis Maßgeblich für die Berechnung ist die betroffene Grundfläche. Daneben ist aber auch die Art der Nutzung zu berücksichtigen, d.h. eine gewerbliche Nutzung ist höher zu bewerten, als eine Wohnnutzung. Eine landwirtschaftliche Nutzung wird einer Wohnnutzung gleichgestellt. Bei gemischt genutzten Objekten wird der überwiegende Teil der Nutzung als Maßstab zugrunde gelegt. Somit ergibt sich folgende Berechnung: a) NÄ ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen nicht gewerblich je m²...1,5 gewerbliche je m²...2 erstmalig/vorübergehend je m²...1 b) NÄ mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen nicht gewerblich je m²...1,5 gewerblich je m²...2 erstmalig/vorübergehend je m²...1 Hinweis: Die Erteilung von Genehmigungen von kurzfristigen Nutzungsänderungen von Sonderbauten ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen aus Anlass von kirchlichen oder förderungswürdigen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen ist nach Tarifstelle gebührenfrei. Tarifstelle Abbruch baulicher Anlagen Rahmen: 50 bis je nach Schwierigkeitsgrad Hier wird zunächst auf 65 Abs. 3 BauO NRW hingewiesen - vom formellen Baugenehmigungsverfahren freigestellte Vorhaben-. Demnach sind im Abbruchverfahren nur noch Gebäude mit über 300 m³ umbautem Raum genehmigungspflichtig. Als Gebäude in diesem Sinne gelten freistehenden Gebäude und Gebäudeteile, die in sich als selbstständiger Teil angesehen werden können. Der in der Tarifstelle genannte Schwierigkeitsgrad ist in jedem Einzelfall gesondert zu bewerten, etwa danach, ob das abzubrechende Gebäude angebaut ist, eine Straße zu sperren ist oder besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Von Bedeutung kann ferner sein, ob aufgrund der Gefahrenquelle ein Handabbruch erforderlich wird.

18 VI/15/18 Baugebührensatzung 8 Bei Teilabbrüchen, die nicht unter die formelle Freistellung fallen, ist die Gebühr in dem jeweiligen prozentualen Verhältnis des gesamten umbauten Raumes festzusetzen, wie sie bei einem Gesamtabbruch zu erheben wäre. In dieser Gebühr sind die Gebühren für BÜW und BZB sowie SV-Bescheinigungen enthalten. Es ergibt sich folgende Berechnung: Abbruch leicht 0,15 / m³ mittel 0,20 / m³ schwer 0,25 / m³ Tarifstelle Teilbaugenehmigungen Rahmen: 50 bis 250 Der Gebührenschuldner, d.h. die Bauherrin/der Bauherr hat von einer solchen Amtshandlung insofern Nutzen, als sich eine frühere Fertigstellung verbunden mit einer früheren Benutzung ergeben kann. Eine Anrechnung bei der später zu ermittelnden Baugenehmigungsgebühr findet nicht statt. Bei der Bemessung der Gebühr fällt ins Gewicht, dass die Teilbaugenehmigung immer nur einen geringen Teil des Bauvorhabens umfasst und das Vorhaben schon soweit durchgeprüft ist, dass die Genehmigungsfähigkeit ohne Zweifel gegeben ist. Es ergibt sich folgende Berechnung: Untergeordnete Nebenanlagen Einfamilienhaus und vergleichbar Gewerbliche Vorhaben und Mehrfamilienwohnhaus Sonderbauten nach 68 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW Tarifstelle Vorbescheid Rahmen: 50 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle bis Für die Prüfung sämtlicher Bauvorlagen (= aller im Einzelfall zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften) mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise ist die volle Gebühr nach den Tarifstellen bis zu erheben. Das Vorbescheidverfahren nimmt im allgemeinen problematische Punkte des Baugenehmigungsverfahrens vorweg und führt in der Regel zur Beschleunigung des späteren Baugenehmigungsverfahrens. Wegen der Problemstellung ist die Bearbeitung üblicherweise schwierig; von daher ist ein entsprechend hoher Verwaltungsaufwand erforderlich. Auf Tarifstelle Anrechnung der Gebühr auf eine Baugenehmigungsgebühr - wird hingewiesen. Es ergibt sich folgende Berechnung:

19 Baugebührensatzung VI/15/19 9 Grundgebühr einschl. Prüfung 6 BauO NRW % Sonst. Bauordnungsrechtliche Prüfung % Ortsbesichtigung % Behördenbeteiligung (außer Gemeinde) % Bauberatung % Regelung zu Tarifstellen geändert am Tarifstelle Gebührensätze der Bauüberwachung Die Bauüberwachung dient der präventiven (vorbeugenden) Gefahrenabwehr oder der Sachverhaltsermittlung. Eine Bauüberwachung beinhaltet die tatsächliche Besichtigung, Kontrolle oder Prüfung vor Ort. Hierbei sind die Anforderungen gemäß 81 und 68 Abs. 9 BauO NRW zugrunde zu legen. Tarifstelle a) Bauüberwachung: VG-Verfahren nach 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW Rahmen: bis zu 7 % der zu erhebenden Genehmigungsgebühr Höhe der Teilgebühren für 1. Verwaltungsaufwand a) gering:...2 % b) mittel:...3 % c) groß:...5 % 2. Bedeutung der Amtshandlung a) Wohnnutzung...1 % b) gemischte Nutzung überwiegend Wohnen oder gewerblich...1,5 % c) gewerbliche Nutzung...2 % mindestens 50 je Termin der BÜW, höchstens 50 % der Baugenehmigungsgebühr Tarifstelle b) Bauüberwachung: VG-Verfahren (kl. SO) nach 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW Rahmen: bis zu 20 % der zu erhebenden Genehmigungsgebühr

20 VI/15/20 Baugebührensatzung 10 Höhe der Teilgebühren für 1. Verwaltungsaufwand a) gering:... 6 % b) mittel:... 9 % c) groß: % 2. Bedeutung der Amtshandlung a) Wohnnutzung... 4 % b) Gemischte Nutzung überwiegend Wohnen oder gewerblich... 6 % c) Gewerbliche Nutzung... 8 % Mindestens 50, höchstens 50 % der Baugenehmigungsgebühr Tarifstelle Bauüberwachung: Sonderbauten nach 68 Abs. 1 Satz 3 und Baugenehmigungsverfahren außerhalb von 68 Abs. 1 BauO NRW Rahmen: bis zu 17 % der zu erhebenden Genehmigungsgebühr Höhe der Teilgebühren für 1. Verwaltungsaufwand a) gering:...3 % b) mittel:...6 % c) groß: % 2. Bedeutung der Amtshandlung a) sportliche, kulturelle, soziale Nutzung...3 % b) gewerbliche und sonstige Nutzung...6 % Mindestens 50, höchstens 1/1 der Baugenehmigungsgebühr Grundsatz: Diese Mindestgebühr wird im VG-Verfahren ab einer Baugenehmigungsgebühr von 750 und im Sonderbau- bzw. BA-Verfahren ab 300 Baugenehmigungsgebühr überschritten. Tarifstelle Bauzustandsbesichtigung Rohbau/Fertigstellung Umfang und damit Dauer und Schwierigkeitsgrad ergeben sich aus den bauordnungsrechtlichen Anforderungen in 82 und 68 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 2 bis 4 BauO NRW.

21 Baugebührensatzung VI/15/21 11 Tarifstelle a) Bauzustandsbesichtigung VG-Verfahren nach 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW Rahmen: bis zu 15 % Höhe der Teilgebühren für 1. Verwaltungsaufwand a) gering:... 3 % b) mittel... 7 % c) groß: % 2. Bedeutung der Amtshandlung a) Wohnnutzung... 3 % b) gewerbliche und sonstige Nutzung... 5 % Mindestens 50 Tarifstelle b) Für Vorhaben nach Tarifstelle c) oder c) (Prüfung des Brandschutzes oder Wärmeschutzes) neben der Gebühr nach Tarifstelle a) je Bauzustandsbesichtigung bis zu 50 % der Ausgangsprüfgebühr nach c) oder c). Achtung! Diese Tarifstelle betrifft nur den Sonderfall des 68 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW. Es ergibt sich folgende Berechnung: 1. Verwaltungsaufwand a) gering % b) mittel % c) groß % 2. Bedeutung der Amtshandlung a) Wohnnutzung % b) gewerbliche und sonstige Nutzung % Mindestens 50 Tarifstelle c) Bauzustandsbesichtigung Sonderbauten nach 68 Abs. 1 Satz 3 und Baugenehmigungsverfahren außerhalb von 68 Abs. 1 BauO NRW Rahmen: bis zu 20 % je nach Genehmigungsverfahren

22 VI/15/22 Baugebührensatzung 12 Höhe der Teilgebühren für 1. Verwaltungsaufwand a) gering:... 4 % b) mittel:... 9 % c) groß: % 2. Bedeutung der Amtshandlung a) sportliche, kulturelle, soziale Nutzung... 3 % b) gewerbliche und sonstige Nutzung... 7 % Mindestens 50 Grundsatz: Diese Mindestgebühr wird im VG-Verfahren ab einer Baugenehmigungsgebühr von 350 und im Sonderbau- bzw. BA-Verfahren ab 250 Baugenehmigungsgebühr überschritten. Tarifstelle oder Vorzeitige Benutzung ( 82 Abs. 8 Abs. 2 BauO NRW) oder Prüfung der Teilfertigstellung Rahmen: bis zu 10 % der Gebühr nach Tarifstelle oder Es ergibt sich folgende Berechnung: Reine Wohnnutzung...4 % Gemischte wohn-/gewerbliche Nutzung...7 % Gewerbliche Nutzung...10 % Tarifstelle Teilungsgenehmigung nach 8 BauO NRW Rahmen: 50 bis 250 je gebildetes bebautes Grundstück Diese Tarifstelle ist nur für die Teilungsgenehmigung nach 8 BauO NRW anzuwenden. Es ergibt sich folgende Berechnung: Grundgebühr einfache Beurteilung Grundgebühr normal Beurteilung nach Ortsbesichtigung schwieriger Sachverhalt, Bauberatung Beteiligung weiterer Dienststellen Tarifstelle Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen aufgrund geänderter Standsicherheitsnachweise Rahmen: 1/5 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1, oder 2.4.4

23 Baugebührensatzung VI/15/23 13 Die Anwendung dieser Tarifstelle kommt in der Praxis sehr selten vor. Es ergibt sich folgende Berechnung: Grundgebühr 20 % der Baugenehmigungsgebühr; im übrigen ist die Gebühr im Einzelfall im Verhältnis zum Änderungsumfang anzupassen. Tarifstelle Änderung genehmigter Bauvorlagen Rahmen: bis zur Höhe der Baugenehmigungsgebühr nach den Tarifstellen bis oder 50 bis 250 Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten Änderungen genehmigter Bauvorlagen a) je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben bis zur Höhe der Gebühr nach den Tarifstellen bis b) wenn sich die Gebühr nach Buchstabe a) nicht bestimmen lässt 50 bis 250 Es ist zu beachten, dass über diese Tarifstelle keine baulichen Erweiterungen abgerechnet werden! Diese sind nach Tarifstelle abzudecken (z.b. statt 3 Geschosse Änderung in 4 Geschosse). Die Berechnung sollte nach Zeitaufwand erfolgen. Je angefangene ½ Stunde 30 ; mindestens 50 Tarifstelle Abweichungen/Befreiungen Rahmen: 50 bis 500 Befreiungen: untergeordnete Nebenanlagen, sonstige Nutzungen geringfügige Überschreitungen, z.b. GRZ Wohnnutzung Gewerbliche Nutzung Sonderbauten Abweichungen: Gestalterische Abweichungen Abstandflächen Technische Bestimmungen Bei zwei Tatbeständen ermäßigt sich die Gebühr für beide auf 80%, bei drei oder mehr Abweichungen/Befreiungen ist die Gebühr auf 60% zu reduzieren. Tarifstelle Gebrauchsabnahme Fliegende Bauten Rahmen: 10 bis 150 Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der im Anhang II abgedruckten Gebührentabelle.

24 VI/15/24 Baugebührensatzung 14 Erforderliche zusätzliche Gebrauchsabnahmen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Hierbei ist der vom Ministerium vorgegebene Stundensatz anzusetzen. Gemäß 82 BauO NRW kann bei technisch einfachen Fliegenden Bauten auf die Gebrauchsabnahme verzichtet werden. Bei Kinderfahrgeschäften mit einer Geschwindigkeit unter <1m/s erfolgt keine Gebrauchsabnahme. b) Gebühren der Bauverwaltung Tarifstelle Baulasten Rahmen: 50 bis Entscheidung über die Eintragung einer Baulast je belastetes Grundstück: Bei untergeordneten baulichen Anlagen Alle sonstigen VG-Verfahren Alle Sonderbauten nach 63 Abs. 1 Satz Plus: aus planungsrechtlichem Anlass Minus: bei zwei belasteten Grundstücken... je 20 %... bei mehreren belasteten Grundstücken je 40 % Entscheidung über die Löschung einer Baulast Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis...je Grundstück 50 ; höchstens Schriftliche Auskunft, dass keine Baulast besteht Tarifstelle b) Prüfung von Bauvorlagen einschl. OB für ausgeführte Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder belassen werden können; Rahmen: 75 bis Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Prüfung ohne Bauvorlagen erfolgt. Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten Teil zu erheben. Im Unterschied zu Tarifstelle a) ist hier nicht die dreifache Genehmigungsgebühr zu erheben. Der Rahmen von 75,- bis 3750,- entspricht vielmehr dem 1,5-fachen des in Tarifstelle gesetzten Rahmens. Somit ergibt sich folgende Berechnung:

25 Baugebührensatzung VI/15/25 15 Nachträgliche Genehmigung einer Nutzungsänderung Nicht gewerblich je m².. 2,25 Gewerblich je m² 3,00 Tarifstelle Überprüfungen auf Veranlassung und im Interesse Dritter Rahmen: 50 bis 500 Die Tarifstelle findet nur dann Anwendung, wenn die Baukontrolle (vor Ort, nicht nur anhand von Bauakten) tatsächlich nur im Interesse des Beschwerdeführers und nicht auch im Interesse der Behörde stattfindet. Diese Fälle sind selten, da auch ein öffentliches Interesse an einer genehmigungskonformen Bauausführung besteht. Die Berechnung sollte nach Zeitaufwand erfolgen: Je angefangene ½ Stunde 30, mindestens 50 Je nach Fallgestaltung ist es grundsätzlich auch möglich, den Stundensatz für zwei Personen anzusetzen, z.b. bei Hinzuziehung eines Statikers. Tarifstelle Beseitigung rechtswidriger Anlagen Rahmen: 100 bis 1000 Hier muss auf den wirtschaftlichen Nutzen abgestellt werden. Die Amtshandlung Beseitigung ist bei allen Gebäudearten gleichwertig. Es ergibt sich folgende Berechnung: Untergeordnete Nebenanlagen und Garagen Ein- oder Zweifamilienhäuser Wohngebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten oder gewerbliche Nutzungen Kleine Sonderbauten Große Sonderbauten Tarifstelle Untersagung rechtswidriger Nutzungen Rahmen: 100 bis 750 Hier muss auf den wirtschaftlichen Nutzen abgestellt werden. Die Amtshandlung Nutzungsuntersagung ist bei allen Gebäudearten gleichwertig. Es ergibt sich folgende Berechnung: Untergeordnete Nebenanlagen und Garagen Ein- oder Zweifamilienhäuser Wohngebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten

26 VI/15/26 Baugebührensatzung 16 oder gewerbliche Nutzungen Kleine Sonderbauten Große Sonderbauten Tarifstelle Anordnung der Einstellung rechtswidriger Bauarbeiten Rahmen: 50 bis 500 Es wird nicht unterschieden zwischen mündlicher Einstellung, Versiegelung und nur schriftlicher Stilllegung. Die zu erhebende Gebühr wird nach Gebäudeart festgelegt. Der Baufortschritt hat keine Bedeutung, weil die Amtshandlung der Stilllegung immer gleichwertig ist; in diesem Fall muss in Anlehnung an den Gleichheitsgrundsatz der wirtschaftliche Wert stärker berücksichtigt werden. Untergeordnete Nebenanlagen und Garagen Ein- oder Zweifamilienhäuser Wohngebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten oder gewerbliche Nutzungen Kleine Sonderbauten Große Sonderbauten Tarifstelle Untersagung der Verwendung eines entgegen 25 Abs. 4 BauO NRW mit dem Ü- Zeichen gekennzeichneten Bauproduktes sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung ( 61 Abs. 4 BauO NRW). Rahmen: 50 bis 250 Die Anwendung dieser Tarifstelle ist in der Praxis äußerst selten. Es wird empfohlen, die Gebühr nach Zeitaufwand festzusetzen. Je angefangene ½ Stunde 30, mindestens 50 Tarifstelle Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach 61 Abs. 2 BauO NRW Rahmen: Hierbei handelt es sich um nachgeschobene Auflagen zur Gefahrenabwehr. Die Gebühr sollte nach Gebäudeart berechnet werden. Die Anwendung dieser Gebühr ist in der Praxis äußerst selten. Es ergibt sich folgende Berechung Untergeordnete Nebenanlagen und Garagen Wohngebäude Gewerbliche Nutzungen Gemischte Nutzungen

27 Baugebührensatzung VI/15/ Gebühren bei Ablehnung, Zurückweisung und Antragsrücknahme 15 GebG NRW enthält Regelungen zur Gebührenfestsetzung in Angelegenheiten, die im Gebührentarif nicht erfasst sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren im bauaufsichtlichen Verfahren kommen diese Vorschriften insbesondere - bei der Ablehnung von Anträgen - bei der Antragsrücknahme, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist - oder die Behandlung des Antrags wegen unvollständiger Unterlagen abzulehnen ist, zur Anwendung. In diesen Fällen reduziert sich die vorgesehene Gebühr um mindestens ein Viertel. Sie kann bis auf ein Viertel reduziert werden oder es kann auf eine Gebührenerhebung ganz verzichtet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Maßgebendes Kriterium für die Ermessensausübung ist der notwendigerweise entstandene Verwaltungsaufwand. Die Gebühr darf die Kosten der Verwaltungstätigkeit nicht übersteigen. Es ist demnach auf den erreichten Stand des Verfahrens, den Umfang der Prüfung und die Dauer der Antragsbearbeitung abzustellen. In Zweifelsfällen ist die Gebührenentscheidung abzustimmen. C GEBÜHREN DER OBEREN BAUAUFSICHT Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Erteilung von Bescheiden - über Widersprüche Dritter, die sich durch eine Sachentscheidung beschwert fühlen

28 VI/15/28 Baugebührensatzung 18 -Tarifstelle 31 a - - über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen - Tarifstelle 31 b - Die Tarifstellen beinhalten Rahmengebühren. Der Zweck einer Rahmengebühr verbietet es, konkrete Festsetzungen für abstrakte Fälle oder Fallgruppen vorzunehmen. Vielmehr soll mit der Einrichtung eines Gebührenrahmens der Vielfalt der tatsächlich auftretenden Einzelfälle mit ihren verschiedenen Schwierigkeitsgraden und Gewichten Rechnung getragen werden. Die Gebühr ist deshalb erst am Einzelfall nach bestimmten Kriterien zu errechnen und sinnvoll in den Gebührenrahmen einzuordnen. Der Vielfalt der Einzelfälle wird dadurch entsprochen, dass die konkretisierten Kriterien nur beispielhaft aufgeführt sind und nicht auf Festgebühren, sondern auf einen Teilgebührenrahmen hinweisen, der im Einzelfall wiederum auszufüllen ist. Richtet sich ein Nachbarwiderspruch gegen Nutzungen, so sind diese hinsichtlich ihrer Bedeutung dem Bauvorhaben zuzuschreiben, in dem sie vorgenommen werden. Bei Nachbarwidersprüchen gegen Bauvoranfragen ist im Rahmen der Bedeutung der Amtshandlung - 9 Abs. 1 Ziffer 2 GebG NRW- zu berücksichtigen, dass ein Vorbescheid nicht zum Bauen berechtigt. Hier ist die Hälfte des Betrages, der bei einer entsprechenden Baugenehmigung zu erheben wäre, anzusetzen. Tarifstelle 31 a) Nachbarwidersprüche: Rahmen: 10 bis 500 Kriterien bei der Gebührenberechnung: 1. Verwaltungsaufwand a) gering (z.b. Verwerfung des Widerspruchs wegen Unzulässigkeit - Fristablauf-, Prüfung... der Verletzung von nicht nachbarschützenden Normen - Verunstaltung,... Aussichtsbehinderung-) b) mittel (z.b. Nachprüfung der Verletzung von nachbarschützenden Normen -... Abstandfläche, Überschreiten der Baulinie-, Ermessens- und... Dispensentscheidungen) c) groß (z.b. Prüfung von mehr als drei tatsächlichen Einwänden oder von mehr als drei... Gesetzesnormen, Beteiligung anderer Stellen) d) Pro Ortsbesichtigung Bedeutung der Amtshandlung a) klein

29 Baugebührensatzung VI/15/29 19 (z.b. Kleinbauvorhaben wie Einfriedungen, Balkonteile, Terrassen, Garagen,... Stellplätze, Fenster) b) mittel (z.b. Ein- und Mehrfamilienwohnhäuser bis fünf Wohneinheiten oder fünf Geschosse) c) groß (z.b. Großbauvorhaben wie Hochhäuser ab 6 Geschosse/Wohneinheiten, Bauvorhaben mit erheblichen negativen Begleitwirkungen Immissionen, Verkehrsanziehung- Heranrücken von Wohnbebauung an Gewerbegebiet oder umgekehrt) Tarifstelle 31 b) Gebührenwidersprüche Rahmen: 10 bis Verwaltungsaufwand a) gering (z.b. Verwerfung des Widerspruchs wegen Unzulässigkeit Fristablauf-, Bindung... an Festgebühren) b) Mittel (z.b. Normalfall wie Bearbeitung ohne umfangreiche rechtliche oder rechnerische... Nachprüfung) c) groß (z.b. Bearbeitung mit dem Erfordernis einer komplizierten rechtlichen oder umfangreichen rechnerischen Nachprüfung - insbesondere durch Techniker -) 2. Bedeutung der Amtshandlung a) niedrig (12, ) b) mittel ( ) c) hoch ( ) d) sehr hoch (7.500 und mehr) D SONSTIGE GEBÜHREN IN BAURECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN

30 VI/15/30 Baugebührensatzung 20 Tarifstelle 30.3 Versendung von Akten Nach der Gebührenordnung ist für die Versendung von Akten eine Gebühr von 5,- bis 100,- zu erheben. Neben dem Personal- und Sachaufwand sind auch Postentgelte u.ä. in der Gebühr enthalten. Bei Versand von 1 bis 2 Bauakten als Brief ist eine Gebührenpauschale von 15,- angemessen. Bei höherem Aufwand ist der Betrag entsprechend zu erhöhen. Hinweis: Das Informationsfreiheitsgesetz enthält eine eigene Gebührenregelung. Für die Versendung von Bußgeldakten, auch außerhalb des Bußgeldverfahrens ist ausschließlich die Regelung in 107 Abs. 5 OWIG anzuwenden. Tarifstelle 30.4 Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW hinausgehen und entsprechenden mündlichen Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, die wirtschaftlichen Zwecken dienen. Rahmen: 10 bis 250 Nach 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist die Erteilung einfacher schriftlicher oder mündlicher Auskünfte gebührenfrei, soweit eine Gebührenordnung keine andere Regelung enthält. Die Gebühr ist nach dem wirtschaftlichen Nutzen und dem Zeitaufwand zu ermitteln. Es wird sich in der Regel um allgemeine Anfragen ohne konkrete Bauabsicht keine Voranfrage- handeln. Allgemeine grundstücksbezogene Anfragen / je ¼ Stunde Anfragen in Zusammenhang mit bestehenden Gebäuden oder Nutzungen -außer gewerblich / je ¼ Stunde Anfragen in Zusammenhang mit gewerblichen Objekten / je ¼ Stunde Tarifstelle 30.5 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen Rahmen: 0 bis 500 Hierunter fallen u.a. die Gebühren für Akteneinsicht/ Kopien aus Bauakten (nur abgeschlossene Vorgänge), z.b. durch Sachverständige, Käufer, Bauherren. Die Gebührenermittlung erfolgt in Anlehnung an die Tarifstellen 1.2 und 1.7 der Allgemeinen Gebührensatzung des Rhein-Sieg-Kreises vom

31 Baugebührensatzung VI/15/31 21 Nach Tarifstelle 1.2 beträgt die Gebühr für Lichtpausen (80gr/Nornalpapier) bis zum Format DIN A 4 je Blatt 1,20 DIN A 3 je Blatt 1,80 DIN A 2 je Blatt 2,70 DIN A 1 je Blatt 3,00 DIN A 0 je Blatt 4,50 Nach Tarifstelle 1.7 beträgt die Gebühr für Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Seiten jeweils 0,65 ab der 11. Seite jeweils 0,50 bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite 0,75 Alternativ kann nach Tarifstelle der Satzung für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken und Dateien eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben werden, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. je angefangene 15 Minuten 8,80 Für Akteneinsichten außerhalb von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren wird in Anlehnung an Tarifstelle ebenfalls eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. je angefangene 15 Minuten 8,80

32 VI/15/32 Baugebührensatzung 22 II. BUßGELDKATALOG Bußgeldkatolog für Ordnungswidrigkeiten nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

33 Baugebührensatzung VI/15/33 23 Die nachfolgenden Regelwerte zur Bemessung der Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten können und sollen nicht der Ermittlung eines eventuell erlangten finanziellen Vorteils ( vgl. hierzu 17 OWiG ) dienen. Es soll anhand dieser Vorgaben im Hinblick auf den Baufortschritt, die Größe, die Art der Nutzung und den Grad der Vorwerfbarkeit ermittelt werden, welche Geldbuße im Einzelfall schuld und tatangemessen ist. Sollte darüber hinaus im konkreten Einzelfall ermittelt werden können, welcher tatsächliche Vorteil dem Bauherrn entstanden ist ( z.b. bei der vorzeitigen, ungenehmigten Errichtung und Nutzung einer gewerblichen Produktionshalle oder bei Vermietung von Wohnraum in gewerblich genutzten Büroraum - Nutzungsänderung - ), so ist die Summe des aus der Ordnungswidrigkeit entstandenen finanziellen Vorteils und der sich aus dem folgenden Bußgeldkatalog ergebende Betrag als Geldbuße festzusetzen. Die Regelwerte gehen von fahrlässiger Begehung der Ordnungswidrigkeiten aus. Sie sind angemessen zu kürzen, soweit die Anlagen noch nicht fertiggestellt sind (20 % bei Rohbauzustand bzw. 50 % bei bereits erstellten Fundamenten) oder nur zum Teil erneuert werden und um 100 % zu erhöhen, wenn die Anlagen bereits benutzt werden. 1. Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 BauO NRW ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon bzw. vor Zugang der Baugenehmigung bzw. ohne Einreichen von Bauvorlagen bei der Gemeinde oder vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde - 67 BauO NRW 1.1 gewerblich genutzte Gebäude Baugrubenaushub je m³ 2, Umbauter Raum (je nach Bauart bzw. Baufortschritt und Nutzung) je m³ 20,- bis 25, Behelfsgebäude (Leichtbauweise) (Schuppen/Scheunen u.ä.) je m³ 3,- 1.2 Wohnhäuser und Nebenanlagen zur Wohnnutzung Baugrubenaushub je m³ 1, Umbauter Raum (je nach Bauart bzw. Baufortschritt und Nutzung) Carports Garagen je m³ 10,- bis 15,- je m³ 2,- 3, Nebengebäude je m³ 2,-

Kreis Warendorf Bauamt. Anwendung der Gebührenrahmensätze für die Unteren Bauaufsichtsbehörden im Kreis Warendorf

Kreis Warendorf Bauamt. Anwendung der Gebührenrahmensätze für die Unteren Bauaufsichtsbehörden im Kreis Warendorf Kreis Warendorf 04.05.2011 Bauamt Anwendung der Gebührenrahmensätze für die Unteren Bauaufsichtsbehörden im Kreis Warendorf Tarifstelle 2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Mehr

Dienstanweisung über die Festsetzung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten

Dienstanweisung über die Festsetzung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten Dienstanweisung über die Festsetzung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten 1. Grundlage der Gebühren Grundlage für die Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten ist die Tarifstelle 2 der Allgemeinen

Mehr

Verwaltungsrichtlinien des Kreises Schleswig-Flensburg

Verwaltungsrichtlinien des Kreises Schleswig-Flensburg 1 Verwaltungsrichtlinien des Kreises Schleswig-Flensburg zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung BauGebVO) vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H.

Mehr

Dienstanweisung über die Festsetzung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten

Dienstanweisung über die Festsetzung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten Dienstanweisung über die Festsetzung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten 1. Grundlage der Gebühren Grundlage der Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten ist die Tarifstelle 2 der Allgemeinen

Mehr

Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-)

Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-) Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-) Aufgrund der 5, 29 und 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 7.

Mehr

Bauaufsichtsgebührensatzung Seite 1

Bauaufsichtsgebührensatzung Seite 1 Seite 1 Satzung der Stadt Offenbach a. M. über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung) Aufgrund des 1 Abs. 4 des Hess. Verwaltungskostengesetzes (HvwKostG) vom 11.07.1972 (GVBl.

Mehr

Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung - BAGebS-)

Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung - BAGebS-) Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung - BAGebS-) Aufgrund der 5, 29 und 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1.

Mehr

Gebührenverzeichnis für die öffentlichen Leistungen als untere Baurechtsbehörde

Gebührenverzeichnis für die öffentlichen Leistungen als untere Baurechtsbehörde Anmerkung: Soweit die en nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach der jeweils geltenden DIN 276 (Kostengliederung Nrn. 300-469) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Monheim am Rhein vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Monheim am Rhein vom Verwaltungsgebührensatzung 10.5 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Monheim am Rhein vom 19.12.2007 zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 19.12.2013 Der Rat der Stadt Monheim am Rhein hat

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Senden vom

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Senden vom Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Senden vom 25.01.2002 (veröffentlicht im Abl. 02/02, Seite 15 19) ( 7 sowie die Anlage zur Satzung geändert durch Satzung vom 20.12.2011, Abl. 11/11, S. 153 157)

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Radevormwald vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Radevormwald vom Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Radevormwald vom 19.06.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hemer

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hemer Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hemer Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Velbert

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Velbert Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Velbert Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt

Mehr

6. Die Dienstanweisung tritt am 17. Februar 2016 in Kraft.

6. Die Dienstanweisung tritt am 17. Februar 2016 in Kraft. Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rees. vom Gebührenpflichtige Leistungen

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rees. vom Gebührenpflichtige Leistungen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rees vom 22.06.2005 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund

Mehr

Satzung. (4) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

Satzung. (4) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührensatzung Ordnungsangelegenheiten und Baurecht) Aufgrund von

Mehr

über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung)

über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung) 1 Satzung der Stadt Bad Homburg v.d.höhe über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung) Aufgrund der 1 Abs. 4 des Hess. Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) vom 11. Juli 1972

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheinbach vom 25. April 2013

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheinbach vom 25. April 2013 II/2/ 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rheinbach vom 25. April 2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Warendorf vom 06.07.1995 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 03.05.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Salzkotten

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Salzkotten Seite: 1 vom 02. November 2001 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.09.2013 Inhaltsübersicht Anlage 1 Gebührenpflichtige besondere Leistungen 2 Höhe der Gebühr 3 Gebührenfreiheit 4 Auslagenersatz

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wassenberg vom 17.12.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. 1994 S. 666/SGV.NRW.

Mehr

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG 1 - Ortsrechtsammlung - 6.2 SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuß vom 27.05.1992 in Kraft seit 06.06.1992 geändert am: 23.05.2001 in Kraft

Mehr

Satzung. Zweck der Brandverhütungsschau

Satzung. Zweck der Brandverhütungsschau Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für die Erbringung sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 30.Juni 2016 Der

Mehr

1 Gegenstand der Gebühr. 2 Höhe der Gebühren / Umsatzsteuer

1 Gegenstand der Gebühr. 2 Höhe der Gebühren / Umsatzsteuer Satzung des Kreises Herzogtum Lauenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Herzogtum Lauenburg Aufgrund

Mehr

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.11.2007, zuletzt geändert am 06.11.2014 1 Aufgrund 4 Absatz 4 des Gesetzes zur

Mehr

S A T Z U N G. über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen. (Verwaltungsgebührensatzung)

S A T Z U N G. über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen. (Verwaltungsgebührensatzung) S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), 4 Abs. 3 LGebG und der 2 und 11 des

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadtentwässerung Hagen, SEH - Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadtentwässerung Hagen, SEH - Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung vom Verwaltungsgebührensatzung der Stadtentwässerung Hagen, SEH - Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung vom 12.05.2006 Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Kommunalunternehmen

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wülfrath

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wülfrath der Stadt Wülfrath Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GO NRW) in der zur Zeit gültigen Fassung und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das

Mehr

3. 2 Abs.1 S.2 wird gestrichen.

3. 2 Abs.1 S.2 wird gestrichen. 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Hansestadt Lübeck vom 08.12.2015 Aufgrund des 4 der

Mehr

Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung) vom ) Gebührenpflichtige, Amtshandlungen

Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung) vom ) Gebührenpflichtige, Amtshandlungen Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung) vom 5.12.2001 1) 1 Gebührenpflichtige, Amtshandlungen Die Universitätsstadt Gießen erhebt zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Ibbenbüren vom 21. Februar 2006 *)

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Ibbenbüren vom 21. Februar 2006 *) Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ibbenbüren vom 21. Februar 2006 *) Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV

Mehr

Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW

Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anwendungsbereich Im Bereich eines B-Plans bedürfen geringer und

Mehr

1.Verfahrensfreie Vorhaben

1.Verfahrensfreie Vorhaben - 2 - Im Baurecht gibt es verschiedene Verfahren, die je nach Vorhaben erforderlich sind, die wir nachstehend kurz vorstellen wollen: 1.Verfahrensfreie Vorhaben Auswahl der häufigsten Fälle: Eine Nutzungsänderung

Mehr

VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG

VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG der Stadt Rhede vom 20.12.2001 i.d.f. der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der

Mehr

Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung vom 06. Juni 2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 5. September 2011

Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung vom 06. Juni 2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 5. September 2011 Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung vom 06. Juni 2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 5. September 2011 (Anlage gemäß 1 der Bauaufsichtsgebührensatzung) I n h a l t s ü b e r

Mehr

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_ Gemeinde Eberdingen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom_1.7.2007 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenfreiheit 3 Gebührenschuldner

Mehr

Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 26. Oktober 2007

Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 26. Oktober 2007 Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 26. Oktober 2007 1 Kostenerhebung Die Ingenieurkammer-Bau NRW erhebt für Amtshandlungen und für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald vom 18.06.2013 1 Präambel Gemäß 2 Abs. 5, 3 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr.

Mehr

Gemeinde Everswinkel

Gemeinde Everswinkel Gemeinde Everswinkel Vorschriftensammlung Verwaltungsgebührensatzung Beschlussgrundlage Inkraftreten o Urfassung vom 02.07.2001 in Kraft getreten 01.01.2002 Ratsbeschluss vom 28.06.2001 o 1. Änderung vom

Mehr

über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987

über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987 Geändert am 15. Oktober 1990 22. November 1993 18. Mai 1998 22. Oktober 2001

Mehr

3. Sonstiges AKTEURE. 3.1 Bauvoranfrage

3. Sonstiges AKTEURE. 3.1 Bauvoranfrage Bauvoranfrage 88 71 BauO NRW 3. Sonstiges 3.1 Bauvoranfrage Die Bauvoranfrage ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe Sie im Vorfeld zur Bauantragstellung einzelne, wesentliche Fragen Ihres Bauvorhabens rechtsverbindlich

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden Satzung Datum Änderung in Kraft getreten Verwaltungsgebührensatzung (Neufassung) 18.10.2001 01.01.2002 1. Nachtrag 03.03.2006 Gebührentarif (Tarif-Nr. 1d, 4,

Mehr

Stand: G 3. Satzung

Stand: G 3. Satzung Stand: 26.05.2009 G 3 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über das Erheben von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung)

Satzung über das Erheben von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung) Satzung über das Erheben von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung) Auf Grund der 5 und 30 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 569), zuletzt

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 07.11.2006 9.2 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ratingen (VegebüSR) Inhaltsverzeichnis

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ratingen (VegebüSR) Inhaltsverzeichnis Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ratingen (VegebüSR) in der Fassung vom 13. Dezember 2013 Satzung Datum Fundstelle In Kraft getreten vom 07.02.2008 Amtsblatt Ratingen 2008, S. 52 01.01.2008 I. Änderung

Mehr

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Mehr

53.01 Gebührensatzung Gesundheitsamt

53.01 Gebührensatzung Gesundheitsamt Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagenersatz für Amtshandlungen der Stadt Duisburg nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Gebührensatzung Gesundheitsamt)

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in

Mehr

und seiner Geschäftsstelle

und seiner Geschäftsstelle Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg - Rathaus - 78567 Fridingen a.d. Landkreis Tuttlingen S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der

Mehr

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 24 Gutachterausschussgebührensatzung

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 24 Gutachterausschussgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss () vom 30.01.1992, geändert durch Satzung vom 25.10.2001 1 Gebührenpflicht (1) Die Gemeinde Kusterdingen

Mehr

SATZUNG (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS AZ: 625.

SATZUNG (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS AZ: 625. GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) INHALTSVERZEICHNIS 1

Mehr

61/1-2 Dortmund, F 29843

61/1-2 Dortmund, F 29843 61/1-2 Dortmund, 14.03.2016 F 29843 Gebühren Unter dieser Rubrik sollen Gebühren, die aufgrund baurechtlicher Amtshandlungen entstehen können, sowohl für den Bauherren / Zahlungspflichtigen, als auch für

Mehr

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren durch den Gutachterausschuss Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 11, 12 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen (Gutachterausschuss-Gebührenordnung - GAGebO)

Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen (Gutachterausschuss-Gebührenordnung - GAGebO) Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen (Gutachterausschuss-Gebührenordnung - GAGebO) Vom 19. November 2003 (GVBl. II S. 678) Auf Grund der 2 Abs. 2

Mehr

[Verwaltungskostensatzung VwKostS]

[Verwaltungskostensatzung VwKostS] Satzung der Stadt Plauen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten [Verwaltungskostensatzung VwKostS] Vermerke Beschluss Ausfertigung Mitteilungsblatt

Mehr

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 21. Februar 1995

Mehr

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.

Mehr

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Stadt Gerlingen -Ortsrecht- GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g 6.4 Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 27.02.1996

Mehr

Gemeinde Schwaikheim Rems Murr Kreis

Gemeinde Schwaikheim Rems Murr Kreis Gemeinde Schwaikheim Rems Murr Kreis Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den

Mehr

Gegenstand der Gebühr

Gegenstand der Gebühr Gebührensatzung des Kreises Pinneberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Pinneberg Aufgrund des 4 der Kreisordnung

Mehr

Satzung. 1 Gebührenpflicht. (1) Die Stadt Albstadt erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren.

Satzung. 1 Gebührenpflicht. (1) Die Stadt Albstadt erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren. 61.5 Stadt Albstadt Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 19. November 1992 in der Fassung vom 15.

Mehr

Satzung. Zweck der Brandschau

Satzung. Zweck der Brandschau Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und für die Erbringung sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 14. 12. 2009, geändert durch

Mehr

1.5 Seite - 1 Verwaltungsgebührensatzung

1.5 Seite - 1 Verwaltungsgebührensatzung 1.5 Seite - 1 der Stadt Düren vom 3.7.2008, in Kraft getreten am 1.8.2008, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 25.06.2015 1 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen

Mehr

STADT BALINGEN. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von. Gutachten durch den Gutachterausschuss. (Gutachterausschussgebührensatzung)

STADT BALINGEN. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von. Gutachten durch den Gutachterausschuss. (Gutachterausschussgebührensatzung) STADT BALINGEN Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 16. April 1996 in der Fassung vom 20.11.2001

Mehr

Bayerische Bauordnung

Bayerische Bauordnung Bayerische Bauordnung Kommentar von Helmut König Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a. D. 4., neubearbeitete Auflage des von Dr. Herbert Schwarzer begründeten Werkes K Verlag C.

Mehr

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) eingearbeitet wurde die Änderung

Mehr

1 Gegenstand der Gebühr

1 Gegenstand der Gebühr Satzung des Kreises Ostholstein über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Ostholstein Aufgrund des 4 der Kreisordnung

Mehr

VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG

VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das

Mehr

Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Apensen

Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Apensen Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Apensen Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2003

Mehr

Satzung der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren Bauaufsichtsgebührensatzung

Satzung der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren Bauaufsichtsgebührensatzung Satzung der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren Bauaufsichtsgebührensatzung Aktuelle Textfassung nach der letzten Änderung vom 31. März 2004 1 Geltungsbereich Die Kreisstadt

Mehr

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenhöhe

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenhöhe Satzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) -AöR der Stadt Wetter (Ruhr)- über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 27.07.2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Mehr

Vorbemerkung zu den Empfehlungen einer Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen

Vorbemerkung zu den Empfehlungen einer Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen Vorbemerkung zu den Empfehlungen einer Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen Allen Empfehlungen ist voranzustellen, dass bei einem krassen Missverhältnis von den empfohlenen Werten abgewichen

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG)

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) vom 30.06.2015 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Bremische Landesbauordnung (BremLBO) Inhaltsverzeichnis. i.d. Fassung vom (Brem. GBl. S. 89)

Bremische Landesbauordnung (BremLBO) Inhaltsverzeichnis. i.d. Fassung vom (Brem. GBl. S. 89) Bremische Landesbauordnung (BremLBO) i.d. Fassung vom 23.3.1983 (Brem. GBl. S. 89) Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Vorschriften 13 1 Anwendungsbereich 13 2 Begriffe 13 3 Allgemeine Anforderungen 14 B.

Mehr

Satzung. zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euroanpassungssatzung) In der Gemeinde Ahrensbök

Satzung. zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euroanpassungssatzung) In der Gemeinde Ahrensbök Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euroanpassungssatzung) In der Gemeinde Ahrensbök Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach

Mehr

Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Aachen. vom (in der Fassung des 1. Nachtrages) 1. Gegenstand der Gebühr. Höhe der Verwaltungsgebühr

Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Aachen. vom (in der Fassung des 1. Nachtrages) 1. Gegenstand der Gebühr. Höhe der Verwaltungsgebühr Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Aachen vom 19.12.2000 (in der Fassung des 1. Nachtrages) 1 Aufgrund 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung. der Stadt Püttlingen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebühren-Satzung)

Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung. der Stadt Püttlingen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebühren-Satzung) Satzung der Stadt Püttlingen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebühren-Satzung) Erlass / Änderung vom... In Kraft seit... Erlass (Neufasssung) am 09. Juli 1995 11. August 1995 1. Änderung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung der HAM vom 23. Juni 2004 (Amtl.Anz. HH S. 1396) der ULR vom 13. Juli 2004 (Amtsbl. Schl.-H./AAz.

Mehr

Satzung der Stadt Parchim über Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Satzung der Stadt Parchim über Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Satzung der Stadt Parchim über Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Präambel Auf der Grundlage von 1 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern in der jeweils

Mehr

vom 09. November 2011, geändert am 20. Juni 2012, geändert am 28. Oktober 2015

vom 09. November 2011, geändert am 20. Juni 2012, geändert am 28. Oktober 2015 Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der Stadt Bühl (Verwaltungsgebührensatzung - untere Verwaltungsbehörde Stadt Bühl) vom 09. November 2011,

Mehr

Gegenstand der Gebühr

Gegenstand der Gebühr 1 4. 10 01 Satzung des Kreises Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Plön Aufgrund des 4 der Kreisordnung

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom in der Fassung des II. Nachtrags vom

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom in der Fassung des II. Nachtrags vom Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gummersbach vom 07.12.2001 in der Fassung des II. Nachtrags vom 05.12.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen als untere Baurechtsbehörde

Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen als untere Baurechtsbehörde Stadt Hechingen Zollernalbkreis Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen als untere Baurechtsbehörde Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes

Mehr

Bauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn

Bauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn Bauen in Bayern Die neue Bayerische Bauordnung 2008 Informationen für den Bauherrn Kompetente Unterstützung durch die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Mit dem Bau, Umbau oder Sanierung einer

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom Bekanntmachungsanordnung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom Bekanntmachungsanordnung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom 27.08.2001 32.023 Beschluss der Stadtvertretung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungsanordnung

Mehr

Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren

Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren I/86 Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren Aufgrund des 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992, S. 569), in der jeweils gültigen Fassung, des 1

Mehr

Gemeinde Nordheim Kreis Heilbronn. S a t z u n g

Gemeinde Nordheim Kreis Heilbronn. S a t z u n g Anlage zum Protokoll GRS 19.5.2017 zu TOP 6 Gemeinde Nordheim Kreis Heilbronn S a t z u n g der Gemeinde Nordheim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses (Gutachterausschuss-Gebührensatzung)

Mehr

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2

Mehr

Allgemeine Entgeltordnung

Allgemeine Entgeltordnung Allgemeine Entgeltordnung der Stadt Gelsenkirchen vom 16.04.2010 Der Rat der Stadt Gelsenkirchen hat in seiner Sitzung am 18.03.2010 aufgrund des 41 Abs. 1 S.1 2 lit. i) der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Satzung über die Erhebung Gebühren und Auslagen für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Nordwestmecklenburg

Satzung über die Erhebung Gebühren und Auslagen für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Nordwestmecklenburg Satzung über die Erhebung Gebühren und Auslagen für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Nordwestmecklenburg Auf Grund der 92 und 120 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-

Mehr

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim 6.6 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Mannheim () vom 27.05.2003 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Kostenschuldner

1 Geltungsbereich. 2 Kostenschuldner Satzung des Landkreises Meißen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung KostS) Der Kreistag des Landkreises Meißen hat am 28.

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

- GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG -

- GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG - Satzung der Gemeinde Deißlingen über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle - GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG - Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Stadtentwicklung und Bau 6.16

Stadtentwicklung und Bau 6.16 Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Verwaltungskosten und Auslagen für Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle in der Stadt Leipzig (Leipziger Gutachterausschusskostensatzung)

Mehr

vom 15. Dezember 2015

vom 15. Dezember 2015 Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle in Freiburg i. Br. (Gutachterausschussgebührensatzung)

Mehr