262 United Nations Treaty Series Nations Unies Recueil des Traités 1983
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1 262 United Nations Treaty Series Nations Unies Recueil des Traités 1983 [GERMAN TEXT TEXTE ALLEMAND] VERTRAG UBER FREUNDSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT ZWI- SCHEN DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK UND DER VOLKSDEMOKRATISCHEN REPUBLIK LAOS Die Deutsche Demokratische Republik und die Volksdemokratische Republik Laos haben, davon ausgehend, dab zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksdemokratischen Republik Laos enge Beziehungen der brùderlichen Freundschaft, der solidarischen Verbundenheit, der allseitigen Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe bestehen, die auf dem Marxismus-Leninismus und dem proletarischen Internationalismus beruhen; darauf aufbauend, dalî die guten traditionellen Beziehungen beide Staaten und Vôlker fest miteinander verbinden; in der festen Ûberzeugung, dab die allseitige Festigung ihrer engen Freundschaft und Zusammenarbeit den Grundinteressen der Vôlker beider Staaten entspricht und der weiteren Vertiefung der brùderlichen Beziehungen zwischen den sozialistischen Staaten und Vôlkern dient; geleitet von dem Streben, zur Stàrkung der Geschlossenheit der sozialistischen Staatengemeinschaft beizutragen, die auf der Gemeinsamkeit der Gesellschaftsordnung und der Endziele beruht; gewillt, die allseitige Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten stàndig weiterzuentwickeln und zu vervollkommnen und dabei besonders der politischen, ideologischen und ôkonomischen Zusammenarbeit grofie Aufmerksamkeit zu widmen; bekrâftigend, dafl die Festigung, der Ausbau und der Schutz der sozialistischen Errungenschaften, die durch die aufopferungsvolle Arbeit jedes Volkes erreicht wurden, internationalistische Pflicht beider Staaten sind; geleitet von dem Streben, gemàb den Grundsàtzen und Zielen der sozialistischen AuBenpolitik die gûnstigsten internationalen Bedingungen fur die Errichtung des Sozialismus zu gewâhrleisten, und entschlossen, antiimperialistische Solidaritàt mit alien um ihre nationale und soziale Befreiung kàmpfenden Vôlkern zu ùben; konsequent fur die Einheit und Geschlossenheit aller Kràfte eintretend, die fur Frieden, nationale Unabhàngigkeit, Demokratie und sozialen Fortschritt, gegen Imperialismus, Hegemonismus, Expansionismus, Kolonialismus, Neokolonialismus und Rassismus in alien seinen Erscheinungsformen kàmpfen; entschlossen, die weitere Festigung des Friedens und der Sicherheit in Europa, in Asien und in der ganzen Welt zu fôrdern und zur Entwicklung und Erweiterung der Beziehungen zwischen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung auf der Grundlage der Prinzipien der friedlichen Koexistenz entsprechend den Zielen und Grundsàtzen der Charta der Vereinten Nationen beizutragen; der weiteren Entwicklung und Vervollkommnung der vertragsrechtlichen Grundlagen ihrer beiderseitigen Beziehungen grobe Bedeutung beimessend, folgendes vereinbart:
2 1983 United Nations Treaty Series Nations Unies Recueil des Traités 263 Artikel 1. Die Hohen VertragschlieBenden Seiten werden, geleitet von den Prinzipien des proletarischen Internationalismus, auch kiïnftig die kameradschaftlichen Beziehungen der brûderlichen Freundschaft, der Solidaritàt und der gegenseitigen Hilfe zwischen den Vôlkern der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksdemokratischen Republik Laos entwickeln und dabei die Zusammenarbeit auf der Grundlage der vôlligen Gleichberechtigung, der gegenseitigen Achtung der Unabhàngigkeit, der Souverânitàt, der territorialen Integritàt, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten und des gegenseitigen Vorteils allseitig festigen und vertiefen. Artikel 2. Die Hohen VertragschlieBenden Seiten werden die wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Meistbegûnstigung und des gegenseitigen Vorteils festigen und erweitern und damit einen Beitrag zur Stàrkung des Sozialismus und zur immer besseren Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedûrfnisse der Vôlker beider Lânder leisten. Sic messen dabei der zwei- und mehrseitigen Zusammenarbeit zwischen den Staaten der sozialistischen Gemeinschaft wachsende Bedeutung bei. Beide Seiten werden auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet, im Bildungswesen, einschlieblich der Berufsausbildung, im Gesundheitswesen, auf den Gebieten der Literatur, der Kunst, der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens, des Filmwesens, der Kôrperkultur und des Sports eng zusammenarbeiten. Sic werden die weitere Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den gesellschaftlichen Einrichtungen und Massenorganisationen fôrdern und dièse aïs ein wichtiges Mittel nutzen, damit die Vôlker beider Lânder sien gegenseitig mit ihrem Leben, ihren Erfahrungen und Errungenschaften beim Aufbau des Sozialismus vertraut machen. Artikel 3. Die Hohen VertragschlieBenden Seiten werden sien auf der Grund lage des Marxismus-Leninismus und des proletarischen Internationalismus unablàssig fur die weitere Festigung der brûderlichen Beziehungen und der Geschlossenheit zwischen den Staaten der sozialistischen Gemeinschaft einsetzen. Beide Seiten werden allés in ihren Kràften stehende tun, um das sozialistische Weltsystem zu star ken. Sic werden zur Entwicklung und zum Schutz der Errungen schaften des Sozialismus aktiv beitragen und den Kampf der Vôlker fur Frieden, na tionale Unabhângigkeit, Demokratie und Sozialismus entschlossen unterstutzen. Artikel 4. Die Hohen VertragschlieBenden Seiten werden allés tun, um im Interesse des Friedens und der Sicherheit der Vôîker einen aktiven Beitrag zur Zerschlagung aller Machenschaften und Anschlàge des Imperialismus und der Krâfte der internationalen Reaktion zu leisten. Sic werden den gerechten Kampf der Vôlker zur endgùltigen Beseitigung des Kolonialismus, Neokolonialismus und Rassismus in alien seinen Erscheinungsformen aktiv unterstutzen. Beide Seiten fôrdern die enge Zusammenarbeit und Solidaritàt mit den von imperialistischer und kolonialer Herrschaft befreiten Vôlkern Asiens, Afrikas und Lateinamerikas in deren Kampf gegen Imperialismus, Hegemonismus und Expansionismus, zur Festigung der Unabhângigkeit und fiir sozialen Fortschritt. Artikel 5. Die Hohen VertragschlieBenden Seiten werden weiterhin ihren akti ven Beitrag zum Kampf fur Frieden und internationale Sicherheit leisten. Sic unternehmen allé Anstrengungen zur Festigung der internationalen Entspannung, zur
3 264 United Nations Treaty Series Nations Unies Recueil des Traités 1983 Erreichung der allgemeinen und vollstàndigen Abriistung, einschlieblich der nuklearen Abrùstung, und zur Beseitigung aller Erscheinungen des Hegemonismus und Expansionismus in den internationalen Beziehungen. Beide Seiten treten fur die Lôsung aller internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln ein ohne Beeintrâchtigung des der Charta der Vereinten Nationen entsprechenden Rechts der Staaten auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung gegen eine Aggression. Artikel 6. Die Hohen VertragschlieBenden Seiten unterstùtzen die Entwicklung und Verbesserung der Beziehungen zwischen Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung auf der Grundlage der Achtung der Unabhàngigkeit, der Souverànitàt, der territorialen Integritât und Unantastbarkeit der Staatsgrenzen, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, der Gleichberechtigung sowie des gegenseitigen Vorteils und der Prinzipien der friedlichen Koexistenz. Artikel 7. Die Hohen VertragschlieBenden Seiten betrachten die Unverletzlichkeit der Staatsgrenzen, die sich nach dem zweiten Weltkrieg in Europa herausgebildet haben, einschlieblich der Staatsgrenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland, aïs wichtige Voraussetzung fiir die Gewàhrleistung des Friedens und der Sicherheit in Europa. Sie unterstùtzen die Bemùhungen, die auf die Festigung des Friedens und der Sicherheit in dieser Région gerichtet sind. Beide Seiten unterstùtzen allé Anstrengungen, die auf die Umwandlung Sùdostasiens in eine Zone des Friedens, der Stabilitât, der Freundschaft und der Zusammenarbeit gerichtet sind. Artikel 8. Die Hohen VertragschlieBenden Seiten werden in Ubereinstimmung mit dem Vierseitigen Abkommen vom 3. September 1971 ihre Verbindungen zu Westberlin ausgehend davon unterhalten und entwickeln, dab Westberlin kein Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland ist und auch weiterhin nicht von ihr regiert wird. Artikel 9. Die Hohen VertragschlieBenden Seiten werden sich gegenseitig ùber Problème der Beziehungen beider Staaten und beide Seiten interessierende internationale Fragen informieren und beraten. Artikel 10. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in nàchster Zeit in Vientiane erfolgt, in Kraft. Artikel 11. Dieser Vertrag wird fur die Dauer von 25 Jahren abgeschlossen und automatisch um jeweils weitere zehn Jahre verlângert, wenn nicht eine der Hohen VertragschlieBenden Seiten zwôlf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich den Wunsch àubert, ihn zu kùndigen. AUSGEFERTIGT in Berlin am 22. September 1982 in zwei Originalen, jedes in deutscher und laotischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaben gùltig sind. Fur die Deutsche Demokratische Republik: Fur die Volksdemokratische Republik Laos: [Signed Signé] ' [Signed- Signé] 2 1 Signed by Erich Honecker Signé par Erich Honecker. 2 Signed by Kaysone Phomvihane - Signé par Kaysone Phomvihane.
4 1983 United Nations Treaty Series Nations Unies Recueil des Traités 265 [LAOTIAN TEXT TEXTE LAOTIEN] t O»> ccat; sas musoijij a moi3 O o iju ccas afibian»>, > CM«J O O C? O s^n^ijlou'jjjii'jganc^ot^su} ja rijrc5j 1ni:;;"iJ 293 s',r;ii ccat; n Q «. «tt - csnîmniuscuu^r.niu a^r f Q * 'a 1' a srjisntj ccat;
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