FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSSATZUNG GEMEINDE SALZ

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1 FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSSATZUNG GEMEINDE SALZ Die Gemeinde Salz erlässt auf Grund Art. 23 und 24. Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 GO folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung: I. Allgemeine Vorschriften 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtung Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Salz folgende Bestattungseinrichtung: 1. einen Friedhof und ein Leichenhaus, 2. einen Leichentransportwagen, 3. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal, bzw. im Auftrag der Gemeinde tätig werdende Vertragsfirmen. 2 Bestattungsanspruch 1. Auf dem gemeindlichen Friedhof werden Verstorbene bestattet, a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten oder b) für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird. 2. Außerdem wird, sofern eine ordnungsmäßige Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet. 3. In allen anderen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich. 3 Benutzungszwang 1. Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet: 1. Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus, 2. Durchführung der Erdbestattungen (öffnen und Schließen des Grabes, Benutzug des Bahrwagens, Versenken des Sarges), 3. Beisetzung von Urnen

2 Leichen, die nach 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das gemeindliche Friedhof- und Bestattungspersonal eingesargt werden. 3. Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Nr. 1; dabei werden Leichenräume in einem öffentlichen Krankenhaus, das sich in der Gemeinde befindet, dem Leichenhaus gleich erachtet. 4. Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. II. Bestattungsvorschriften 4 Anzeigepflicht 1. Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. 2. Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. 3. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. 5 Größe der Gräber 1. Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben: a) für die Beisetzungen von Verstorbenen bis zum 6. Lebensjahr (Kindergräber) Reihengräber: Länge: Breite: 1,30 m 0,70 m b) für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr Reihengräber: Länge: Breite: 2,20 m 0,80 m Wahlgräber: Länge: 2,20m Breite: 1,80 m

3 Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt bei Einzelbelegung von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m; bei einem Tiefgrab mindestens 2,40 m Sohlentiefe (Übereinanderbettung). Urnen müssen mindestens in einer Tiefe von 0,60 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. 3. Urnengräber haben eine Länge von 1 m und eine Breite von 0,80 m. Die Grabstellen sind durch eine Plattenreihe voneinander getrennt. 6 Ruhezeiten Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre. 7 Umbettung auf Antrag 1. Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. 2. Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. 3. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. 4. Die Kosten der Umbettung und der Ersatz des Schadens der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller. 5. Die Vorschriften wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleibt unberührt. III. Leichenhaus 8 Benutzungsregelung 1. Die Benutzungsregelung der Leichenhäuser wird zur Pflicht gemacht (vgl. 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4). Die Überführung der Leichen vom Sterbeort bzw. Sterbehaus zum jeweils zuständigen Leichenhaus ist grundsätzlich einem Bestattungsinstitut zu übertrage, der Auftrag hierzu wird von den Hinterbliebenen erteilt.

4 Die Verbindung in dien Leichenhaus hat unverzüglich nach der vorhergegangenen Leichenschau zu erfolgen, d. h. wenn a) der Tod nach Mitternacht oder in den Vormittagsstunden eingetreten ist, noch am selben Tag, b) der Tod in den Nachmittagsstunden bis Mitternacht eingetreten ist, in den Vormittagsstunden des folgenden Tages, c) der Tod infolge einer ansteckenden Krankheit eingetreten ist, sofort nach Eintritt des Todes. 9 Überführung 1. Jede Leiche innerhalb des Gemeindegebietes muss in das örtlich zuständige Leichenhaus überführt werden. Leichen, die auf einem Friedhof außerhalb des Gemeindegebietes bestattet werden sollen, können ohne sie in das Leichenhaus zu verbringen, überführt werden, wenn die für die Leichentransporte besonders vorgeschriebene Einsargung geschehen und ein geeignetes Leichentransportmittel zur Verbringung nach auswärts vorhanden ist. Die Überführung in das Leichenhaus ist jedoch auch in diesen Fällen notwendig, wenn ein Leichenschauarzt nicht rechzeitig erreicht oder die Beurkundigung des Sterbefalles aus irgendwelchen Gründen am Tage des Todes nicht vorgenommen werden kann oder wenn sonstige Verzögerungsgründe für die Überführung nach auswärts vorliegen. 2. Bei Überführung von auswärts ist die Leiche sofort in das örtlich zuständige Leichenhaus zu verbringen. Es ist nicht gestattet, die Leiche nochmals in einem Privathaus aufzubewahren. 3. Das Leichenhaus ist nach jeder Benutzung durch die Angehörigen des Verstorbenen oder durch das beauftragte Beerdigungsinstitut zu reinigen und bei Bedarf desinfizieren zu lassen. 10 Aufbewahrung 1. Jede Leiche ist in einem verschlossenen Sarg in das Leichenhaus zu überführen. Dort ist der Sarg zu öffnen und die Leiche aufzubewahren, sofern der Tod nicht durch eine übertragbare Krankheit eingetreten ist oder sofern nicht ein anderer wichtiger Grund oder die Würde des Verstorbenen eine Öffnung des Sarges verbieten. Die Angehörigen eines Verstorbenen können die Aufbewahrung in einem geschlossenen Sarg verlangen. 2. Wenn nicht die Öffnung des Sarges nach Abs. 1 Satz 2 (2. Halbsatz) und Satz 3 unterbleibt, gilt folgendes: Jede Leiche ist mit unbedecktem Gesicht, mit Polster unter dem Kopf aufzulegen. Außerdem ist die Leiche mit einem weißen Tuch bis an die Brust zu bedecken. Die Arme sind frei zu lassen. Der Sarg ist erst eine Stunde vor der Beerdigung zu schließen und darf nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Leichenschau und die für die Bestattung einzuhaltende Zeit stattfinden.

5 Sicherheit und Besuchsregelung 1. Das Leichenzimmer ist während der Dunkelheit zu beleuchten. 2. Während der Nachtstunden sowie zu Zeiten, in denen der Friedhof der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, werden Besuche im Leichenhaus untersagt. 12 Sektionen Sektionen hängen von der Einwilligung der Hinterbliebenen des Verstorbenen ab, es sei denn, die Leiche ist Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung. IV. Grabstätten 13 Arten der Grabstätten 1. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1. Reihengräber (Einzel- und Kindergräber) 2. Wahlgräber (Familiengräber) 3. Urnengräber 2. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht. 14 Reihengräber 1. Es bestehen Reihengräber für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr (Kindergräber) und Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr (Einzeltiefgräber) an. 2. Reihengräber sind Einzeltiefgräber. Es können bis zu zwei Leichen (Übereinanderbettung) darin beigesetzt werden. Soweit eine Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, können zusätzlich noch zwei Urnen beigesetzt werden. 15 Wahlgräber 1. An einer Grabstätte kann ein Sondernutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Wahlgrab, Familiengrab). Einen Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht. Ein Erwerb ist grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles möglich.

6 Wahlgräber bestehen aus bis zu vier Grabstellen (zweiteilig durch Tieferlegung). Soweit eine Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, können zusätzlich noch vier Urnen beigesetzt werden. 15 a Aschenbeisetzungen (Urnengräber) 1. Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung)vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. 2. Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden. 3. In Urnengräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. 4. Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für Familiengräber ( 15). 5. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. 15 b Sammelplatz Der Sammelplatz für Urnen dient als anonyme Bestattungsstätte und als letzte Ruhestätte für nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene und als solche erkennbare Aschenreste und ihre Behältnisse. Der Sammelplatz ist als reine Rasenfläche angelegt und durch Ecksteine gekennzeichnet. Er befindet sich im alten Friedhofsteil links des Hauptweges. Die Größe der einzelnen Grabstellen beträgt 0,50 x 0,65 m. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen etc., sowie das Aufstellen von Schalen, Vasen, Laternen o. ä. ist untersagt, ebenso das Aufbringen jeglicher Erinnerungssteine, Grabkreuze etc. 16 Beisetzung in Wahlgrabstätten 1. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestattet zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

7 Während der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. 17 Übertragung des Sondernutzungsrechts 1. Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in 1 Abs. 1, Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen. 2. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Sondernutzungsrecht auf die in 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. 3. Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. 18 Verzicht auf das Sondernutzungsrecht Auf das Sondernutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. V. Gestaltung der Grabstätten 19 Errichtung von Grabmälern 1. Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen. 2. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. dazu gehören: 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1 : 10, 2. die Angabe des Wirkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung, 3. eine Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. 3. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z. B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestV) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.

8 4. Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden Größe der Grabmäler 1. Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten: 1. bei Kindergräbern: Höhe 1,00 m; Breite 0,70 m 2. bei Reihengräbern: Höhe 1,30 m; Breite 0,80 m 3. bei Wahlgräbern: Höhe 1,30 m; Breite 1,80 m 4. bei Urnengräbern sind nur Wandtafeln zugelassen: Höhe 0,40 m; Breite 0,60 m 2. Die Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten: 1. bei Kindergräbern 0,70 m 2. bei Reihengräbern 0,80 m 3. bei Wahlgräbern 1,80 m Das Aufbringen von grabeinfassungshöhengleichen Grabplatten, die die Größe der Gräber ( 20) nicht überschreiten dürfen, ist zulässig. Diese Grabplatten bedürfen keiner Genehmigung. 3. Im neuen Teil des Friedhofes sind keine Grabeinfassungen zulässig. Hier sind die Gräber bodeneben anzulegen, zwischen den einzelnen Gräbern sind Platten zu verlegen, die von der Gemeinde beschafft werden. 21 Gestaltung der Grabmäler 1. Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. 2. Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach, nicht verunstaltend wirkt. 3. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklan stehen. 22 Standsicherheit 1. Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.

9 Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. 3. Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten des Erforderliche zu veranlassen. 23 Pflege der Grabstätten 1. Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. 2. Das Anpflanzen von baum- und strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten bedarf der Genehmigung der Gemeinde. 3. Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. VI. Ordnungsvorschriften 24 Öffnungszeiten 1. Der Friedhof darf nur während der bekanntgemachten Öffnungszeiten betreten werden. 2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen. 25 Verhalten auf dem Friedhof 1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich entsprechend seiner Zweckbestimmung zu verhalten. 2. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet: 1. das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge), 2. Tiere mitzubringen, 3. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, 4. Druckschriften zu verteilen, 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten. 3. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

10 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. 2. Die Zulassung wird nur den Gewerbebetrieben erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gemeinde stellt eine Zulassungsurkunde aus. 3. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden. 4. Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. 5. die Gemeinde kann den Gewerbebetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen. VII. Schlussvorschriften 27 Alte Nutzungsrechte 1. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden mit dem Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft gesetzt. Sie enden jedoch erst mit Ablauf der Ruhefrist des in der Grabstätte zuletzt bestatteten. 2. Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden. 28 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Satzung werden als Ordnungswidrigkeit bis zu 500,-- DM geahndet. 29 Gebühren und Bestattungswesen Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlung auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

11 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat am beschlossen, sie wird hiermit ausgefertigt und bekanntgemacht. Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Salz, den gez. Knobling 1. Bürgermeister Die Satzung tritt am in Kraft. Die 1. Änderungssatzung vom ist in der vorstehenden Satzung mit eingearbeitet.

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