Spiel- und Sportverein Lüftelberg

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1 Spiel- und Sportverein Lüftelberg Satzung vom 2 Mai Sitz und Name Der am 2 Mai 1994 in Meckenheim - Lüftelberg gegründete Verein führt den Namen Spiel und Sportverein Lüftelberg (SSV Lüftelberg). Sitz des Vereins ist Meckenheim - Lüftelberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheinbach eingetragen und führt den Zusatz e. V. 2 Zweck des Vereins Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Breitensports und der Jugendarbeit. Besonders Turnen und Ballspiele stehen hierbei im Vordergrund. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Interessen im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3 Mitgliedschaft Jede Person, die diese Satzung anerkennt, kann aktives oder passives Mitglied werden. 4 Erwerb der Mitgliedschaft Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.

2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Eingangs des Aufnahmeantrages beim Vorstand, falls nicht der Antrag innerhalb von vier Wochen abgelehnt wird und die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt ist. Die Ablehnung bedarf der schriftlichen Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Betroffenen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Eine Satzung wird ausgehändigt. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 7. Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes, b) durch Austritt des Mitgliedes, c) durch Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann - nach Anhörung des Mitgliedes - vom Vorstand beschlossen werden: a) bei Beitragsrückstand von zehn Monaten - trotz Mahnungen -, b) bei Verstößen gegen die Satzung des Vereins. Eine Anhörung hat verwirkt, wer einer einmaligen Einladung zur Anhörung unentschuldigt nicht Folge leistet. Der Vorstand muß mit vier Fünftel Mehrheit zustimmen. Die Gründe sind auf Verlangen mitzuteilen. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen. 6 Beiträge Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die einzelnen Beiträge regelt die Beitragsordnung. Befristete Beitragsermäßigung kann der Vorstand in Ausnahmefällen auf Antrag genehmigen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7 Geschäftsjahr

3 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedem Mitglied ab 16 Jahren steht eine Stimme zu. Das passive Wahlrecht steht nur Mitgliedern über 18 Jahren zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr innerhalb des ersten Vierteljahres durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen acht Wochen auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, ebenfalls unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Entscheidungen über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit zwei Drittel Mehrheit zu fällen., wobei mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung genehmigt werden. Das Protokoll muß folgende Feststellungen enthalten: - Ort und Zeit der Versammlung - die Person des Versammlungsleiters - die Zahl der erschienenen Mitglieder - die Tagesordnung - die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Abstimmungsart - bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut wiederzugeben. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr b) Feststellung der Jahresrechnung c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

4 d) e) f) g) h) i) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins Wahl des Vorstandes Wahl der Kassenprüfer Beschlußfassung über Ordnungen und deren Änderung 10 Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus: a) b) c) d) dem/der Vorsitzenden dem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem Kassenwart dem/der Schriftführer/in e) weiteren, von der Mitgliederversammlung für erforderlich gehaltenen Mitarbeiterinnen, z. b. Sportwart, Jugendwart, Seniorenbeauftragter etc. Dieses wird auf drei Personen begrenzt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26 BGB durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei eine Person der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muß. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und zwar so, daß die Amtszeit des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden sich überschneiden. Die Amtszeit des Kassenwartes endet mit der des/der Vorsitzenden, die des/der Schriftführers/in mit der des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende hat folgende Aufgaben: - er/sie hat in allen Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz, - er/sie kann Mitglieder beratend hinzuziehen, - er/sie verfaßt den Jahresbericht, - er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird, - er/sie lädt zu der vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder verlangten Mitgliederversammlung ein. Der/die Schriftführerin - führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, - ebenso Archiv und Chronik, - fertigt die Niederschriften der Protokollen aus den Sitzungen und der Mitgliederversammlung an. Der Kassenwart - verwaltet die Kasse und das Rechnungswesen, - fertigt Haushaltsplan und Jahresrechnung an,

5 - führt die Mitgliederlisten und das Vermögensverzeichnis Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten des Vereins bei dessen Verhinderung. Er/Sie kann vom Vorsitzenden mit der Wahrnehmung verschiedener Aufgaben des/der Vorsitzenden beauftragt werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Außer in Fällen des 5 Abs. 6 wird mit einfacher Mehrheit entschieden. der Vorstand ist zuständig für: a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, b) Aufstellung des Haushaltsplanes, c) Mitgliederaufnahme und Ausschluß, d) Regelung und Leitung sämtlicher Vereinsangelegenheiten, d) Entscheidungen über Einzelausgaben bis zu 000,00 DM jährlich pro Gruppe des Vereins, e) Beschlußfassung über Vereinsveranstaltungen und deren Leitung 11 Jugend des Vereins Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil. 12 Kassenprüfung (Revision) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren/innen für die Dauer von zwei Jahren und zwar so, daß sich ihre Amtszeit um jeweils ein Jahr überschneidet. Die Revisoren/innen haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes einschließlich der Kassenführung mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten. Nach Feststellung einwandfreier Geschäftsführung beantragen sie die Entlastung des Vorstandes. 13 Auflösung des Vereins Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen der Stadt Meckenheim übergeben, mit der Verpflichtung, es bis

6 zu fünf Jahre treuhänderisch für einen am Ort sich neu bildenden gemeinnützigen Turnverein zu verwalten. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Meckenheim berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. 14 Haftung Über die Risiken und Leistungen im Rahmen bestehender Versicherungsverträge hinaus haftet der Verein nicht, insbesondere nicht für Diebstähle. 15 Schlußbestimmungen Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft. Meckenheim - Lüftelberg, den 2 Mai 1994

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