Gemeinde Luzein. Abwassergesetz

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1 Gemeinde Luzein Abwassergesetz vom 14. Februar 1986

2 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINES Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Geltungsbereich Öffentliche Anlagen Private Anlagen Durchleitungsrechte II. ANSCHLUSS DER LIEGENSCHAFTEN Art. 5 Art. 6 Art. 7 Anschlusspflicht a) Grundsatz b) Ausnahmen Gemeinsame Anschlüsse III. ART DES ABWASSERS Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Abwasserbegriff Benützungsbeschränkung Reinwasser Gewerbliche und industrielle Abwasser Besondere Fälle Aufhebung bestehender Anlagen IV. BAU- UND BETRIEBSVORSCHRIFTEN Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25 Art. 26 Misch- und Trennsystem Allgemeine Bauvorschriften Grundwasserschutz Leitungsarten Anschluss an öffentliche Kanäle Verlegung der Leitung Innendurchmesser (Kaliber) der Anschlussleitungen Vereinigung von Leitungen, Richtungs- und Kaliberwechsel Entlüftungen, Zugänglichkeit Abscheider Entwässerung tiefliegender Räume Reinigung der Entwässerungsanlagen Haftung der Grundeigentümer

3 V. BEWILLIGUNGSVERFAHREN Art. 27 Art. 28 Art. 29 Art. 30 Bewilligungspflicht Gesuchsunterlagen Kontrolle und Abnahme Haftung VI. FINANZIERUNG Art. 31 Art. 32 Art. 33 Art. 34 Art. 35 Art. 36 Art. 37 Grundsatz Anschlussgebühr Kanalisation Nachzahlungspflicht Benützungsgebühren Zahlungspflicht Zahlungsfristen Gesetzliches Pfandrecht VII. STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 38 Art. 39 Art. 40 Art. 41 Ausnahmebestimmungen Rechtsmittel Strafbestimmungen Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

4 I. ALLGEMEINES Art. 1 Geltungsbereich Das Abwassergesetz gilt für das Gebiet der Gemeinde Luzein. Es findet Anwendung auf alle öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, für welche es nach seinem Wortlaut oder Sinn eine Bestimmung enthält. Das Recht des Bundes und des Kantons sowie die Statuten und Verträge mit den Abwasserverbänden bleiben vorbehalten, soweit das Abwassergesetz nicht aufgrund gesetzlicher Ermächtigung eine abweichende Regelung trifft. Art. 2 Öffentliche Anlagen Die Gemeinde Luzein erstellt, betreibt und unterhält zur Ableitung und Reinigung aus öffentlichen und privaten Grundstücken die notwendigen Abwasseranlagen. Diese werden je nach Bedürfnis und nach Massgabe der von der Gemeinde bewilligten Kredite nach dem generellen Kanalisationsprojekt (GKP) ausgebaut. Der Gemeindevorstand kann den Bau, Betrieb und Unterhalt von Abwasseranlagen Dritten übertragen. Art. 3 Private Anlagen Private Abwasseranlagen, wie Anschlussleitungen, gewerbliche und industrielle Vorbehandlungsanlagen, Abscheider usw. müssen in Übereinstimmung mit dem generellen Kanalisationsprojekt erstellt werden. Die Gemeinde bestimmt den Anschlusspunkt, die Führung und die Dimensionierung der Leitung. Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und den Betrieb privater Abwasseranlagen gehen zulasten des Eigentümers. Die Eigentümer privater Anschlussleitungen sind verpflichtet, andern Grundeigentümern gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung der Leitung zu gestatten. Im Streitfalle entscheidet der Gemeindevorstand. Art. 4 Durchleitungsrechte Öffentliche Leitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt.

5 Muss eine Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, die Durchleitung gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfalle durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt. Ändern sich später die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, z.b. bei Überbauung, so ist die Leitung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen. Diese Pflicht kann bei Erstellung der Leitung durch eine entsprechende Entschädigung wegbedungen werden. Das öffentlich-rechtliche Durchleitungsrecht ist im Grundbuch anzumerken. Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691 ZBG. II. ANSCHLUSS DER LIEGENSCHAFTEN Art. 5 Anschlusspflicht Alle Liegenschaften im Einzugsgebiet des generellen Kanalisationsprojektes sind an das öffentliche Kanalnetz anzuschliessen. Liegenschaften ausserhalb des Einzugsgebietes des generellen Kanalisationsprojektes können vom Gemeindevorstand zum Anschluss auf eigene Kosten verpflichtet werden, wenn der Anschluss technisch möglich und nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist. Der Gemeindevorstand ist ermächtigt für den privaten Anschluss Termin zu setzen. Art. 6 Ausnahmen Es liegt in der Kompetenz des Gemeindevorstandes, auf Zusehen hin Pflichtige, im Einverständnis mit dem Amt für Umweltschutz, vom Anschluss zu befreien: a) Grundstücke, bei denen die Beseitigung des Abwassers auf andere, technisch und hygienisch einwandfreie Art erfolgt und bei denen der Anschluss mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre b) Entwässerungsanlagen, die ausschliesslich unverschmutztes Wasser, namentlich Regenund Kühlwasser führen c) Wasser, das ausschliesslich für landwirtschaftliche Jauchegruben abgeleitet wird. Die nicht angeschlossenen Grundstücke haben auf eigene Kosten das anfallende Abwasser auf rechtlich einwandfreie Weise zu beseitigen.

6 Art. 7 Gemeinsame Anschlüsse Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Kanalisationen bewilligt oder wird fremdes Eigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die daraus entstehenden Rechte und Pflichten (Leitungserstellung und Unterhalt) durch Eintrag im Grundbuch rechtsgültig zu regeln und sich darüber beim Gemeindevorstand auszuweisen. III. ART DES ABWASSERS Art. 8 Abwasserbegriff Unter Abwasser im Sinne dieses Gesetzes wird alles von einem Grundstück und den darauf erstellten Bauten abfliessende, gebrauchte und ungebrauchte Wasser verstanden. Art. 9 Benützungsbeschränkung Das dem Kanalnetz zuzuleitende Wasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlageteile der Kanalisation und der Kläranlagen schädigt, noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung erschwert oder das tierische und pflanzliche Leben im Vorflutgewässer gefährdet. Es ist insbesondere verboten folgende Stoffe mittelbar oder unmittelbar der Kanalisation zuzuleiten: a) Gase und Dämpfe b) giftige, feuer- oder explosionsfähige und radioaktive Stoffe c) geruchsbelästigende Stoffe d) Jauche aus Aborten ohne Wasserspülung, Ställen, Miststöcken und Komposthaufen sowie Abflüsse aus Futtersilos e) grobdisperse Stoffe, die in der Kanalisation zu Verstopfungen Anlass geben können, z.b. Sand, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacken, Küchenabfälle, Metzgereiabgänge, Lumpen, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett- und Ölabscheidern usw. f) dickflüssige und breiige Stoffe, z.b. Bitumen, Teer usw. g) Öle und Fette, Bitumen- und Teeremulsionen h) Flüssigkeiten mit einer Temperatur über 60 Grad Celsius sowie grössere Mengen von Flüssigkeiten mit einer Temperatur, welche die Temperatur in der Kanalisation nach der Vermischung auf über 40 Grad Celsius ansteigen lassen i) säure- und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen (grösser ½ 0/00). Im Zweifelsfalle entscheidet der Gemeindevorstand nach Einholung von Stellungnahmen der Abwasserverbände und des Amtes für Umweltschutz. Ist für den Entscheid eine Expertise erforderlich, sind deren Kosten dem Gesuchsteller zu überbinden. Art. 10 Reinwasser

7 Reines Wasser (Kühlwasser, Brunnenwasser, Sickerwasser, Drainagewasser usw.) ist von den Schmutzwasserkanälen möglichst fernzuhalten (Ableitung in Regenwasserkanal, in offene Gewässer, evtl. Versickerung). Dachwasser ist nach Möglichkeit ebenfalls in offene Gewässer abzuleiten. Art. 11 Gewerbliche und industrielle Abwasser Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben wird nur in die Kanalisation mit anschliessender Sammelreinigungsanlage aufgenommen, wenn es ausreichend vorbehandelt und für die öffentlichen Kanalistionsanlagen, insbesondere für die Abwasserreinigungsanlage unschädlich ist. Das Projekt der Anlage für die Vorbehandlung solcher Abwasser ist mit dem Anschlussgesuch dem Gemeindevorstand einzureichen. Nötigenfalls kann die Gemeinde die Anlage auf Kosten des Gesuchstellers durch einen neutralen Fachmann begutachten lassen. Art. 12 Besondere Fälle Für Abwasser, das für die zentrale Reinigung nicht geeignet ist oder für diese aus anderen wichtigen Gründen nicht in Frage kommt, ordnet der Gemeindevorstand im Einvernehmen mit dem kantonalen Amt für Umweltschutz besondere Arten der Behandlung und Ableitung auf Kosten der Eigentümer an. Art. 13 Aufhebung bestehender Anlagen Sofern eine zentrale Reinigungsanlage besteht, sind unter Vorbehalt von Art. 11 die Abwasser ohne Vorbehandlung abzuleiten (Schwemmkanalisation). Mit der Inbetriebnahme der zentralen Reinigungsanlage sind die bestehenden Einzelreinigungsanlagen, mit Ausnahme der Mineralölabscheider und der Anlagen zur Vorbehandlung industrieller und gewerblicher Abwasser, innert angemessener, vom Gemeindevorstand festzusetzender Frist, ausser Betrieb zu setzen. IV. BAU- UND BETRIEBSVORSCHRIFTEN Art. 14 Misch- und Trennsystem Beim Mischsystem (gemeinsame Ableitung) wird das Schmutzwasser und das unverschmutzte Wasser in einem Kanal der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet.

8 Das Trennsystem (getrennte Ableitung) leitet das Schmutzwasser einerseits und das unverschmutzte Wasser andererseits in zwei voneinander unabhängigen Kanalisationsnetzen ab. Das unverschmutzte Wasser wird in einen Vorfluter geleitet. Art. 15 Allgemeine Bauvorschriften Soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für den Bau und den Betrieb der Abwasseranlagen folgende Grundlagen: a) die bestehenden und zukünftigen eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Vorschriften b) die neusten Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA) über Entwässerung und Liegenschaften, nämlich: 1. Teil: Hauskanalisation 2. Teil: Abscheideanlagen 3. Teil: Abwasser-Einzelreinigungsanlagen c) die Vorschriften der Abwasserverbände Art. 16 Grundwasserschutz Für Linienwahl, Bau und Betrieb von Abwasseranlagen in der näheren Umgebung von Trinkwasserfassungen (Grundwasserschutzzone) sowie in Gebieten mit wichtigen nutzbaren Grundwasservorkommen, die für künftige Nutzungen Bedeutung haben (Grundwasserschutzareal), gelten die besonderen Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung. Art. 17 Leitungsarten Es werden folgende Leitungsarten unterschieden: a) Hausanschlussleitungen: private Leitungen vom Revisionsschacht beim Gebäude bis zur Quartieranschlussleitung oder zur Hauptleitung b) Quartieranschlussleitungen: private Leitungen, in denen mehrere Hausanschlussleitungen zusammengefasst sind und die direkt an eine Hauptleitung angeschlossen werden c) Hauptleitungen: öffentliche Leitungen, die von der Gemeinde oder Genossenschaften aufgrund des generellen Kanalisationsprojektes erstellt und betrieben werden Die genaue Abgrenzung zwischen Haus- und Quartieranschlussleitungen einerseits und Hauptleitungen andererseits ist Sache des Gemeindevorstandes. Art. 18 Anschluss an öffentliche Kanäle Die Anschlussleitungen sind gradlinig, frostsicher und wasserdicht zu verlegen.

9 Der Anschluss an eine Hauptleitung hat mit schiefwinkligen Anschlussformstücken über dem Wasserspiegel des Trockenwetterabflusses zu erfolgen. Der direkte Anschluss privater Leitungen an Revisionsschächte ist nur ausnahmsweise zulässig. Art. 19 Verlegung der Leitung In schlechtem Baugrund und vor allem im Strassengebiet sind die Anschlussleitungen unterund einzubetonieren. Das Einfüllen der Gräben, das Wiederherstellen der Chaussierung und der Beläge hat auf öffentlichem Gebiet nach den jeweils gültigen Vorschriften von Kanton und Gemeinde zu erfolgen. Das Gefälle für die Schmutzwasserleitung soll in der Regel mindestens 3 % und für Regenwasser- und Sickerleitungen mindestens 1 % betragen. Kleinere Gefälle sind mit Bewilligung des Gemeindevorstandes gestattet, wenn die Befolgung obiger Vorschriften grosse bauliche Schwierigkeiten und unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. In diesem Falle sind speziell glatte Rohre zu verwenden und ausreichende Spül- und Reinigungsmöglichkeiten vorzusehen. Art. 20 Innendurchmesser (Kaliber) der Anschlussleitungen Das Kaliber der Hausanschlussleitungen vom Revisionsschacht bis zur Quartieranschluss- o- der Hauptleitung hat für Einfamilienhäuser mindestens 12 cm, für Mehrfamilienhäuser mindestens 15 cm zu betragen. Für die Quartieranschlussleitungen sind minimale Innendurchmesser von 20 cm vorzusehen. Art. 21 Vereinigung von Leitungen, Richtungsund Kaliberwechsel Bei der Vereinigung mehrerer Leitungen oder, wo betriebstechnische Gründe dies erfordern, sind Revisionsschächte einzubauen. Diese haben bei Tiefen von über 60 cm einen Innendurchmesser von 80 cm aufzuweisen. Zur Vermeidung von Schlammablagerungen sind in den Schächten die Leitungen als durchlaufende Rinne auszubilden. Seitliche Einläufe sind in der Schachtsohle ebenfalls mit Durchlaufrinnen an die Hauptleitung anzuschliessen. Rohre verschiedener Kaliber sind durch Formstücke miteinander zu verbinden. In der Fliessrichtung darf der Innendurchmesser nie verringert werden. Bei Richtungswechsel sind Bogenformstücke einzubauen. Art. 22 Entlüftungen, Zugänglichkeit

10 Alle Abwasseranlagen sind ausreichend zu entlüften und müssen jederzeit zugänglich sein, insbesondere dürfen Schachtdeckel nicht überdeckt werden. Art. 23 Abscheider Abwasser aus Räumen, in denen mineralische Öle und Fette sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe anfallen (Garagen, Reparaturwerkstätten, Autowaschplätze usw.) dürfen nur unter Vorschaltung von geeigneten Mineralölabscheidern in die Kanalisation eingeleitet werden. Bei Einstellgaragen bis zu 5 Plätzen kann auf einen Mineralölabscheider verzichtet werden. Für Abwasser aus Grossküchen und fleischverarbeitenden Betrieben sind geeignete Fettabscheider einzubauen. Die Genehmigung der Modelle und der Grössen sowie die zu verwendenden Abscheidersysteme ist Sache des Gemeindevorstandes. Art. 24 Entwässerung tiefliegender Räume Aus tiefliegenden Räumen, die nicht mit natürlichem Gefälle entwässert werden können, ist das Abwasser durch Pumpen der Kanalisation zuzuleiten. Es sind die notwendigen Rückstauverschlüsse einzubauen. Pumpendruckleitungen müssen über die maximale Rückstauhöhe des Strassenkanals geführt werden. Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass Pumpanlagen und Rückstauverschlüsse dauernd gewartet werden und in betrieblichem Zustand gehalten werden. Er ist für die einwandfreie Funktion der Anlagen verantwortlich. Art. 25 Reinigung der Entwässerungsanlagen Alle Entwässerungsanlagen müssen ständig in gutem, betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Schlammsammler, Fett- und Mineralölabscheider sind nach Bedarf zu entleeren. Das Abscheidegut ist auf unschädliche Weise nach Angabe der Gemeinde und auf Kosten des Verursachers zu beseitigen und darf unter keinen Umständen in die Kanalisation oder in ober- und unterirdische Gewässer abgelassen werden. Geruchverschlüsse müssen stets mit Wasser aufgefüllt sein. Art. 26 Haftung der Grundeigentümer

11 Der Grundeigentümer haftet für jeden Schaden und Nachteil, der durch fehlerhafte Erstellung, ungenügende Funktion oder mangelhaften Betrieb und Unterhalt seiner Abwasseranlagen verursacht wird. V. BEWILLIGUNGSVERFAHREN Art. 27 Bewilligungspflicht Die Erstellung oder Abänderung einer Grundstückentwässerungsanlage ist bewilligungspflichtig. Art. 28 Gesuchsunterlagen Bewilligungsgesuche sind schriftlich, bei Neu- und Umbauten von Gebäuden gleichzeitig mit dem Baugesuch, unter Beilage der vom Bauherr und Projektverfasser unterzeichneten Pläne in 2facher Ausfertigung bei der Baubehörde einzureichen. Es sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Situationsplan der Liegenschaft mit Angabe der Straße, Haus- und Parzellennummer, der Lage der Haupt- und Anschlussleitung, sowie vorhandener Werkleitungen b) Kanalisationsplan (Gebäudegrundriss) im Massstab 1 : 50 oder 1 : 100 mit Koten. Dieser Plan muss enthalten: sämtliche Anfallstellen unter Bezeichnung ihrer Art und Apparatezahl nebst der Lichtweite, dem Gefälle und dem Material der Ableitung c) Detailpläne von Fett-, Öl- und Benzinabscheidern d) fachmännische Projekte für die allfällig notwendige Vorbehandlung von gewerblichem und industriellem Abwasser. In einfachen Fällen kann der Gemeindevorstand auf detaillierte Unterlagen teilweise oder ganz verzichten. Art. 29 Kontrolle und Abnahme Die Vollendung der Anlage ist der Baubehörde vor dem Eindecken zu melden. Diese überprüft sie, verfügt eventuelle Änderungen und bewilligt die Inbetriebnahme.

12 Art. 30 Haftung Die behördliche Mitwirkung (Prüfung und Genehmigung der Pläne, Kontrolle der Anlagen) entbindet die Privaten (Unternehmer, Architekt, Bauherr, Grundeigentümer usw.) nicht von ihrer gesetzlichen Haftung für Schäden, welche durch die Erstellung oder den Betrieb privater Abwasseranlagen verursacht werden. VI. FINANZIERUNG Art. 31 Grundsatz Die Kosten für den Bau, die Erneuerung, den Betrieb und den Unterhalt des öffentlichen Kanalisationsnetzes, der Abwasserreinigungsanlage und deren weiteren gemeinsamen Anlagen (Anteil Gemeinde Luzein) werden nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge durch Anschluss- und Benützungsgebühren selbsttragend finanziert. Art. 32 Anschlussgebühr Kanalisation Für Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation erhebt die Gemeinde eine einmalige Gebühr von 2 % des Zeitwertes der Anschlussliegenschaft gemäss amtlicher Schatzung. Art. 33 Nachzahlungspflicht Erhöht sich der Neuwert gemäss amtlicher Schatzung nach dem Anschluss durch spätere bauliche Veränderungen um mehr als 10 % oder um mehr als Fr so ist eine entsprechende Nachzahlung zum gleichen Prozentsatz zu leisten. Diese Nachzahlungspflicht gilt auch für bereits angeschlossene Gebäude und auch dann, wenn die Erhöhung in mehreren Etappen herbeigeführt wird. Art. 34 Benützungsgebühren Das Betriebsdefizit der Abwasseranlagen wird mittels Benützungsgebühren weiterverrechnet. Diese setzen sich wie folgt zusammen: a) eine Grundtaxe von maximal Fr pro Wohnungseinheit b) eine Verbrauchstaxe bis maximal Fr pro m3 verbrauchten Wassers Der Gemeindevorstand setzt diese Taxen alljährlich fest und stuft die Grossverbraucher (Hotels, Restaurants, Gewerbebetriebe) nach Wohnungseinheiten ein.

13 Falls eigene Wasserversorgungsmöglichkeiten ausgenützt werden, ist die Gebühr auch auf den Bezug aus der eigenen Wasserversorgung zu entrichten. Wo Wasseruhren fehlen, sind solche auf eigene Kosten bei der Gemeinde zu beziehen und zu montieren. Private Brunnen und Wasserbezüge für rein landwirtschaftliche Verbrauchszwecke, die nicht in die Kanalisation geleitet werden, werden in Abzug gebracht sofern sie über einen eigenen Wasserzähler ausgewiesen werden. Art. 35 Zahlungspflicht Die Anschlussgebühr schuldet wer im Zeitpunkt des Anschlusses Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft war. Die Benützungsgebühren schuldet wer zu Beginn des Rechnungsjahres Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter war. Bei Stockwerkeigentum werden die Anschluss- und Benützungsgebühren von der Eigentümergemeinschaft erhoben. Art. 36 Zahlungsfristen Die Anschlussbeiträge werden nach der Fälligkeit in Rechnung gestellt. Sie sind in drei Raten innert 4, 8 und 12 Monaten nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Benützungsgebühren werden jährlich mit der Gemeinderechnung erhoben. Art. 37 Gesetzliches Pfandrecht Für sämtliche Beiträge und Gebühren steht der Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Art. 162 EGzZBG zu. VII. STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 38 Ausnahmebestimmungen Der Gemeindevorstand ist befugt, in Härtefällen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewähren. Eidgenössische und kantonale Vorschriften bleiben vorbehalten. Art. 39 Rechtsmittel

14 Beschlüsse und Verfügungen des Gemeindevorstandes können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG) innert 20 Tagen durch Rekurs angefochten werden. Bussverfügungen des Gemeindevorstandes können nach Massgabe der kantonalen Strafprozessordnung innert 20 Tagen durch Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Art. 40 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden durch den Gemeindevorstand mit Bussen bis zu Fr. 5` geahndet. Der Fehlbare ist überdies zur sofortigen Beseitigung oder Abänderung der vorschriftswidrigen Anlage und zum Ersatz eines allfällig entstandenen Schadens verpflichtet. Nötigenfalls kann der Gemeindevorstand auf Kosten des Fehlbaren die Ersatzvornahme anordnen. Die Bussen sind dem Kanalisationskonto gutzuschreiben. Art. 41 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden alle bisherigen Bestimmungen und Beschlüsse betreffend das Kanalisationswesen, insbesondere die Abwasserverordnung der Gemeinde Luzein vom 9. November 1969 aufgehoben. Die Benützungsgebühren, welche seit Inbetriebnahme der ARA Dalvazza aufgelaufen sind, werden rückwirkend in Rechnung gestellt. Benützer ohne Wasseruhren haben ihre Taxe auf Grund eines vom Gemeindevorstand festzulegenden Verteilschlüssels zu zahlen. Angenommen an der Gemeindeversammlung vom 14. Februar und 27. Juni Der Präsident: Angelo Rizzi Der Aktuar: Chr. Kästli

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