AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises

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1 AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, Cuxhaven Cuxhaven 26. April Jahrgang / Nr. 17 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises 106. Bekanntmachung des Landkreises Cuxhaven gem. 39 Satz 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) 107. Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheides nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Motorsportanlage Hoope Park in Wulsbüttel-Hoope, Landkreis Cuxhaven 108. Satzung vom 7. Februar 2012 zur Dritten Änderung der Satzung des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes in Bad Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, vom 15. Dezember Siebte Satzung vom 16. Februar 2012 zur Änderung der Satzung des Unterhaltungsverbandes Nr. 80 Lune in Beverstedt im Landkreis Cuxhaven, vom 20. März 1995 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 110. Satzung der Stadt Hemmoor, Landkreis Cuxhaven, zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung für den geplanten Bereich des Bebauungsplanes Nr. H 65 Gewerbepark Basbeck 111. Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Samtgemeinde Börde Lamstedt, Landkreis Cuxhaven, (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 11. April Haushaltssatzung der Gemeinde Drangstedt, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2012 C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften A. Bekanntmachungen des Landkreises 106. BEKANNTMACHUNG des Landkreises Cuxhaven gem. 39 Satz 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) Der Landkreis Cuxhaven wird im Mai 2012 in den Samtgemeinden Land Hadeln und Hagen sowie in den Gemeinden Loxstedt und Schiffdorf Flurstücke innerhalb von Schutzgebieten und -objekten gemäß 23, 26 und 28 BNatSchG, die durch Verordnung geschützt sind, sowie gemäß 29 BNatSchG und 30 BNatSchG in Verbindung mit 24 NAGBNatSchG betreten und Besichtigungen vornehmen. Das Betreten der o. g. Flächen wird hiermit angekündigt. Cuxhaven, den 16. April Landkreis Cuxhaven Der Landrat In Vertretung Jochimsen Erster Kreisrat VERFAHREN zur Erteilung eines Vorbescheides nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Motorsportanlage Hoope Park in Wulsbüttel-Hoope, Landkreis Cuxhaven - Verlegung des Erörterungstermins Die Firma JLC-Off-Road-Park GmbH; Wulsbüttel, hat beim Landkreis Cuxhaven einen Vorbescheid gemäß 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Motorsportanlage Hoope-Park beantragt. Wegen der Zahl der eingegangenen Einwendungen und der zu erwartenden Teilnehmer/innen wird der Erörterungstermin am 26. April 2012 um 17:30 Uhr räumlich verlegt. Er findet im Forum der Haupt- und Realschule Hagen, Hermann-Allmers-Schule, Burgallee 4, Hagen, statt. Formgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Cuxhaven, den 17. April Landkreis Cuxhaven Der Landrat In Vertretung Jochimsen Erster Kreisrat SATZUNG vom 7. Februar 2012 zur Dritten Änderung der Satzung des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes in Bad Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, vom 15. Dezember 1995 Aufgrund der 6 und 58 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) hat der Ausschuss des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes Bederkesa in seiner Sitzung am 07. Februar 2012 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Änderung der Verbandssatzung Die Satzung des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes Bederkesa vom 15. Dezember 1995 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 14/1996, S ), zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Februar 2011 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 34/2011, S. 209), wird wie folgt geändert: 119

2 1. 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Beitragslast für die Durchführung der Verbandsaufgabe nach 2 der Satzung im gesamten Verbandsgebiet verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke. Die Beitragslast aus der Durchführung der Verbandsaufgaben nach 2, die nur Teilgebiete des Verbandes betreffen, verteilen sich ebenfalls auf die Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der vorteilhabenden Grundstücke. Dies können sein: a) die Beitragslast aus der jährlich anfallenden Unterhaltungslast für Polderschöpfwerke und Betonrohrleitungen sowie Dränsammler; b) die Beitragslast, die sich aus anfallenden Zins- und Tilgungslasten aus aufgenommenen Krediten bei Durchführung von Maßnahmen ergibt (Polder - Wegebau); c) die Beitragslast aus erhöhten Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung in Teilgebieten des Verbandes (Erschwernis der Unterhaltung); d) für sämtliche sonstigen Maßnahmen, die der Verband im Rahmen seiner Aufgaben gem. 2 für ein oder mehrere Mitglieder erbringt, werden Beiträge in Höhe der dem Verband tatsächlich entstandenen Kosten gehoben Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und Absatz 3 (neu) erhält folgende Fassung: Der Verband hebt Mindestbeiträge, die sich aus einem Kostenanteil für die Erfüllung der Verbandsaufgabe sowie den Hebungskosten zusammensetzen. Über die Höhe von Mindestbeiträgen wird im Rahmen des Haushaltsplanes entschieden. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Cuxhaven, den 07. Februar 2012 Wasser- und Landschaftspflegeverband Bederkesa Glandorf Heitsch Verbandsvorsteher Geschäftsführer Die am 07. Februar 2012 beschlossene Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Wasser- und Landschaftspflegeverbandes Bederkesa, in Bad Bederkesa, im Landkreis Cuxhaven vom 15. Dezember 1995 ist am 11. April 2012 unter Az.: gemäß 58 Abs. 2 Satz 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), aufsichtsbehördlich genehmigt. Die Satzung wird hiermit gemäß 58 Abs. 2 Satz 2 des WVG öffentlich bekannt gemacht. Cuxhaven, den 11. April Amtsbl. Lk Cux Nr. 17 v S Landkreis Cuxhaven Der Landrat In Vertretung Jochimsen Erster Kreisrat 109. SIEBTE SATZUNG vom 16. Februar 2012 zur Änderung der Satzung des Unterhaltungsverbandes Nr. 80 Lune in Beverstedt im Landkreis Cuxhaven, vom 20. März 1995 Aufgrund der 6, 58 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I Seite 405), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I Seite 1578), in Verbindung mit Anlage 5 zu 64 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. Seite 64), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 20. Dezember 2011 (Nds. GVBl. Seite 507) und in Verbindung mit 11 Nr. 2 der Satzung des Unterhaltungsverbandes Nr. 80 Lune vom 20. März 1995 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven S. 298, lfd. Nr. 279) in der Fassung der Sechsten Satzung vom 11. Februar 2010 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven S. 121, lfd. Nr. 153), hat der Ausschuss des Unterhaltungsverbandes Nr. 80 Lune in seiner Sitzung am 16. Februar 2012 beschlossen: Artikel I Änderung der Verbandssatzung Die Satzung des Unterhaltungsverbandes Nr. 80 Lune vom 20. März 1995 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven S. 298, lfd. Nr. 279), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift der Satzung wird wie folgt geändert: Die Wörter Loxstedt-Stotel werden durch das Wort Beverstedt ersetzt Absatz (1) Satz 2 wird wie folgt geändert: Das Wort Loxstedt wird durch das Wort Beverstedt ersetzt Absatz (2) erhält folgende Fassung: Der Verband ist als Unterhaltungsverband gemäß 63 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64) ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 405) Absätze 1. und 5. werden wie folgt geändert: Die Zahl 98 wird durch die Zahl 61 ersetzt Klammerverweis erhält folgende Fassung: (WVG 33, NWG 77) 6. 7 Absatz (1) 1. erhält folgende Fassung: 1. Weidegrundstücke sind so zu nutzen, dass das Weidevieh die Ufer der Gewässer nicht betreten kann. Durch die Eigentümer oder Besitzer sind Einfriedigungen in 0,80 m Entfernung von der oberen Böschungskante entfernt anzubringen und ordnungsgemäß (viehkehrend) zu unterhalten. Der Zaun soll nicht höher als 1,10 m sein. Die Anlieger müssen für die Gewässerunterhaltung die Einzäunung erforderlichenfalls auf ihre Kosten beseitigen und wiederherstellen. Kommt der Anlieger dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Verband berechtigt, die Einzäunung auf Kosten des Anliegers zu entfernen. Zur Wiederherstellung der Einzäunung ist der Anlieger verpflichtet. Für die Durchführung der Gewässerunterhaltung mit Maschinen muss eine ungehinderte Durchfahrt entlang des Wasserlaufes auf einer Breite von mindestens 5,00 m ermöglicht werden. Auf das Gewässer zulaufende Einfriedungen müssen so beschaffen sein, dass sie eine mindestes 5,00 m breite Durchfahrt für Räumgeräte und Fahrzeuge zur Gewässerunterhaltung ermöglichen Absatz (1) 2. werden folgende Sätze angehängt: Vom Vieh eingetretene Ufer sind auf Verlangen des Verbandes von den Eigentümern bzw. den Besitzern der angrenzenden Ufergrundstücke innerhalb der vom Verband gesetzten Frist wieder in Ordnung zu bringen. Leitungen dürfen in den Verbandsgewässern nur mit Zustimmung des Verbandes und nur in solcher Tiefe verlegt werden, dass Unterhaltungsarbeiten nicht behindert werden.

3 8. 7 Absatz (1) 3. wird folgender Satz angehängt: Bei nicht ausreichender Kennzeichnung schließt der Verband Schadensersatzansprüche aus Absatz (1) 5. erhält folgende Fassung: Ufergrundstücke außerhalb des Gewässers müssen als Räumstreifen zur Verfügung stehen. Sie dürfen in einer Breite von 5,00 m von der oberen Böschungskante entfernt nicht bebaut werden. Anpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern bedürfen der Zustimmung des Verbandes. Einjährige Anbaukulturen können in dem 5,00 m-räumstreifen bis zu einem Abstand von 1,00 m von der oberen Böschungskante entfernt angelegt werden. Das Mitglied hat dann jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung, wenn diese Kulturen im Räumstreifen bei ordnungsgemäßen Unterhaltungsarbeiten, insbesondere durch das Überfahren mit Maschinen und das Ablagern von Aushub (Schlamm, Mähgut) beschädigt werden. Der Verband kann verfügen, dass bauliche Anlagen und Anpflanzungen aus dem Räumstreifen entfernt werden, wenn durch sie die Unterhaltung beeinträchtigt wird Absatz (1) 7. Satz 1 wird wie folgt geändert: Vor dem Wort Aufnahme wird das Wort entschädigungslosen eingefügt Absatz (1) 9. wird angehängt: 9. Grundstücksauffahrten (Durchlässe, Brücken) in Verbandsgewässern sind von den Eigentümern bzw. Nutznießern zu unterhalten Absatz (1) Satz 2 erhält folgende Fassung: Der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich für den Bereich der laufenden Verwaltung sowie für a) Aufträge des außerordentlichen Haushaltes b) Kaufverträge für Grunderwerb/Gebäude zusammen mit dem Verbandsvorsteher oder einem ordentlichen Vorstandsmitglied c) sonstige Zuständigkeitsbereiche Absatz (2) wird wie folgt geändert: Die Wörter und des Verdienstausfalls werden gestrichen Absatz (4) erhält folgende Fassung: Bei Reisen im Auftrage des Verbandes erhalten die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses zusätzlich zu den Aufwandsentschädigungen nach Abs. 2 und den pauschalierten Sitzungsgeldern nach Abs. 3 bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Fahrtkosten laut Nachweis. Bei Benutzung eigener Kraftfahrzeuge wird eine Fahrtkostenentschädigung in Anlehnung des Bundesreisekostengesetzes je zurückgelegten Kilometer zwischen Wohnort und Tagungsort und zurück gezahlt Absatz (5) erhält folgende Fassung: Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter erhalten für Dienstreisen zur Abgeltung der Auslagen Reisekostenvergütung in Anlehnung des Bundesreisekostengesetzes Absatz (3) wird wie folgt geändert: 02. Juni 1982 wird durch 04. Juli 2011 ersetzt. 17. Anlage I wird wie folgt geändert: Der Wasser- und Bodenverband Geesteniederung wird als Mitgliedsverband gestrichen. 18. Anlage II erhält folgende Fassung: Anlage II zu 12 Abs. (1) und (2) Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses der Satzung des Unterhaltungsverband Nr. 80 Lune In 17 Wahlbezirken werden 17 Ausschussmitglieder gewählt. Jedes Mitglied hat seinen Vertreter. A. Wasser- und Bodenverbände im Verbandsgebiet: Wahlbezirke I bis IV- 4 Ausschussmitglieder Wasser- und Bodenverband Landwürder Marsch, Wasser- und Bodenverband Neuenlande, Wasser- und Bodenverband Lunemarsch, Wasser- und Bodenverband Fleester Marsch, Wasser- und Bodenverband Obere Rohr, Wasser- und Bodenverband Appeln-Wollingst-Osterndorf, Wasserverband Flachsmoor Bokel, Wasser- und Bodenverband Oldendorf, Wasserund Bodenverband Hellingst, Wasser- und Bodenverband Butts-Kamp (Kuhstedt), Wasser- und Bodenverband Basdahl-Volkmarst-Brillit, Wasser- und Bodenverband Hipstedt-Basdahl, Wasser- und Bodenverband Obere Lune und Wasser- und Bodenverband Hamme III B. Flächen außerhalb von Wasser- und Bodenverbänden der Gemarkungen: Wahlbezirk V - 1 Ausschussmitglied Landwürden, Schwegen, Holte, Hetthorn, Stotel, Lanhausen und Neuenlande Wahlbezirke VI und VII - 2 Ausschussmitglieder Loxstedt, Bexhövede, Schiffdorf, Sellstedt, Wehdel und Schiffdorferdamm Wahlbezirk VIII - 1 Ausschussmitglied Düring und Nesse Wahlbezirk IX- 1 Ausschussmitglied Hahnenknoop und Wittstedt Wahlbezirk X - 1 Ausschussmitglied Heerstedt und Stinstedt Wahlbezirk XI - 1 Ausschussmitglied Heise und Holten Wahlbezirk XII - 1 Ausschussmitglied Freschluneberg und Westerbeverstedt Wahlbezirk XIII - 1 Ausschussmitglied Wollingst, Osterndorf, Wehldorf und Beverstedt Wahlbezirk XIV- 1 Ausschussmitglied Frelsdorf, Appeln, Kirchwistedt, Altwistedt, Ahe, Hipstedt, Basdahl, Brillit, Kuhstedt, Volkmarst und Wellen Wahlbezirk XV- 1 Ausschussmitglied Hellingst, Oldendorf, Steden, Lübberstedt, Axstedt und Lohe Wahlbezirk XVI - 1 Ausschussmitglied Bokel und Stubben Wahlbezirk XVII - 1 Ausschussmitglied Harrendorf, Bramstedt, Albstedt und Dorfhagen Hinweis: Die Übersichtskarte mit der Darstellung der Wahlbezirke wird vom Kreisverband der Wasser- und Bodenverbände im Altkreis Wesermünde aufbewahrt. 19. Anlage III Absatz 1., 3. Absatz wird wie folgt geändert: ( 101 Absatz 3 Satz 1 NWG) wird durch ( 64 Abs. 1 Satz 1 NWG) ersetzt und ( 101 Abs. 3 Satz 2 NWG) wird durch ( 64 Abs. 1 Satz 4 NWG) ersetzt. 20. Anlage III Absatz 2.1 wird wie folgt geändert: Anlage 6 zu 101 Absatz 3 Satz 4 wird durch Anlage 5 zu 64 Absatz 1 Satz 4 ersetzt. 21. Anlage III Absatz 2.1, 1. a) erhält folgende Fassung: Für eine versiegelte Fläche, die im Liegenschaftskataster mit einer der folgenden Bezeichnungen und der entsprechenden Kennung sowie der Attributart Funktion, ohne Funktion, Vegetationsmerkmal oder Art der Festlegung eingetragen ist, wird nach Maßgabe der in Spalte 2 enthaltenen Begriffsbestimmung nach folgender Tabelle ein zusätzlicher Beitrag mit dem angegebenen Mehrfachen des Hektarsatzes erhoben. 121

4 aa) Leicht versiegelte Flächen: einfacher Hektarsatz Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung, Attributart mit Wert Flächen besonderer funktionaler Prägung Fläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind Historische Anlage Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sportanlage Golfplatz Verkehrsübungsplatz Hundeübungsplatz Modellflugplatz Schwimmbad, Freibad Campingplatz Grünanlage Grünfläche Park Botanischer Garten Kleingarten Spielplatz, Bolzplatz Friedhof Friedhof (Park) Historischer Friedhof Historische Anlage ist eine Fläche mit historischen Anlagen, z. B. historische Stadtmauern und - türme, Denkmäler und Ausgrabungsstätten. Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. Sportanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung von (Wettkampf-) Sport und für Zuschauer bestimmt ist. Golfplatz ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung des Golfsports genutzt wird. Verkehrsübungsplatz ist eine Fläche, die Übungs- und Erprobungszwecken dient. Hundeübungsplatz ist eine Fläche, auf der Übungen mit Hunden durchgeführt werden. Modellflugplatz ist eine Fläche, die zur Ausübung des Modellflugsports dient. Schwimmbad, Freibad ist eine Anlage mit Schwimmbecken oder Anlage an Ufern von Gewässern für den Badebetrieb und Schwimmsport. Campingplatz ist eine Fläche für den Aufbau einer größeren Zahl von Zelten oder zum Abstellen und Benutzen von Wohnwagen mit ortsfesten Anlagen und Einrichtungen. Grünanlage ist eine Anlage mit Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Blumenrabatten und Wegen, die vor allem der Erholung und Verschönerung des Stadtbildes dient. Grünfläche ist eine unbebaute Wiese, Rasenfläche und Parkanlage in Städten und Siedlungen. Park ist eine landschaftsgärtnerisch gestaltete Grünanlage, die der Repräsentation und der Erholung dient. Botanischer Garten ist ein der Öffentlichkeit zugänglicher Garten zum Studium der Pflanzenwelt; systematisch geordnete Sammlung in Freiland und Gewächshäusern (Warmhäuser). Kleingarten (Schrebergarten) ist eine Anlage von Gartengrundstücken, die von Vereinen verwaltet und verpachtet werden. Spielplatz, Bolzplatz ist ein Platz an dem körperliche oder geistige Tätigkeit aus eigenem Antrieb ohne Zweckbestimmung ausgeübt wird. Friedhof ist eine Fläche, auf der Tote bestattet sind. Friedhof (Park) ist der Friedhof, der als Park angelegt ist. Historischer Friedhof ist ein Friedhof, der als historisch gilt. Funktion Funktion 4100 Funktion 4110 Funktion 4270 Funktion 4280 Funktion 4290 Funktion 4320 Funktion 4330 Funktion 4400 Funktion 4410 Funktion 4420 Funktion 4430 Funktion 4440 Funktion Ohne Funktion *) Funktion 9403 Funktion 9404 Landwirtschaft Landwirtschaft ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie eine Fläche, die beweidet und gemäht werden kann, einschließlich der mit besonderen Pflanzen angebauten Fläche. Die Brache, die für einen bestimmten Zeitraum (z. B. ein halbes oder ganzes Jahr) landwirtschaftlich unverbaut bleibt, ist als Landwirtschaft oder Ackerland zu erfassen Gartenland Gartenland ist eine Fläche für den Anbau von Gemüse, Obst und Blumen sowie die Aufzucht von Kulturpflanzen, soweit sie von Saat, Pflanz oder Baumschulen genutzt wird. Vegetationsmerkmal 1030 Baumschule Baumschule ist eine Fläche, auf der Holzgewächse aus Samen, Ablegern oder Stecklingen unter mehrmaligem Umpflanzen (Verschulen) gezogen werden. Vegetationmerkmal 1031 Damm, Wall, Deich Sonstiges Recht Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz Damm, Wall, Deich ist eine aus Erde oder anderen Baustoffen bestehende lang gestreckte Aufschüttung, die Vegetation tragen kann. Sonstiges Recht sind die auf den Grund und Boden bezogenen Beschränkungen, Belastungen oder anderen Eigenschaften einer Fläche. Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz ist ein Gelände zur militärischen Ausbildung Art der Festlegung

5 bb) Mitteldicht versiegelte Flächen: zweieinhalbfacher Hektarsatz Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung, Attributart mit Wert Industrie- und Gewerbefläche Industrie und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient Lagerplatz Betriebsfläche Versorgungsanlage Förderanlage Lagerplatz bezeichnet Flächen, auf denen inner- und außerhalb von Gebäuden wirtschaftliche Güter gelagert werden. Betriebsfläche Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind. Förderanlage bezeichnet eine Fläche mit Einrichtungen zur Förderung von Erdöl, Erdgas, Sole, Kohlensäure oder Erdwärme aus dem Erdinneren. Funktion 1740 Funktion 2502 Funktion 2510 Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von Trinkwasser. Funktion 2522 Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität Umspannstation Betriebsfläche Versorgungsanlage, Öl Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie. Umspannstation bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, um Strom auf eine andere Spannungsebene zu transformieren. Betriebsfläche Versorgungsanlage, Öl, ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl. Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas. Funktion 2532 Funktion 2540 Funktion 2552 Funktion 2562 Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funkund Fernmeldewesen Betriebsfläche Entsorgungsanlage Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm Deponie (oberirdisch) Deponie (untertägig) Halde Tagebau, Grube, Steinbruch Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmeenergie zu Heizzwecken. Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk- und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen. Betriebsfläche Entsorgungsanlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind. Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser. Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlunganlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. Deponie (oberirdisch) bezeichnet eine Fläche, auf der oberirdisch Abfallstoffe gelagert werden. Es wird die durch eine Abgrenzung erkennbare Betriebsfläche erfasst. Sie muss nicht mit der Böschungkante übereinstimmen. Deponie (untertägig) bezeichnet eine oberirdische Betriebsfläche, unter der Abfallstoffe eingelagert werden (Untertagedeponie). Deponie (untertägig) grenzt bis an die Oberfläche. In der Regel wird nur die Fläche des Einfuhrschachts für Deponie (untertägig) erfasst. Halde ist eine Fläche, auf der Material langfristig gelagert wird, und beschreibt die auch im Relief zu modellierende tatsächliche Aufschüttung. Aufgeforstete Abraumhalden werden als Objekte der Objektart Wald erfasst. Tagebau, Grube, Steinbruch ist eine Fläche, auf der oberirdisch Bodenmaterial abgebaut wird. Rekultivierte Tagebaue, Gruben, Steinbrüche werden als Objekte entsprechend der vorhandenen Nutzung erfasst. Funktion 2572 Funktion 2582 Funktion 2602 Funktion 2612 Funktion 2622 Funktion 2623 Funktion 2630 Funktion

6 Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung, Attributart mit Wert Straßenverkehr Verkehrsbegleitfläche Straße Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. Verkehrsbegleitfläche Straße bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einer Straße zugeordnet wird. Die Verkehrsbegleitfläche Straße ist nicht Bestandteil der Fahrbahn Ohne Funktion *) Funktion 2312 Fußgängerzone Fußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann. Funktion 5130 Weg Fußweg Weg umfasst alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zum Weg gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung. Fußweg ist ein Weg, der auf Grund seines Ausbauzustandes nur von Fußgängern zu begehen ist Ohne Funktion *) Funktion 5220 Radweg Radweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung für den Fahrradverkehr bestimmt ist. Funktion 5240 Rad- und Fußweg Platz Fußgängerzone Rad- und Fußweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung ausschließlich für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr bestimmt ist. Platz ist eine Verkehrsfläche in Ortschaften oder eine ebene, befestigte oder unbefestigte Fläche, die bestimmten Zwecken dient (z. B. für Verkehr, Märkte, Festveranstaltungen). Fußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann. Funktion Ohne Funktion *) Funktion 5130 Parkplatz Rastplatz Raststätte Marktplatz Festplatz Parkplatz ist eine zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen bestimmte Fläche. Rastplatz ist eine Anlage zum Halten, Parken oder Rasten der Verkehrsteilnehmer mit unmittelbarem Anschluss zur Straße ohne Versorgungseinrichtung, ggf. mit Toiletten. Raststätte ist eine Anlage an Verkehrsstraßen mit Bauwerken und Einrichtungen zur Versorgung und Erholung von Reisenden. Marktplatz ist eine Fläche, auf dem Wochenmärkte abgehalten werden. Festplatz ist eine Fläche, auf der zeitlich begrenzte Festveranstaltungen stattfinden. Funktion 5310 Funktion 5320 Funktion 5330 Funktion 5340 Funktion 5350 Bahnverkehr Bahnverkehr umfasst alle für den Schienen verkehr erforderlichen Flächen. Flächen von Bahnverkehr sind - der Bahnkörper (Unterbau für Gleise; bestehend aus Dämmen oder Einschnitten und deren kleineren Böschungen, Durchlässen, schmalen Gräben zur Entwässerung, Stützmauern, Unterund Überführung, Seiten- und Schutzstreifen) mit seinen Bahnstrecken, - an den Bahnkörper angrenzende bebaute und unbebaute Flächen (z. B. Böschungsflächen) Ohne Funktion *) Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr bezeichnet eine bebaute oder unbebaute, an den Bahnkörper angrenzende Fläche, die dem Schienenverkehr dient. Funktion 2322 Flugverkehr Schiffsverkehr Hafenanlage (Landfläche) Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient. Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient. Hafenanlage (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb des Hafens, die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb des Hafens dient Ohne Funktion *) Ohne Funktion *) Funktion 5610 Schleuse (Landfläche) Anlegestelle (Landfläche) Fähranlage (Landfläche) Schleuse (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb der Schleuse, die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb der Schleuse dient. Anlegestelle (Landfläche) umfasst mehr als den überlagernden landseitigen Anleger, der eine feste oder schwimmende Einrichtung zum Anlegen von Schiffen ist. Fähranlage (Landfläche) ist eine besondere Landfläche, von der in der Regel nach festem Fahrplan über Flüsse, Seen, Kanäle, Meerengen oder Meeresarme ein Schiffsverkehr stattfindet. Funktion 5620 Funktion 5630 Funktion 5640 Unland, Vegetationslose Fläche Gewässerbegleitfläche Unland, Vegetationslose Fläche ist eine Fläche, die dauerhaft landwirtschaftlich nicht genutzt wird, wie z. B. nicht aus dem Geländerelief herausragende Felspartien, Sand- oder Eisflächen, Uferstreifen längs von Gewässern und Sukzessionsflächen. Gewässerbegleitfläche bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einem Fließgewässer zugeordnet wird. Die Gewässerbegleitfläche ist nicht Bestandteil der Gewässerfläche Funktion

7 cc) Stärker versiegelte Flächen: vierfacher Hektarsatz Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung, Attributart mit Wert Wohnbaufläche Wohnbaufläche ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freiflächen (Vorgärten, Ziergärten, Zufahrten, Stellplätze und Hofraumflächen), die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient Industrie- und Gewerbefläche Handel und Dienstleistungen Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient. Handel und Dienstleistung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen Handels- und/oder Dienstleistungsbetriebe ansässig sind Funktion 1400 Ausstellung, Messe Gärtnerei Industrie und Gewerbe Ausstellung, Messe bezeichnet eine Fläche mit Ausstellungshallen und sonstigen Einrichtungen zur Präsentation von Warenmustern. Gärtnerei bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden, Gewächshäusern und sonstigen Einrichtungen zur Aufzucht von Blumen und Gemüsepflanzen. Baumschulen werden als Objekte der Objektart Landwirtschaft erfasst. Industrie und Gewerbe bezeichnet Flächen, auf denen vorwiegend Industrie und Gewerbebetriebe vorhanden sind. Darin sind n und die Betriebsfläche Lagerplatz enthalten. Funktion 1450 Funktion 1490 Funktion 1700 Werft Werft ist eine Betriebsfläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen. Funktion 1790 Versorgungsanlage Gebäude- undfreifläche Versorgungsanlage, Wasser Versorgungsanlage, Elektrizität Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind. Versorgungsanlage Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von (Trink-)Wasser. Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie. Funktion 2501 Funktion 2521 Funktion 2531 Versorgungsanlage, Öl Versorgungsanlage, Gas Versorgungsanlage, Öl, ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl. Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas. Funktion 2551 Funktion 2561 Versorgungsanlage, Wärme Versorgungsanlage, Funk- und Fernmerldewesen Entsorgungsanlage Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmeenergie zu Heizzwecken. Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen. Entsorgungsanlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind. Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser. Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. Funktion 2571 Funktion 2581 Funktion 2601 Funktion 2611 Funktion 2621 Fläche gemischter Nutzung Fläche gemischter Nutzung ist eine bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht. Solche Flächen sind insbesondere ländlich-dörflich geprägte Flächen mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohngebäuden u. a Land- und Forstwirtschaft Land- und Forstwirtschaft ist eine Fläche, die der Land- und Forstwirtschaft dient. Funktion

8 Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung, Attributart mit Wert Flächen besonderer funktionaler Prägung Fläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind Öffentliche Zwecke Verwaltung Öffentliche Zwecke bezeichnet eine Fläche, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Allgemeinheit dient. Verwaltung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude der öffentlichen Verwaltung, z.b. Rathaus, Gericht, Kreisverwaltung stehen. Funktion 1100 Funktion 1110 Bildung und Forschung Kultur Bildung und Forschung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen geistige, kulturelle und soziale Fähigkeiten vermittelt werden und/oder wissenschaftliche Forschung betrieben wird (z. B. Schulen, Universitäten, Forschungsinstitute). Kultur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude für kulturelle Zwecke, z.b. Konzert und Museumsgebäude, Bibliotheken, Theater, Schlösser und Burgen sowie Rundfunk und Fernsehgebäude stehen. Funktion 1120 Funktion 1130 Religiöse Einrichtung Gesundheit, Kur Soziales Sicherheit und Ordnung Parken Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sport, Freizeit, Erholung Freizeitanlage Zoo Safaripark, Wildpark Freizeitpark Freilichttheater Freilichtmuseum Autokino, Freilichtkino Erholungsfläche Wochenend- und Ferienhausfläche Straßenverkehr Gebäude- u. Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße Religiöse Einrichtung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend religiöse Gebäude stehen. Gesundheit, Kur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Gesundheitwesens stehen, z. B. Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten. Soziales bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Sozialwesens stehen, z. B. Kindergärten, Jugend und Senioreneinrichtungen; Freizeit-, Fremden- und Obdachlosenheime. Sicherheit und Ordnung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr und der Justizvollzugsbehörden stehen. Parken bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen stehen. Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. Sport, Freizeit, Erholung, ist eine bebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. Freizeitanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Freizeitgestaltung bestimmt ist. Zoo ist ein Gelände mit Tierschauhäusern und umzäunten Gehegen, auf dem Tiere gehalten und gezeigt werden. Safaripark, Wildpark, ist ein Gelände mit umzäunten Gehegen, in denen Tiere im Freien gehalten und gezeigt werden. Freizeitpark ist ein Gelände mit Karussells, Verkaufs- und Schaubuden und/oder Wildgattern, das der Freizeitgestaltung dient. Freilichttheater ist eine Anlage mit Bühne und Zuschauerbänken für Theateraufführungen im Freien. Freilichtmuseum ist eine volkskundliche Museumsanlage, in der Wohnformen oder historische Betriebsformen in ihrer natürlichen Umgebung im Freien dargestellt werden. Autokino, Freilichtkino ist ein Lichtspieltheater im Freien, in dem der Film im Allgemeinen vom Auto aus angesehen wird. Erholungsfläche ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Erholung bestimmt ist. Wochenend- und Ferienhausfläche bezeichnet eine extra dafür ausgewiesene Fläche, auf der vorwiegend Wochenend- und Ferienhäuser stehen dürfen. Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. zu Verkehrsanlagen, Straße, ist eine Fläche, die der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche dient. Funktion 1140 Funktion 1150 Funktion 1160 Funktion 1170 Funktion Funktion 4001 Funktion 4200 Funktion 4210 Funktion 4220 Funktion 4230 Funktion 4240 Funktion 4250 Funktion 4260 Funktion 4300 Funktion Funktion 2311 Bahnverkehr Gebäude- u. Freifläche zu Verkehrsanlage, Schiene Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen. Flächen von Bahnverkehr sind - der Bahnkörper (Unterbau für Gleise; bestehend aus Dämmen oder Einschnitten und deren kleineren Böschungen, Durchlässen, schmalen Gräben zur Entwässerung, Stützmauern, Unterund Überführung, Seiten- und Schutzstreifen) mit seinen Bahnstrecken, - an den Bahnkörper angrenzende bebaute und unbebaute Flächen (z. B. Böschungsflächen). zu Verkehrsanlage, Schiene, dient der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche Funktion

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10 Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung, Attributart mit Wert Flugverkehr Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient. zu Verkehrsanlage, Luftfahrt Schiffsverkehr Gebäude und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Luftfahrt, ist eine besondere Flugverkehrsfläche. Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient. Funktion zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt, ist eine Fläche, die dem Schiffsverkehr dient. Funktion 2341 *) Bei Kennungen, bei denen die Attributart ohne Funktion steht, werden auch alle Flächen ohne Funktionsbelegung im Kataster veranlagt. Bei Kennungen, bei denen die Attributart ohne Funktion fehlt, werden nur die Flächen mit aufgeführter Funktionsbelegung, Art der Festlegung oder aufgeführtem Vegetationsmerkmal im Kataster veranlagt. 22. Anlage III Absatz 2.3 wird wie folgt geändert: Anlage 6 zu 101 Absatz 3 Satz 4 wird durch Anlage 5 zu 64 Absatz 1 Satz 4 ersetzt. 23. Anlage IV erhält folgende Fassung: siehe beigefügte Karte (S. 127) Artikel II Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2012 in Kraft. Beverstedt, den 16. Februar 2012 Unterhaltungsverband Nr. 80 Lune Heusmann Verbandsvorsteher Die am 16. Februar 2012 beschlossene Siebte Satzung zur Änderung der Satzung des Unterhaltungsverbandes Nr. 80 Lune in Beverstedt im Landkreis Cuxhaven vom 20. März 1995 ist am e. April 2012 unter Az.: B gemäß 58 Abs. 2 Satz 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), aufsichtsbehördlich genehmigt. Die Satzung wird hiermit gemäß 58 Abs. 2 Satz 2 des WVG öffentlich bekannt gemacht. Cuxhaven, 16. April Amtsbl. Lk Cux Nr. 17 v S Landkreis Cuxhaven Der Landrat In Vertretung Jochimsen Erster Kreisrat B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 110. SATZUNG der Stadt Hemmoor, Landkreis Cuxhaven, zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung für den geplanten Bereich des Bebauungsplanes Nr. H 65 Gewerbepark Basbeck Der Rat der Stadt Hemmoor hat in seiner Sitzung am 23. Februar 2012 für einen Bereich westlich der Bundesstraße 73, im Ortseingangsbereich Stadtteil Basbeck beschlossen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung Nr. H 65 Gewerbepark Basbeck aufzustellen. In diesem Zusammenhang hat der Rat der Stadt Hemmoor in seiner Sitzung am 23. Februar 2012 auf der Grundlage des 25 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) folgende Satzung beschlossen: 1 Zu sichernde Planung Zur Sicherung der Planung im künftigen Bereich des Bebauungsplanes Nr. H 65 Gewerbepark Basbeck und zur Begründung des besonderen Vorkaufsrechts gemäß 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (BauGB) werden die davon betroffenen Flächen bezeichnet und festgelegt. 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. H 65 Gewerbepark Basbeck. Er umfasst die darin gelegenen Gesamtflächen der Flurstücke 11/10, 11/9, 7/10, 7/9, 7/8, 7/6, 7/8, 29/2, 7/7, 128/10, 203/45, sowie die Teilflächen der Flurstücke 7/12, 11/8, 15/2, 51/12, 51/10, 29/4, 33/1, 22/1, 127/50, 220/50, 49/3, 133/47, 46/4, 68/2, sämtlich Flur 14. Der räumliche Geltungsbereich des neuen Bebauungsplanes ist in der nachfolgenden Übersichtskarte (S. 129) durch Umrandung dargestellt. 3 Rechtswirkungen Die Stadt Hemmoor ist berechtigt, in Bezug auf die in 2 aufgeführten Flurstücke zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht auszuüben Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Satzung betreffende Gebiet rechtsver-

11 (1) Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung Verbesserung und Erneuerung der Samtgemeindestraßen erhebt die Samtgemeinde Börde Lamstedt nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straßen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. (2) Die Samtgemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln. (3) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahmen werden durch das Bauprogramm bestimmt. Das Bauprogramm wird durch die Samtgemeinde formlos festgelegt. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes bindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Hemmoor, den 23. Februar 2012 (L.S.) 111. Stadt Hemmoor Saul Bürgermeister SATZUNG über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Samtgemeinde Börde Lamstedt, Landkreis Cuxhaven, (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 11. April 2012 Aufgrund der 10, 11, 98 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) und des 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBI. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191) hat der Rat der Samtgemeinde Börde Lamstedt in seiner Sitzung am 11. April 2012 folgende Satzung beschlossen: 1 Beitragsfähige Maßnahmen Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten 1. für den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Samtgemeindestraßen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Samtgemeinde hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung; 2. für die Freilegung der Fläche; 3. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus; 4. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von a) Randsteinen und Schrammborden, b) Rad- und Gehwegen, c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, d) Beleuchtungseinrichtungen, e) Rinnen- und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Gemeindeverbindungsstraßen, f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, g) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen soweit sie Bestandteil der Gemeindeverbindungsstraßen sind; 5. der Fremdfinanzierung; 6. die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige, Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind; 7. der Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung; 8. für die vom Personal der Samtgemeinde für Maßnahmen nach 1 Abs. 1 zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen. 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Der Aufwand für 1. Böschungen, Schutz- und Stützmauern, 2. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, 3. Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus, wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet. 4 Anteil der Samtgemeinde am beitragsfähigen Aufwand (1) Die Samtgemeinde trägt zur Abgeltung des sich für die Allgemeinheit aus der Inanspruchnahme der Samtgemeindestraße ergebenden besonderen Vorteils von dem beitragsfähigen Aufwand den sich aus Abs. 2 ergebenden Anteil. Den übrigen Teil des beitragsfähigen Aufwandes tragen die Beitragspflichtigen und die Samtgemeinde, soweit sie Eigentümerin oder Erbbauberechtigte eines berücksichtigungspflichtigen Grundstücks ist. (2) Der zur Abgeltung der Inanspruchnahme der Samtgemeindestraße durch die Allgemeinheit auf die Samtgemeinde entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt 70 v.h. (3) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Samtgemeinde zu verwenden. (4) Die Samtgemeinde kann im Einzelfall vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch eine ergänzende Satzung von dem Anteil nach Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. 129

12 5 Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands (1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungspflichtige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den 6 und 7 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben. (2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen berücksichtigungspflichtiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach 6. Für die übrigen Flächen - einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, der Grenze einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB oder einer Tiefenbegrenzungslinie - richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach 7. (3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, 1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; 2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes; 3. die im Bereich einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich; 4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB besteht, a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich ( 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; 5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht; (4) Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die 1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.b. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder 2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird. 6 Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke pp. (1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude und Biogasanlagen werden stets wie eine Bebauung mit einem Vollgeschoss behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,20 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. (2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. (3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in 5 Abs. 3 bestimmten Flächen - bei Grundstücken, 1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen ( 5 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2), a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von 11 Abs. 3 BauN- VO, die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 abgerundet und bei Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird; c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird; d) auf denen nur Garagen, Stellplätze oder eine Tiefgaragenanlage errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene; e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss; f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen; g) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene ( 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) - c); 2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw. lit. d) - g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c); 3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen ( 5 Abs. 3 Nr. 3 bis Nr. 5), wenn sie a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. (4) Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit 1. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes ( 3, 4 und 4 a BauNVO), Dorfgebietes ( 5 BauNVO), Mischgebietes ( 6 BauNVO) oder Sondergebietes im Sinne von 10 BauNVO oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.b. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird; 2. 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes ( 7 BauNVO), Gewerbegebietes ( 8 BauNVO), Industriegebietes ( 9 BauNVO) oder Sondergebietes 11 BauNVO liegt. 7 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung (1) Für die Flächen nach 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die 1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.b. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden 0,5, 2. im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.b. landwirtschaftliche Nutzung), wenn a) sie ohne Bebauung sind, bei aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167, bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333, cc) gewerblicher Nutzung (z.b. Bodenabbau pp.) 1,0, was auch dann gilt, wenn sich auf Teilflächen von ihnen Windkraft- oder selbständige Photovoltaikanlagen befinden, 130

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