Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen Leistungsumfang Comfort (AUB 2008)

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1 Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen Leistungsumfang Comfort (AUB 2008) Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versicherte Personen können Sie oder jemand anderer sein. Wie als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? 2.1 Invaliditätsleistung 2.2 Verbesserte Übergangsleistung 2.3 Tagegeld 2.4 Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld 2.5 Erweitertes Krankenhaustagegeld mit erweitertem Genesungsgeld 2.6 Todesfall-Leistung 2.7 Kosmetische Operationen 2.8 Unfallrente 3 Welche Leistungen sind ohne besondere Vereinbarung versichert? 3.1 Serviceleistungen 3.2 Kurbeihilfe 3.3 Versicherungsschutz für Neugeborene 3.4 Sofortleistung bei Schwerverletzungen 3.5 Mehrleistungen für Wohnungsumbau, Umzug, PKW-Umrüstung oder -Ausstattung 3.6 Unfälle mit öffentlichen Verkehrsmitteln 4 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? 5 Welche Personen sind nicht versicherbar? 6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 7 Was ist zu beachten? 7.1 bei Umstellung des Kindertarifes 7.2 bei Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung 7.3 bei Arbeitslosigkeit Weitere Bestimmungen 13 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 14 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 15 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 16 Welches Gericht ist zuständig? 17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift? 18 Welches Recht findet Anwendung? 19 Merkbaltt zur Datenverarbeitung Der Leistungsfall 8 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 9 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 10 Wann sind die Leistungen fällig? Die Vertragsdauer 11 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? Der Versicherungsbeitrag 12 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten? Was geschieht, wenn ein Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt wird? Stand Januar 2008 CHB 802 C 1

2 Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrags zustoßen. 1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Auf die Leistungsvoraussetzung der Unfreiwilligkeit berufen wir uns nicht, wenn die versicherte Person aus Anlass der rechtmäßigen Verteidigung oder aus dem Bemühen zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.5 Als Unfall gilt bzw. gelten auch wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird, Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. durch erhöhte Kraftanstrengungen verursachte Bauch- und Unterleibsbrüche. unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigungen durch Röntgen- und Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. Ausgeschlossen sind jedoch Gesundheitsschädigungen, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten. unfreiwillig erlittene Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe. Hier wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann angenommen, wenn die versicherte Person durch besondere Umstände den Einwirkungen von Gasen und Dämpfen mehrere Stunden lang ausgesetzt war. Berufs- und Gewerbekrankheiten sind ausgeschlossen. die Folgen von Insektenstichen und -bissen, mit Ausnahme der dadurch verursachten Infektionen. tauchtypische Gesundheitsschädigungen, wie z.b. Caissonkrankheit, Trommelfellverletzungen, Erstickungs- bzw. Ertrinkungstod unter Wasser. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes entfällt, wenn der Tauchgang allein oder vorschriftswidrig ohne einen sachkundigen Begleiter ausgeführt wird; ein Sauerstoffgerät benutzt wird (Versicherungsschutz besteht jedoch bei der Verwendung von Pressluft-Tauchgeräten mit einem Gasgemisch entsprechend der atmosphärischen Luft); die Bestimmungen über die Tauchausrüstung in den Richtlinien für das sportliche Tauchen des Verbandes Deutscher Sporttaucher nicht beachtet werden; für ein gewerbliches Unternehmen getaucht wird. 1.6 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 4), nicht versicherbare Personen (Ziffer 5 ) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 6 ) weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten. 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Die versicherbaren Leistungsarten werden im Folgenden beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag. 2.1 Invaliditätsleistung Voraussetzungen für die Leistung: Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis stirbt Art und Höhe der Leistung: Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 90% Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 85% Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 80% Hand 75% Daumen 30% Zeigefinger 15% anderer Finger 10% Bein über der Mitte des Oberschenkels 90% Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 80% Bein bis unterhalb des Knies 70% Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 65% Fuß 60% große Zehe 10% andere Zehe 8% Auge 70% Gehör auf einem Ohr 50% Stimme 100% Geruchsinn 20% Geschmackssinn 10% 2 CHB 802 C Stand Januar 2008

3 Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen Leistungsumfang Comfort (AUB 2008) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfallereignis dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer und Ziffer zu bemessen Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch das Unfallereignis beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis oder gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfallereignis und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre Erleidet eine versicherte Person einen Unfall bei der Benutzung eines Fahrrads, von Inlineskates oder eines Skateboards, bei dem sie nachweislich einen Fahrradhelm bzw. handelsübliche Schutzkleidung (Ellenbogen-, Handgelenk- und Knieschoner sowie Schutzhelm) getragen hat, erhöht sich die versicherte Grundsumme für die Invaliditätsleistung um 10%. Die Mehrleistung ist begrenzt auf höchstens Euro Progressive Invaliditätsstaffeln Sofern beantragt und im Versicherungsschein beurkundet, gilt für die versicherte Person die im Versicherungsschein angegebene progressive Invaliditätsstaffel. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 4 ermittelt Progressive Invaliditätsstaffel 225% In Ergänzung von Ziffer 2.1 gilt: Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25% übersteigt, zahlen wir zusätzlich weitere 1% aus der Versicherungssumme. Für jeden Prozentpunkt, der den Invaliditätsgrad von 50% übersteigt, zahlen wir zusätzlich 1% aus der Versicherungssumme Progressive Invaliditätsstaffel 250% In Ergänzung von Ziffer 2.1 gilt: Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25% übersteigt, zahlen wir zusätzlich 2% aus der Versicherungssumme Progressive Invaliditätsstaffel 350% In Ergänzung von Ziffer 2.1 gilt: Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25% übersteigt, zahlen wir zusätzlich 2% aus der Versicherungssumme. Für jeden Prozentpunkt, der den Invaliditätsgrad von 50% übersteigt, zahlen wir zusätzlich weitere 2% aus der Versicherungssumme Progressive Invaliditätsstaffel 500% In Ergänzung von Ziffer 2.1 gilt: Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25% übersteigt, zahlen wir zusätzlich 2% aus der Versicherungssumme. Für jeden Prozentpunkt, der den Invaliditätsgrad von 50% übersteigt, zahlen wir zusätzlich weitere 5% aus der Versicherungssumme Mehrleistung Sofern beantragt und im Versicherungsschein beurkundet, gilt für die versicherte Person bei einem Invaliditätsgrad ab 90% folgende Ergänzung: Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 4 ermittelt. Wir zahlen die doppelte Invaliditätsleistung, wenn der Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 90% führt. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf Euro begrenzt. Bestehen für die versicherte Person bei uns weitere Unfallversicherungsverträge, so gilt der Höchstbetrag für alle Verträge insgesamt. 2.2 Verbesserte Übergangsleistung Voraussetzungen für die Leistung: Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person im beruflichen oder außerberuflichen Bereich ist unfallbedingt und ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach Ablauf von 3 Monaten vom Unfalltag an gerechnet um 100% beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung hat innerhalb der 3 Monate ununterbrochen bestanden und ist spätestens 4 Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attests bei uns geltend gemacht worden oder nach Ablauf von 6 Monaten vom Unfalltag an gerechnet noch um mindestens 50% beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung hat innerhalb der 6 Monate ununterbrochen bestanden und ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attests bei uns geltend gemacht worden Art und Höhe der Leistung: Die Übergangsleistung wird einmalig in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt, wenn eine der unter Ziffer genannten Voraussetzungen erfüllt ist. 2.3 Tagegeld Voraussetzung für die Leistung: Die versicherte Person ist unfallbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung Höhe und Dauer der Leistung: Das Tagegeld wird gemäß der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem Stand Januar 2008 CHB 802 C 3

4 festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt. 2.4 Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld Voraussetzungen für die Leistung: Krankenhaustagegeld Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung Genesungsgeld Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer Höhe und Dauer der Leistung: Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 2 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 100 Tage Lässt sich der Versicherte wegen eines Unfallereignisses ambulant operieren, wird das versicherte Krankenhaustagegeld in doppelter Höhe, maximal bis 2 Jahre nach Eintritt des Unfalls, für den (die) OP- Tag(e) gezahlt, sofern diese Operation unfallbedingt und medizinisch notwendig ist. Das Genesungsgeld wird nach ambulanten Operationen in einfacher Höhe geleistet 2.5 Erweitertes Krankenhaustagegeld mit erweitertem Genesungsgeld Voraussetzungen für die Leistung: Erweitertes Krankenhaustagegeld Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung Erweitertes Genesungsgeld Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer Höhe und Dauer der Leistung: Das erweiterte Krankenhaustagegeld wird vom Tag der vollstationären Behandlung in doppelter Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt, ab 11. Tag in einfacher Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, längstens jedoch für 2 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet Das erweiterte Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 365 Tage. Für den Tag werden 100%, für den Tag 50% und für den Tag 25% der vereinbarten Versicherungssumme geleistet Lässt sich der Versicherte wegen eines Unfallereignisses ambulant operieren, wird das versicherte Krankenhaustagegeld in doppelter Höhe, maximal bis 2 Jahre nach Eintritt des Unfalls, für den (die) OP- Tag(e) gezahlt, sofern diese Operation unfallbedingt und medizinisch notwendig ist. Das Genesungsgeld wird nach ambulanten Operationen in einfacher Höhe geleistet 2.6 Todesfall-Leistung Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres, vom Unfall an gerechnet, gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 8.5, insbesondere Meldung des Unfalltods innerhalb von 48 Stunden ab Kenntnis, weisen wir hin Höhe der Leistung: Die Todesfall-Leistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. 2.7 Kosmetische Operationen Voraussetzungen für die Leistungen: Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall einer kosmetischen Operation unterzogen. Als kosmetische Operation gilt eine nach der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht Art und Höhe der Leistungen: Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Ersatz für nachgewiesene Arzthonorare und sonstige Operationskosten; notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus; Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Schneide- und Eckzähnen entstanden sind Ausschluss der Dynamik: Die Versicherungssumme für kosmetische Operationen nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil. 4 CHB 802 C Stand Januar 2008

5 Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen Leistungsumfang Comfort (AUB 2008) 2.8. Unfallrente Voraussetzung für die Leistung: Das Unfallereignis hat unter Berücksichtigung von Ziffer 4 zu einem nach folgender Gliedertaxe ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50% geführt. Arm 70% Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65% Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 60% Hand 55% Daumen 20% Zeigefinger 10% anderer Finger 5% Bein über der Mitte des Oberschenkels 70% Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60% Bein bis unterhalb des Knies 50% Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45% Fuß 40% große Zehe 5% andere Zehe 2% Auge 50% Gehör auf einem Ohr 30% Stimme 60% Geruchsinn 10% Geschmackssinn 5% Vereinbarte besondere Gliedertaxen für bestimmte Berufsgruppen bleiben für die Feststellung des Invaliditätsgrades unberücksichtigt Höhe der Leistung: Wir zahlen unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die Unfallrente in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Feststellung der Höhe der Leistung unberücksichtigt Sofern beantragt und im Versicherungsschein beurkundet, verdoppelt sich bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 90% die im Versicherungsschein festgesetzte Unfallrente Beginn und Dauer der Leistung: Die Unfallrente zahlen wir rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, monatlich im Voraus Die Unfallrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die versicherte Person stirbt oder wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 10.4 vorgenommene Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50% gesunken ist Zusätzlich werden 12 Monatsrenten als einmalige Kapitalleistung gezahlt, wenn der Versicherte gleichgültig, aus welcher Ursache stirbt und ein Anspruch auf eine Unfallrente bereits anerkannt war oder aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde mit der Anerkennung eines solchen Anspruchs zu rechnen gewesen wäre und der Tod später als ein Jahr nach dem Unfall eingetreten ist Jährliche Rentenerhöhung Sofern beantragt und im Versicherungsschein beurkundet steigt die anerkannte Unfallrente jährlich jeweils zum eines jeden Jahres, erstmals zum des zweiten auf den Unfalltag folgenden Jahres, um 2%. Dabei wird der Beitrag der Unfallrente auf volle Euro aufgerundet Die jährliche Erhöhung der anerkannten Unfallrente erfolgt letztmalig zum des Jahres, in dem die Unfallrente zum 30. Mal erhöht wurde Aussetzen der Beitragszahlung Die Verpflichtung zur Beitragszahlung für den Beitragsanteil der Unfallrente ruht im Leistungsfall gemäß Ziffer ab dem Ende des Monats, in dem eine Unfallrente gezahlt wird. 3 Welche Leistungen sind ohne besondere Vereinbarung versichert? 3.1 Serviceleistungen Voraussetzungen und Art der Leistungen: Nach einem Unfall gemäß Ziffer 1 ersetzen wir die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder ein Unfall nach den konkreten Umständen zu vermuten war. die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik; den Mehraufwand bei der Rückkehr der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; bei einem Unfall im Ausland die zusätzlich entstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person; bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz; bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz Rooming-in-Leistung in der Kinderunfallversicherung Befindet sich das versicherte Kind nach einem Unfallereignis im Sinne der Ziffer 1 in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-in), so wird pro Übernachtung ein pauschaler Kostenzuschuss für maximal 21 Tage in folgender Höhe bezahlt: Stand Januar 2008 CHB 802 C 5

6 Übernachtung je 30 Euro Ab 11. Übernachtung je 15 Euro Schulausfallgeld Voraussetzung für die Leistung: Die versicherte Person kann wegen eines Unfallereignisses nicht am Schulunterricht (allgemeinbildende Schule oder gleichgestellte Einrichtung) teilnehmen Höhe und Dauer der Leistung: Die Leistung ist befristet auf längstens 6 Monate (gerechnet vom Unfalltage an). Ferien und vorübergehende Schulschließung gelten nicht als Schulausfall. Mehrere Schulausfälle wegen desselben Unfalls werden wie ein ununterbrochener Schulausfall gewertet. Höhe der Leistungen: Ab dem 20. Schulausfalltag 15 Euro pro Tag Ab dem 100. Schulausfalltag 25 Euro pro Tag Psychologische Betreuung nach einem schweren Unfall Erleidet die versicherte Person einen Unfall vermitteln wir eine psychologische Beratung und übernehmen die Kosten für 2 Behandlungsstunden je Versicherten Botendienst für ärztlich verordnete Arzneimittel Ist die versicherte Person infolge eines in Deutschland erlittenen Unfalls vom behandelnden Arzt als arbeitsunfähig erklärt worden und muss er auf ärztliche Anordnung hin das Bett für mindestens 48 aufeinanderfolgende Stunden hüten und ist es ihm in dieser Zeit nicht möglich, ärztlich verschriebene Medikamente selbst in der Apotheke abzuholen, beauftragen wir einen Botendienst, der ihm die Medikamente zustellt und tragen die anfallenden Botendienstkosten Betreuung des Haushalts In einer Situation, in der die versicherte Person als versorgender Elternteil von Kindern unter 18 Jahren oder als versorgendes Familienmitglied infolge eines im Inland erlittenen Unfalls für mindestens 7 aufeinanderfolgende Tage in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss oder die versicherte Person verstorben ist und keiner der Mitbewohner in der Lage ist, die Versorgung des betreffenden Haushalts zu übernehmen, vermitteln wir eine Haushaltshilfe und übernehmen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme die dabei anfallenden Kosten für höchstens 14 Tage mit maximal 80 Euro pro Tag. In jedem Fall sind die entsprechenden Originalbelege über den Krankenhausaufenthalt einzureichen Beaufsichtigung von Kindern unter 18 Jahren bei Krankenhauseinweisung oder Todesfall Bei einer Krankenhauseinweisung der versicherten Person als versorgender Elternteil für mindestens 48 aufeinanderfolgende Stunden oder Todesfall infolge eines im Inland erlittenen Unfalls vermitteln wir während des Krankenhausaufenthalt des versorgenden Elternteils eine Aufsichtsperson für die Versorgung Ihrer Kinder unter 18 Jahren für maximal 48 Stunden und übernehmen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme die entstehen- den Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro pro Tag. Dies gilt auch im Todesfall der versicherten Person, sofern es sich dabei um den versorgenden Elternteil handelt Versorgung von Haustieren Bei einer Krankenhauseinweisung des Versicherten für mindestens 48 aufeinanderfolgende Stunden infolge eines im Inland erlittenen Unfalls oder im Todesfall der versicherten Person veranlassen wir, wenn keiner der Mitbewohner dazu in der Lage ist, die Versorgung der Haustiere während des Krankenhausaufenthalts im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für maximal 10 Tage bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro für maximal 10 Tage bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 160 Euro Höhe der Leistungen: Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versicherungsschein beurkundeten Betrag begrenzt. Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Serviceleistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil (Ausschluss der Dynamik) Stunden-Notruf Wir stehen Ihnen 24 Stunden, 365 Tage im Jahr, in einer Notsituation mit umfangreichen Leistungen zur Verfügung, zum Beispiel: Aufnahme von Schadenmeldungen; Telefonischer Dolmetscherdienst bei Unfällen im Ausland; Vermittlung von Dolmetschern im Ausland; Benennung von Spezialärzten und -kliniken im In- und Ausland; Vermittlung von Handwerkern für notwendige Umbaumaßnahmen bei Invalidität; Vermittlung eines Haushüters bei alleinstehenden Objekten nach einem Unfall; Vermittlung ambulanter häuslicher Pflege und Organisation des Dienstes nach Ihren Wünschen; Hilfestellung bei der Vermittlung von Reha- Kliniken oder Pflegeeinrichtungen/-heimen; Hilfestellung bei der Auswahl von Ärzten, Kliniken und Reha- Zentren; Organisation von Ersatzfahrern, Kindermädchen, Haushaltshilfen, Privatunterricht für Kinder und Erholungsmaßnahmen; Hilfestellung bei der Interpretation medizinischer Daten und Aufklärung über Nebenwirkungen von Medikamenten; Psychologische Unterstützung und Beruhigung von Familienmitgliedern; Benachrichtigung von Angehörigen und/oder Arbeitgebern; Organisation der Anreise bzw. Unterbringung des Krankenbesuchs; Organisation von Medikamenten und Hilfsmitteln; Vermittlung und Direktbuchung von Hotelunterkünften bei Verlängerung des Aufenthaltes nach Unfall; Organisation von Haustierpflege. 6 CHB 802 C Stand Januar 2008

7 Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen Leistungsumfang Comfort (AUB 2008) Bei einem Unfall informieren wir Sie über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen auf Wunsch eine Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. 3.2 Kurbeihilfe Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen innerhalb von 3 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Wochen eine medizinisch notwendige Kur durchgeführt. Sie sind verpflichtet, das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Als Kur gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht Art und Höhe der Leistung: Die Kurbeihilfe wird in Höhe der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme einmal je Unfall gezahlt. Dabei wird Ziffer 4 berücksichtigt. Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Kurbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil (Ausschluss der Dynamik). 3.3 Versicherungsschutz für Neugeborene Ihre während der Vertragsdauer geborenen Kinder sind ab Vollendung der Geburt mit Euro für den Invaliditätsfall für die Dauer eines Jahres beitragsfrei mitversichert. Wird das Kind während des ersten Jahres in den Vertrag eingeschlossen, so gilt der beitragsfreie Schutz bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres zusätzlich. 3.4 Sofortleistung bei Schwerverletzungen Bei folgenden unfallbedingten schweren Verletzungen wird zusätzlich eine Sofortleistung in Höhe von 10% der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme, höchstens jedoch Euro erbracht: Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks Amputation mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand Schädelhirnverletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Kontusion) oder Hirnblutung schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma; Kombination aus mindestens 2 der folgenden Verletzungen: Fraktur des Beckens, Fraktur der Wirbelsäule, gewebezerstörender Schaden von 2 inneren Organen Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30% der Körperoberfläche Augenverletzungen, dauerhafte Erblindung oder Verlust eines Auges, Linsenverlust auf mindestens einem Auge (Aphakie) andere Verletzungen, soweit diese unmittelbar nach dem Unfall zu einem vollstationären, unun- terbrochenen Krankenhausaufenthalt von mindestens 30 Tagen führen. Der Krankenhausaufenthalt muss ausschließlich unfallbedingt und medizinisch notwendig sein Das Vorliegen einer schweren Verletzung ist durch einen objektiven, am Stand der medizinischen Erkenntnisse orientierten Bericht nachzuweisen Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalls. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Sofortleistung Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen, kann die mitversicherte Sofortleistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 3.5 Mehrleistungen für Wohnungsumbau, Umzug, PKW-Umrüstung oder -Ausstattung Voraussetzungen für die Leistungen: Führt der nach endgültiger Feststellung verbliebene Invaliditätsgrad von mindestens 70% zu Behinderungen im täglichen Leben, ersetzt der Versicherer längstens für 5 Jahre nach Eintritt des Unfallereignisses alle nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe von 10% der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme, höchstens jedoch bis Euro Höhe der Leistungen: Ersetzt werden die Kosten für den behindertengerechten Umbau des selbstbewohnten Hauses oder der selbstbewohnten Wohnung oder für den Umzug in ein anderes behindertengerechtes Haus oder in eine entsprechende Wohnung für die behindertengerechte Umrüstung oder Ausstattung eines PKW s. 3.6 Unfälle mit öffentlichen Verkehrsmitteln Voraussetzungen für die Leistungen: Die versicherte Person erleidet als berechtigter Fahrgast während der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einen Unfall. Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bestimmungen sind: Im öffentlichen Personenverkehr auf dafür eingerichteten Linien eingesetzte Omnibusse, Straßen- und Eisenbahnen; Taxen und lizenzierte Mietwagen zur Personenbeförderung mit Chauffeur Höhe der Leistungen: Die versicherte Grundsumme für die Invaliditätsleistung und die Todesfall-Leistung erhöhen sich um jeweils 50%. Die Mehrleistung ist begrenzt auf höchstens Euro für Invalidität und Euro für Tod. 4 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädi- Stand Januar 2008 CHB 802 C 7

8 gung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 40%, unterbleibt jedoch die Minderung. 5 Welche Personen sind nicht versicherbar? 5.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe II und III. 5.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person nach Ziffer 5.1 nicht mehr versicherbar ist. Für diese endet gleichzeitig die Versicherung. 5.3 Den für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteten Beitrag zahlen wir zurück. 6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, sowie durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. Mitversichert gelten Unfälle, wenn diese infolge einer Bewusstseinsstörung erlitten werden, die durch Trunkenheit, Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten oder einen akuten Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht wurden. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt dies nur, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) unter 1,1 liegt Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 21. Tages nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder den USA Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit, bei der Benutzung von Raumfahrzeugen Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. 6.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallender Unfall die überwiegende Ursache ist Gesundheitsschädigungen durch Strahlen, es sei denn, es handelt sich um solche in Ziffer 1.5 genannten Strahlen Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. Das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut wird nicht als Heilmaßnahme oder Eingriff gewertet Infektionen Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- und Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten Unter den Versicherungsschutz fallen auch solche Gesundheitsschädigungen, die sich als Folge einer durch Zeckenbiss übertragenen Infektion ergeben, sowie Gesundheitsschädigungen als Folge einer Schutzimpfung gegen Tollwut, Wundstarrkrampf und durch Zecken übertragbare Infektionen. Unsere Leistungen werden nur aus den vereinbarten Summen für Invaliditäts- oder Todesfall-Leistung erbracht. 8 CHB 802 C Stand Januar 2008

9 Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen Leistungsumfang Comfort (AUB 2008) Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt Ziffer Satz 2 entsprechend Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Unfreiwillige Gesundheitsschädigungen in Folge von Nahrungsmittelvergiftungen, mit Ausnahme von Alkoholvergiftungen, sind mitversichert Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen. Versicherungsschutz besteht jedoch für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch das Unfallereignis verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder durch das Unfallereignis neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind. 7 Was ist zu beachten? 7.1 Umstellung des Kindertarifes Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kindertarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Mit Beginn des neuen Versicherungsjahres nach Vollendung des 18. Lebensjahres, gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Bei unverändertem Beitrag vermindern sich die Versicherungssummen entsprechend. Wir werden Sie rechtzeitig über diese Änderung informieren. Sofern Sie die bisherigen Versicherungssummen beibehalten wollen und uns dies bis zum Änderungstermin mitteilen, berechnen wir einen entsprechend höheren Beitrag. 7.2 Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und Beiträge ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst, Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter Errechnen sich bei gleichbleibendem Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf von 2 Monaten ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, sobald uns Ihre Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Änderung zugeht Es erfolgt keine Änderung des Beitrags, sofern eine Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person nur vorübergehender bzw. kurzfristiger Natur also kein Dauerzustand ist. Auch wenn die Änderung zwar in regelmäßigen Abständen wiederkehrt, jedoch nur kurzfristig ist und eine grundsätzliche Änderung der versicherten Tätigkeit nicht vorliegt, erfolgt keine Änderung des Beitrags. 7.3 Arbeitslosigkeit Sofern vereinbart und im Versicherungsschein beurkundet, übernehmen wir bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers die Beitragszahlung für diesen Vertrag (Beitragsbefreiung). Die Beitragsbefreiung wird längstens für die Dauer von 2 Jahren ab Beginn der Arbeitslosigkeit und höchstens bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherungsnehmers gewährt Voraussetzungen für die Leistung: Der Versicherungsnehmer muss als Arbeitnehmer jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunterzeichnung ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis gestanden haben. Ein Ausbildungsverhältnis gilt nicht als Arbeitsverhältnis Das Vorliegen der in Ziffer genannten Voraussetzungen müssen Sie jeweils durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers nachweisen, wenn Sie die Beitragsfreistellung beanspruchen. Sie müssen außerdem eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorlegen, aus der sich der Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit ergibt. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. Unsere Leistungspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eingang der genannten Bescheinigungen bei uns folgt Der Versicherungsschutz tritt 6 Monate nach dem im Versicherungsantrag bezeichneten Beginn in Kraft (Wartezeit). Nach Eintritt einer Arbeitslosigkeit beginnt der Versicherungsschutz an dem Tag, an dem der Versicherungsnehmer die Kriterien der Versicherungsfähigkeit nach Ziffer wieder erfüllt (erneute Wartezeit) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie den Eintritt der Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen Als Versicherungsnehmer haben Sie uns unverzüglich über das Ende Ihrer Arbeitslosigkeit zu informieren. Wir können von Ihnen jederzeit Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit anfordern Sie haben uns unverzüglich zu informieren, wenn Ihre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit endet Stand Januar 2008 CHB 802 C 9

10 oder wenn Sie eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen. In diesen Fällen wird der Beitragsanteil für die Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit ab dem auf Ihre Mitteilung folgenden Monat, frühestens jedoch ab dem Monat, der auf die Beendigung der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit folgt, als zusätzlicher Beitrag zur Erhöhung der Invaliditätssumme verwendet, wenn Sie in der Mitteilung nichts anderes bestimmen Haben Sie als Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, entfällt die Vereinbarung über die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und der Beitrag verringert sich entsprechend Sie können die vertraglich eingeschlossene Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit während der Vertragsdauer wieder ausschließen. Der Beitrag verringert sich entsprechend Grundsätzlich haben Sie bei vorliegender Arbeitslosigkeit die Möglichkeit, den Vertrag außer Kraft zu setzen. Auf Ihren Antrag wird der Versicherungsschutz für die Dauer von höchstens 12 Monaten unterbrochen und die Beitragszahlungspflicht ausgesetzt. Die Vertragsdauer verlängert sich um die Dauer der Außerkraftsetzung. Der Leistungsfall 8 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen. 8.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen ist es keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Versicherte den Arzt erst dann hinzuzieht, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. 8.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. Durch unbeabsichtigte Verzögerung der Anzeige von Unfällen erwachsen Ihnen und dem Versicherten keine Nachteile. Die Anmeldungen sollen aber so rasch wie möglich, d. h. unverzüglich nach bekannt werden bzw. sobald hierzu die Möglichkeit besteht, erfolgen. 8.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls tragen wir. 8.4 Die Ärzte, die die versicherte Person auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alternativ sind uns diese Auskünfte auf anderem Wege zugänglich zu machen. 8.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden ab Kenntnis zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 9 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 8 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben. 10 Wann sind die Leistungen fällig? 10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats beim Invaliditätsanspruch innerhalb von 3 Monaten in Textform zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir bei Invalidität bis zu 1 der versicherten Summe, bei verbesserter Übergangsleistung bis zu 1% der versicherten Summe, bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz, bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von 2 Wochen Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 10 CHB 802 C Stand Januar 2008

11 Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen Leistungsumfang Comfort (AUB 2008) 10.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist auf 5 Jahre. Dieses Recht muss von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 10.1; von Ihnen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5% jährlich zu verzinsen Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Die Vertragsdauer 11 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? 11.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 12.2 zahlen Dauer und Ende des Vertrags Dauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss uns in Schriftform spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder im Falle eines Rechtsstreites nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder den USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen ist. Der Versicherungsbeitrag 12 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten? Was geschieht, wenn ein Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt wird? 12.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarungen der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben Rücktritt Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Stand Januar 2008 CHB 802 C 11

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