Netzkopplungsvertrag. zwischen. Bayernwerk AG Lilienthalstr Regensburg. - nachstehend vorgelagerter Netzbetreiber genannt - und

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1 Netzkopplungsvertrag zwischen Bayernwerk AG Lilienthalstr Regensburg - nachstehend vorgelagerter Netzbetreiber genannt - und <Netzbetreiber> <Straße> <PLZ Ort> - nachstehend nachgelagerter Netzbetreiber genannt - - einzeln oder zusammen auch Vertragspartner oder Netzbetreiber genannt - über die Kooperation an Netzkopplungspunkten

2 Präambel Diesem Vertrag liegen die Regelungen des Abschnitts 2 des Teils 3 ( 22-27) sowie des Teils 5 ( 50-60) der Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen in der Fassung vom (KoV IV) zugrunde, welche als Anlage 6 diesem Vertrag zu informatorischen Zwecken beigefügt sind. 1 Vertragsgegenstand In den Anlagen 1 bis 5 dieses Vertrages konkretisieren und ergänzen die Vertragsparteien gemäß 22 Ziffer 3 KoV IV die Regelungen des Abschnitts 2 des Teils 3 ( 22-27) der KoV IV. Inhalt dieser ergänzenden Regelungen sind insbesondere die genaue Lage der Netzkopplungspunkte (Anlage 1), gegebenenfalls die Zusammenfassung zu Ausspeisezonen (Anlage 5) sowie die für den jeweiligen Netzkopplungspunkt und/oder die jeweilige Ausspeisezone geltenden technischen Rahmenbedingungen. 2 Vertragsänderung 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen 1 bis 5 sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, von dem anderen Vertragspartner die Zustimmung zu einer angemessenen Änderung der Vertragsbestimmungen zu verlangen, um insbesondere einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Gerichte oder Behörden, insbesondere Festlegungen und dazu ergangene Mitteilungen der Bundesnetzagentur, oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen oder wenn damit wesentliche Verbesserungen der technischen Bedingungen der Übergabe- bzw. Übernahme von Gasmengen erzielt werden können oder eine Änderung der Kooperationsvereinbarung dies erfordert. 3. Ändern sich die in den Anlagen festgelegten Parameter, werden die Vertragspartner die betroffenen Anlagen unverzüglich entsprechend einvernehmlich anpassen. 4. Die Unterlassung der Geltendmachung von Rechten aus diesem Vertrag kann nicht als Verzicht auf die Geltendmachung eines Rechts oder als Präjudiz für die Nichtgeltendmachung eines Rechts in einem vergleichbaren Fall ausgelegt werden. 3 Laufzeit, Kündigung Dieser Vertrag tritt zum <dd.mm.yyyy> in Kraft. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Gaswirtschaftsjahres gekündigt werden. Die vorstehende Regelung schließt das Recht auf Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund nicht aus. Seite 2 von 3

3 4 Vertragsbestandteile Bestandteil dieses Vertrages sind beigefügte Anlagen: Anlage 1: Beschreibung des Netzkopplungspunktes 1.xx <Webname> <ETSO/EIC-Code> Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Technische Mindestanforderungen für die Netzpunkte des vorgelagerten Netzbetreibers zugeordnete Mess- und Gas-Druckregel- und Messanlagen (TMA- GDRM) Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen sowie Datenumfang und Datenqualität an Messeinrichtungen im Netzgebiet des vorgelagerten Netzbetreibers (TMA-Mess) Kontaktadressen der Vertragspartner Zusammenfassung von Netzkopplungspunkten zu Ausspeisezonen Regelungen der Kooperationsvereinbarung zur Netzkopplung zwischen vor- und nachgelagerten Netzbetreibern (informativ) <Ort>, Ort, <nachgelagerter Netzbetreiber> Bayernwerk AG Seite 3 von 3

4 Anlage 1 Beschreibung des Netzkopplungspunktes 1. Verantwortlichkeiten und Netzbetreibergrenzen gemeinsame Bezeichnung des Netzkopplungspunktes <Bezeichnung> Netzkopplungspunkt Gauß-Krüger- / Koordinaten Netzbetreibergrenze Rechtswert Hochwert Isoliertrennstelle I <xxxx> ETSO/EIC-Code des Netzkopplungspunktes <xxxxxxx> <xxxxxxx> <xxxxxxxxxxxxxxxx > Bezeichnung der zugeordneten Gasübernahmestation des Netzkopplungspunktes verantwortlich für den Betrieb der Gasübernahmestation (gem. 4 EnWG) Richtlinien der Vertragspartner <Bezeichnung> <Netzbetreiber> gemäß den Anlagen 2 und 3 Abbildung 1: Bestandsplan (Auszug) Anlage 1 Seite 1 von 5

5 (optional) Abbildung 2: Nebenzeichnung (optional) Abbildung 3: Längenschnitt (Auszug) Abbildung 4: Prinzipskizze 000 / 000 / 000 Anlage 1 Seite 2 von 5

6 2. Zusammenfassung von Netzkopplungspunkten zu einer Ausspeisezone Der in dieser Anlage bezeichnete Netzkopplungspunkt wurde in Verbindung mit anderen Netzkopplungspunkten zu einer Ausspeisezone zusammengefasst: Ja, mit der Bezeichnung der Ausspeisezone <Bezeichnung>, gem. Anlage 5. Nein. 3. Technische Rahmenbedingungen a) Gasbeschaffenheit entsprechend den jeweils geltenden Regelungen des DVGW- Arbeitsblattes G 260, 2. Gasfamilie: Gruppe H Gruppe L Das Gas wird durch den vorgelagerten Netzbetreiber nicht odoriert. Sollte eine Odorierung des Gases durch Dritte erfolgen, wird der vorgelagerte Netzbetreiber die Einhaltung der Anforderungen an die Odorierung gemäß dem DVGW- Arbeitsblatt G nicht überwachen. b) Übergabedruck und maximal zulässiger Betriebsdruck MOP 1 am Netzkopplungspunkt: Der tatsächlich am Netzkopplungspunkt anstehende Druck (OP) ergibt sich unter Berücksichtigung der Systemintegrität und den Erfordernissen des Netzbetriebs. Bezeichnung [bar ü ] minimaler Übergabedruck am NKP p min < > max. zul. Betriebsdruck des dem NKP vorgelagerten Systems MOP u 2 < > Auslegungsdruck der Gasübernahmestation am NKP DP < > max. zul. Betriebsdruck des dem NKP nachgelagerten Systems MOP d < > c) Technische Leistung des Netzkopplungspunktes: Die Technische Leistung des Netzkopplungspunktes ist der von der dem Netzkopplungspunkt zugeordneten Gasübernahmestation (MSR-Anlage) oder anderen leistungsbegrenzenden Bauteilen (z.b. Vorwärmung) in ihrem Auslegungszustand maximal zu transportierende Normvolumenstrom. Die technische Leistung des Netzkopplungspunktes bestimmt daher nicht die Leistungsfähigkeit des vor- und nachgelagerten Netzes. 1 maximum operating pressure: Maximaler Druck, mit dem ein System unter normalen Betriebsbedingungen ständig betrieben werden kann. 2 Für die Festlegung des Auslegungsdrucks DP (design pressure) der Gasübernahmestation am Netzkopplungspunkt sind neben dem MOP u weitere Parameter zu berücksichtigen. Anlage 1 Seite 3 von 5

7 Die technischen Komponenten der Gasübernahmestation am Netzkopplungspunkt sind in Abhängigkeit des Eingangsdrucks OP u (Überdruck) für folgenden Normvolumenstrom Q n ausgelegt: Q n [m³/h]: < > bei OP u [bar]: < > 4. Mengenanmeldung Der vorgelagerte Netzbetreiber benötigt Mengenanmeldungen am Netzkopplungspunkt: Ja. Nein, zurzeit nicht erforderlich. Sofern eine stundenbezogene Mengenanmeldung bzw. Nominierung aus transporttechnischer Sicht erforderlich ist, wird der vorgelagerte Netzbetreiber dies mit einer Vorlauffrist von mind. zwei Kalendermonaten dem nachgelagerten Netzbetreiber in schriftlicher Form mitteilen. 5. Messstellen a) Folgende Messstellen sind dem in dieser Anlage bezeichneten Netzkopplungspunkt zugeordnet: Nr. Messortnummer Zählpunktbezeichnung 1 < > < (soweit vergeben) > 2 < > < (soweit vergeben) > 3 < > < (soweit vergeben) > b) Messstellenbetrieb und Messung: Verantwortlicher Vertragspartner für die Ausübung der Funktionen Messstellenbetrieb und Messung gemäß EnWG 3 Nr. 26a-c in Verbindung mit EnWG 21b Abs. 1 und GasNZV 43 für die unter Punkt 5a genannten Messorte: Nr. Messortnummer verantwortlicher Vertragspartner Messstellenbetrieb Messung 1 < > < > < > 2 < > < > < > 3 < > < > < > Der maßgebliche Leistungsumfang der Funktionen Messstellenbetrieb bzw. Messung richtet sich nach den Inhalten der Leistungsbeschreibung für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung der Netznutzung und Messzugangsmanagement, Abschnitt 7.4 RLM - Messeinrichtungen Gas des BDEW in der Fassung vom 28. April Anlage 1 Seite 4 von 5

8 Die hier genannten Messstellen sind elektronisch fernauslesbar (DFÜ). Auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bzw. den geltenden Marktregeln (GasNZV, G 2000, KoV, GaBi Gas, GeLi Gas) wird der vorgelagerte Netzbetreiber die Messeinrichtung selbst fernauslesen. Erfolgen weitere Fernauslesungen der Messeinrichtungen durch den nachgelagerten Netzbetreiber bzw. weitere berechtigte Marktpartner, so werden sich diese über einen reibungslosen Datenabruf verständigen. Anlage 1 Seite 5 von 5

9 Anlage 2: Technische Mindestanforderungen für den Netzpunkten der Bayernwerk AG zugeordneten Mess- und Gas-Druckregel- und Messanlagen (TMA- GDRM) 1. Gas-Druckregel- und -Messanlagen Gas-Druckregel- und -Messanlagen dienen der Regelung und Messung des transportierten Erdgases. 2. Grundlegende Anforderungen Bei der Änderung und dem Betrieb von Gas-Druckregel- und -Messanlagen sind die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die nachstehend aufgeführten Vorschriften und Richtlinien, in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten: DVGW-Arbeitsblatt G Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb DVGW-Arbeitsblatt G Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung DVGW-Arbeitsblatt G Gasanlagen-Instandhaltung DVGW-Arbeitsblatt G Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen - Berechnung und Anwendung DVGW-Arbeitsblatt G Gasexpansionsanlagen DVGW-Arbeitsblatt G Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung - Planung, Errichtung Betrieb DVGW-Arbeitsblatt G Gasabrechnung DVGW-Arbeitsblatt G TMA an die Gasmessung DVGW-Arbeitsblatt G TMA Messstellenbetreiber DVGW-Arbeitsblatt G Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität und Anschluss an Gasnetze Berufsgenossenschaftliche Regelwerke der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) GasHL-VO Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen und Datenumfang und Datenqualität an Messeinrichtungen im Gasnetz der Open Grid Europe (TMA- Mess). Zur Sicherstellung eines störungsfreien, sicheren und wirtschaftlichen Ablaufs bei Neubau, Änderung und Betrieb von Gas-Druckregel- und Messanlagen, wird die Beachtung der Ausführungsvorschläge gemäß Guideline Gas-Druckregel- und - Messanlagen - Planung, Errichtung, Änderung und Betrieb empfohlen. Anlage 2 Seite 1 von 4

10 3. Kosten der Beschaffung, Instandhaltung und Änderungen Das Betreiben sowie die Beschaffung und Instandhaltung der gesamten Gas- Druckregel- und Messanlage einschließlich eventuell erforderlicher Gebäude obliegen dem Anschlussnehmer /angrenzenden Netzbetreiber auf seine Kosten. Hierzu gehört jeweils auch die rechtzeitige Erweiterung, Ergänzung oder Änderung der Anlage, soweit dies später durch die Betriebsverhältnisse oder neue technische Erkenntnisse erforderlich werden sollte. Der Messstellenbetrieb kann gemäß MessZV einem Dritten übertragen werden. Die Herstellungs- und Beschaffungskosten für die im Eigentum der Bayernwerk AG stehenden Einrichtungen zur Fernübertragung sind vom Anschlussnehmer /angrenzenden Netzbetreiber zu tragen. In Abstimmung mit Bayernwerk AG können die zur Steuerung des Netzes oder aufgrund transporttechnischer Erfordernisse von Bayernwerk AG benötigten Fernwirkdaten auch mittels eigener Einrichtungen zur Fernübertragung vom Anschlussnehmer / angrenzenden Netzbetreiber kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Wird die Datenbereitstellung durch den Anschlussnehmer / angrenzenden Netzbetreiber mittels eigener Einrichtungen zur Fernübertragung eingestellt, sind die daraus resultierenden erforderlichen Herstellungs- und Beschaffungskosten für im Eigentum der Bayernwerk AG stehenden Einrichtungen zur Fernübertragung vom Anschlussnehmer /angrenzenden Netzbetreiber zu tragen. 4. Zusammensetzung und Anforderungen an die Anlage 4.1 Grundlegendes Durch die GDRM-Anlage darf beabsichtigt oder unbeabsichtigt kein ungemessenes Gas fließen bzw. durch Anlagenteile austreten. Der Auslegungsdruck DP (Design Pressure) ist mindestens DP 16. Die Druckstufentrennung erfolgt nach der ersten Ausgangsarmatur der Regelstrecke. Die zweite Sicherheitsabsperr-einrichtung (SAE) muss ein Sicherheitsabsperrventil (SAV) sein. Es sind nach DIN EN 334/14382 integral sichere Regelventile und Sicherheitsabsperreinrichtungen (SAE) einzusetzen (vordruckfest). Schwingungen von Anlagenteilen sind durch geeignete Wahl der maximalen Strömungsgeschwindigkeit zu vermeiden. Bei Verwendung einer externen Wärmeerzeugung zur Vorwärmung ist die Absicherung des Wärmetauschers durch Absperren vorzunehmen und eine Wassermangelsicherung ist einzubauen. Offene Funktionsleitungen müssen grundsätzlich im Freien enden. Entlüftungen der Heizungsanlage enden ebenfalls grundsätzlich im Freien. Nicht aktiv korrosionsgeschützte Anlagenteile werden grundsätzlich überflur und einsehbar aufgebaut. Anlage 2 Seite 2 von 4

11 Zur Gasdruckregelanlage gehören in der Regel folgende Geräte: Staub-/Flüssigkeitsabscheider, Vorwärmer, Gasdruckregelgeräte, Sicherheitsabsperreinrichtungen, Druckregistrierung für den Regeldruck, Druckanzeiger für den Eingangsdruck. Zur Gasmessanlage gehören in der Regel folgende Geräte: Gaszähler, Mengenumwerter mit den dazugehörigen Gebern und Prüfanschlüssen, DSfG-fähiges Messdatenregistriergerät mit Anschluss zur Datenfernübertragung, Druckregistrierung für den Messdruck, Temperaturregistrierung für die Messtemperatur, Vergleichsmessung (sog. Dauerreihenschaltung) bei der Anlagenleistung von mehr als m³/h (im Normzustand). 4.2 Änderung und Unterbringung der Anlage Vor der Änderung einer Gas-Druckregel- und Messanlage wird der Anschlussnehmer/angrenzende Netzbetreiber Bayernwerk AG über den geplanten Anlagenaufbau unterrichten. Dazu stellt der Anschlussnehmer/angrenzende Netzbetreiber Bayernwerk AG ausreichende Konstruktionsunterlagen (mindestens: Aufbauplan, Stückliste und R&I-Schema) zur Verfügung. Bayernwerk AG sendet dem Anschlussnehmer/angrenzenden Netzbetreiber ein Exemplar der eingereichten Unterlagen mit elektronischer Signatur bzw. Sichtvermerk zurück. 4.3 Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme der Anlage Der Anschlussnehmer/angrenzender Netzbetreiber wird Bayernwerk AG rechtzeitig vor Beginn der Änderung der Gas-Druckregel- und -Messanlage hiervon unterrichten. Die Termine für Prüfung, Abnahme und Inbetriebnahme der Anlage werden Bayernwerk AG rechtzeitig mitgeteilt. Die Prüfung der fertig montierten Anlage wird von einem DVGW - Sachverständigen durchgeführt. Bayernwerk AG hat das Recht, einen Beauftragten zu dieser Prüfung zu entsenden. Die Gasdruckregelanlage kann in Betrieb genommen werden, wenn sie den TMA entspricht. Zur Sicherung einer reibungslosen Inbetriebnahme sollten die Planungsunterlagen im Vorfeld abgestimmt werden. Der Anschlussnehmer/angrenzender Netzbetreiber wird Bayernwerk AG Kopien der DVGW-Abnahmebescheinigung, gegebenenfalls der Vorabbescheinigung und der Schlussbescheinigung zuschicken. Anlage 2 Seite 3 von 4

12 4.4 Instandhaltung der Anlage Die Instandhaltung der Gas-Druckregel- und Messanlage hat nach DVGW- Arbeitsblatt G 495 zu erfolgen. Bayernwerk AG hat das Recht, die Anlage jederzeit durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Festgestellte Mängel werden vom Anschlussnehmer/angrenzenden Netzbetreiber unverzüglich auf eigene Kosten beseitigt. Anlage 2 Seite 4 von 4

13 Anlage 3: Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen sowie Datenumfang und Datenqualität an Messeinrichtungen im Netzgebiet der Bayernwerk AG (TMA-Mess) 1. Allgemeines Diese Anlage regelt die technischen Mindestanforderungen an Gas- Messeinrichtungen, die vom Anschlussnehmer/angrenzenden Netzbetreiber bzw. vom Messstellenbetreiber nach 21 b Abs. 3 EnWG in Ergänzung zum EN 1776 und zu den DVGW Arbeitsblättern insbesondere G 488, G 491, G 492, G 495, G 685, G 687, G 689 und G 2000 sicherzustellen sind. Diese Anlage gilt auch bei der Durchführung von Umbauten und Wartungsarbeiten an bestehenden Messeinrichtungen sowie für Messeinrichtungen im Anwendungsbereich des DVGW Arbeitsblattes G 600. Die Regelungen des zwischen der Bayernwerk AG und dem Anschlussnehmer abgeschlossenen Netzanschlussvertrages bleiben unberührt. Messeinrichtungen an Netzkopplungspunkten und Messeinrichtungen zur Gasbeschaffenheitsmessung (GBM) sind im Vorfeld mit der Bayernwerk AG abzustimmen. Weitergehende technische Einrichtungen, wie z.b. Einrichtungen für die Absperrung der Messeinrichtung, die Druckabsicherung, die Druck- Mengenregelung oder die ggf. zum Schutz der Gaszähler (z. B. Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler) vorgeschalteten Erdgasfilter, sind nicht Bestandteil dieser Mindestanforderungen und werden in den TMA-GDRM sowie im Netzanschlussvertrag zwischen der Bayernwerk AG und dem Anschlussnehmer geregelt. 2. Grundlegende Anforderungen Bei der Planung, Einrichtung und dem Betrieb der Messstelle sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Die Messeinrichtungen müssen, sofern nicht abweichend vereinbart, der Guideline GL , der Bayernwerk AG Kap. 3.9 und soweit anwendbar -der Guideline GL entsprechen. Es wird empfohlen, auch die übrigen Anforderungen der Guideline GL zu beachten. Die vorgenannten Guidelines sind unter als Download verfügbar, und werden auf Anfrage von der Bayernwerk AG in Papierform zur Verfügung gestellt. Anlage 3 Seite 1 von 4

14 Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass an der Messstelle alle Voraussetzungen zur einwandfreien Messung der abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher eingehalten werden. Messstellenbetreiber bzw. Anschlussnehmer/angrenzender Netzbetreiber gewähren der Bayernwerk AG jederzeit den Zugang zur Messeinrichtung. Es gelten weiterhin die unter veröffentlichten Technischen Mindestanforderungen für den Netzpunkten der Bayernwerk AG zugeordnete Messund Gas-Druckregel- und Messanlagen (TMA-GDRM). Insbesondere sind die Regelungen zu Änderung und Unterbringung der Anlage und Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme der Anlage sowie Instandhaltung der Anlage auch für die Messanlage gültig. Sofern nicht anders geregelt, ist der Anschlussnehmer unabhängig von den Regelungen zum Messstellenbetrieb grundsätzlich für die Gas-Druckregelanlage bzw. ein ggf. erforderliches Regelgerät und dessen Betrieb verantwortlich. Der Messdruck wird mit der Bayernwerk AG abgestimmt. 3. Zusammensetzung und Anforderungen an die Anlage 3.1 Zusammensetzung Zur Gasmessanlage gehören in der Regel folgende Geräte: Gaszähler, Mengenumwerter mit den dazugehörigen Gebern und Prüfanschlüssen, DSfG-fähiges Messdatenregistriergerät mit Anschluss zur Datenfernübertragung, Druckregistrierung für den Messdruck, Temperaturregistrierung für die Messtemperatur, Vergleichsmessung (sog. Dauerreihenschaltung) bei der Anlagenleistung von mehr als m³/h (im Normzustand). 3.2 Eichung, Grenzwerte Messgeräte, die der Abrechnung dienen, müssen geeicht sein. Amtliche Plomben an geeichten Messgeräten dürfen nicht verletzt werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Ersteichung sowie Nacheichung hat der Messstellenbetreiber zu veranlassen und auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Der Messstellenbetreiber hat die Bayernwerk AG rechtzeitig vor der Durchführung einer Nacheichung zu verständigen. Die Bayernwerk AG ist berechtigt, einen Beauftragten zur Teilnahme an der Eichung zu entsenden. Bei Gaszählern, die bei normalen Betriebsbedingungen mit einem Messdruck von mehr als vier (4) bar (Überdruck) betrieben werden, ist eine Hochdruckeichung nach den PTB-Prüfregeln Band 30 Hochdruckprüfung von Gaszählern bei dem zu Anlage 3 Seite 2 von 4

15 erwartenden Betriebsdruck bzw. in dem zu erwartenden Betriebsdruckbereich erforderlich. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kann bei Anlagen mit einer Anlagenauslegungsleistung oberhalb von m3/h (im Normzustand) die Bayernwerk AG als auch der Anschlussnehmer/angrenzender Netzbetreiber verlangen, dass die Eichfehlergrenzen durch engere Grenzwerte ersetzt werden. Solche einzuhaltenden Grenzwerte sind für die jeweiligen Anlagen zu dokumentieren. Die vereinbarten Grenzwerte sollen bei einer Nacheichung berücksichtigt werden. 3.3 Gaszählerumgang Eine etwa vorhandene Zählerumgangsarmatur wird von der Bayernwerk AG in geschlossenem Zustand plombiert. Die Plomben dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Bayernwerk AG entfernt werden. Sollte zur Vermeidung drohender Gefahren oder erheblicher Nachteile ausnahmsweise die sofortige Entfernung der Plombe für die Öffnung der Absperrarmatur erforderlich sein, so hat der Messstellenbetreiber die Bayernwerk AG hiervon unverzüglich telefonisch und schriftlich zu unterrichten. 3.4 Verfahren bei Störungen, Messabweichungen und Mengenkorrekturen Etwa wahrgenommene Unregelmäßigkeiten sowie Störungen, die dazu führen, dass ungemessenes Erdgas entnommen wird, hat der Messstellenbetreiber unverzüglich nach ihrer Feststellung bzw. sofort nach Vorliegen der Information der Bayernwerk AG telefonisch und schriftlich mitzuteilen. Bei Zweifeln an der richtigen Arbeitsweise der geeichten Messgeräte kann derjenige, der ein begründetes Interesse hat, eine messtechnische Überprüfung (Befundprüfung) verlangen. Derjenige, der von diesem Recht Gebrauch macht, ist verpflichtet, die anderen Vertragspartner hiervon rechtzeitig vorher zu informieren und die Teilnahme eines Beauftragten zu gestatten. Der Messstellenbetreiber wird dafür Sorge tragen, dass die messtechnische Überprüfung unverzüglich durchgeführt und das Messgerät anschließend bestmöglich justiert wird. Wird bei der messtechnischen Überprüfung festgestellt, dass die zulässigen Eichfehlergrenzen eingehalten werden, so trägt derjenige die Kosten der Überprüfung, der sie verlangt hat. Wird bei der messtechnischen Überprüfung festgestellt, dass die zulässigen Eichfehlergrenzen nicht eingehalten werden, so lässt der Messstellenbetreiber das Messgerät unverzüglich instand setzen und neu eichen. Der Messstellenbetreiber übernimmt die Kosten für die Überprüfung, Instandsetzung und Eichung. Stellt sich bei der messtechnischen Überprüfung heraus, dass die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen oder die Grenzwerte nach Abschn. 3.2 nicht eingehalten werden, erfolgt eine Mengenkorrektur durch den Netzbetreiber. Anlage 3 Seite 3 von 4

16 3.5 Eingriffe in die Anlage Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe in die Anlage, die für die ordnungsgemäße Messung und Abrechnung von Bedeutung sind, sind der Bayernwerk AG rechtzeitig (mind. 3 Werktage) vorher anzuzeigen. Die Bayernwerk AG behält sich das Recht vor, einen Beauftragten zur Überwachung zu entsenden. 3.6 Daten und Unterlagen für die Technische Mengenermittlung und die Netzsteuerung Allgemeines Der Messstellenbetreiber bzw. Anschlussnehmer/angrenzender Netzbetreiber wird dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Messdaten und Unterlagen aus den Gas- Druckregel- und -Messanlagen der Bayernwerk AG zur Übermittlung bzw. zur Auslesung zur Verfügung gestellt werden. Die Bayernwerk AG teilt dem Vertragspartner mit, welche Messdaten/ Datenformate und Unterlagen diesbezüglich erforderlich sind Technische Mengenermittlung Die technische Mengenermittlung erfolgt durch die Bayernwerk AG auf Basis der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Grundsätzlich benötigt die Bayernwerk AG hierfür sämtliche Zählerstände, Messdrücke, Messtemperaturen sowie Durchflussmengen einschließlich Statusmeldungen gemäß der jeweiligen Mess- und Registrierkonfigurationen in den Gas-Druckregel- und -Messanlagen. Bei Energiemessanlagen kommen die Gasbeschaffenheitswerte hinzu. Die Bayernwerk AG teilt dem Messstellenbetreiber bzw. Anschlussnehmer/angrenzenden Netzbetreiber vor Aufnahme der Anschlussnutzung mit, welche Messdaten und Unterlagen im Einzelfall benötigt werden Netzsteuerung Benötigt die Bayernwerk AG zur Steuerung des Netzes oder aufgrund transporttechnischer Erfordernisse weitere Fernwirkdaten, sind diese vom Messstellenbetreiber bzw. Anschlussnehmer/angrenzenden Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen. Fernwirkdaten sind beispielsweise der aktuelle Vor-/ Hinterdruck, Flussrichtungsmeldungen oder das Normvolumen als Zählwert. Sofern die Anlagen von der Bayernwerk AG gesteuert und/oder überwacht werden sollen, kommen die zur Steuerung und/oder Überwachung erforderlichen Meldungen, Steuerungsbefehle und Sollwertvorgaben hinzu. Anlage 3 Seite 4 von 4

17 Anlage 4: Kontaktadressen der Vertragspartner (1) Bayernwerk AG Allgemein: Bayernwerk AG Telefon: +49 (0) Fax: +49 (0) Spezielle Ansprechpartner: Störungen im Gasversorgungsnetz: Zentrale Meldestelle (24 Stunden Erreichbarkeit) unter Telefon: +49 (0)800- Operative Abwicklung / physikalische Transporte: Transport-Dispatching (24 Stunden Erreichbarkeit) unter Telefon: +49 (0) Vertragliche Abwicklung / Matching: Vertragsdispatching (24 Stunden Erreichbarkeit) unter Telefon: +49 (0) (2) <Netzbetreiber> Anschrift: <Netzbetreiber> <Straße Hausnummer> <PLZ Ort> Ansprechpartner zum Netzkopplungsvertrag: <Ansprechpartner> Telefon: Fax: (0) <Telefon> +49 (0) <Fax> < > Spezielle Ansprechpartner: <technischer Bereich> Anlage 4 Seite 1 von 1

18 Anlage 5 Zusammenfassung von Netzkopplungspunkten zu Ausspeisezonen Im Rahmen der für die Ausspeisezone bestellten Kapazität wird der vorgelagerte Netzbetreiber dem nachgelagerten Netzbetreiber an den zu dieser Ausspeisezone zusammengefassten Netzkopplungspunkten Kapazität in Höhe des nachfolgend genannten Anteils an der bestellten Kapazität vorhalten: Beschreibun g des NKP in der jeweiligen Anlage des NKV Bezeichnung des Netzkopplungspunktes A 1.01 <Netzkopplungspunkt 01> A 1.02 <Netzkopplungspunkt 02> < > < > < > < > Anteil < %> < %> < %> < %> Bezeichnung der Ausspeisezone / ETSO/EIC-Code <Ausspeisezone 1> <ETSO/EIC- Code> <Ausspeisezone 2> <ETSO/EIC- Code> Soweit dies möglich ist und soweit der vorgelagerte Netzbetreiber hierfür über freie Kapazitäten verfügt, kann die auf die o.g. Netzkopplungspunkte entfallende maximale stündliche Ausspeiseleistung innerhalb der Ausspeisezone im Rahmen der für die jeweilige Ausspeisezone bestellten Kapazität zwischen den einzelnen Netzkopplungspunkten verlagert werden. Anlage 5 Seite 1 von 1

19 Anlage 6: Regelungen der Kooperationsvereinbarung (KoV IV) zur Netzkopplung zwischen vor- und nachgelagerten Netzbetreibern (informativ) Inhaltsübersicht Teil 3 Zusammenarbeit der Netzbetreiber/Marktgebietsverantwortlichen Abschnitt 2 Netzkopplung zwischen vor- und nachgelagerten Netzbetreibern 22 Anwendungsbereich 23 Betrieb der MSR-Anlagen und technische Leistung 24 Datenaustausch 25 Betretungs- und Kontrollrechte 26 Messung 27 Reduzierung oder Einstellung der Gasübergabe/-übernahme Teil 5 Allgemeine Schlussbestimmungen 50 Veröffentlichungspflichten 51 Steuern 52 Höhere Gewalt 53 Haftung 54 Rechtsnachfolge 55 Schiedsgerichtsklausel 56 Salvatorische Klausel 57 Vertraulichkeit 58 Wirksamwerden der Kooperationsvereinbarung 59 Änderungen der Kooperationsvereinbarung 60 Kündigung / Beendigung der Kooperationsvereinbarung 22 Anwendungsbereich 1. Dieser Abschnitt regelt die technischen Bedingungen der Übergabe bzw. Übernahme von Gasmengen zwischen den Gasversorgungsnetzen von vor- und nachgelagerten Netzbetreibern. Dies umfasst insbesondere Regelungen zum Betrieb und zur Änderung der den Netzkopplungspunkten im Einzelnen zugeordneten Mess-, Steuer- und Regelanlagen ( MSR-Anlagen ) sowie den Informationsaustausch zwischen den Vertragspartnern. Die Netzbetreiber werden bei Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten, die für den Netzzugang erforderlich sind, die Regelungsinhalte dieses Abschnitts berücksichtigen. Anlage 6 Seite 1 von 12

20 2. Sofern Netzbetreiber bis zum 30. September 2011 bereits Regelungen die Netzkopplung betreffend vereinbart haben, findet dieser Abschnitt keine Anwendung. Soweit in bestehenden Vereinbarungen keine Regelungen zu den Inhalten dieses Abschnitts getroffen wurden, finden die Regelungen dieses Abschnitts Anwendung. 3. Sofern dieser Abschnitt Anwendung findet, konkretisieren und ergänzen die jeweils betroffenen Netzbetreiber darüber hinaus in einer gesonderten Vereinbarung die Regelungen dieses Abschnitts. Inhalt dieser gesonderten Vereinbarung sind insbesondere die genaue Lage der Netzkopplungspunkte, gegebenenfalls die Zusammenfassung zu Ausspeisezonen gemäß 8 Ziffer 2 sowie die für den jeweiligen Netzkopplungspunkt und/oder die jeweilige Ausspeisezone geltenden technischen Rahmenbedingungen. 8 Ziffer 2 KoV IV: Besitzt ein nachgelagerter Netzbetreiber mehrere Netzkopplungspunkte zu einem vorgelagerten Netzbetreiber, sind diese zu Ausspeisezonen zusammenzufassen, soweit dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit mehrere Netzkopplungspunkte zu einer Ausspeisezone zusammengefasst werden, bezieht sich die interne Bestellung auf diese Ausspeisezone. Bestellt wird für die jeweilige Ausspeisezone die maximale zeitgleiche Kapazität der zusammengefassten Netzkopplungspunkte. Die Nutzung der pro Ausspeisezone bestellten Kapazität über die in der Ausspeisezone zusammengefassten Netzkopplungspunkte ist jeweils zwischen den vor- und nachgelagerten Netzbetreibern abzustimmen. Einzelheiten zu den Ausspeisezonen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. 23 Betrieb der MSR-Anlagen und technische Leistung 1. Für den Betrieb und die Änderung der den Netzkopplungspunkten zugeordneten MSR- Anlagen gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere dem DVGW-Regelwerk, DIN- Normen, die technischen Mindestanforderungen des vorgelagerten Netzbetreibers sowie die ggf. für den jeweiligen Netzkopplungspunkt in der gesonderten Vereinbarung benannten Richtlinien. 2. Technische Leistung des Netzkopplungspunktes gemäß 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GasNZV ist der von der dem Netzkopplungspunkt zugeordneten MSR-Anlage oder anderen leistungsbegrenzenden Bauteilen (z.b. Vorwärmung) in ihrem Auslegungszustand maximal zu transportierende Normvolumenstrom. Die technische Leistung des Netzkopplungspunktes bestimmt daher nicht die Leistungsfähigkeit des vor- und nachgelagerten Netzes. Eine Erhöhung der internen Bestellung bis zur Höhe der technischen Leistung begründet keine Pflicht zur Zahlung von Netzanschlusskosten durch den nachgelagerten Netzbetreiber gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber. 24 Datenaustausch 1. Die Netzbetreiber tauschen die für die Netzkopplung erforderlichen Informationen aus. Informationen über mögliche, auch nur kurzfristige Abweichungen in Bezug auf die gesondert vereinbarten technischen Rahmenbedingungen, evtl. Störungen sowie alle sicherheitstechnisch relevanten Ereignisse in den Gasversorgungsnetzen der Netzbetreiber, ins- Anlage 6 Seite 2 von 12

21 besondere in den den Netzkopplungspunkten zugeordneten MSR-Anlagen, sind unverzüglich auszutauschen. Hierfür ist von den Netzbetreibern eine Erreichbarkeit gemäß DVGW, Technische Regel, Arbeitsblatt G 2000 sicherzustellen. 2. Der vorgelagerte Netzbetreiber kann Mengenanmeldungen gemäß 38 Ziffer 2 verlangen. Die Kommunikation zur Mengenanmeldung erfolgt unter Verwendung des Edig@s- Formates. 38 Ziffer 2 KoV IV: Bezogen auf das Marktgebiet und jeden Netzkopplungspunkt bzw. jede Ausspeisezone übermittelt jeder Netzbetreiber an seine(n) unmittelbar vorgelagerten Netzbetreiber eine stundenbezogene Mengenanmeldung zur Steuerung des Netzes für den nächsten Gastag, wenn der vorgelagerte Netzbetreiber dies wegen einer Überlappung der Marktgebiete oder aufgrund anderer transporttechnischer Erfordernisse verlangt. Sofern sich die Umstände für die Erstellung der Mengenanmeldung nachträglich wesentlich ändern, teilt der Netzbetreiber die entsprechende angepasste Mengenanmeldung den betroffenen Netzbetreibern mit. Die Mengenanmeldungen sind unverbindlich, aber mit der angemessenen gaswirtschaftlichen Sorgfalt zu erstellen. 3. Für Instandhaltungsmaßnahmen gilt 20 entsprechend. 20 KoV IV: 1. Der vorgelagerte Netzbetreiber hat das Recht, die Instandhaltung (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) seines Leitungssystems sowie Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung und zur Erweiterung von Anlagen durchzuführen. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber aufgrund der vorgenannten Maßnahmen nicht in der Lage ist, seine Pflichten aus diesem Vertrag zu erfüllen, ist der vorgelagerte Netzbetreiber von diesen Pflichten befreit. Der nachgelagerte Netzbetreiber ist zur Mitwirkung, insbesondere durch die Anpassung seiner Netzfahrweise bei den vom vorgelagerten Netzbetreiber geplanten Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Der vorgelagerte Netzbetreiber wird berechtigte Interessen des nachgelagerten Netzbetreibers bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen berücksichtigen. 2. Der vorgelagerte Netzbetreiber wird den nachgelagerten Netzbetreiber über Maßnahmen gemäß Ziffer 1 rechtzeitig vor deren Durchführung in geeigneter Weise unterrichten, soweit die Nutzung der vertraglich vereinbarten Kapazität ganz oder teilweise tatsächlich eingeschränkt wird oder die Gasübergabe bzw. -übernahme an einzelnen Netzkopplungspunkten nennenswert beeinflusst wird. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung entfällt, wenn die Unterrichtung nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der vorgelagerte Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. In diesen Fällen ist der vorgelagerte Netzbetreiber verpflichtet, dem nachgelagerten Netzbetreiber nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Einschränkung der Nutzung der vertraglich vereinbarten Kapazität erfolgt ist. 3. Wenn Maßnahmen gemäß Ziffer 1, die keine Maßnahmen i.s.v. 16 Abs. 2 EnWG darstellen, die vertraglich vereinbarte Kapazität und/oder den Gasfluss am jeweilig davon betroffenen Netzkopplungspunkt für eine Dauer von mehr als 14 Kalendertagen pro Bestelljahr mindern, wird der nachgelagerte Netzbetreiber von seinen Zahlungsverpflichtungen entsprechend der Dauer und des Umfanges der über 14 Kalendertage Anlage 6 Seite 3 von 12

22 hinausgehenden Minderung befreit. Im Übrigen wird der nachgelagerte Netzbetreiber von seinen Leistungsverpflichtungen befreit. 4. Soweit dritte vorgelagerte Netzbetreiber Maßnahmen gemäß Ziffer 1 durchführen und der vorgelagerte Netzbetreiber aufgrund dieser Maßnahmen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, seine Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag zu erfüllen, gelten vorstehende Ziffern entsprechend. 25 Betretungs- und Kontrollrechte Beide Netzbetreiber am Netzkopplungspunkt haben ein Betretungs- und Kontrollrecht zu der MSR-Anlage am Netzkopplungspunkt und den Grundstücken, auf denen sich die MSR- Anlage befindet. Einzelheiten stimmen die Netzbetreiber im Rahmen der gesonderten Vereinbarung ab. 26 Messung 1. Die Netzbetreiber am Netzkopplungspunkt legen im Rahmen der gesonderten Vereinbarung bzw. mittels eines Datenblatts fest, welcher Netzbetreiber für Messung und Messstellenbetrieb verantwortlich ist und wie die Erfassung und Verarbeitung der Messergebnisse der an dem Netzkopplungspunkt übergebenen Gasmengen erfolgt. Hierzu werden sich die Netzbetreiber am Netzkopplungspunkt insbesondere über Art, Umfang und technische Ausführung der Zurverfügungstellung und Dokumentation von Daten zur Netzsteuerung und -überwachung sowie von Abrechnungsdaten verständigen. Beide Netzbetreiber haben jederzeit das Recht die Messwerte am Netzkopplungspunkt auszulesen. Der nachgelagerte Netzbetreiber ist für die Meldung der Netzkopplungspunktzeitreihen verantwortlich, es sei denn, die Netzbetreiber haben festgelegt, dass der vorgelagerte Netzbetreiber für die Meldung verantwortlich ist. In diesem Fall informiert der nachgelagerte Netzbetreiber den Marktgebietsverantwortlichen hierüber in Textform. Der für die Messung verantwortliche Netzbetreiber stellt dem jeweils anderen Netzbetreiber des Netzkopplungspunktes die Messwerte auf Anforderung zur Verfügung und ist für die Abstimmung einer Netzkopplungszeitreihe mit dem anderen Netzbetreiber verantwortlich. 2. Die Netzbetreiber am Netzkopplungspunkt haben untereinander das Recht, Messeinrichtungen und zusätzliche eigene Einrichtungen zur Fernübertragung von Messwerten einschließlich entsprechender Kommunikationseinrichtungen und/oder Messeinrichtungen für Prüfzwecke auf eigene Kosten einzubauen bzw. einbauen zu lassen. 3. Die vorstehenden Regelungen gelten für Messanlagen, die sich nicht unmittelbar an einem Netzkopplungspunkt befinden, diesem aber zugeordnet sind, entsprechend. 27 Reduzierung oder Einstellung der Gasübergabe/-übernahme 1. Der Übergang des Besitzes an den jeweils zu übernehmenden Gasmengen erfolgt am jeweiligen Netzkopplungspunkt. Anlage 6 Seite 4 von 12

23 2. Die Netzbetreiber am Netzkopplungspunkt sind berechtigt, die Gasübergabe bzw. - übernahme jederzeit, wenn erforderlich ohne Vorankündigung, zu reduzieren oder einzustellen, um eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden oder zu gewährleisten, dass sonstige Störungen Dritter oder störende Rückwirkungen auf eigene Einrichtungen oder Einrichtungen Dritter ausgeschlossen sind. Die Netzbetreiber am Netzkopplungspunkt nehmen die Gasübergabe bzw. -übernahme unverzüglich wieder auf, sobald die Gründe für ihre Reduzierung oder Einstellung entfallen sind. 50 Veröffentlichungspflichten 1. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, gemäß 40 Abs.1 Satz 1 Nr. 7 GasNZV im Verteilernetz an allen Ein- und Ausspeisepunkten am 10. Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats zu veröffentlichen. Der vorgelagerte Netzbetreiber stellt die Einspeisebrennwerte des Netzkopplungspunktes zum nachgelagerten Netzbetreiber bereit. Um die kurzfristige Veröffentlichungspflicht der Verteilernetzbetreiber zu ermöglichen, stimmen sich die vor- und nachgelagerten Netzbetreiber über den Termin der Bereitstellung der Einspeisebrennwerte ab. 2. Die Netzbetreiber stellen den Transportkunden den CO2-Stoffmengenanteil, die Normdichte und den Brennwert des Gases für abgestimmte Ausspeisepunkte monatlich zur Verfügung. Die Abstimmung der Ausspeisepunkte findet zwischen Transportkunden und Netzbetreiber statt. Der vorgelagerte Netzbetreiber stellt dem nachgelagerten Netzbetreiber für die Netzkopplungspunkte die in Satz 1 genannten Daten monatlich zur Verfügung. Die vor- und nachgelagerten Netzbetreiber stimmen die Netzkopplungspunkte ab, für die die Daten erforderlich sind. 51 Steuern 1. Werden von einem Vertragspartner an einen anderen Vertragspartner, der nicht Lieferer im Sinne des 38 Abs. 3 EnergieStG ist, Gasmengen geliefert, hat der jeweils andere Vertragspartner die darauf entfallenden Entgelte zuzüglich Energiesteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen. Eine solche Lieferung liegt insbesondere zum Zweck des Ausgleichs von Mehr- /Mindermengen vor. Erfolgt die Lieferung von Gasmengen an einen Vertragspartner, der angemeldeter Lieferer im Sinne des 38 Abs. 3 EnergieStG ist, ist der belieferte Vertragspartner verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des 38 Abs. 3 EnergieStG dem liefernden Vertragspartner gegenüber durch Vorlage einer von der zuständigen Zollverwaltung ausgestellten aktuellen Anmeldebestätigung im Sinne von 78 Abs. 4 EnergieStV, nach der der belieferte Vertragspartner als angemeldeter Lieferer zum unversteuerten Bezug von Gasmengen berechtigt ist, nachzuweisen. Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des 38 Abs. 3 EnergieStG ist dem liefernden Vertragspartner spätestens 1 Woche vor Anlage 6 Seite 5 von 12

24 der Lieferung zur Verfügung zu stellen. Wird ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des 38 Abs. 3 EnergieStG nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums vorgelegt, hat der liefernde Vertragspartner das Recht, dem belieferten Vertragspartner die auf die Lieferung der Gasmengen entfallenden Entgelte zuzüglich Energiesteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen. Der belieferte Vertragspartner ist verpflichtet, den liefernden Vertragspartner umgehend schriftlich zu informieren, wenn der belieferte Vertragspartner nicht bzw. nicht mehr Lieferer im Sinne des 38 Abs. 3 EnergieStG ist. Bei Adressänderungen, Umfirmierungen, Änderungen der Rechtsform ist die Vorlage einer aktuellen Liefererbestätigung der Zollverwaltung erforderlich. Kommt der belieferte Vertragspartner dieser Hinweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist er verpflichtet, die daraus für den liefernden Vertragspartner entstehende Energiesteuer an diesen zu erstatten. 2. Sollten Steuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben auf die Entgelte gemäß diesem Vertrag, einschließlich von Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben auf Dienstleistungen, die die Grundlage für diese Entgelte bilden, eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, nimmt der jeweilige Vertragspartner eine dementsprechende Anhebung oder Absenkung der Entgelte mit Wirkung zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Einführung, Abschaffung oder Änderung der Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben in Kraft tritt. Dies gilt entsprechend bei der Einführung oder Abschaffung oder Änderung anderer Entgelte durch oder aufgrund nationaler oder europäischer Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte oder anderer Anordnungen von Behörden. 3. Sämtliche Entgelte sind ohne darauf entfallende Steuern aufgeführt. Diese Steuern sind zusätzlich zu diesen Entgelten zu entrichten. 4. Die Entgelte sowie jegliche Zuschläge hierzu bilden das Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und verstehen sich ohne Umsatzsteuer (USt). Zusätzlich zu diesem Entgelt ist an den jeweiligen Vertragspartner die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten. 52 Höhere Gewalt 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zu- Anlage 6 Seite 6 von 12

25 mutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sonstigen Umstand i.s.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt. 53 Haftung 1. Soweit ein Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einen Schaden (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden) bei einem Vertragspartner der nach 2 Ziffer 2 KoV abzuschließenden standardisierten Geschäftsbedingungen - Transportkunde, Bilanzkreisverantwortlichen, Biogas-Anschlussnehmer, Biogas- Anschlussnutzer - (im Folgenden Beteiligter Dritter genannt) schuldhaft verursacht haben, stellt dieser Vertragspartner den anderen Vertragspartner von Ansprüchen des Beteiligten Dritten im Umfang dessen gesetzlicher oder vertraglicher Haftung gegenüber dem Beteiligten Dritten insoweit frei. Soweit die Vertragspartner für den Schaden eines sonstigen Dritten als Gesamtschuldner haften, bemisst sich der Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis nach dem Grad der Verursachung des Schadens durch die Vertragspartner. Für den Fall, dass ein Vertragspartner die jeweilige Haftungsregelung gemäß der standardisierten Geschäftsbedingungen nach 2 Ziffer 2 KoV mit einem Beteiligten Dritten nicht vereinbart hat, bestehen im Innenverhältnis der Vertragspartner keine über die Bestimmungen der entsprechenden Haftungsregelung der standardisierten Geschäftsbedingungen nach 2 Ziffer 2 KoV hinausgehenden Ausgleichsansprüche. 2. Soweit ein Beteiligter Dritter gegen einen Vertragspartner einen Schadensersatzanspruch geltend macht, arbeiten die Vertragspartner kooperativ zusammen. Sie werden sich gegenseitig über alle mit der Schadensverursachung durch einen oder beide Vertragspartner zusammenhängenden Tatsachen informieren. Sobald ein Beteiligter Dritter gegen einen Vertragspartner Ansprüche geltend macht, informiert er rechtzeitig den anderen Vertragspartner und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Für den Fall der Verletzung dieser Informationspflicht bestehen im Innenverhältnis der Vertragspartner keine über die entsprechende Haftungsregelung des der standardisierten Geschäftsbedingungen nach 2 Ziffer 2 KoV hinausgehenden Ausgleichsansprüche. 3. Soweit ein Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einen Schaden (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden) bei dem anderen Vertragspartner schuldhaft verursacht hat, gelten die folgenden Haftungsregelungen: a) Die Vertragspartner haften einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. b) Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vor- Anlage 6 Seite 7 von 12

26 sätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. aa) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. bb) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. cc) Typischerweise ist bei Geschäften der fraglichen Art von einem Schaden in Höhe von EUR 2,5 Mio. bei Sachschäden und EUR 1,0 Mio. bei Vermögensschäden auszugehen. c) Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. aa) Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, leitende Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt. bb) Die Haftung der Vertragspartner für sog. einfache Erfüllungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sachschäden auf EUR 1,5 Mio. und Vermögensschäden auf EUR 0,5 Mio. begrenzt. d) Eine Haftung des Netzbetreibers für Maßnahmen nach 16 Abs. 2 EnWG ist für Vermögensschäden ausgeschlossen. Maßnahmen nach 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas gemäß 53 a EnWG ergriffen werden. e) Die Ziffer 3 lit. a) - d) gilt auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner. f) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 54 Rechtsnachfolge Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes Unternehmen bedarf nicht der Zustimmung der anderen Vertragspartner, soweit dieses Unternehmen die Netzbetreiberaufgaben gemäß 3 Nr. 5 oder 7 EnWG bzw. Aufgaben eines Marktgebietsverantwortlichen nach 2 Nr. 11 GasNZV übernimmt. Anlage 6 Seite 8 von 12

27 55 Schiedsgerichtsklausel 1. Die Vertragspartner werden sich nach besten Kräften bemühen, jede Streitigkeit zwischen den Vertragspartnern im Zusammenhang mit diesem Vertrag gütlich im Verhandlungsweg beizulegen. 2. Alle Streitigkeiten und sonstige Angelegenheiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entscheidet, soweit die Streitigkeiten nach Ansicht einer der streitbeteiligten Vertragspartner nicht im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Ziffer 1 beizulegen sind, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig und bindend ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Schiedsrichtern, von denen einer den Vorsitz führt. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. 3. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem der/die betreibende(n) Vertragspartner ( Antragsteller ) einen Schiedsrichter benennt/benennen und sodann der/die andere(n) Vertragspartner ( Antragsgegner ) auffordert/auffordern, einen zweiten Schiedsrichter zu benennen, und die beiden benannten Schiedsrichter dann den Vorsitzenden wählen. Hat/Haben der/die Antragsgegner den Schiedsrichter nicht innerhalb von 4 Wochen benannt, so darf der/die Antragsteller den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder den Präsidenten des für den Sitz des Antragstellers zuständigen Oberlandesgerichts bitten, den Schiedsrichter vorzuschlagen; der Vorschlag ist für die beteiligten Vertragspartner verbindlich. Haben die Schiedsrichter den Vorsitzenden nicht innerhalb von 4 Wochen gewählt, so darf jeder beteiligte Vertragspartner den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder des für den Sitz des Antragstellers zuständigen Oberlandesgerichts bitten, den Vorsitzenden vorzuschlagen; der Vorschlag ist für die beteiligten Vertragspartner verbindlich. 4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren EnWG bleibt unberührt. 56 Salvatorische Klausel 1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder seiner Anlagen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die Anlagen im Übrigen davon unberührt. 2. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in einem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei Regelungslücken. 57 Vertraulichkeit 1. Die Vertragspartner haben alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge erhalten haben (im Folgenden vertrauliche Informationen genannt), vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer Anlage 6 Seite 9 von 12

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