Speicher Bad Lauchstädt. Besondere Standortbedingungen

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1 Speicher Bad Lauchstädt Besondere Standortbedingungen Stand:

2 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS Geltungsumfang Gasübergabepunkt Übergabedruck Instandhaltung Speicherruhe Messung Gasbeschaffenheit Anfahr- und Umschaltzeiten... 6 Seite 2 von 6

3 1 Geltungsumfang (1) Diese Besonderen Standortbedingungen Speicher Bad Lauchstädt ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VNG Gasspeicher GmbH (nachfolgend VGS genannt) für den Zugang zu den von der VGS betriebenen Untergrundgasspeichern (nachfolgend Speicher-AGB genannt) für den Zugang zum Speicher Bad Lauchstädt. Diese Besonderen Standortbedingungen werden Inhalt eines Speichervertrages über ein Speicherprodukt auf dem Speicher Bad Lauchstädt. (2) Sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, gelten im Übrigen die Speicher-AGB, insbesondere die darin aufgeführten Begriffsbestimmungen. 2 Gasübergabepunkt Der Gasübergabepunkt für das ein- bzw. auszuspeichernde Gas ist der ONTRAS Speicherpunkt UGS Bad Lauchstädt. 3 Übergabedruck Das Gas muss am Gasübergabepunkt mit einem Druck angestellt werden, der eine Übernahme ohne weitere Maßnahmen ermöglicht. Dies erfolgt auf Basis von Vereinbarungen zwischen VGS und dem angrenzenden Netzbetreiber (Netzkopplungsvertrag). 4 Instandhaltung (1) VGS hat das Recht, Maßnahmen der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) der Speicheranlage sowie Maßnahmen zum Ausbau und zur Änderung von Speicheranlagen durchzuführen. Soweit VGS aufgrund der vorgenannten Maßnahmen nicht in der Lage ist, ihre Pflichten aus dem Speichervertrag zu erfüllen, ist VGS von diesen Pflichten befreit. (2) VGS wird die Maßnahmen gemäß Abs. (1) rechtzeitig vor der Durchführung in geeigneter Weise, in der Regel auf veröffentlichen. Die Pflicht zur Veröffentlichung entfällt, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls nicht rechtzeitig möglich ist und VGS dies nicht zu vertreten hat oder die Beseitigung von bereits eingetretenen Störungen verzögern würde. In diesem Fall ist VGS verpflichtet, den Speicherkunden nachträglich über die Maßnahmen zu informieren. Seite 3 von 6

4 (3) Bei Vorliegen von Maßnahmen nach Abs. (1) bleibt der Speicherkunde zur Gegenleistung bis zu einer Einschränkung von insgesamt dreihundertsechsunddreißig (336) Stunden (vierzehn (14) Kalendertage) pro Speicherjahr verpflichtet. Bei einer darüber hinausgehenden Einschränkung entfällt die Gegenleistung. Die Einschränkung der Kapazität wird stundengenau als Differenz zwischen nominierter und tatsächlich zur Verfügung gestellter Leistung, auf Basis der eingegangenen und gekürzten Nominierung erfasst. Bei einem Leistungszeitraum von weniger als einem Jahr verkürzt sich der Zeitraum von dreihundertsechsunddreißig (336) Stunden pro rata. Bereits entrichtetes Leistungsentgelt erstattet VGS gegebenenfalls zurück. (4) VGS ist auch dann von ihren Pflichten befreit, soweit der angrenzende Netzbetreiber Maßnahmen gemäß Abs. (1) durchführt und VGS aufgrund dieser Maßnahmen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, ihre Pflichten aus dem Speichervertrag zu erfüllen. Soweit der angrenzende Netzbetreiber Maßnahmen gemäß Abs. (1) durchführt, bleibt der Speicherkunde zur Gegenleistung verpflichtet, eine Anrechnung tatsächlich eingeschränkter Stunden auf die dreihundertsechsunddreißig (336) Stunden gemäß Abs. (3) findet nicht statt. VGS wird sich in jedem Fall bemühen, Maßnahmen nach Abs. (1) mit dem angrenzenden Netzbetreiber abzustimmen. 5 Speicherruhe Der Speicher Bad Lauchstädt unterliegt einer sog. technologischen Speicherruhe, während der die kontrahierte Speicherkapazität dem Speicherkunden nur reduziert zur Verfügung steht. Während der Speicherruhe können Ein- und Ausspeicherungen nur zu 60 % vorgenommen werden. Aus geologischen Gründen ist die technologische Speicherruhe zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebes in der Regel zweimal im Jahr erforderlich. Über den Zeitraum der Speicherruhe ist der Speicherkunde weiterhin zur vertraglich vereinbarten Gegenleistung verpflichtet. VGS veröffentlicht den Zeitraum und die Dauer der technologischen Speicherruhe für den Speicher Bad Lauchstädt jährlich spätestens im Februar vor Beginn des folgenden Speicherjahres auf Der Zeitpunkt kann dabei jährlichen Schwankungen unterliegen. Bei der technologischen Speicherruhe handelt es sich nicht um eine Maßnahme nach vorstehendem 4. VGS wird sich bemühen, Maßnahmen nach vorstehendem 4 während der technologischen Speicherruhe durchzuführen. 6 Messung (1) Die Messung des ein- und ausgespeicherten Gases erfolgt am Speicher Bad Lauchstädt durch VGS oder einen beauftragten Dritten. Seite 4 von 6

5 (2) Die für die Messung relevanten Gas-Druckregel- und Messanlagen entsprechen der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHL-VO), den aktuellen Regeln der Technik, den Bestimmungen des Regelwerks des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v.), den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV), dem Eichgesetz und der Eichordnung, der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) sowie polizeilichen und anderen behördlichen Vorschriften. (3) Die Messung ist Bestandteil der von VGS zu erbringenden Systemdienstleistungen. (4) Bei begründeten Zweifeln an der richtigen Arbeitsweise der für den Speichervertrag relevanten, geeichten Messgeräte kann der Speicherkunde eine amtliche Befundprüfung verlangen. Liegt bei der amtlichen Befundprüfung die Fehlerkurve innerhalb der zulässigen Eichfehlergrenze, so trägt der Speicherkunde die Kosten der Befundprüfung. Liegt bei der amtlichen Befundprüfung die Fehlerkurve außerhalb der zulässigen Eichfehlergrenze, so veranlasst VGS, dass das Messgerät instand gesetzt und neu geeicht wird. VGS übernimmt die Kosten für die Befundprüfung. Wird bei der amtlichen Befundprüfung festgestellt, dass das Messgerät außerhalb der Verkehrsfehlergrenze liegt, so erfolgt eine Nachberechnung für die Dauer der fehlerhaften Arbeitsweise aufgrund von Vergleichsmessungen und Ergebnissen der Befundprüfungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. 7 Gasbeschaffenheit (1) Der Speicherkunde stellt VGS am Gasübergabepunkt eine Gasmenge zur Einspeicherung in den Speicher an, die den jeweils geltenden technischen Regeln des Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. (DVGW), insbesondere den aktuell geltenden Regeln des DVGW-Arbeitsblattes G 260, 2. Gasfamilie und G 262, entspricht. (2) VGS behält sich das Recht der jederzeitigen Kontrolle der Beschaffenheit des angestellten Gases vor. Sofern die Kontrolle ergibt, dass die vom Speicherkunden am Gasübergabepunkt übergebenen Gasmengen nicht der in Abs. (1) definierten Beschaffenheit entsprechen (Off- Spec-Gas), ist VGS berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise abzulehnen. Der Speicherkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung entsprechend anzupassen sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Gasübergabepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte der VGS gegenüber dem Speicherkunden bleiben unberührt. Seite 5 von 6

6 (3) VGS übergibt dem Speicherkunden zur Ausspeicherung am Gasübergabepunkt eine Gasmenge, die den jeweils geltenden technischen Regeln des DVGW, insbesondere den aktuell geltenden Regeln des DVGW-Arbeitsblattes G 260, 2. Gasfamilie und G 262, entspricht. (4) Entsprechen die von VGS am Gasübergabepunkt zur Ausspeicherung übergebenen Gasmengen nicht der definierten Beschaffenheit (Off-Spec-Gas), ist der Speicherkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise abzulehnen. Sämtliche Rechte des Speicherkunden gegenüber VGS bleiben unberührt. (5) Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu informieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Gasübergabepunkt übergeben wird oder eine solche Übergabe zu erwarten ist. (6) Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstimmung des Gases mit den Regeln gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 3 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb von einem Monat nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird sie von DBI Gasund Umwelttechnik GmbH bestimmt. Die Kosten der Untersuchung trägt derjenige Vertragspartner, dessen Auffassung von dem Ergebnis der unparteiischen Stelle abweicht. 8 Anfahr- und Umschaltzeiten Die Fristen für Renominierungen (Ziffer Operating Manual), die einen Wechsel der Betriebsart des Speichers erfordern, betragen für den Speicher Bad Lauchstädt: - Anfahrzeit von Speicher-Standby auf Ausspeicherung: bis zu 8 h - Anfahrzeit von Speicher-Standby auf Einspeicherung: bis zu 4 h - Umschaltzeit von Einspeicherung auf Ausspeicherung: bis zu 8 h - Umschaltzeit von Ausspeicherung auf Einspeicherung: bis zu 4 h Seite 6 von 6

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