Anti-Doping-Bestimmungen DES DEUTSCHEN KANU-VERBANDES E. V.

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1 Anti-Doping-Bestimmungen DES DEUTSCHEN KANU-VERBANDES E. V. beschlossen auf dem Deutschen Kanutag 2005 am 23. April in Bremen (letzte Änderung: Verbandsausschuss 08. April 2006)

2 - 2 - DEUTSCHER KANU-VERBAND E.V.

3 - 3-1 Anwendungsbereich 1. Die Anti-Doping-Bestimmungen gelten für alle Sportler im Deutschen Kanu-Verband, deren Betreuer und Trainer sowie für alle Personen, die im DKV oder dessen Mitgliedsverbänden Tätigkeiten verrichten, unabhängig davon, ob dies ehrenamtlich oder hauptamtlich geschieht. 2. Die Sportler erkennen diese Vorschriften als verbindlich durch Unterzeichnung ihres Wettkampfpasses an. Mit der Unterschrift unterwerfen sie sich diesen Anti-Doping- Bestimmungen. 3. Alle Vereine, die sich zu einem Wettkampf anmelden oder daran teilnehmen, unterwerfen sich durch die Meldung oder Teilnahme diesen Anti-Doping- Bestimmungen. 4. Die Inhaber von DKV- bzw. DSB Lizenzen erkennen die Anti-Doping-Vorschriften durch Meldung oder Teilnahme an Lizenzaus- bzw weiterbildungen des DKV an.

4 - 4-2 Begriffsbestimmungen 1. Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer Verstöße gegen die in Art. 2 der Anti-Doping- Bestimmungen der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA Code) aufgeführten Bestimmungen 2. Die verbotenen Wirkstoffe und Methoden ergeben sich aus der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden der WADA (Welt Anti Doping Agentur) 3. Die Anti-Doping-Bestimmungen der ICF finden entsprechende Berücksichtigung. 4. Die Anti-Doping-Bestimmungen der Nationalen Anti- Doping-Agentur (NADA Code), die Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden der WADA und die Anti-Doping Bestimmungen der ICF sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestandteil dieser DKV-Anti-Doping- Bestimmungen.

5 - 5-3 Einnahme oder Anwendung aus medizinischen Gründen Für die Einnahme bestimmter ansonsten verbotener Wirkstoffe oder Anwendung bestimmter ansonsten verbotener Methoden gelten die Bestimmungen des Art. 5 NADA-Code. 4 Sanktionen gegen haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter In die Arbeits- oder Dienstverträge von haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeitern, die Sportler im Deutschen Kanu- Verband betreuen, müssen folgende Regelungen aufgenommen werden: a) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bekämpfung des Dopings eine Hauptpflicht aus diesem Vertrag ist. Es wird deshalb ausdrücklich vereinbart, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping- Bestimmungen durch den Arbeitnehmer zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt. Der Arbeitnehmer verstößt auch dann gegen die Anti-Doping- Bestimmungen, wenn er Kenntnis von Doping erhält oder diese Kenntnis grob fahrlässig nicht erhält und keine Maßnahmen ergreift, das Doping zu verhin-

6 - 6 - dern. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer seine Kenntnisse unverzüglich dem Anti-Doping- Beauftragten des Deutschen Kanu-Verbandes schriftlich mitteilt. b) Der NADA-Code in seiner jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages. Der Arbeitnehmer wird in geeigneter Art und Weise über erfolgte Änderungen informiert. c) Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Arbeitnehmer für den Fall eines von ihm zu vertretenen Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen eine Vertragsstrafe in Höhe eines Nettomonatsgehalts zu entrichten hat. 5 Anti-Doping-Beauftragter Das Präsidium des DKV ernennt einen Anti-Doping- Beauftragten für die Dauer von jeweils 2 Jahren. Der Anti-Doping-Beauftragte kann durch das Präsidium vorzeitig abberufen werden, wenn - dieser seine Aufgaben und Pflichten gröblich verletzt hat;

7 er selbst aktiv zu Doping beigetragen hat; - ihm das Misstrauen durch die Aktiven ausgesprochen wurde. 6 Umfang der Kontrollen 1. Dopingkontrollen durch den DKV können sowohl in der Trainigsphase (Trainingskontrollen) als auch bei Wettkämpfen (Wettkampfkontrollen) vorgenommen werden. 2. Als Trainigskontrollen gelten alle Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen. Sie werden in eigener Zuständigkeit durch die NADA durchgeführt. Einzelheiten werden durch entsprechende vertragliche Regelungen zwischen dem DKV und der NADA festgelegt. Die Organisation und Durchführung der Trainingskontrollen richtet sich nach den Bestimmungen des NADA- Codes. 3. Die im Rahmen der Wettkampfkontrollen zu kontrollierenden Wettkämpfe werden gemeinsam durch den DKV und die NADA bestimmt. Die Organisation und Durchführung der Wettkampfkontrollen richtet sich in analoger Anwendung nach den Bestimmungen des NADA-Codes.

8 - 8 - Sofern die Zuständigkeit zur Durchführung der Wettkampfkontrollen durch Vertrag auf die NADA übertragen wird, werden die Einzelheiten hierin geregelt. 7 Analyse von Proben 1. Die Analyse der bei Trainigskontrollen durch die NADA gezogenen Proben erfolgt nach 8 NADA-Code. 2. Die Analyse der vom DKV bei Wettkämpfen gezogenen Proben erfolgt in analoger Anwendung des Art. 8 NADA- Code. 8 Ergebnismanagement Wird ein positives Analyseergebnis gemeldet oder liegt ein begründeter Verdacht eines anderen Verstoßes gegen eine Anti-Doping-Bestimmung vor, erfolgt ein Ergebnismagement nach Art. 9 NADA Code.

9 - 9-9 Sanktionsverfahren 1. Wird ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen festgestellt, wird ein Sanktionsverfahren gem. Art bis 10.6 NADA-Code durchgeführt. 2. Zuständige Instanz innerhalb des DKV ist die DKV Anti- Doping-Kammer. Sie setzt sich zusammen aus: dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, die die Befähigung zum Richteramt besitzen sollten zwei Medizinern zwei Beauftragten des DKV-Präsidiums zwei aktiven oder ehemaligen Kadermitgliedern 3. Die Mitglieder der DKV-Anti-Doping-Kammer werden vom Präsidium für den Zeitraum von 2 Jahren berufen. Die wiederholte Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied der Kammer vorzeitig aus, kann durch das Präsidium ein Ersatz bestimmt werden. 4. Die DKV Anti-Doping-Kammer entscheidet unter Einschluss des Vorsitzenden in der Zusammensetzung von drei Mitgliedern über den jeweiligen Fall. Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit einer seiner Stellvertreter,

10 bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer, die über den Fall entscheiden. Sie dürfen nicht zuvor mit dem Fall befasst gewesen sein. Der Vorsitzende leitet das Verfahren. 10 Sanktionen Bei festgestellten Verstößen gegen die Anti-Doping- Bestimmungen werden Sanktionen gegen die betroffenen Sportler in analoger Anwendung des Art. 11 NADA-Code verhängt. 11 Rechtsbehelfe 1. Gegen die Entscheidung der Anti-Doping-Kammer ist das Rechtsmittel der Revision zulässig. 22 Absatz 2 bis Absatz 8 der DKV-Rechtsordnung findet entsprechende Anwendung.

11 Das weitere Rechtsbehelfsverfahren richtet sich nach Art. 13 NADA-Code. 12 Kosten Die Kosten des Verfahrens trägt die wegen eines Dopingvergehens bestrafte Person. Im Falle des Freispruchs trägt der Deutsche Kanu-Verband die Kosten. Kosten, die dem Sportler entstanden sind, werden nur insoweit erstattet, als diese für seine Verteidigung erforderlich waren. 13 Veröffentlichung von Entscheidungen Rechtskräftige Entscheidungen auf Grund dieser Vorschrift werden durch den DKV in geeigneter Weise veröffentlicht. Art. 14 NADA-Code findet Anwendung.

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