Jagdgebrauchshundverband e.v.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Jagdgebrauchshundverband e.v."

Transkript

1 Jagdgebrauchshundverband e.v. Ordnung für Verbandsstöberprüfungen (VstPO) Durch Beschluss der Hauptversammlung vom Gültig bis Auflage

2 Nachdruck, auch auszugsweise, sowie Verarbeitung in elektronischen Systemen, nur mit Genehmigung des JGHV JGHV 1

3 Inhaltsverzeichnis Zweck der Verbandsstöberprüfung Präambel...4 Veranstaltung der Prüfung Allgemeines und Zulassung 1 bis Art der Durchführung, Ausschreibung, Prüfungsleiter 5 bis Meldung 10 bis Ordnungsvorschriften Verantwortlicher Verein Heiße Hündinnen, nicht aufgerufene Hunde, Dressurmittel 2 bis Teilnehmende Personen, Zuschauer Ausschluss 5 bis Verbandsrichter und Richtersitzung Allgemeines 1 bis Richtergruppen Richtersitzung 5 und /11 Offenes Richten 6 bis Zensurentafel 9 bis Durchführung der Prüfung Richter Prüfungsfächer und Reihenfolge der Prüfung Prädikate und Leistungsziffern Urteilsziffern, Punktzahlen Schussfestigkeit Gehorsamsfächer Allgemeiner Gehorsam Verhalten auf dem Stand Leinenführigkeit Folgen frei bei Fuß Ablegen Stöbern Stöbergelände 12 (1)...16 Durchführung der Prüfung im Fach Stöbern Verhalten am Stück Zensurentafel...19 JGHV 2

4 Berichterstattung Prüfungsbericht und Frist 1 bis Erteilung des Leistungszeichens Einspruchsordnung 1 bis JGHV 3

5 Zweck der Stöberprüfung Mit der Stöberprüfung sollen den Jägern Jagdgebrauchshunde an die Hand gegeben werden, die nachgewiesen haben, dass sie in der Lage und geeignet sind, eine Begegnung zwischen dem Wild und dem Jäger herbeizuführen. Diese Jagdgebrauchshunde suchen Schalenwild in den Einständen auf, bedrängen es und bringen es in Bewegung. Sie jagen einzeln in Verbindung mit ihrem Führer und sind spur- und fährtentreu sowie laut. Des weiteren soll mit der Stöberprüfung in der Jägerschaft Verständnis für den erfolgreichen, einzeln jagenden Stöberhund geweckt werden und Jagdveranstalter sollen die Möglichkeit erhalten, geeignete Hunde zu erkennen und für den beabsichtigten tierschutzkonformen Jagderfolg auszuwählen. JGHV 4

6 Veranstaltung der Prüfung 1 Zur Ausrichtung der Stöberprüfungen des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV) sind nur die Mitgliedsvereine des JGHV berechtigt. 2 (1) Eine Verbandsstöberprüfung (VStP) darf nur vom 1. September bis 31. Januar abgehalten werden. (2) Zur Prüfung des Stöberns müssen größere, deckungsreiche Einstände mit hinreichend gutem Wildvorkommen mit mind. 2 Schalenwildarten zur Verfügung stehen. Jeder Hund muss einzeln in einer mindestens 3 ha großen Fläche mit Dickungen oder vergleichbaren Beständen, die als Wildeinstände geeignet sind, geprüft werden. (3) Die Veranstalter müssen bei der Auswahl der Prüfungsreviere dafür Sorge tragen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Die Prüfung kann als solche, oder auch anlässlich einer Jagd durchgeführt werden. (5) Die Prüfung kann an einem oder an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden. 3 Eine Stöberprüfung kann auch gemeinsam von mehreren Verbandsvereinen abgehalten werden. In diesem Falle muss ein Verein federführend für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, sowie für die Berichterstattung verantwortlich zeichnen. 4 (1) Zugelassen werden: 1. Im Zuchtbuch eines dem JGHV angehörenden Zuchtvereins eingetragene Jagdhunde. 2. Im Ausland gezüchtete Jagdhunde, deren Rasse durch einen zuchtbuchführenden Verein im JGHV vertreten ist und deren Ahnentafel von der FCI anerkannt ist. 3. Im Ausland gezüchtete Jagdhunde, die nicht unter Ziffer 2 fallen, mit einer von der FCI anerkannten Ahnentafel, deren Identität vom VDH geprüft ist, mit Zustimmung des Präsidiums des JGHV (die Zustimmung wird einmal für die Rasse bis zum Widerruf erteilt). Nachkommen dieser Hunde dürfen nur auf Leistungsprüfungen (LP`en) des JGHV geführt werden (VGP, VPS, VSwP, VFSP, VStP und LP der Spezialzuchtvereine). Grundsätzlich ausgeschlossen sind jegliche Anlagenprüfungen und Leistungszeichen. JGHV 5

7 Die Zuchtbuchnummer des gemeldeten Hundes sowie die der Eltern sind im Programm der Prüfung aufzuführen. Die Übereinstimmung der Kennzeichnung (Tätowiernummer oder Chip) mit der Eintragung auf der Ahnentafel ist zu überprüfen. (2) Die Hunde müssen zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens 24 Monate alt sein. (3) Ein Hund darf höchstens zweimal auf einer Stöberprüfung geführt werden. Prüfungsausfälle durch Umstände, die der Führer nicht zu vertreten hat, fallen nicht unter diese Bestimmung. (4) Die Hunde müssen während der Prüfung eine deutlich sichtbare Warnhalsung, Warndecke o.ä. tragen. 5 (1) Die Überprüfung der Bedingungen für die Zulassung zur Stöberprüfung bleibt, unter voller Verantwortung für die ordnungsgemäße Befolgung dieser Prüfungsordnung, den veranstaltenden Vereinen überlassen. Dem Veranstalter ist freigestellt, Prüfungen nur für vom Stand geschnallte oder vom Führer begleitete Hunde auszuschreiben. (2) Den Veranstaltern ist es gestattet, die Nennungsberechtigung auf die Mitglieder ihres eigenen Vereins zu beschränken oder ihren Mitgliedern den Vorrang bei der Nennung einzuräumen. 6 (1) Der Eigentümer eines gemeldeten Hundes muss Mitglied eines dem Jagdgebrauchshundverband angeschlossenen Vereins sein. (2) Der Führer eines Hundes muss den Besitz seines gültigen Jagdscheins nachweisen. 7 (1) Bei der Stöberprüfung dürfen von einer Richtergruppe höchstens vier Hunde an einem Tage durchgeprüft werden. (2) Jede Richtergruppe muss die ihr zugeteilten Hunde in allen Fächern durchprüfen. 8 Die veranstaltenden Vereine müssen die beabsichtigte Prüfung rechtzeitig mit Termin und Bedingungen beim Stammbuchamt des JGHV anmelden und sollten sie im Verbandsorgan ausschreiben. 9 Die Veranstalter müssen einen verantwortlichen Prüfungsleiter für Vorbereitung und Durchführung der Prüfung bestimmen. JGHV 6

8 10 (1) Die Meldung zur Stöberprüfung ist durch den Eigentümer oder den Führer des betreffenden Hundes einzureichen. (2) Die Meldung eines Hundes verpflichtet zur Zahlung von Nenngeld, auch wenn der betreffende Hund nicht zur Prüfung erscheint, es sei denn, die Nennung wird bis zum festgesetzten Meldeschluss widerrufen. Falls das festgesetzte Nenngeld für einen Hund nicht bis zum Nennungsschluss eingegangen ist, besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes für gemeldete, aber nicht erschienene Hunde. (3) Eigentümer und Führer unterwerfen sich mit der Abgabe der Meldung den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung (PO). Der Führer des Hundes muss vor Prüfungsbeginn dem Prüfungsleiter die Ahnentafel und den Impfpass des Hundes mit Nachweis der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen, rechtzeitigen und noch wirksamen Impfungen sowie seinen gültigen Jagdschein aushändigen. Geschieht dies nicht, darf der Hund nicht durchgeprüft werden. 11 (1) Für die Anmeldung jedes Hundes ist das Formblatt 1 (Nennung) zu verwenden. (2) Die Angaben auf dem Formblatt müssen mit der Ahnentafel des Hundes übereinstimmen und sind möglichst mit Schreibmaschine oder deutlich lesbarer Druckschrift sorgfältig und vollständig einzutragen. Eine Ablichtung der Ahnentafel ist beizufügen. (3) Bei der Nennung muss verbindlich angegeben werden, in welcher Art der Hund auf der Prüfung geführt werden soll (vom Stand geschnallt oder vom Führer begleitet). (4) Unvollständig ausgefüllte oder unleserliche Formblätter muss der Prüfungsleiter zurückgeben. 12 Ein Führer darf auf einer Stöberprüfung nicht mehr als zwei Hunde führen, die einzeln geprüft werden müssen. JGHV 7

9 Ordnungsvorschriften 1 Der veranstaltende Verein trägt zusammen mit dem Prüfungsleiter die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung jeder Prüfung. 2 Prüfungen, die nicht nach den Richtlinien und Vorschriften dieser PO durchgeführt sind, können nicht anerkannt werden. Ihre Ergebnisse werden nicht im DGStB veröffentlicht. 3 (1) Heiße Hündinnen werden nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Prüfungsleiters zur Teilnahme an den Prüfungen zugelassen. Die Führer heißer Hündinnen sind verpflichtet, dem Prüfungsleiter und ihren Richtern vor Beginn der Prüfung Mitteilung von der Hitze ihrer Hündinnen zu machen. Sie sollten als jeweils letzter Hund in der Gruppe geprüft werden. (2) Prüfungsleiter und Richter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten anderer teilnehmender Hunde nicht durch die Anwesenheit einer heißen Hündin beeinträchtigt werden. (3) Die nicht zur Arbeit aufgerufenen Hunde sind an der Leine zu führen. Winselnde oder sonstigen Lärm verursachende Hunde sind außer Hörweite des arbeitenden Hundes zu halten. Die Führer sind selbst dafür verantwortlich, dass sie bei Aufruf zur Arbeit mit ihren Hunden zur Stelle sind. (4) Das Führen von Hunden mit Dressurhilfsmitteln (z.b. Dressurhalsbänder etc) ist nicht gestattet. Ortungsgeräte sind zulässig. 4 (1) Alle an der Prüfung teilnehmenden Personen müssen den Anordnungen des Prüfungsleiters, der Richter und Ordner Folge leisten. Sie dürfen Führer und Hund nicht bei der Arbeit stören und dürfen die Richter nicht an der ordnungsgemäßen Durchprüfung der Hunde hindern. (2) Während der Arbeit eines Hundes müssen die Zuschauer mindestens 50 Meter hinter dem Führer und den Richtern bleiben. Dieses gilt nicht für die bei der Jagd eingesetzten Treiber. (3) Alle Teilnehmer müssen Warnwesten tragen. JGHV 8

10 5 Von der Prüfung kann unter Verlust des Nenngeldes ausgeschlossen werden: (a) (b) (c) wer bei der Meldung seines Hundes wissentlich falsche Angaben macht, wer einen nicht zur Arbeit aufgerufenen Hund frei herumlaufen lässt, wer mit seinem Hund beim Aufruf nicht anwesend ist, (d) Führer heißer Hündinnen, die sich nicht den diesbezüglichen Anordnungen des Prüfungsleiters oder der Richter fügen und (e) Führer, die gegen die Anordnungen des 4 verstoßen oder sich auch in anderen als den aufgeführten Punkten den Anordnungen des Prüfungsleiters oder der Richter nicht fügen. 6 Jeder Versuch, eine Entscheidung der Richter oder eine auf einen Einspruch erfolgte Entscheidung der Einspruchskammer nachträglich anzufechten, kann, ebenso wie jede die Unparteilichkeit der Verbandsrichter angreifende unberechtigte Kritik, von dem die Prüfung ausrichtenden Verbandsverein durch den Verlust der Mitgliedschaft oder das Verbot des Führens bei diesem Verein - auf Zeit oder für immer - geahndet werden. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist dem Geschäftsführer des JGHV mitzuteilen. JGHV 9

11 Verbandsrichter und Richtersitzung 1 (1) Die Richter und Obmänner wählt der Vorsitzende des veranstaltenden Vereins oder in seinem Auftrage der Prüfungsleiter aus. (2) Als Obmann einer Richtergruppe soll nur ein Richter tätig sein, der mehrere Hunde selbst ausgebildet und mit Erfolg auf Gebrauchsprüfungen geführt hat. 2 (1) Alle Richter müssen mit den Bestimmungen dieser PO sehr gut vertraut sein. Die Richter sind an die Bestimmungen dieser PO gebunden. (2) Der Obmann trägt für seine Richtergruppe die Verantwortung, dass die Bestimmungen der PO genau eingehalten und sinnvoll ausgelegt werden. Der Obmann ist der alleinige Sprecher der Richtergruppe. Die übrigen Richter dürfen dritten Personen gegenüber nur dann Erklärungen in bezug auf die Prüfung abgeben, wenn der Obmann damit einverstanden ist. (3) Wird ein Richter in seiner Richtergruppe überstimmt und widerspricht seiner Meinung nach das Urteil dem Sinn und Inhalt der PO, so hat er diesen Tatbestand in der abschließenden Richtersitzung der Prüfungsleitung vorzutragen. Die Verkündung des Urteils ist bis dahin aufzuschieben. 3 (1) Ein Richter darf keinen eigenen, von ihm ausgebildeten oder gezüchteten Hund richten. Das gilt auch für die Nachkommen der ersten Generation dieser Hunde. Er darf außerdem keine Hunde von Züchtern oder Eigentümern richten, die mit ihm bis zum 3. Grad verwandt, verschwägert, verheiratet oder geschieden sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben. (2) Ein Prüfungsleiter oder ein beteiligter Verbandsrichter darf auf der betreffenden Prüfung keinen Hund führen. 4 (1) Betreffend Einteilung der Richtergruppen und Art der Durchführung einer Stöberprüfung wird auf 7 der PO verwiesen (2) In Notfällen sind die Bestimmungen des 13 Abs. 1 zu beachten. 5 Vor Beginn jeder Prüfung muss eine eingehende offene Richterbesprechung stattfinden, um die Richter auf möglichst gleiche Maßstäbe hinsichtlich der Prüfungsanforderungen abzustimmen und damit eine weitgehend gleiche Beurteilung für alle Hunde sicherzustellen. JGHV 10

12 6 Die Richter haben bei den Notizen über die Arbeit der Hunde auch festzuhalten, wie lange ein Hund gestöbert hat, wie oft er Wild gefunden, wie lange er es verfolgt hat und wann er vom Stöbern zurückgekehrt ist. 7 (1) Sobald die Richtergruppe entsprechende Feststellungen getroffen hat, soll der Obmann oder ein von ihm beauftragter Richter eine Darstellung und vorläufige Wertung der von dem Hund gezeigten Arbeiten gegenüber Führer und Korona abgeben (offenes Richten). (2) Jeder Führer kann von dem Obmann der jeweiligen Richtergruppe Auskunft über die vergebenen Leistungsziffern verlangen, nach dem sein Hund durchgeprüft ist. 8 Die Richtersitzung muss nach Beendigung der Prüfung aller Hunde, unter dem Vorsitz des Prüfungsleiters oder des Vorsitzenden des veranstaltenden Vereins (oder dessen Beauftragten), abgehalten werden. 9 (1) Die Leistungsziffern sind als ganze Zahl in die Zensurentabelle einzutragen und mit der nachstehenden Fachwertziffer zu multiplizieren (2) Die Richtersitzung stellt danach das Prüfungsergebnis fest. Das Prüfungsergebnis kann nur mit Punkten bestanden oder nicht bestanden (mit Angabe des Grundes in Worten) lauten. 10 (1) Die in der Richtersitzung für jeden Hund festgestellten Punktzahlen und das Prüfungsergebnis sind in das Formblatt 9 einzutragen, das von den Richtern und dem Prüfungsleiter zu unterschreiben ist. (2) Der Prüfungsleiter ist dafür verantwortlich, dass diese Eintragung auf der Ahnentafel bei allen zur Prüfung angetretenen Hunden erfolgt, auch bei denen, welche die Prüfung nicht bestanden oder deren Führer die Prüfung abgebrochen haben. Hier muss neben dem Prüfungsergebnis auch der Grund des Nichtbestehens in Worten angegeben werden. (3) Zensurentabelle und Ahnentafel sind sofort bei oder nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dem Führer jedes Hundes auszuhändigen. JGHV 11

13 Durchführung der Prüfung 1 Richter (1) Die Richter werden vom veranstaltenden Verein bestimmt. Berufen werden dürfen nur Verbandsrichter, die in der vom JGHV geführten Richterliste mit der Fachgruppe Wald aufgeführt sind. Der Prüfungsleiter muss ebenfalls diesen Bedingungen entsprechen. Bei nicht vorherzusehendem Ausfall eines Richters darf in Ausnahmefällen neben zwei Verbandsrichtern ein Notrichter (z.b. Richteranwärter oder Führer, der bereits erfolgreich auf einer Gebrauchs- oder Stöberprüfung geführt hat) eingesetzt werden. Der Einsatz eines Notrichters ist im Formblatt 2 Meldung - zu begründen. (2) Eine Richtergruppe muss aus mindestens drei Verbandsrichtern bestehen; einer von ihnen ist Sprecher der Gruppe (Richterobmann). 2 Prüfungsfächer in nachfolgend vorgegebener Reihenfolge Schußfestigkeit Gehorsam Allgemeiner Gehorsam Fachwertziffer 1 Verhalten auf dem Stand Fachwertziffer 1 Leinenführigkeit Fachwertziffer 1 Folgen frei bei Fuß Fachwertziffer 1 Ablegen Fachwertziffer 1 Stöbern A vom Stand aus geschnallt Fachwertziffer 8 B vom Führer begleitet Fachwertziffer 5 Laut Verhalten am Stück (Anschneideprüfung) JGHV 12

14 3 Prädikate und Leistungsziffern (1) Für die in einem Fach gezeigte sehr gute, gute, genügende, mangelhafte oder ungenügende Leistung ist ein Prädikat zu erteilen. (2) Die Verbandsrichter haben ihr Urteil über die Leistungen eines jeden Hundes in Worten (Prädikaten) in ihre Richterbücher einzutragen. Die Prädikate sind, in Leistungsziffern umgesetzt, in das Formblatt 9 einzutragen. (3) Den einzelnen Prädikaten entsprechen folgende Leistungsziffern (ganze Zahlen): sehr gut = 4 gut = 3 genügend = 2 mangelhaft = 1 ungenügend = 0 4 Urteilsziffern, Punktzahlen (1) Die für die einzelnen Fächer erteilten Leistungsziffern (LZ) werden mit einer Fachwertziffer (FwZ) multipliziert, deren Höhe der Bedeutung und Schwierigkeit des betreffenden Prüfungsfaches entspricht. (2) Aus dieser Multiplikation ergibt sich die Urteilsziffer (UZ), sie ist also für jedes Fach das Produkt aus dem Wert der Leistung und der Bedeutung dieses Faches. (3) Die Summe der Urteilsziffern ist gleich der Punktzahl, nach deren Höhe die Einstufung des Hundes erfolgt. (4) Hunde können die Prüfung nur bestehen, wenn sie in allen Fächern mindestens genügende Leistungen gezeigt haben. 5 Zu Beginn der Prüfung ist die Schussfestigkeit zu prüfen, danach die Gehorsamsfächer, das Stöbern und zum Schluss das Verhalten am Stück. 6 Schussfestigkeit Die Schussfestigkeit wird nach den Bedingungen der VZPO im Feld oder Wald geprüft. Schussscheue und stark schussempfindliche Hunde (länger als eine Minute dauernde Einschüchterung) können die Prüfung nicht bestehen und sind nicht weiter zu prüfen. JGHV 13

15 Gehorsamsfächer 7 Allgemeiner Gehorsam Der Gehorsam zeigt sich darin, dass der Hund dem Befehl zum Anleinen bei der Arbeit willig folgt, auf Ruf oder Pfiff herankommt, sich während der Arbeit anderer Hunde ruhig verhält, nicht fortwährend an der Leine zerrt, winselt, jault oder andere Hunde attackieren will und sich im Auto ruhig verhält. Er darf auf der Prüfung Führer, Mitführer und Richter nicht stören. 8 Verhalten auf dem Stand (1) Beim Verhalten auf dem Stand während des Treibens werden die Führer mit ihren Hunden - diese angeleint oder frei - als Schützen an einer Dickung angestellt, während andere Personen die Dickung mit dem üblichen Treiberlärm durchgehen. Hierbei muss in der Dickung mehrfach geschossen werden, auch muss der Führer mindestens zweimal schießen. Die Anordnung dazu hat ein Richter zu geben. (2) Der Hund soll sich bei dieser Prüfung ruhig verhalten, er soll nicht winseln, darf nicht Laut geben, an der Leine zerren oder ohne Befehl vom Führer weichen. (3) Der angeleinte Hund kann bei dieser Prüfung höchstens das Prädikat gut erhalten. 9 Leinenführigkeit (1) Der angeleinte Hund soll dem durch das Stangenholz gehenden Führer so folgen, dass er sich mit der Führleine nicht verfängt und den Führer nicht am schnellen Vorwärtskommen hindert. Der Führer muss bei dieser Prüfung mehrfach dicht an einzelnen Stangen oder Bäumen rechts und links vorbeigehen und mindestens einmal stehen bleiben. (2) Jedes Verfangen des Hundes mit der Leine, wie auch jedes Ziehen an der Leine mindert das Prädikat für diese Leistung. (3) Die Beobachtungen, welche die Richter im Verlauf der Prüfung bei allen Fächern hinsichtlich des Benehmens eines Hundes an der Leine machen, sind bei der Beurteilung dieses Faches mit zu bewerten. JGHV 14

16 10 Folgen frei bei Fuß (1) Das Folgen frei bei Fuß wird auf einem Wald- oder Pirschweg in der Weise geprüft, dass der unangeleinte Hund seinem Führer ohne lautes Kommando dicht hinter oder neben dem Fuß folgt. (2) Der Führer soll hierbei in wechselndem Tempo eine Strecke von mindestens 50 m gehen und muss dabei unterwegs mehrfach stehen bleiben, wobei der Hund ebenfalls sofort verhalten soll. 11 Ablegen (1) Der Führer geht mit dem unangeleinten Hund neben oder hinter sich zu einem ihm von den Richtern genau bezeichneten Punkt vor, der mindestens 100 m von den Zuschauern und den übrigen Führern mit ihren Hunden entfernt sein muss. (2) Hier legt er den Hund frei oder bei einem Gegenstand, z. B. Rucksack, Jagdtasche, Jagdstock oder der von der Halsung gelösten Leine ab. Dabei gibt er ihm durch Zeichen oder leisen Befehl zu verstehen, dass er liegen bleiben soll. Alles muss in größter Stille geschehen. Es ist gestattet, den Hund mit der von der Halsung gelösten Leine abzulegen. (3) Danach entfernt sich der Führer pirschend und begibt sich an einen vorher von den Richtern bezeichneten Punkt, von dem ihn der Hund nicht mehr eräugen oder vernehmen kann (mindestens 30m entfernt). Der Führer soll sich dabei nicht nach seinem Hund umsehen oder auf ihn einwirken. Umsehen oder Zurufen führt zu einer Prädikatsminderung. (4) Hier gibt er zwei Schrotschüsse in einem Abstand von mindestens 10 Sekunden ab. (5) Der Hund muss hierbei auf seiner Stelle bleiben, bis er vom Führer dort abgeholt wird. Verlässt er diese, winselt er oder gibt er Laut, so ist diese Leistung mit ungenügend zu bewerten. Der Hund darf jedoch den Kopf hochhalten, er darf sich auch auf der Vorderhand aufrichten. Ein Abweichen bis zu 5 m gilt nicht als Verlassen der Stelle, mindert aber das Prädikat. (6) Jagdmäßiges Verhalten und Ruhe des Hundes entscheiden das Prädikat für dieses Fach. JGHV 15

17 12 Stöbern (1) Das Stöbern muss unter jagdnahen Bedingungen in deckungsreichen Einständen geprüft werden (ggf. mit einer Jagd verbinden). Für jeden Hund müssen mindestens 3 ha Fläche zur Verfügung stehen. Ist nicht genügend Waldgelände vorhanden, so können auch ausnahmsweise vergleichbare Maisfelder, Schilfflächen o. ä. mit vorkommendem Schalenwild genutzt werden. (2) Die Richter und weitere vom Richterobmann benannte Teilnehmer (z.b. Schützen) müssen das Stöbergelände umlaufen und umstellen. Der Führer eines vom Stand geschnallten Hundes (A), darf seinen Stand nicht verlassen. (3) Wird der Hund beim Stöbern im Bestand vom Führer begleitet (B), müssen mindesten zwei Richter das Gespann im Stöbergelände begleiten. Der Hund muss ohne Sichtkontakt zum Führer stöbern. Hunde, die unkontrolliert und zu weit, mit wenig Kontakt zum Hundeführer, oder kurz und unselbständig suchen, können die Prüfung nicht bestehen. Wild, das durch Prüfungsbeteiligte herausgetreten und anschließend vom Hund gearbeitet wird, bleibt unberücksichtigt. (4) Jeder Hund ist einzeln, mindestens 15 Minuten lang, zu prüfen. Jeder Hund muss einen neuen Geländeabschnitt erhalten, in dem noch kein anderer Hund gestöbert hat. (5) Der Hund soll auf Kommando planmäßig, gründlich und weit ausholend die Fläche absuchen, dabei gefundenes Wild laut jagend verfolgen, bis es die Deckung verlassen hat. Findet der Hund kein Wild, so ist ihm eine neue Fläche zuzuweisen. Das Bestehen der Prüfung ist nur bei Wildberührung möglich. (6) Das gefundene Wild muss der Hund eine längere Strecke anhaltend laut verfolgen und soll anschließend wieder willig zu seinem Führer zurückkommen. Der Laut ist festzustellen: spurlaut bei Fuchs oder Hase (spl), fährtenlaut am Schalenwild (fl), laut, wenn die Wildart nicht festgestellt werden kann (lt)). Der festgestellte Laut ist im Prüfungszeugnis zu vermerken. Nicht hinreichend laute oder waidlaute Hunde können die Prüfung nicht bestehen. Waidlaute (wdl) Jagdhunde sind Hunde, die vom Schnallen an oder beim Stöbern laut werden, ohne Wild zu verfolgen oder ohne eine Spur/Fährte zu arbeiten. (7) Verfolgt der Hund das Wild weit in andere Revierteile, so muss er in angemessener Zeit zurück beim Führer sein, um die Prüfung zu bestehen. Kommt der Hund auf dem Rückweg erneut an Wild, so beginnt die Zeitspanne von neuem. JGHV 16

18 (8) Sporadische Kontaktaufnahme des Hundes mit dem Führer während der Stöberarbeit gilt nicht als Fehler. (9) Kommt der Hund bereits nach kurzer Zeit (ohne bewertbare Stöberarbeit) an Wild, so ist seine Stöberleistung in jedem Falle in dem selben Gelände zu überprüfen. (10) Weites Überjagen ist unerwünscht und als Fehler zu bewerten. Hunde, die anhaltend überjagen, bzw. das zugewiesene Stöbergelände verlassen und nicht spätestens nach ca. einer Stunde, die vom Führer begleiteten nach ca. einer halben Stunde, zum Führer zurückkehren, haben die Prüfung nicht bestanden. (11) Wird festliegendes Wild (bes. Schwarzwild) nur kurz verbellt, ohne es zum Verlassen der Deckung zu bewegen, müssen die Richter kontrollieren, um welches Wild es sich handelt. Hunde, die geringes Wild nur verbellen, ohne es in Bewegung zu bringen, können im Fach Stöbern nur mit genügend bewertet werden. Hunde, die nachweislich vor Wild ausweichen, können die Prüfung nicht bestehen. JGHV 17

19 13 Verhalten am Stück Im Anschluss an die Stöberarbeit wird ein Stück Schalenwild an einer übersichtlichen Stelle ausgelegt. Aufbruchstelle und sonstige Verletzungen müssen vernäht sein. Bei der Prüfung anlässlich einer Jagd, kann auch ein frisch erlegtes, unaufgebrochenes Stück Schalenwild verwendet werden, bei dem größere Verletzungen auch vernäht sein müssen. Der Hund muss in ca. 50 m Entfernung von dem Stück entfernt gegen den Wind zum Suchen aufgefordert werden. Dabei darf der Führer seinen Hund unterstützen, darf sich aber nicht weniger als 30 m dem Stück nähern. Spätestens wenn der Hund gefunden hat, muss der Führer sich verbergen. Die Richter haben sich vorher ebenfalls in angemessener Entfernung außer Windes so zu verbergen, dass sie den Hund am Stück beobachten können. Der Hund muss das Stück innerhalb 5 Min. nach dem Schnallen finden. Er darf es bewinden, belecken, verweisen, verbellen oder eventuell weitersuchen. Anschneider und hochgradige Rupfer haben die gesamte Prüfung nicht bestanden. JGHV 18

20 Verein: Ort: Zensurentafel für Verbands-Stöberprüfung (VStP) Datum: EDV-Nr.: Führer PLZ: Wohnort: Name des Hundes: gew.: Geschlecht: Rasse Zb.-Nr.: DGStB.-Nr.: Mutter Zb.-Nr.: DGStB.-Nr.: Vater Zb.-Nr.: DGStB.-Nr.: Leistungsziffer Fachwertziffer Urteilsziffer Allgemeiner Gehorsam 1 Verhalten auf dem Stand 1 Leinenführigkeit 1 Folgen frei bei Fuß 1 Ablegen 1 Summe Abrichtefächer Stöbern o A vom Stand aus geschnallt o B im Treiben begleitet 8 5 Gesamtpunktzahl: Wildart o Schwarzwild o anderes Hochwild Schussfest o ja o nein Verhalten am Stück Laut o spurlaut o fährtenlaut o laut o wdl o Rehwild o Fuchs oder Hase o bestanden o nicht bestanden Körperliche Mängel (Gebiss-, Hoden-, Augenfehler) und Bemerkungen: Nicht bestanden Grund des Ausscheidens (in Worten beschreiben) Bestanden mit Punkten JGHV 19

21 Prüfungsleiter Richter (RO) Richter Richter VR-Nr. VR-Nr. VR-Nr. VR-Nr. Berichterstattung 1 Für die Berichterstattung sind nur die vom JGHV entworfenen einheitlichen Formblätter 2 und 9 zu verwenden. 2 (1) Der Prüfungsleiter muss innerhalb von drei Wochen nach der Prüfung dem Stammbuchführer die vollständigen Prüfungsunterlagen einreichen. Alle Formulare müssen sorgfältig und leserlich (Maschinen- oder Druckschrift) ausgefüllt sein. (2) Einzureichen sind: (a)ein allgemeiner Bericht, in dem die besonderen Vorkommnisse, etwaige Schwierigkeiten mit der Auslegung der PO usw. aufzuführen sind, (b)die Meldung (Formblatt 2), (c)die Nennungen (Formblatt 1) aller zur Prüfung gemeldeten Hunde, einschließlich der nachgemeldeten, der nicht erschienenen und der nicht prämiierten Hunde, (d)die Formblätter 9 für alle erschienenen Hunde in doppelter Ausfertigung. Genaue Angaben zum Laut des Hundes und insbesondere zum Verhalten des Hundes und zu körperlichen und/oder Wesensmängeln sind erforderlich. Bei Hunden, deren Führer vorzeitig die Prüfung verlassen haben, sind die bis zum Ausscheiden erreichten Zensuren anzugeben. (3) Diese Formblätter enthalten alle Angaben, die der Stammbuchführer für die Bearbeitung des Prüfungsberichtes und für die Veröffentlichung der Ergebnisse im DGStB benötigt. Sie sind wegen ihrer Bedeutung in allen vorgedruckten Spalten sorgfältig auszufüllen. Weitere Vermerke und Angaben sind auf ihnen nicht einzutragen, sondern in dem Bericht des Prüfungsleiters anzuführen. (4) Der Stammbuchführer muss dem Prüfungsleiter unvollständige, fehlerhafte, und unleserliche Formblätter zur Berichtigung zurückgeben. (5) Liegt der Prüfungsbericht mit den vollständigen Anlagen später als 3 Wochen nach der Prüfung dem Stammbuchführer vor, so hat der veranstaltende Verbandsverein eine Geldbuße von 153 bzw. 256 verwirkt. (Siehe Bestimmungen im Abschnitt E Absatz 8 der Ordnungen des JGHV!) JGHV 20

22 3 Veranstalter und Prüfungsleiter tragen gemeinsam die volle Verantwortung dafür, dass die gemäß 2 zu erstattenden Prüfungsberichte mit allen Angaben (Formblättern) innerhalb der festgesetzten Frist beim Stammbuchführer eingehen. 4 Nach Prüfung der Unterlagen erteilt der Stammbuchführer den Hunden, welche die Stöberprüfung nach diesen Prüfungsvorschriften bestanden haben, das Leistungszeichen St und stellt dem Eigentümer des Hundes eine Bescheinigung als Anlage zur Ahnentafel über die bestandene Stöberprüfung aus. Diese Bescheinigung geht dem Veranstalter zu JGHV 21

23 Einspruchsordnung 1 Diese Einspruchsordnung tritt an die Stelle aller in den Ordnungen für Verbandsprüfungen getroffenen Einspruchsbestimmungen. 2 Das Einspruchsrecht steht nur dem Führer eines auf der betreffenden Prüfung laufenden Hundes zu. 3 (1) Der Inhalt des Einspruchs beschränkt sich auf Fehler und Irrtümer des Veranstalters, des Prüfungsleiters, der Richter und Helfer in Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, soweit Führer und Hund hierdurch benachteiligt bzw. in ihrer Arbeit gestört werden. (2) Einwände gegen die Ermessensfreiheit der Richter können nicht Gegenstand eines Einspruches sein, es sei denn, es handelt sich um einen offensichtlichen Ermessensmissbrauch. 4 Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Aufruf der Hunde zur Prüfung und endet eine halbe Stunde nach Schluss der Preisverteilung. 5 Der Einspruch ist schriftlich in einfacher Form unter Benennung des Einspruchsgrundes beim Prüfungsleiter oder dem anwesenden Vereinsvorsitzenden oder dem betreffenden Richterobmann unter gleichzeitiger Entrichtung von 15 Einspruchsgebühr einzulegen. Diese Gebühr wird zurückerstattet, wenn dem Einspruch stattgegeben wird. Ansonsten verfallen die 15 zugunsten der Vereinskasse. 6 Über den Einspruch entscheidet eine Einspruchskammer, soweit nicht die betroffene Richtergruppe von der Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen, Gebrauch gemacht hat. Die Einspruchskammer setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. 7 Der Einsprucherhebende und der veranstaltende Verein benennen je einen Beisitzer. Diese beiden einigen sich auf einen Vorsitzenden. Kommt es zwischen den beiden Beisitzern zu keiner Einigung hinsichtlich des Vorsitzenden, so wird dieser vom veranstaltenden Verein bestimmt. Jedes Mitglied der Kammer muss anerkannter Verbandsrichter sein. Wer mit dem Einsprucherhebenden, einem Mitglied der betroffenen Richtergruppe oder einer anderen, vom Einspruch betroffenen Person verheiratet, bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert ist oder in einer Lebensgemeinschaft lebt, darf nicht Mitglied der Einspruchskammer sein. JGHV 22

24 Dies gilt auch für Eigentümer, Züchter und Ausbilder des betreffenden Hundes, bzw. die Nachkommen der 1. Generation. 8 Die Beisitzer sind nicht Anwälte einer Partei. Sie haben, gleich dem Vorsitzenden, nach Anhörung der Parteien (der Führer und die beteiligten Richter sind zu befragen) und Prüfung des Sachverhaltes, in strenger Beachtung der Bestimmungen der PO, nach bestem Wissen und Gewissen und in völliger Objektivität zu entscheiden. 9 Die Entscheidung kann im Falle nichtgütlicher Beilegung lauten auf: a) Zurückweisung des Einspruches; b) Berichtigung der Benotung bei fehlerhafter Anwendung der PO oder bei Ermessensmissbrauch; c) Wiederholung der Prüfung in dem betreffenden Fach bei Verstößen gegen den sachlichen Inhalt der PO. Die Durchführung hat der Prüfungsleiter zu veranlassen und zu überwachen. Die Nachprüfung muss nicht durch die Richter erfolgen, deren Entscheidung angegriffen wurde. Mitglieder der Einspruchskammer dürfen bei einer Nachprüfung nicht mitwirken. Die anfallenden Kosten hat der Einsprucherhebende und/oder der veranstaltende Verein entsprechend der Entscheidung der Einspruchskammer zu tragen. 10 Die Entscheidung der Einspruchskammer ist endgültig. Über die Verhandlung hat der Vorsitzende ein Protokoll zu fertigen, das neben der Entscheidung auch eine kurze Begründung derselben enthalten soll. Dieses Protokoll ist mit dem Prüfungsbericht durch den veranstaltenden Verein an den Stammbuchführer einzureichen. 11 Bei groben Verfahrensfehlern (z.b. falsche Zusammensetzung der Einspruchskammer, fehlendes rechtliches Gehör) kann die Stammbuchkommission des JGHV eine Wiederholung des Verfahrens anordnen. Ort und Termin eines derartigen Verfahrens sind der Stammbuchkommission rechtzeitig mitzuteilen, damit sie ggf. einen Beobachter entsenden kann. Gegen die Entscheidung der Stammbuchkommission kann der betreffende Verein Beschwerde beim Präsidium einlegen. Diese muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein (Datum des Poststempels). JGHV 23

25 Diese Prüfungsordnung wurde von der Stammbuchkommission unter ihrem Vorsitzenden Herrn Eike Behrens und einer erweiterten Arbeitsgruppe mit den Herren Olaf Bruns, Justitiar des JGHV Dieter Hupe, Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen Ulrich Knocke, Landesjägerschaft Niedersachsen Dirk Schulte-Frohlinde, Landesjägerschaft Niedersachsen Prof. Hans Wunderlich, Tierschutzbeauftragter des JGHV erarbeitet JGHV 24

Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen Technische Kommission (TKJ)

Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen Technische Kommission (TKJ) Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen Technische Kommission (TKJ) www.ag-jagdhunde.ch Reglement für die Prüfung von stöbernden Hunden (Stöberprüfung) Grundlagen Mit der Stöberprüfung sollen den Jägern

Mehr

Prüfungsordnung für Anlagenprüfung (VAP)

Prüfungsordnung für Anlagenprüfung (VAP) Prüfungsordnung für Anlagenprüfung (VAP) 1 Der Verein für französische Vorstehhunde führt als vereinseigene Prüfung die VEREINS-ANLAGENPRÜFUNG (VAP) und die ALTERSZUCHT- PRÜFUNG (AZP) durch. Die Vereins-Anlagenprüfung

Mehr

Prüfungsordnung für Vereinsanlagenprüfung und Alterszuchtprüfung

Prüfungsordnung für Vereinsanlagenprüfung und Alterszuchtprüfung Prüfungsordnung für Vereinsanlagenprüfung und Alterszuchtprüfung 1 Der SICD e.v. führt als vereinseigene Prüfung die VEREINS-ANLAGENPRÜFUNG (VFP) und die ALTERSZUCHTPRÜFUNG (AZP) durch. Die Vereins-Anlagenprüfung

Mehr

Richtlinien zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden im Land Nordrhein-Westfalen (gültig ab )

Richtlinien zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden im Land Nordrhein-Westfalen (gültig ab ) Richtlinien zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden im Land Nordrhein-Westfalen (gültig ab 01.01.2010) A: Allgemeine Regelungen 1. Rechtsgrundlagen Nach 30 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Bring-Leistungsprüfung (Stand Januar 2010)

Bring-Leistungsprüfung (Stand Januar 2010) Bring-Leistungsprüfung (Stand Januar 2010) Haarwildschleppe (Kaninchen/Hase) Waldarbeit Länge mind. 300m 2 stumpfwinklige Haken Erlaubt ist es, den Anschuss und den Anfang der Schleppe (bis einschließlich

Mehr

- JEP - Prüfungsordnung

- JEP - Prüfungsordnung Centrale du Chien de Chasse Jagdeignungsprüfung - JEP - Prüfungsordnung Ausgabe 2017 Die C.C.C. behält sich jedwede Änderung der PO vor. INDEX Zweck der Prüfung 2 Veranstaltung der Prüfung 2 Art 1 Allgemeines

Mehr

Jagdgebrauchshundverband e. V.

Jagdgebrauchshundverband e. V. Jagdgebrauchshundverband e. V. Verbandsschweißprüfungsordnung (VSwPO) Nach Beschlüssen der Hauptversammlung 1988 bzw. 2003, 2006. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22.03.2009 Gültig bis 31.03.2014

Mehr

Beagle Club Deutschland e.v. Beagle Diplom Vorprüfung für die Begleithundeprüfung

Beagle Club Deutschland e.v. Beagle Diplom Vorprüfung für die Begleithundeprüfung Beagle Club Deutschland e.v. Beagle Diplom Vorprüfung für die Begleithundeprüfung A. Allgemeine Bestimmungen B. Gliederung der Prüfung 1. Gehorsam 1.1 Führigkeit mit Leine 1.2 Führigkeit ohne Leine 1.3

Mehr

Bei der Ausbildung und Prüfung für die Jagd auf Wasserwild sind

Bei der Ausbildung und Prüfung für die Jagd auf Wasserwild sind Richtlinien zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden im Land Nordrhein-Westfalen gültig ab 12.08.2015 A: Allgemeine Regelungen 1. Rechtsgrundlagen Nach 30 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen

Mehr

JAGDLICHE ANLAGENFESTSTELLUNG AF/R DES ÖSTERREICHISCHEN RETRIEVERCLUBS

JAGDLICHE ANLAGENFESTSTELLUNG AF/R DES ÖSTERREICHISCHEN RETRIEVERCLUBS JAGDLICHE ANLAGENFESTSTELLUNG AF/R DES ÖSTERREICHISCHEN RETRIEVERCLUBS Ausgabe 2018 Österreichischer Retriever Club Für den Inhaltverantwortlich: Der Vorstand des Ö.R.C www.retrieverclub.at Allgemeine

Mehr

Hinweis und Info für Prüfungsleiter / Verbandsrichter zur Vorbereitung / Richterbesprechung zur Verbandjugendprüfung (VJP)/ Wesen.

Hinweis und Info für Prüfungsleiter / Verbandsrichter zur Vorbereitung / Richterbesprechung zur Verbandjugendprüfung (VJP)/ Wesen. Hinweis und Info für Prüfungsleiter / Verbandsrichter zur Vorbereitung / Richterbesprechung zur Verbandjugendprüfung (VJP)/ Wesen. Sehr geehrte Prüfungsleiter / Verbandsrichter,liebe Freunde des Jagdgebrauchshundewesen.

Mehr

2) Die Bestätigung gemäß b) erfolgt durch den Richterobmann im Einvernehmen mit den vier regionalen Prüfungsobmännern.

2) Die Bestätigung gemäß b) erfolgt durch den Richterobmann im Einvernehmen mit den vier regionalen Prüfungsobmännern. Prüfungsordnung Richterordnung 1. Voraussetzung für die Wahrnehmung des Richteramtes 1) Die Voraussetzung für die Ausübung des Richteramtes sind: a) die persönliche und fachliche Eignung zur Abnahme einer

Mehr

Zweck der Tolling-Prüfung für Nova-Scotia-Duck-Tolling.Retriever (TP/Toller) Veranstaltung der Tolling-Prüfung

Zweck der Tolling-Prüfung für Nova-Scotia-Duck-Tolling.Retriever (TP/Toller) Veranstaltung der Tolling-Prüfung ideninhaltsverzeichnis... Stand: März 2016 Ordnung der Tolling-Prüfung für Nova-Scotia-Duck-Tolling-Retriever (TP/Toller) Zweck der Tolling-Prüfung für Nova-Scotia-Duck-Tolling.Retriever (TP/Toller)...

Mehr

MITGLIED DES VERBANDES FÜR DAS DEUTSCHE HUNDEWESEN e.v. (VDH) - in der Fédération Cynologique Internationale - (FCI)

MITGLIED DES VERBANDES FÜR DAS DEUTSCHE HUNDEWESEN e.v. (VDH) - in der Fédération Cynologique Internationale - (FCI) PARSON RUSSELL TERRIER CLUB DEUTSCHLAND e.v. (PRTCD) MITGLIED DES VERBANDES FÜR DAS DEUTSCHE HUNDEWESEN e.v. (VDH) - in der Fédération Cynologique Internationale - (FCI) UND DES JAGDGEBRAUCHSHUNDVERBANDES

Mehr

Begleithundeprüfung BHPS

Begleithundeprüfung BHPS SDC-Prüfungsordnung (Vorlage PO-DTK) Nr. 4/148/46/2009 Begleithundeprüfung BHPS Prüfungszeitraum: unbefristet Zulassungs- Alle Hunde, ohne Altersbegrenzung Voraussetzungen: mit bestandener BHP 1+2 Meldezahl:

Mehr

Ordnung der Tolling-Prüfung für Nova-Scotia-Duck Tolling-Retriever (TP/Toller) als Bronzenes Leistungszeichen-Tolling des Deutschen Retriever Club

Ordnung der Tolling-Prüfung für Nova-Scotia-Duck Tolling-Retriever (TP/Toller) als Bronzenes Leistungszeichen-Tolling des Deutschen Retriever Club Ordnung der Tolling-Prüfung für Nova-Scotia-Duck Tolling-Retriever (TP/Toller) als Bronzenes Leistungszeichen-Tolling des Deutschen Retriever Club e.v. (DRC) In der Fassung vom 13.03.2016 Gültig ab 01.07.2016

Mehr

Jugendprüfung (JP/R) gültig ab

Jugendprüfung (JP/R) gültig ab Jugendprüfung (JP/R) gültig ab 01.01.2012 Zweck der Jugendprüfung ist, die natürlichen Anlagen des Hundes zu erkennen. Frei-Verlorensuche Gelände: guter niedriger Bewuchs / lockere Deckung 50m 50m Größe

Mehr

Jagdgebrauchshundverband e.v. Fragen zum Sachkundenachweis für Richteranwärter

Jagdgebrauchshundverband e.v. Fragen zum Sachkundenachweis für Richteranwärter Jagdgebrauchshundverband e.v. Fragen zum Sachkundenachweis für Richteranwärter Stand : 01.Februar 2017 Verantwortlich für den Inhalt: Verantwortlich für die Zusammenstellung: Software: Obmann für das Prüfungswesen

Mehr

LEITFADEN FÜR DIE RICHTERBESPRECHUNG ZUR BRAUCHBARKEITSPRÜFUNG IN BAYERN

LEITFADEN FÜR DIE RICHTERBESPRECHUNG ZUR BRAUCHBARKEITSPRÜFUNG IN BAYERN LEITFADEN FÜR DIE RICHTERBESPRECHUNG ZUR BRAUCHBARKEITSPRÜFUNG IN BAYERN Stand: 14.06.2016 (im BJV-Jagdhundeausschuss im Umlaufverfahren nach einer Vorlage von Ausschussmitglied Remig Erlinger so verabschiedet)

Mehr

Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde vom 17. August 1992 (GVBI. Nr. 27 S. 542)

Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde vom 17. August 1992 (GVBI. Nr. 27 S. 542) Thüringer Prüfungsordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde vom 17. August 1992 (GVBI. Nr. 27 S. 542) geändert durch Verordnung vom 01. April 2004 zuletzt geändert durch die Thüringer

Mehr

Ordnung für die St.-John s-retrieverprüfung (SRP) des Deutschen Retriever Club e. V. (DRC) in der Fassung vom zuletzt geändert am

Ordnung für die St.-John s-retrieverprüfung (SRP) des Deutschen Retriever Club e. V. (DRC) in der Fassung vom zuletzt geändert am Ordnung für die St.-John s-retrieverprüfung (SRP) des Deutschen Retriever Club e. V. (DRC) in der Fassung vom 21.06.2003 zuletzt geändert am 05.11.2016 Ordnung der St.-John s-retrieverprüfung (SRP) 2 Präambel

Mehr

SCHWEIZERISCHER SCHWEISSHUNDCLUB SSC Mitglied der SKG. REGLEMENT 1000 Meter Fährte für Bayerische Gebirgsschweisshunde und Hannoversche Schweisshunde

SCHWEIZERISCHER SCHWEISSHUNDCLUB SSC Mitglied der SKG. REGLEMENT 1000 Meter Fährte für Bayerische Gebirgsschweisshunde und Hannoversche Schweisshunde SCHWEIZERISCHER SCHWEISSHUNDCLUB SSC Mitglied der SKG REGLEMENT 1000 Meter Fährte für Bayerische Gebirgsschweisshunde und Hannoversche Schweisshunde (Fassung von SKG am 27. Mai 2009 genehmigt) Reglement

Mehr

1 Berechtigung zum Heranbilden von Richteranwärtern

1 Berechtigung zum Heranbilden von Richteranwärtern D 2006-2 beschlossen auf der Hauptversammlung 2005 gültig ab 01.01.2006 geändert auf der HV 2006 Anerkennung VFSP zuletzt geändert auf der HV 2008 5 und 8 Präambel Der Aussagewert von Verbandsprüfungen

Mehr

Zweck der Jugendprüfung (JP/R) Präambel... 3

Zweck der Jugendprüfung (JP/R) Präambel... 3 Inhaltsverzeichnis...Stand: Januar 2005 Ordnung der Jugendprüfung für Retriever (JP/R) Zweck der Jugendprüfung (JP/R) Präambel... 3 Veranstaltung der Jugendprüfung Allgemeines 1-4... 4 Art der Durchführung

Mehr

INTERNATIONALER VERBAND FÜR DEUTSCHE JAGDTERRIER ARBEIT NACH DEM SCHUSS MIT CACIT-VERGABE (Gültige Fassung April 2003)

INTERNATIONALER VERBAND FÜR DEUTSCHE JAGDTERRIER ARBEIT NACH DEM SCHUSS MIT CACIT-VERGABE (Gültige Fassung April 2003) 1 INTERNATIONALER VERBAND FÜR DEUTSCHE JAGDTERRIER ARBEIT NACH DEM SCHUSS MIT CACIT-VERGABE (Gültige Fassung April 2003) Von der FCI anerkannt als Internationales Reglement Europapokal "Arbeit nach dem

Mehr

Vereins Ardennenbracke e.v. Prüfungsordnung. vom 04. September Präambel

Vereins Ardennenbracke e.v. Prüfungsordnung. vom 04. September Präambel Vereins Ardennenbracke e.v. Prüfungsordnung vom 04. September 2015 1 Präambel Ziel der Prüfungen des Vereins Ardennenbracke e.v. ist die Sicherung der schweißbrackentypischen Eigenschaften der Lauten Jagd,

Mehr

Jagdgebrauchshundverband e.v.

Jagdgebrauchshundverband e.v. Jagdgebrauchshundverband e.v. Ordnung für Verbandsschweißprüfungen (VSwPO) Verbandsfährtenschuhprüfungen (VFsPO) Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22.03.2015 Gültig ab 01.04.2016 bis 30.11.2026

Mehr

Stand: Prüfungsordnung

Stand: Prüfungsordnung Stand: 10.8.2010 Prüfungsordnung Die Prüfungsordnung ist Grundlage für die Bewertung der Leistungsfähigkeit und des Zuchtwertes des Plott Hound. Das Prüfungswesen gliedert sich in die Jugendsichtung und

Mehr

Prüfungsordnung(PO) des. INTERNATIONALER VERBAND FÜR DEUTSCHE JAGDTERRIER ARBEIT NACH DEM SCHUSS MIT CACIT-VERGABE (Gültige Fassung: 01.

Prüfungsordnung(PO) des. INTERNATIONALER VERBAND FÜR DEUTSCHE JAGDTERRIER ARBEIT NACH DEM SCHUSS MIT CACIT-VERGABE (Gültige Fassung: 01. Prüfungsordnung(PO) des INTERNATIONALER VERBAND FÜR DEUTSCHE JAGDTERRIER ARBEIT NACH DEM SCHUSS MIT CACIT-VERGABE (Gültige Fassung: 01. Jänner 2010) Von der FCI anerkannt als Internationales Reglement

Mehr

Jagdgebrauchshundverband e.v.

Jagdgebrauchshundverband e.v. Jagdgebrauchshundverband e.v. Ordnung für Verbandszuchtprüfungen (VZPO) Nach den Beschlüssen der Verbandsversammlung vom 19.03.2017 Gültig vom 01.01.2018 bis 31.12.2027 1. Auflage 2017 Nachdruck, auch

Mehr

Ordnung der Jugendprüfung für Retriever (JP/R) des Deutschen Retriever Club e. V. (DRC) in der Fassung vom gültig ab

Ordnung der Jugendprüfung für Retriever (JP/R) des Deutschen Retriever Club e. V. (DRC) in der Fassung vom gültig ab Ordnung der Jugendprüfung für Retriever (JP/R) des Deutschen Retriever Club e. V. (DRC) in der Fassung vom 26.06.2011 gültig ab 01.01.2012 Ordnung der Jugendprüfung für Retriever (JP/R) 2 Ordnung der Jugendprüfung

Mehr

Kapitel II Prüfungsordnung über die Schleppe- und Apportierprüfung

Kapitel II Prüfungsordnung über die Schleppe- und Apportierprüfung Kapitel II Prüfungsordnung über die Schleppe- und Apportierprüfung 1. Zweck Die bernische Schleppe- und Apportierprüfung bezweckt die im Kanton Bern üblichen Jagdhunde auf ihre spätere Aufgabe in der Praxis,

Mehr

Jagdgebrauchshundverband e.v.

Jagdgebrauchshundverband e.v. Jagdgebrauchshundverband e.v. Ordnung für Verbandsgebrauchsprüfungen ( VGPO ) Beschlossen auf der Hauptversammlung des JGHV am 19. März 1995 zuletzt geändert am 18. März 2012 gültig ab 01. September 2012

Mehr

I.1 Ausschreibung. I.2 Meldung

I.1 Ausschreibung. I.2 Meldung Präambel Die Prüfungsordnung des DFV e.v. ist den aktuellen allgemeinen Prüfungsbestimmungen des JGHV e.v untergeordnet. Zur Bestätigung der jagdlichen Anlagen und Leistungen des Foxterriers hält der DFV

Mehr

Xpert Business Prüfungsordnung

Xpert Business Prüfungsordnung Business Xpert Business Prüfungsordnung Stand: Februar 2014 Xpert Business Deutschland Volkshochschulverband Baden-Württemberg e. V. Raiffeisenstraße 14 70771 Leinfelden-Echterdingen Tel.: 0711 75900-36

Mehr

Zuchtrichter-Ordnung. Verband für Kleine Münsterländer e.v. ZROm-KlM

Zuchtrichter-Ordnung. Verband für Kleine Münsterländer e.v. ZROm-KlM Zuchtrichter-Ordnung des Verbandes für Kleine Münsterländer e.v. (ZRO-KlM) Stand 01.07.2014 Die Zuchtrichter-Ordnung regelt das Zuchtrichterwesen des Verbandes für Kleine Münsterländer e.v. Basis dieser

Mehr

Verband Kleine Münsterländer International e.v. (KlM-I) Prüfungsordnung für die Internationale Münsterländerprüfung Basis (IMP-B) Variante B

Verband Kleine Münsterländer International e.v. (KlM-I) Prüfungsordnung für die Internationale Münsterländerprüfung Basis (IMP-B) Variante B Verband Kleine Münsterländer International e.v. (KlM-I) Prüfungsordnung für die Internationale Münsterländerprüfung Basis (IMP-B) Stand: 12.02.2013, mit Ergänzungen vom 14.02.2014 und 21.08.2014 verabschiedet

Mehr

Ordnung für die Dr.-Heraeus Gedächtnis Prüfung für Retriever (HP/R) des Deutschen Retriever Club e. V. (DRC) in der Fassung vom

Ordnung für die Dr.-Heraeus Gedächtnis Prüfung für Retriever (HP/R) des Deutschen Retriever Club e. V. (DRC) in der Fassung vom Ordnung für die Dr.-Heraeus Gedächtnis Prüfung für Retriever (HP/R) des Deutschen Retriever Club e. V. (DRC) in der Fassung vom 16.06.2001 zuletzt geändert am 16.08.2014 Ordnung der Dr.-Heraeus-Gedächtnis-Prüfung

Mehr

Inhaltsverzeichnis Stand: Aug. 2014

Inhaltsverzeichnis Stand: Aug. 2014 Inhaltsverzeichnis Stand: Aug. 2014 Ordnung für die Bringleistungsprüfung für Retriever Zweck der Bringleistungsprüfung Präambel... 3 Veranstaltung der Bringleistungsprüfung für Retriever 1 Allgemeines...

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der Ausführungsordnung

Mehr

Prüfungsordnung (PO) des Schwarzwildbrackenvereins (Slovensky Kopov) e.v.

Prüfungsordnung (PO) des Schwarzwildbrackenvereins (Slovensky Kopov) e.v. Prüfungsordnung (PO) des Schwarzwildbrackenvereins (Slovensky Kopov) e.v. Inhalt Seite Präambel 1 1 Zulassung zu den Prüfungen 2 2 Ausschreibung 2 3 Nennung 2 4 Allgemeine Bestimmungen zur Organisation

Mehr

Prüfungsordnung. für die Durchführung von Prüfungen. zum Nachweis der fachlichen Eignung. zur Führung von Unternehmen des

Prüfungsordnung. für die Durchführung von Prüfungen. zum Nachweis der fachlichen Eignung. zur Führung von Unternehmen des Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs und des Straßenpersonenverkehrs Die Vollversammlung der Industrie-

Mehr

Deutscher Dalmatiner Club

Deutscher Dalmatiner Club Deutscher Dalmatiner Club von 1920 e.v. Zuchtzulassungsordnung Stand April 2001 INHALTSVERZEICHNIS A Voraussetzungen 3 A1 Zulassungsbedingungen für die Prüfung 3 A2 Unterlagen für die Zuchtzulassungsprüfung

Mehr

Rahmenrichtlinien des JGHV

Rahmenrichtlinien des JGHV des Stand ab 03-2011 Folgende wurden bisher beschlossen und gelten für sämtliche Prüfungen und Leistungszeichen aller Verbandsvereine zuletzt geändert Führen nur mit Jagdschein Hauptversammlung 1990 Prüfungswiederholungen

Mehr

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung

Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Sächsischer Fußball-Verband e.v. Geschäftsordnung Stand: 06.12.2010 Teil A: Geschäftsordnung zu Verbandstagen 1 Einberufung, Einladung, Stimmrecht, Anträge Die Einberufung des Verbandstages, Einladung,

Mehr

Ordnung für die Retrievergebrauchsprüfung (RGP) des Deutschen Retriever Club e.v. (DRC) in der Fassung vom zuletzt geändert am

Ordnung für die Retrievergebrauchsprüfung (RGP) des Deutschen Retriever Club e.v. (DRC) in der Fassung vom zuletzt geändert am Ordnung für die Retrievergebrauchsprüfung (RGP) des Deutschen Retriever Club e.v. (DRC) in der Fassung vom 05.11.2016 zuletzt geändert am 11.03.2017 Ordnung für die Retrievergebrauchsprüfung (RGP) 2 Ordnung

Mehr

Ordnung der Vereins-Schweißprüfung (R/SwP ) des Deutschen Retriever Club e.v. (DRC)

Ordnung der Vereins-Schweißprüfung (R/SwP ) des Deutschen Retriever Club e.v. (DRC) Inhaltsverzeichnis Ordnung der Vereins-Schweißprüfung (R/SwP ) des Deutschen Retriever Club e.v. (DRC) Voraussetzung und Zweck der Vereins-Schweißprüfung (R/SwP)...2 Allgemeine Bestimmungen der Vereins-Schweißprüfung

Mehr

Jagdgebrauchshundverband e.v. Ordnung für Verbandszuchtprüfungen (VZPO)

Jagdgebrauchshundverband e.v. Ordnung für Verbandszuchtprüfungen (VZPO) Jagdgebrauchshundverband e.v. Ordnung für Verbandszuchtprüfungen (VZPO) Nach den Beschlüssen der Verbandsversammlung Vom 18. März 1979 in Fulda Neufassung durch Beschluss der Hauptversammlung am 13. März

Mehr

(vorläufige) Ordnung der Internationalen Erdhundetage des Vereins für Jagd- Teckel e.v. Stand März 2014

(vorläufige) Ordnung der Internationalen Erdhundetage des Vereins für Jagd- Teckel e.v. Stand März 2014 (vorläufige) Ordnung der Internationalen Erdhundetage des Vereins für Jagd- Teckel e.v. Stand März 2014 1 Präambel (I) Die Erdhundetage sollen der Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Erdhunderassenlagern

Mehr

PO für die Erschwerte Schweißprüfung (ESP)

PO für die Erschwerte Schweißprüfung (ESP) PO für die Erschwerte Schweißprüfung (ESP) Allgemeines Die Brauchbarkeit von Jagdhunden ergibt sich aus den Anforderungen an den Hund im praktischen Jagdbetrieb, dabei hat der Tierschutz absoluten Vorrang.

Mehr

Zuchtrichter-Ordnung des Verbandes Große Münsterländer e.v. (VGM) (Verabschiedet am 21. März 2009)

Zuchtrichter-Ordnung des Verbandes Große Münsterländer e.v. (VGM) (Verabschiedet am 21. März 2009) 1 Verband Große Münsterländer e.v. Zuchtrichter-Ordnung des Verbandes Große Münsterländer e.v. (VGM) (Verabschiedet am 21. März 2009) Die Zuchtrichter-Ordnung des Verbandes Große Münsterländer e.v. (VGM)

Mehr

Anmeldung Hunde-, Abrichte- und Führerlehrgang

Anmeldung Hunde-, Abrichte- und Führerlehrgang Anmeldung Hunde-, Abrichte- und Führerlehrgang An Hand der Ahnentafel des Hundes sind alle Spalten lückenlos (möglich mit Schreibmaschine oder Druckschrift) auszufüllen. Unvollständige und unleserliche

Mehr

Prüfungsordnung (PO)

Prüfungsordnung (PO) Prüfungsordnung (PO) des Deutschen Foxterrier-Verbandes e. V. gegründet 1889 Deutscher Foxterrier-Verband e. V. (DFV) Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes e. V. (JGHV) und des Verbandes für das Deutsche

Mehr

Geschäftsordnung für den Kommunalen Nationalparkausschuss (KNPA) des Nationalparks Berchtesgaden. Zusammensetzung und Aufgaben

Geschäftsordnung für den Kommunalen Nationalparkausschuss (KNPA) des Nationalparks Berchtesgaden. Zusammensetzung und Aufgaben Geschäftsordnung für den Kommunalen Nationalparkausschuss (KNPA) des Nationalparks Berchtesgaden 1 Zusammensetzung und Aufgaben Zusammensetzung und Aufgaben des Kommunalen Nationalparkausschusses ergeben

Mehr

PO für die Erschwerte Schweißprüfung (ESP)

PO für die Erschwerte Schweißprüfung (ESP) PO für die Erschwerte Schweißprüfung (ESP) Allgemeines Die Brauchbarkeit von Jagdhunden ergibt sich aus den Anforderungen an den Hund im praktischen Jagdbetrieb, dabei hat der Tierschutz absoluten Vorrang.

Mehr

Ordnung für die Bringleistungsprüfung für Retriever (BLP/R) des Deutschen Retriever Club e. V. (DRC) in der Fassung vom

Ordnung für die Bringleistungsprüfung für Retriever (BLP/R) des Deutschen Retriever Club e. V. (DRC) in der Fassung vom Ordnung für die Bringleistungsprüfung für Retriever (BLP/R) des Deutschen Retriever Club e. V. (DRC) in der Fassung vom 15.03.2014 Ordnung für die Bringleistungsprüfung für Retriever (BLP/R) 2 Ordnung

Mehr

Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde im Freistaat Sachsen Prüfungsordnung (BPO) vom

Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde im Freistaat Sachsen Prüfungsordnung (BPO) vom Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde im Freistaat Sachsen Prüfungsordnung (BPO) vom 22.11.2013 1 Grundsätzliches Durch die nachfolgende Brauchbarkeitsprüfungsordnung werden die Anforderungen an die Brauchbarkeit

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 4. August 2008 - Nr. 90 1 von 13 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Gemeinsame Empfehlungen

Gemeinsame Empfehlungen Ministerium für Umwelt und Forsten Gemeinsame Empfehlungen des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e. V. und der obersten Jagdbehörde des Landes Rheinland-Pfalz zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden

Mehr

Ausbildungslehrgang zum Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde gem. 4 DGUV Vorschrift 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit (m/w/d) Prüfungsordnung

Ausbildungslehrgang zum Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde gem. 4 DGUV Vorschrift 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit (m/w/d) Prüfungsordnung Ausbildungslehrgang zum Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde gem. 4 DGUV Vorschrift 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit (m/w/d) Prüfungsordnung 1 Geltungsbereich, Grundsätze (1) Die Prüfungsordnung

Mehr

Rechtsordnung des DAB (RO-DAB)

Rechtsordnung des DAB (RO-DAB) Rechtsordnung des DAB () 1 Grundlage 1.1 Grundlage dieser Ordnung ist die Satzung des Deutschen Aikido-Bundes e. V. (DAB). 2 Rechtsausschuss 2.1 Der Rechtsausschuss (RA) besteht aus dem Vorsitzenden und

Mehr

Prüfungsordnung für Begleithunde (BPO/R)

Prüfungsordnung für Begleithunde (BPO/R) Inhaltsverzeichnis Prüfungsordnung für Begleithunde (BPO/R) Allgemeine Bestimmungen Allgemeines 1-3... 3 Nenngeld 4-5... 3 Heiße Hündinnen 6... 4 Zuschauer 7... 4 Einspruch 7... 4 Mindestbedingungen 8...

Mehr

Seite 1 von 5 SATZUNG. 1 Name und Sitz des Vereins. Kurzhaarklub Artland-Emsland e.v.

Seite 1 von 5 SATZUNG. 1 Name und Sitz des Vereins. Kurzhaarklub Artland-Emsland e.v. Seite 1 von 5 1. Der Verein führt den Namen SATZUNG 1 Name und Sitz des Vereins Kurzhaarklub Artland-Emsland e.v. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. VR 140166 eingetragen.

Mehr

19 A. Erschwerte Begleithundeprüfung BHPS 1-3, BHPS-G

19 A. Erschwerte Begleithundeprüfung BHPS 1-3, BHPS-G 1 19 A. Erschwerte Begleithundeprüfung BHPS 1-3, BHPS-G Prüfungszeitraum: Zulassungs- Voraussetzungen: Meldezahl: Unbefristet alle Hunde, ohne Altersbegrenzung, bestandene BHP I maximal 12 Hunde je Einzelprüfung,

Mehr

Jagdgebrauchshundverband e.v. Ordnung für Verbandszuchtprüfungen (VZPO)

Jagdgebrauchshundverband e.v. Ordnung für Verbandszuchtprüfungen (VZPO) Jagdgebrauchshundverband e.v. Ordnung für Verbandszuchtprüfungen (VZPO) Nach den Beschlüssen der Verbandsversammlung Vom 18. März 1979 in Fulda Neufassung durch Beschluss der Hauptversammlung am 25. März

Mehr

Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung

Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfter Rechtsfachwirt / Geprüfte Rechtsfachwirtin Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Schweizerischer Niederlaufhund und Dachsbracken Club. Reglement über Gebrauchsprüfungen für Niederlaufhunde

Schweizerischer Niederlaufhund und Dachsbracken Club. Reglement über Gebrauchsprüfungen für Niederlaufhunde Schweizerischer Niederlaufhund und Dachsbracken Club Reglement über Gebrauchsprüfungen für Niederlaufhunde Ausgabe 2007 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Allgemeines / Prüfungsarten... 3 2. Veranstalter... 3

Mehr

www.pointer-und-setter.de Redaktionelle Überarbeitung - Stand Juli 2009 Gültig ab 1. Januar 2009 Mit dem 31.12.2008 werden alle bisherigen Prüfungsordnungen des Vereins für Pointer und Setter e.v. mit

Mehr

Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen Technische Kommission (TKJ)

Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen Technische Kommission (TKJ) Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen Technische Kommission (TKJ) www.ag-jagdhunde.ch Eignungsprüfung für Erdhunde zur Ausübung der Baujagd Art. 1 Zweck (1) Durch die Eignungsprüfung für Erdhunde

Mehr

Richtlinien über den Nachweis der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Niedersachsen (Brauchbarkeitsrichtlinien)

Richtlinien über den Nachweis der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Niedersachsen (Brauchbarkeitsrichtlinien) Richtlinien über den Nachweis der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Niedersachsen (Brauchbarkeitsrichtlinien) 15.07.2002 Landesjägerschaft Niedersachsen e.v. 2 Vorwort Der zur Jagd brauchbare Hund muss aufgrund

Mehr

Rechtsvorschriften für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen zum MSA Informationen für die Schüler

Rechtsvorschriften für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen zum MSA Informationen für die Schüler Rechtsvorschriften für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen zum MSA Informationen für die Schüler 1. Verfahrenshinweise im Vorfeld, Befragung vor Prüfungsbeginn: Vor Beginn der Prüfung werden die

Mehr

Die Brauchbarkeitsprüfung des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e. V.

Die Brauchbarkeitsprüfung des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e. V. 1 Vorwort Die Brauchbarkeitsprüfung des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e. V. Die vorliegende Prüfungsordnung vom 01.04.2017 regelt die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung des Landesjagdverbandes

Mehr

Rahmenrichtlinien des JGHV

Rahmenrichtlinien des JGHV Rahmenrichtlinien des JGHV Stand ab 03-2015 Folgende Rahmenrichtlinien wurden bisher beschlossen und gelten für sämtliche Prüfungen und Leistungszeichen aller Verbandsvereine zuletzt geändert Führen nur

Mehr

Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Nordrhein e.v. Wasserwacht. Prüfungsordnung der DRK- Wasserwacht für den Motorrettungsbootführerschein (Binnen)

Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Nordrhein e.v. Wasserwacht. Prüfungsordnung der DRK- Wasserwacht für den Motorrettungsbootführerschein (Binnen) Prüfungsordnung der DRK- für den Motorrettungsbootführerschein (Binnen) Vorwort Die Ausbildungsordnung Motorbootführen wurde am 10.11.2012 vom Landesausschuss des DRK-Landesverbandes Nordrhein beschlossen

Mehr

Verein für Jagd-Teckel e.v.

Verein für Jagd-Teckel e.v. Verein für Jagd-Teckel e.v. Disziplinarordnung (DO) Beschlossen auf der Mitgliederversammlung 2006 am 29. April 2006 in 06842 Dessau-Mildensee 3. Auflage 2006 Nachdruck nur mit Genehmigung des Vereins

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG für Tiroler Bracken

PRÜFUNGSORDNUNG für Tiroler Bracken PRÜFUNGSORDNUNG für Tiroler Bracken Allgemeine PO: vom 01.01.2013 bis min. 01.01.2018 Sonderregelungen KTB: von 2018 bis min. 2023 Die allgemeine PO der Brackenzuchtvereine vom 01.01.2013 wurde für den

Mehr

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter/Geprüfte Finanzanlagenfachmann/-frau der IHK Rhein-Neckar

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter/Geprüfte Finanzanlagenfachmann/-frau der IHK Rhein-Neckar Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter/Geprüfte Finanzanlagenfachmann/-frau der IHK Rhein-Neckar vom 5. Dezember 2012 in der Fassung der letzten Änderung vom 2. Juli 2014. 1 Sachkundeprüfung

Mehr

FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL)

FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL) FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL) 13, Place Albert 1er, B - 6530 Thuin (Belgique), tel : ++32.71.59.12.38, fax :++32.71.59.22.29, internet : http://www.fci.be Internationale Vielseitigkeitsprüfung

Mehr

FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL)

FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL) FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL) 13, Place Albert 1er, B - 6530 Thuin (Belgique), tel : ++32.71.59.12.38, fax :++32.71.59.22.29, internet : http://www.fci.be Europa-Cup-Prüfungen (ECP) für

Mehr

Verordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsordnung) Vom 11. Juli Zuständigkeit

Verordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsordnung) Vom 11. Juli Zuständigkeit Verordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsordnung) Vom 11. Juli 1978 Aufgrund des 15 Abs. 2 und 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) vom 26. Mai 1964 (GV. NW. S. 177), zuletzt

Mehr

Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in. Brandenburg (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung JagdHBV)

Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in. Brandenburg (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung JagdHBV) Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Brandenburg (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung JagdHBV) Vom 14. September 2005 (GVBl.II/05 S.482) Auf Grund des 37 Abs. 7 des

Mehr

Jagdliche Brauchbarkeit

Jagdliche Brauchbarkeit Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Brandenburg (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung - JagdHBV) vom 14. September 2005 (GVBl.II/05, [Nr. 28], S.482) Auf Grund des

Mehr

Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Brandenburg (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung JagdHBV)

Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Brandenburg (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung JagdHBV) 482 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 28 vom 13. Oktober 2005 Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Brandenburg (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung

Mehr

Prüfungsordnung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder vom 20. Mai 2015

Prüfungsordnung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder vom 20. Mai 2015 Prüfungsordnung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder vom 20. Mai 2015 Die Mitgliederversammlung des Bergischen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung

Mehr

Ordnung für Junior-Handling

Ordnung für Junior-Handling Ordnung für Junior-Handling der Kynologischen Zuchtgemeinschaft Eurasier e.v. Stand: April 2011 Ordnung für die Durchführung des Vorführwettbewerb für Jugendliche Seite 2 ORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES

Mehr

JAGDPRÜFUNGSREGLEMENT FÜR SCHWEIZER LAUFHUNDE. JPR-2011-Reh

JAGDPRÜFUNGSREGLEMENT FÜR SCHWEIZER LAUFHUNDE. JPR-2011-Reh JAGDPRÜFUNGSREGLEMENT FÜR SCHWEIZER LAUFHUNDE JPR-2011-Reh Die jeweils gültige Prüfungs- und Leistungsrichterordnung für die Jagdhundeclubs der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ) der SKG

Mehr

Entwurf Ordnung über das Richterwesen

Entwurf Ordnung über das Richterwesen Entwurf Ordnung über das Richterwesen (ORI) Zuchtrichter-Ordnung und Zuchtrichter-Ausbildungsordnung in der Fassung vom... 2016 I.. Al l ge m ei nes 1. Die Spezial-Zuchtrichter im Briard Club Deutschland

Mehr

Jagdgebrauchshundverband e.v.

Jagdgebrauchshundverband e.v. Jagdgebrauchshundverband e.v. Ordnung für Verbandsstöberprüfungen (VstPO) Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22.03.2015 Gültig bis 31.01.2025 1. Auflage Jagdgebrauchshundverband Ordnung für Verbandsstöberprüfungen

Mehr

Satzung des Deutschen Adelsrechtsausschusses

Satzung des Deutschen Adelsrechtsausschusses 1 Wesen und Zusammensetzung 1) Der Deutsche Adelsrechtsausschuß, getragen von den deutschen Adelsverbänden, ist der Rechtsnachfolger der von 1918 bis 1945 bestehenden Spruchorganisationen des deutschen

Mehr