Satzung für die gärtnerische Gestaltung der Gartenstadtsiedlung Am Schmalen Rain Gotha ( kurz: - Gestaltungssatzung - )
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1 Satzung für die gärtnerische Gestaltung der Gartenstadtsiedlung Am Schmalen Rain Gotha ( kurz: - Gestaltungssatzung - )
2 Satzung für die gärtnerische Gestaltung der Gartenstadtsiedlung Am Schmalen Rain Gotha ( kurz: - Gestaltungssatzung - ) Die Wohnsiedlung Am Schmalen Rain entstand im Zeitraum von 1927 bis Sie gilt als bedeutender Vertreter der Gartenstadtidee in Thüringen und ist als Kulturdenkmal geschützt. Die Siedlung zählt architektonisch und städtebaulich zu den besonders qualitätsvollen Beispielen des Siedlungsbaus in der ersten Hälfte des 20.Jahrhunderts. Vielfältige und im Original erhaltene Gestaltungselemente prägen das Erscheinungsbild. Der gartenstädtische Charakter wird durch die Bauweise der Gebäude, den Baumbestand, die Vorgartenzonen, die vorhandenen Grünflächen und die begrünten Freiflächen hinter den Gebäuden betont. Hecken begrenzen sowohl einzelne Grundstücke als auch die Siedlung in ihrer Gesamtheit. Die Gestaltungssatzung hat zum Ziel, den Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes dieser Wohnsiedlung auch bei veränderten Ansprüchen und Verhaltensweisen der Bewohner zu sichern. Dabei hat der Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes stets Vorrang gegenüber individuell gewünschten Veränderungen des Wohnumfeldes, wenn prägende Details entfernt, verändert oder durch Hinzufügen von Neuem gänzlich anders gestaltet werden sollen. Die Gestaltungssatzung transformiert die entsprechenden Regelungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes (ThDSchG) auf die örtlichen Gegebenheiten und die Rechtsform des Eigentümers als eingetragene Genossenschaft. 1 Zielsetzung (1) Das Erscheinungsbild der Siedlung Am Schmalen Rain wird geprägt durch erhaltenswerte Bauten mit Stilmerkmalen ihrer Entstehungszeit, durch eingefriedete Vorgärten, begrünte und mit Bäumen bewachsene Freiflächen sowie durch eine weiträumige, durch Hecken begrenzte rückwärtige Gartenlandschaft mit einer klaren Gliederung als Nutzgarten. (2) Ziele dieser Gestaltungssatzung sind a) durch Sicherung und Pflege das Siedlungsbild in seiner Ursprünglichkeit und Eigenart zu wahren (Leitbild der Denkmalpflege), b) Veränderungen zu vermeiden, die das charakteristische Siedlungsbild verfälschen (Leitbild der Verunstaltungsabwehr), c) durch geeignete Gestaltung die unverwechselbare Identität der Siedlung fortzuentwickeln (Leitbild der positiven Gestaltungspflege). 2 Räumlicher Geltungsbereich (1) - Der räumliche Geltungsbereich ist parzellenscharf in einem Katasterplan M 1:1000 dargestellt und als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung. (2) - Eine Konkretisierung der Gestaltungssatzung auf einzelne Teilbereiche ist im Rahmen der Gesamtgestaltung möglich. 3 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Gestaltung - der Freiflächen - von Lauben, Gartenhäuschen, Geräteschuppen. Die Regelungen gelten für Neu- und Umbauten, Instandsetzungen und Modernisierungen sowie Änderungen der vorhandenen baulichen Anlagen, der anderen Anlagen und Einrichtungen, wenn diese geeignet sind, das schutzwürdige Erscheinungsbild oder den kulturhistorischen oder besonderen städtebaulichen Wert der Siedlung zu beeinflussen. (2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes. 4 Allgemeine Gestaltungsanforderungen Im Geltungsbereich sind bei Durchführung baulicher Maßnahmen folgende Anforderungen zu erfüllen: - Die Vorgärten und Hauszugänge, - die Begrünung der Stellplätze für Müllbehälter, - die rückwärtigen Gartenanlagen, Terrassen und Sichtschutzanlagen, - die seitlichen und rückwärtigen Einfriedungen, - die Gartenlauben, Gartenhäuschen und Geräteschuppen sind so zu gestalten, dass sie sich nach Maßgabe der erklärten Satzungsziele in das Siedlungsbild einfügen. Alle baulichen Maßnahmen sind bei der Genossenschaft zu beantragen. 5 Gestaltung der Vorgärten (1) Vorgärten dürfen nicht als Arbeits-, Ausstellungs- oder Lagerfläche genutzt werden. Sie sind gärtnerisch als Rasenfläche mit Sträuchern oder Blumen sowie sonstigen Pflanzungen (außer Bäumen) zu gestalten. (2) Die Vorgärten sind durch Ligusterhecken bzw. bestehende Mauer- oder Zaunelemente zu begrenzen. (3) Ständige Standorte von Müllbehältern sind nach Möglichkeit auf dem rückwärtigen Grundstücksteil sowie an ausgewiesenen Plätzen zu errichten. 6 Rückwärtige Gartenanlagen (1) Das für die Gartenstadt typische Erscheinungsbild als Nutzgarten ist durch die Beibehaltung der ursprünglichen Gliederung (befestigter Wirtschaftsbereich unmittelbar am Gebäude, Trockenplatz mit Bleichwiese, Nutzbereich für Beete, Sträucher und Obstbäume, Entsorgungsbereich im hinteren Teil für Komposter bzw. Mülltonnen) sowie die Wahl einer entsprechenden Bepflanzung, insbesondere mit ortstypischen Obstgehölzen, Sträuchern, Hecken sowie Rasenflächen, weitgehend zu erhalten oder wieder herzustellen. (siehe auch: Pflanzliste typischer Charakterpflanzen für Siedlungsgärten Anlage 2). Damit in den Gärten deren ursprünglicher Zweck als Nutzgärten ablesbar bleibt, müssen in jedem Garten mindestens 2 Obstbäume gepflanzt sein. Dabei wird die Anpflanzung alter Obstsorten angestrebt. (2) Durch den Wegfall des Nutzungszweckes 1 2
3 Eigenversorgung ergibt sich ein Verbot der Nutztierhaltung in den Gärten (Enten, Gänse, Hühner, Hasen usw.). (3) Pflasterungen/Plattierungen für Terrassen sind aus Betonplatten 30 x 30 cm bis zu einer Breite zur Hauswand von max. 2,4 m zulässig (lose im Sandbett verlegt). Die Anlage eines Hauptweges aus Betonplatten 30 x 30 cm (max. zwei Platten breit, ebenfalls lose im Sandbett verlegt) ist zulässig. Weg- und Beetbegrenzungen sind nur aus Rasenkantensteinen, Naturstein oder Holz zulässig (keine Bordsteine oder Stahlbänder). Bestehende andere Pflasterungen bzw. Plattenwege sind durch die Nutzer weitgehend zurückzubauen. (4) Fest installierte Überdachungen/ Pergolen der Terrassen (mit Betonfundament) sind nicht zulässig. (5) Eine seitliche Abgrenzung des Nutzgartens hat durch Sträucher, Hecken oder Rabatten zu erfolgen. Zäune sollten hier unbedingt vermieden werden. Die rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind durch Hecken bis zu einer Höhe von max. 1,80 Metern oder durch einfache Staketenzäune aus Holz, natur lasiert, in einer Höhe von max. 1,50 Meter zu gestalten und zu erhalten. (6) Einfriedungspforten sind in senkrechter Lattung aus Holz, natur lasiert, in einer Höhe von max. 1,50 m zulässig. (7) Planschbecken sind nur dann gestattet, wenn sie auf die Bodenfläche gestellt werden, also weder teilweise noch gänzlich in den Boden eingegraben sind. (8) Stationäre Spielgeräte sind dann zulässig, wenn ihre Befestigung kein Betonfundament erfordert. (9) Eine Lagerung von gestapelten Brennholz unmittelbar an Gebäudewänden oder an Geländern ist nicht gestattet. Grundsätzlich darf die Lager- bzw. Stapelfläche für Brennholz max. 4 m² betragen und eine max. Höhe von 1,40 m haben. 7 Lauben, Gartenhäuschen, Geräteschuppen, sonstige Bauten (1) Gartenhäuschen und Geräteschuppen sind in den Abmessungen von maximal 3,0 m x 3.0 m in Holz, natur lasiert, zulässig. Die Aufstellung sollte auf der dem Gebäude abgewandten Seite im hinteren Drittel erfolgen (möglichst in einer Flucht zu den Schuppen in den Nachbargärten). (2) Allseits offene Lauben, Pergolen aus Holz (natur lasiert) und große Sonnenschirme sind zulässig, soweit diese nicht fest installiert (ohne Fundament) und nicht am Haus befestigt sind. (3) Die Errichtung sonstiger Bauten (wie z.b. Fahnenmasten, Solar-Module, Windräder usw.) sind grundsätzlich untersagt und haben auch keinen Bestandsschutz. (4) Werden Sat-Empfangsanlagen im Nutzgarten errichtet, so hat dies so zu erfolgen, dass Empfangsschüssel, Mast (ohne Betonfundament!) und Kabel von Außerhalb des Gartens nicht sichtbar sind (z.b. durch farbliche Gestaltung oder Bewuchs zum Sichtbereich hin). Die Montagehöhe darf max. 1,60 m betragen. 8 Bestandsschutz (1) Durch den Vorstand bisher genehmigte Veränderungen genießen nur dann Bestandsschutz, wenn sie künftigen Maßnahmen der Gestaltungspflege nicht entgegenstehen und diese nicht behindern. (2) Ungenehmigte Bauten und sonstige Veränderungen, die der Gestaltungssatzung widersprechen, sind durch den Errichter auf eigene Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für Bauten und Veränderungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind. Der Vorstand kann bei ungerechtfertigter Weigerung eine kostenpflichtige Ersatzvornahme veranlassen. 9 Grundsätzliches Pflegegebot (1) Die Vorgärten und die rückseitigen Nutzgärten sind Bestandteil der jeweiligen Dauernutzungsverträge über eine Genossenschaftswohnung. Insofern unterliegen sie ebenfalls den Anforderungen nach einem pfleglichen und ordnungsgemäßen Gebrauch. (2) Die Anlage und Pflege der Gärten nach gärtnerischen Gesichtspunkten obliegt, auch für Beschluss des Vorstandes der Gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft der Eisenbahner eg Gotha vom Deußing Kühr Bednarsky Bestätigung durch den Oberbürgermeister der Residenzstadt Gotha: Gotha, Dezember 2012 Kreuch Teilflächen, den jeweiligen Nutzern und hat so zu erfolgen, dass die Gebäude sowie angrenzende Grundstücke und deren Nutzer nicht beeinträchtigt werden. (3) Beim Auffangen von Regenwasser in Regentonnen ist dafür Sorge zu tragen, dass durch Art und Gebrauch der Regentonnen das Gebäude nicht beeinträchtigt wird. (4) In begründeten Ausnahmefällen gewährt die Genossenschaft Unterstützung bei der Übernahme, Anlage bzw. Pflege von Gärten. Ein Rechtsanspruch darauf besteht ausdrücklich nicht. 10 Inkrafttreten Diese Gestaltungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Alle Nutzer der Gartenstadtsiedlung Am Schmalen Rain Gotha erhalten nach Bestätigung der Gestaltungssatzung durch die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Gotha ein Exemplar der Satzung. Neue Nutzer einer Genossenschaftswohnung erhalten die Gestaltungssatzung als Bestandteil Ihres Dauernutzungsvertrages über eine Genossenschaftswohnung. 3 4
4 Ordnung über die Nutzung der Spielgeräte Friedensplatz in der Gartenstadtsiedlung Am Schmalen Rain 1 Zweckbestimmung Die Spielgeräte dienen der Entfaltung der Kinder und Jugendlichen, der Befriedigung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse und der Ausprägung sozialen Verhaltens. Auf dem Areal ist insbesondere untersagt: - außerhalb der unter 2 festgelegten Zeiten Lärm zu verursachen; - Ausstattungsgegenstände von ihren Aufstellorten zu entfernen, zu verunreinigen oder zu beschädigen; - mit motorisierten Fahrzeugen und Fahrrädern zu fahren (mit Ausnahme von Kinderrädern); - zu Rauchen, Alkohol zu trinken oder lautstarke Musik zu hören; - Hunde und Katzen mitzubringen (Hunde sind auf den Wegen angeleint zu führen); Grundsätzlich sollte ein hohes Maß gegenseitiger Rücksichtnahme und Verständnis von Nutzern der gesamten Fest- und Veranstaltungswiese am Friedensplatz und Anwohnern bestehen. Wer die Spielgeräte bzw. Einrichtungen des Platzes fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt oder zerstört, ist der GWG gegenüber schadensersatzpflichtig. Die Genossenschaft haftet für Personen- oder Sachschäden durch schadhafte Einrichtungen nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie haftet nicht für Schäden, insbesondere nicht für Verletzungen, die durch nicht zweckgemäße Benutzung der Spielgeräte bzw. durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Nutzer entstehen. Auf der gesamten Fest- und Veranstaltungswiese besteht keine Räum- und Streupflicht. 5 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gotha s Wohnen im Garten 2 Benutzung der Spielgeräte Die Benutzung der Spielgeräte ist allen Kindern und Jugendlichen im Alter bis zu 14 Jahren gestattet. Jugendliche und Erwachsene haben als Begleiter und/oder Aufsichtsperson spielender Kinder für eine zweck- und altersentsprechende Nutzung der Spielgeräte zu sorgen. Die Spielgeräte können täglich von 08:00 bis 20:00 Uhr genutzt werden. Dabei ist an Sonn- und Feiertagen eine Mittagsruhe von 12:00 bis 15:00 Uhr einzuhalten. 3 Verhalten auf dem Areal der Spielgeräte Die Spielgeräte und alle Einrichtungen (Tische, Bänke) sind pfleglich und schonend zu behandeln. 4 Haftung und Verkehrssicherung Die Spielgeräte befinden sich auf einem Grundstück der GWG der Eisenbahner eg Gotha. Insofern nimmt der Vorstand der Genossenschaft das Hausrecht wahr. Bei Verstößen gegen die Spielgeräteordnung kann ein Platzverweis ausgesprochen werden. Gotha, August 2012 Der Vorstand der GWG der Eisenbahner eg Gotha 5 6
5 Südstraße Gotha Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Web:
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