Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Geltungsbereich 2 Ausschluss von Personen von der Beförderung 3 Verhalten der Fahrgäste 4 Beförderungsentgelt,

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1 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Geltungsbereich 2 Ausschluss von Personen von der Beförderung 3 Verhalten der Fahrgäste 4 Beförderungsentgelt, Fahrkarten und deren Verkauf, Zahlungsmittel 5 Tarifbestimmungen 6 Tarifbestimmungen für das midkom-taxi und den midkom-bus Beförderung von Schwerbehinderten und deren Begleiter 8 Mitnahme von Sachen 9 Mitnahme von Tieren 10 Fundsachen 11 Anmeldung, Zustieg, Beförderungsbeschränkungen 12 Haftung 13 Verjährung 14 Ausschluss von Ersatzansprüchen 15 Gerichtsstand 16 Gültigkeit

2 Beförderungs- und Tarifbestimmungen für midkom-angebote der Gemeinde Mühltal 1 Präambel Dieses Dokument darf nur von midkom- Lizenznehmern verwendet werden. Die Verwertung der Texte, auch auszugsweise, ist ohne schriftliche Zustimmung der Telenet AG Rhein- Main urheberrechtswidrig und strafbar. Dies gilt auch für Vervielfältigungen, Übersetzungen und für die Verarbeitung mit elektronischen Systemen. 1 Geltungsbereich (1) Diese Bestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren im Rahmen der innerkommunalen Mobilitätsangebote (midkom-angebote midkom-taxi und midkom-bus) der Gemeinde Mühltal. Hiervon ausgenommen sind die von der Gemeinde organisierten Mitfahrgelegenheiten auf privater Basis. (2) Der Tarif und das Angebot gelten nur im Gebiet der Gemeinde Mühltal. (3) Die Fahrgäste erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge die Beförderungs- und Tarifbestimmungen als für sich rechtsverbindlich an; diese werden Bestandteil des Beförderungsvertrages. 2 Ausschluss von Personen von der Beförderung (1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Unter diesen Voraussetzungen sind insbesondere ausgeschlossen: a) Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, b) Personen mit ansteckenden Krankheiten, c) Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind. (2) Von der Beförderung können ausgeschlossen werden: 1. Fahrgäste, welche die Verhaltensregeln gem. 3 außer Acht lassen, 2. Fahrgäste, welche die Zahlung des Beförderungsentgeltes verweigern, 3. nicht schulpflichtige Kinder bis einschließlich fünf Jahre, sofern sie nicht auf der gesamten Fahrtstrecke von Aufsichtspersonen begleitet werden. (3) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt im Einzelfall durch das Betriebspersonal. 1 Telenet AG Rhein-Main. Zur Verwendung dieses Dokuments bedarf es einer midkom- Lizenz Seite 1 von 8

3 3 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordert. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen. (2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt: a) sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten, b) die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, c) Sicherungseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen, d) Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen, e) während der Fahrt auf- oder abzuspringen, f) ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten, g) ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder die Türen geschlossen sind. h) Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen, i) in den Fahrzeugen zu rauchen. (3) Die Fahrgäste sind verpflichtet, a) die Fahrzeuge nur an den vorher vereinbarten Stellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals, b) zügig ein- und auszusteigen, c) Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten, d) sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, e) Sicherheitsgurte (so weit vorhanden) anzulegen, f) sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen. (4) Fahrgäste können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn trotz Ermahnung die sich aus dem Abs.1 bis 3 ergebenden Verhaltungsregeln nicht beachtet werden. (5) Beschwerden sind nach Möglichkeit zunächst an das Betriebspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht erledigt werden können, wird darum gebeten, diese unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Wagenbezeichnung (Kennzeichen) an die Gemeindeverwaltung Mühltal zu richten. Beschwerden können auch mündlich vorgebracht werden. Auf Beschwerden erhält der Fahrgast so bald wie möglich eine Antwort. Seite 2 von 8

4 4 Beförderungsentgelt, Fahrkarten und deren Verkauf, Zahlungsmittel (1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte grundsätzlich vor Fahrtantritt in Euro zu zahlen. (2) Die Fahrkarten gelten nur für das jeweilige midkom-angebot innerhalb Mühltals. (3) Einzelfahrkarten werden ausschließlich über das beauftragte Unternehmen (midkom-taxi) bzw. über beauftragte Fahrerinnen und Fahrer des midkom-busses verkauft. (4) Für den Verkauf durch das Personal gilt Folgendes: a) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Personal ist nicht verpflichtet, Geldscheine über 20,00 EUR zu wechseln und Einund Zweicent- Stücke im Betrag von mehr als 0,10 EUR sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. b) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der Fahrkarte können nur anerkannt werden, wenn sie sofort gegenüber dem Verkaufspersonal vorgebracht werden. 5 Tarifbestimmungen Für midkom-angebote der Gemeinde Mühltal wird ein gesonderter Fahrpreis erhoben. RMV-Fahrkarten gelten nicht. 6 Tarifbestimmungen für das midkom-taxi und den midkom-bus 2 (1) Für Fahrten mit dem midkom- Taxi und dem midkom- Bus gilt eine Tarifzone innerhalb des Gemeindegebiets der Gemeinde Mühltal. (2) Der Fahrpreis für eine Einzelfahrt mit dem midkom- Taxi beträgt pro Fahrgast 2,20 EUR. Der Fahrpreis für eine Einzelfahrt mit dem midkom- Bus beträgt pro Fahrgast 1,20 EUR. (3) Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden in Begleitung eines Erwachsenen unentgeltlich befördert. (4) Die Berechtigung zur Ermäßigung ist durch entsprechende Belege nachzuweisen. (5) Einzelfahrscheine berechtigen zu einer einfachen Fahrt mit beliebigem Ziel innerhalb Mühltals. (6) Es gibt keine Wochen- oder Monatskarten. 2 Absätze 1 und 2 geändert gemäß GVO- Beschluss vom 26. August 2008 und Genehmigung des RP Darmstadt vom 20. November 2008 mit Wirkung vom 15. Dezember 2008 Seite 3 von 8

5 Beförderung von Schwerbehinderten und deren Begleiter Die Beförderung von Schwerbehinderten richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - in der jeweils gültigen Fassung. Ebenso wird die unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen durch Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt. Abgesehen von dieser Begleiterregelung und der Mitnahme von orthopädischen Hilfsmitteln sowie Führhunden gilt, dass Vergünstigungen nur bestehen, wenn ein gültiger Berechtigungsnachweis (Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und gültiger Wertmarke des Versorgungsamtes), in dem die einzelnen Vergünstigungen besonders gekennzeichnet sind, vorgewiesen werden kann. Begleitpersonen, deren Notwendigkeit bei der Fahrt durch das B im Schwerbehindertenausweis ausgewiesen ist, können dann ebenfalls unentgeltlich mitfahren. 8 Mitnahme von Sachen (1) Handgepäck (leicht tragbare Sachen) werden mitgenommen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht beeinträchtigt und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Die Mitnahme von Fahrrädern ist grundsätzlich nicht möglich. (2) Die Mitnahme von Kinderwagen sowie Rollstühlen ist grundsätzlich zugelassen, wenn die Bauart der Kinderwagen, der Rollstühle und der Fahrzeuge es zulassen und keine Verminderung der Verkehrssicherheit eintritt. Die Mitnahme ist bei der Anmeldung einer Fahrt vorher anzumelden. (3) Von der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere a) explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe, b) unverpackte oder ungeschützt Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, c) Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen. (4) Die Fahrgäste haben mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. (5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen mitgenommen und an welcher Stelle sie untergebracht werden können. Seite 4 von 8

6 9 Mitnahme von Tieren (1) Für die Mitnahme von Tieren gilt 8 Abs.1, 4 und 5 entsprechend. (2) Prinzipiell werden Tiere nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. (3) Hunde können nur angeleint befördert werden. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. (4) Blindenführhunde, die Blinde begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. (5) Sonstige Tiere werden nur befördert, wenn die in geeigneten Behältern untergebracht sind oder sonstige Gefahren, jeglicher Art, nicht bestehen. (6) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten. 10 Fundsachen Fundsachen werden nach Fundrecht behandelt ( 965 ff. BGB) und durch das Betriebspersonal beim Fundbüro der Gemeinde Mühltal (Ordnungsamt) unverzüglich abgeliefert. 11 Anmeldung, Zustieg, Beförderungsbeschränkungen 3 (1) Die midkom-fahrten erfolgen entsprechend den Betriebszeiten und nur nach vorheriger Anmeldung. Die Betriebszeiten und Anmeldefristen ergeben sich aus den allgemeinen Regelungen des midkom-konzeptes. (2) Der Zu- und Ausstieg ist an den gekennzeichneten midkom- Haltestellen sowie an den sogenannten Orten von Interesse (OvI) möglich. Die Liste der OvI ist Bestandteil dieser Bestimmungen und kann stetig angepasst werden. Zu den OvI zählen insbesondere Orte zur Befriedigung des täglichen Bedarfs und des Bedarfs an medizinischer Versorgung wie z. B. Einzelhandel, Arztpraxen, Apotheken, Gastronomie oder Banken sowie öffentliche Einrichtungen, touristische Attraktionen und Sehenswürdigkeiten. Um die lokale Wirtschaft zu stärken, soll auf entsprechenden Antrag an die Kommune auch jedes örtliche Unternehmen und jede in der Kommune vorhandene Organisation in die Liste der OvI aufgenommen werden können. Die Entscheidung obliegt der Gemeinde Mühltal. (3) Die Fahrer warten an dem vereinbarten Haltepunkt maximal 3 Minuten auf den Fahrgast. 3 Absatz 2 geändert gemäß GVO- Beschluss vom 26. August 2008 und Genehmigung des RP Darmstadt vom 20. November 2008 mit Wirkung vom 15. Dezember 2008 Seite 5 von 8

7 12 Haftung (1) Für alle Haftungsansprüche von Fahrgästen haftet das beauftragte Unternehmen (bei midkom-taxi) bzw. die Gemeinde Mühltal (bei midkom-bus) nach den allgemein geltenden Bestimmungen. (2) Die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person ist jedoch auf einen Höchstbetrag von 1.000,00 Euro beschränkt. Die Beschränkung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind 13 Verjährung Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruches. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften. 14 Ausschluss von Ersatzansprüchen Eine Gewähr für das Einhalten der flexiblen Betriebsführung und möglicher anderer Anschlüsse können nicht übernommen werden. Bei Abweichung von Zeiten (z.b. Ausfall, Verspätung) sowie bei Platzmangel sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. 15 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Darmstadt. 16 Gültigkeit Die Bestimmungen in der vorliegenden Fassung gelten mit sofortiger Wirkung und ersetzen sämtliche vorherigen Bestimmungen. Mühltal, den 2. November 2008 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal Dr. Mannes Bürgermeisterin Seite 6 von 8

8 Anlage 1; Liste der derzeitigen Orte von Interesse (OvI) Bezeichnung Gewerbeart Anschrift Bahnhof Mühltal Odenwaldstraße 33 Becker Gärtnerei Bahnhofstraße Bürgerhaus Traisa Bürgerhaus und Im Rosengarten21 Gaststätte Burg Frankenstein Gaststätte/ Restaurant Burg Frankenstein Darmstädter Hof Gaststätte/ Restaurant Kreuzgasse 3 Evangelische Kirche Kirchliche Einrichtung Schillerstraße 15 Friedhof Gaststätte Trautheim und Seppl`s Weinstube Gaststätte/ Restaurant Waschenbacher Straße Am Trautheim 1 Gemeindeverwaltung Behörde Ober- Ramstädter Str. 2-4 Häußer Gärtnerei Kirchstraße 68 Jugend- und Seniorenförderuntung Kommunale Einrich- Ober- Ramstädter Str. 18 Katholische Kirche Kirchliche Einrichtung Hochstraße 23 Klinger Kosmetikstudio Ober- Ramstädter Str. 6 Kraut & Rüben Lebensmittel Zeilstraße 40 Löwen- Apotheke Dornwegshöhstraße 6 Luckhaupt Friseursalon Am Klingenteich 18 a Modau- Apotheke Bahnhofstraße 23 Nd.- Ramstädter Soziale Einrichtung Stiftstraße 2 Diakonie Obsthof Breitenloh Lebensmittel Breitenloh 1 Penny- Markt Lebensmittel Rheinstraße 26 a Rewe- Supermarkt Lebensmittel Industriestraße Sparkasse Nd.- Geldinstitut Dornwegshöhstr. 6 Ramstadt Sparkasse Traisa Geldinstitut Darmstädter Str. 5 Schwimmbad Schwimmbad Fürthweg 16 Steinbruchtheater Diskothek/ Gaststätte Odenwaldstraße 26 Traisaer Schule Grundschule Darmstädter Str. 38 Volksbank Nd.- Geldinstitut Kilianstraße 18 Ramstadt Volksbank Traisa Geldinstitut Ludwigstr. 92 Winkler creative Gärten Garten- und Landschaftsbau Steinstraße 6 Seite von 8

9 Ärzte Anschrift Böttcher und Dr. Walter Ludwigstraße 96 Dr. Glenz Wiesenstraße 11 Dr. Khalil Dornwegshöhstraße 6 Dr. Klinger Lindenstraße 20 d Dr. Lettgen Dornwegshöhstraße 6 Dr. Maleh Ober- Ramstädter Str. 4 Dr. Neumann Schulstraße 4 Dr. Seidl Ober- Ramstädter Str. 48 Dr. Wesche Eberstädter Straße 5 b Dr. Weyhrauch Kirchstraße 1 Dr. Wronski Eberstädter Straße Dr.`s Geipert und Wolfram Industriestr. 11 Dr.`s Gengenbach und Greiner Traisaer Hohlweg 6 Ising und Dr. Kern Kirchstraße 1 Püls Hintere Röderstraße Wabel Ludwigstraße 92 Wilmesmeier Ober- Ramstädter Str. Seite 8 von 8

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