Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes"

Transkript

1 Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR ) verbietet generell gefährliche Arbeiten für Jugendliche. Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können lernende Sägerin/Säger Holzindustrie EFZ ab 15 Jahren entsprechend ihrem sstand für die aufgeführten gefährlichen Arbeiten herangezogen werden, sofern die folgenden begleitenden Massnahmen Zusammenhang mit den Präventionsthemen vom eingehalten werden: Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten (Grundlage: SECO-Checkliste) Ziffer Gefährliche Arbeit (Bezeichnung gemäss SECO-Checkliste) Arbeiten, welche die körperliche Leistungsfähigkeit von Jugendlichen übersteigen. 3a a) Das manuelle Handhaben von Lasten von mehr als 15 kg für junge Männer bis 16 Jahre, 19 kg für junge Männer von Jahren, 11 kg für junge Frauen bis 16 Jahre, 12 kg für junge Frauen von Jahren. 3b Häufig oder serienmässig wiederholte Bewegungen von Lasten mit insgesamt mehr als kg pro Tag oder Akkordarbeit. Arbeiten, die mit gehörgefährdendem Lärm verbunden sind (Dauerschall, Impulslärm). Unter diese fallen Lärmeinwirkungen ab einem Tages-Lärmexpositionspegel LEX von 85 db. Arbeiten mit vibrierenden oder schlagenden Werkzeugen 4g Arbeiten mit unter Druck stehenden Medien (Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten) Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand- oder Explosionsgefahr besteht. a) Arbeiten mit Stoffen oder Zubereitungen, von denen physikalische Gefahren wie Explosivität und Entzündbarkeit ausgehen: 2. entzündbare Gase (H220, H221 bisher R12) 3. entzündbare Aerosole (H222 bisher R12) 4. entzündbare Flüssigkeiten (H224, H225 bisher R12), 5. organische Peroxide (H240, H241 bisher R12) Arbeiten mit chemischen Agenzien, von denen erhebliche physikalische Gefahren ausgehen: 1. Materialien, Stoffe und Zubereitungen, die als Gase, Dämpfe, Rauche oder Stäube mit Luft ein zündfähiges Gemisch ergeben, namentlich Mehl- und Holzstaub. 2. Materialien, Stoffe und Gemische, die eine der Eigenschaften nach Buchstabe a aufweisen, die nicht unter das Chemikaliengesetz fallen, namentlich Explosivstoffe und explosive Gase von Gärprozessen. Arbeiten mit einer gesundheitsgefährdenden Exposition (inhalativ via die Atemwege, dermal via die Haut, oral via den Mund) oder einer entsprechenden Unfallgefahr. a) Arbeiten mit Stoffen oder Zubereitungen, die eingestuft sind mit mindestens einem der nachfolgenden Gefahrenhinweise: 1. akute Toxizität ( H301, H311, H331 Bisher R23, R24, R26, R27, R28) 2. Ätzwirkung auf die Haut (H314 bisher R34, R35) 5. Sensibilisierung der Atemwege (H334 bisher R42), 6. Sensibilisierung der Haut (H317 bisher R43), 7. Karzinogenität (H350, H350i, H351 bisher R40, R45, R49) Arbeiten bei denen erhebliche Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht: 1. Materialien, Stoffen und Zubereitungen (insbesondere Gase, Dämpfe, Rauche, Stäube), die eine der Eigenschaften nach Buchstabe a aufweisen, wie z.b. Gase von Gärprozessen, Teerdämpfe, Schweissrauche, Asbest- und Quarzstaub, Mehlstaub und Holzstaub von Buchen und Eichen. 2. Gegenstände, aus welchen Stoffe oder Zubereitungen mit Eigenschaften nach Buchstabe a freigesetzt werden, Arbeiten mit bewegten Transport- oder bewegten Arbeitsmitteln 1. Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand, 3. Kombinierte Transportsysteme, die namentlich aus Band- und Kettenförderern, Becherwerken, Hänge- und Rollenbahnen, Dreh-, Verschiebe- und Kippvorrichtungen, Spezialwarenaufzügen, Hebebühnen oder Stapelkranen bestehen, 4. Regalförderzeuge in Hochregallagern zur Lagerung von Einheitsladungen, namentlich Gebinde und palettiertes Gut 1

2 10a 5. Baumaschinen Arbeiten mit Arbeitsmitteln, welche bewegte Teile aufweisen, an denen die Gefahrenbereiche nicht oder nur durch einstellbare Schutzeinrichtungen geschützt sind, namentlich Einzugsstellen, Scherstellen, Schneidstellen, Stichstellen, Fangstellen, Quetschstellen und Stossstellen. Arbeiten mit Maschinen oder Systemen Sonderbetrieb oder bei der Instandhaltung mit hohem Berufsunfall- oder Berufskrankheitenrisiko. Arbeiten mit Absturzgefahr, insbesondere auf überhöhten Arbeitsplätzen. Heben, Tragen und Verschieben von Lasten von Hand Arbeiten mit repetitiver Belastung mit ausnahmsweiser Überschreitung der Richtwerte Umgang mit Handwerkzeugen und Handmaschinen (z.b. Bohrmaschine, Winkelschleifer, Handkreissäge, Zapin, Handsäge, Ziehmesser, Haken, etc. Arbeiten mit der Kettensäge Schäden am Bewegungsapparat Erkrankungen am Muskelskelettapparat (Sehnenscheidenentzündungen,...) Sich schneiden, sich bohren, quetschen, stechen Lärm Getroffen werden von Werkteilen Augenverletzungen Sich schneiden, getroffen werden von Werkteilen oder zurückschnellender Schwertspitze, Nervenverletzungen durch Vibration, Augenverletzungen, Gefährdung Drittpersonen Lärm, Brand, Explosion, Abgas bei benzinbetriebenen Geräten 3a 3b Präventionsthemen für die, Körperschonender Umgang mit Lasten und Einsatz von Hilfsmitteln Suva CL Lastentransport von Hand Suva Clever anpacken Branchenlösung Sägerei und Holzindustrie, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Ergonomie am Arbeitsplatz Arbeitstechnik / Einsatz von Hilfsmitteln Ergonomisches Einrichten des Arbeitsplatzes Einsatz von Hilfsmitteln und PSA Sicherer Umgang mit Arbeitsmitteln Einsatz spezifische PSA Suva MB Handwerkzeuge Kettensäge sicher einsetzen Sicherheitsweisungen und des s Alternativ-Geräte einsetzen Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung ük LM (mit Kettensägekurs) Suva FS Einsatz Kettensäge nichtforstliche Tätigkeiten Begleitende Massnahmen ük 1, 2 1. LJ Demonstration und 1. LJ - - Demonstration und 1.- ük 2, 3 1. LJ Demonstration und 1.- ük 2 1. LJ Vor ük Einsatz nur unter Aufsicht einer ausgebildeten Fachperson. in ük2 Einsatz erst gemäss Factsheet Suva LJ 1 Als Fachkraft gilt, wer Fachbereich der lernenden Person über ein eidg. Fähigkeitszeugnis (eidg. Berufsattest, wenn in BiVo vorgesehen) oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 2 Ziffer gemäss SECO-Checkliste Gefährliche Arbeiten in der beruflichen Grundbildung 2

3 Einsatz von stationären Holzbearbeitungsmaschinen und zusammenhängenden Förderund Produktionssystemen (Normalbetrieb mit Einrichtarbeiten) Ausführen von Instandhaltungsarbeiten und einfache Störungsbehebung Arbeit in mit Holzstaub angereicherter Luft Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (z. B. Stoffkategorien mit H- Sätzen wie Lee: PUR- Lee, PUR-Schäume, Formaldehyd, Lacke: Isocyanathärter, 2-K Lacke und Härter mit organischen Peroxiden,... Öle, Wachse, Laugen und Seifen. Holzschutzmittel / Imprägnierungen und Lasuren. Pflegeund Retuschiermittel, Patina Heben und Verschieben von Lasten mit Geräten, inkl. Anschlagen der Lasten (z.b. Kran, Hebezeuge) Sich schneiden, quetschen, eingezogen werden Schädigung des Gehörs Sich schneiden, bohren, quetschen,... Eingezogen werden Ungesicherte, gespeicherte Energien Lärm Augenverletzungen Unerwartetes Anlaufen Atemwegsbeschwerden / -erkrankungen Sensibilisierung gegenüber Holzstaub und Entwicklung von Allergien Brand- und Explosionsrisiko (z. B. Erhöhtes Krebsrisiko durch Holzarten wie Buche, Eiche oder Exotenhölzer) Sensibilisierung, Vergiftung, Atemwegsbeschwerden und - erkrankungen Brand- und Explosionsgefahr be Einsatz von leichtbrennbaren Stoffen (Verdünner) Erdrückt werden, getroffen werden von Waren, verschüttet werden, sich einklemmen, Quetschen 4h 4g Präventionsthemen für die, Produktionsanlagen sicher betreiben Einsatz spezifische PSA Instandhaltung und Störungsbehebung sicher ausführen Anlage spannungsfrei schalten Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung Suva MB 88813: "Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung" Sensibilisierung und Schutzmassnahmen betreffend Holzstaub Absaug- und Lüftungsmassnahmen / EX-Schutz Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung (Filtermasken) Absaugen anstelle von blasen Suva CL 67132: "Explosionsrisiken" Sensibilisierung und Schutzmassnahmen betreffend gesundheitsgefährdenden Stoffen Herstellerangaben / Sicherheitsdatenblätter Absaug- und Lüftungsmassnahmen / EX-Schutz Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung Suva MB 44013: Chemikalien Baugewerbe (z. B. Gefahrensymbole) Lasten sicher handhaben mit Hebegeräten Begleitende Massnahmen ük LJ 2. ük LJ Demonstration und Demonstration und 1.- ük 1 Instruktion und praktische Umsetzung / Anwendung mit Fachkraft. 1.- ük 1, 2 1. LJ Instruktion und praktische Umsetzung / Anwendung mit Fachkraft. Holzschutzmittel mit Fachbewilligung 1.- ük 2 1. LJ Demonstration und 1. LJ 1. LJ 2.- 3

4 Einsatz von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand zum Transport von Schüttgütern und Stapelware: Stapler, Teleskoplader etc. Arbeiten mit Absturzgefahr, auf überhöhten Arbeitsplätzen (Kontrollarbeiten auf Anlagen, Instandhaltungsarbeiten, usw.) Erdrückt werden, getroffen werden von Waren, verschüttet werden, sich einklemmen, Quetschen Präventionsthemen für die, Suva Schulungseinheit Anschlagen von Lasten LM Säger/in Holzindustrie EFZ Flurförderzeuge sicher einsetzen Staplerfahrer Suva CL / 26 Lagerung / Transport von Holz- und Kunststoffplatten Suva Gefahr erkannt? Richtiges Verhalten in Sägereien. Sturz aus der Höhe 10a Massnahmen gegen Absturz treffen Wahl eines sicheren Hilfsmittels (z.b. Rollgerüst, Hubarbeitsbühne, Leitern) Suva CL Übergabestellen für den Warentransport mit Staplern und Kranen, Suva CL Rollgerüst Suva CL Hubarbeitsbühnen Branchenlösung Sägerei und Holzindustrie, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Begleitende Massnahmen ük 2 1. LJ Einsatz Stapler erst nach Abschluss ük2 und Staplerausweis. Spezialfahrzeuge betriebsintern ausbilden 1.- ük 1 1. LJ Demonstration und 1. LJ Legende: : überbetriebliche Kurse; : Berufsfachschule; Abkürzungen: BS: Broschüre; CL: Checkliste; LJ: Lehrjahr, LM: Lehrmittel, MB: Merkblatt; : Nach erfolgter kann von einer ständigen zu einer häufigen gewechselt werden. Mindestens die erste Ausführung der Tätigkeit muss ständig überwacht werden

5 Diese begleitenden Massnahmen wurden von der OdA gemeinsam mit einem/r Spezialist/in der Arbeitssicherheit erarbeitet und treten am 1. Mai 2017 in Kraft. Bern, den Holzindustrie Schweiz Der Präsident Der Geschäftsführer sig. T. Lädrach Thomas Lädrach sig. H. Streiff Hansruedi Streiff Diese begleitenden Massnahmen werden durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 mit Zustmung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 27. März 2017 genehmigt. Bern, den Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation sig. i.v. T. Messner Jean-Pascal Lüthi Leiter Abteilung berufliche Grundbildung und Maturitäten 5

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (Beruf Nr.: 28404) Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 82115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 82115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 82115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Papiertechnologin EFZ /Papiertechnologe EFZ mit eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Bildungsplan zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Medizinproduktetechnologin EFZ / Medizinproduktetechnologe EFZ Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 satz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang : Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 8. September 007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV ; SR 8.) verbietet

Mehr

Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Fachfrau / Fachmann Betreuung

Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Fachfrau / Fachmann Betreuung Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmender Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmender Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmender Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Physiklaborantin EFZ / Physiklaborant EFZ

Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Physiklaborantin EFZ / Physiklaborant EFZ Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 3: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 3: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 3: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden,

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Recycling Ausbildung Schweiz R-Suisse

Recycling Ausbildung Schweiz R-Suisse Recycling Ausbildung Schweiz R-Suisse Weiterbildung für Ausbildende in den Lehrbetrieben Session Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Referenten: Rolf Sonderegger, Sicherheitsfachmann,

Mehr

Anhang 3: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 3: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 3: Begleitende der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit,

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes verbietet generell gefährliche Arbeiten für Jugendliche

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes verbietet generell gefährliche Arbeiten für Jugendliche Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für die Berufsfelder in der Steinbearbeitung Stand 06.12.2012 Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung für Chemie- und Pharmatechnologin / Chemie- und Pharmatechnologe EFZ Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Liste der besonderen Gefährdungen

Liste der besonderen Gefährdungen Liste der besonderen Gefährdungen 1 Die Liste der besonderen Gefährdungen dient zur Einteilung der Betriebe nach Gefahrenklassen, nach denen die Umsetzung eines Sicherheitssystems bzw. konzept erfolgen

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Version 1.0 vom Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Version 1.0 vom Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Version 1.0 vom 10.06.2016 Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 satz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Version 1.2 vom 01.10.2018 Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Fachrichtungen (oder Schwerpunkte)

Fachrichtungen (oder Schwerpunkte) [Signature] [QR Code] [Textbausteine zum Leittext vom 31.08.2012 (Stand am 31.01.2018)] [1/2] ganzer Ingress wenn Ausnahme vom Verbot hinsichtlich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz Das Staatssekretariat

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Instandhaltungsarbeiten

Instandhaltungsarbeiten Instandhaltungsarbeiten Wolfgang Schütz OsthessenNetz GmbH Rangstraße 10, 36043 Fulda Telefon: 0661 299-1682 E-Mail: wolfgang.schuetz@osthessennetz.de 2016-05-11 Sifa Sü Folie 1/20 Ein Unternehmen der

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

LESI LEITHEFT SICHERE INSTANDHALTUNG

LESI LEITHEFT SICHERE INSTANDHALTUNG LESI LEITHEFT SICHERE INSTANDHALTUNG Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS Das Leitheft

Mehr

Anhang 2: Version 1.0 vom Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Version 1.0 vom Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Version 1.0 vom 10.06.2016 Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 satz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,

Mehr

Neue Entzündlichkeitsgrenzen bei Flüssigkeiten nach folgender Tabelle: 1 Hochentzündlich 35 C < 0 C < 23 C. 2 Leichtentzündlich > 35 C < 21 C < 23 C

Neue Entzündlichkeitsgrenzen bei Flüssigkeiten nach folgender Tabelle: 1 Hochentzündlich 35 C < 0 C < 23 C. 2 Leichtentzündlich > 35 C < 21 C < 23 C Was für ein Piktogramm für welchen Stoff? GHS01 Piktogramm: explodierende Bombe Instabile explosive Stoffe und Gemische Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1,

Mehr

Kennzeichnungstabellen aus der UBA GHS-Broschüre Das neue Einstufungsund Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS- kurz erklärt-

Kennzeichnungstabellen aus der UBA GHS-Broschüre Das neue Einstufungsund Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS- kurz erklärt- Kennzeichnungstabellen aus der UBA GHS-Broschüre Das neue sund Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS- kurz erklärt- Die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 wurden bereits eingearbeitet.

Mehr

Anhang V. der. Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht

Anhang V. der. Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht Anhang V der VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und

Mehr

Ausbildungsinhalte und Instruktionen sowie Ausbildungsnachweise

Ausbildungsinhalte und Instruktionen sowie Ausbildungsnachweise Limmatstrasse 63 8005 Zürich 044 444 17 17 www.vsei.ch CHECKLISTE ZUM ANHANG 2: BEGLEITENDE MASSNAHMEN DER ARBEITSSICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES Ausbildungsinhalte und Instruktionen sowie Ausbildungsnachweise

Mehr

Gefährliche Arbeiten, begleitende Massnahmen

Gefährliche Arbeiten, begleitende Massnahmen Gefährliche Arbeiten, begleitende Massnahmen Informationsveranstaltung ZLV MINT FK Polymechanik 15. September 2016 Amt für Berufsbildung Tony Huber Gefährliche Arbeiten von Jugendlichen < 18 Jahre Neue

Mehr

Zusammenarbeit mit den Kantonen

Zusammenarbeit mit den Kantonen Zusammenarbeit mit den Kantonen Revision der Bildungsverordnung Automobil-Mechatroniker EFZ Automobil-Fachmann EFZ Automobil-Assistent EBA Jugendarbeitsschutz / BYOD Dienststelle Berufs- und Weiterbildung

Mehr

Achtung Gefahr! Beurteilung des Arbeitsplatzes

Achtung Gefahr! Beurteilung des Arbeitsplatzes Achtung Gefahr! Beurteilung des Arbeitsplatzes Ihr Unternehmen ist in der Schweiz tätig und muss somit abklären, ob die angebotenen Arbeitsplätze beschwerlich und/ oder gefährlich sind. Alle Unternehmen

Mehr

III. A1 Gefährdungsbeurteilung

III. A1 Gefährdungsbeurteilung III. A1 Gefährdungsbeurteilung III. A1-Anlage-01 Checkliste für die Erstellung einer SHK-branchenspezifischen GeBu Zusammenfassung Verpflichtung des Arbeitgebers, alle potenziellen Gefährdungen im Betrieb

Mehr

Zuordnung der GHS-Piktogrammen zu den Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und den H-Sätzen

Zuordnung der GHS-Piktogrammen zu den Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und den H-Sätzen Zuordnung der GHS-en zu den enklassen, enkategorien und den n GHS- GHS01 enklasse Explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Selbstzersetzliche Unterklasse 1.1 Unterklasse 1.2 Unterklasse

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Version 1.0 vom 01.03.2016 Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung,

Mehr

Anhang III. Teil 1 der

Anhang III. Teil 1 der 1 Anhang III Teil 1 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung

Mehr

Zuordnung der GHS-Piktogrammen zu den Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und den H-Sätzen

Zuordnung der GHS-Piktogrammen zu den Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und den H-Sätzen Zuordnung der GHS-en zu den enklassen, enkategorien und den n GHS- GHS01 enklasse Explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Selbstzersetzliche Unterklasse 1.1 Unterklasse 1.2 Unterklasse

Mehr

Staatliche. Arbeitsschutzvorschriften

Staatliche. Arbeitsschutzvorschriften Arbeitsschutzgesetz Staatliche Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitszeitgesetz Arbeitsschutzvorschriften Fahrpersonalrecht Jugendarbeitsschutzgesetz Mutterschutzgesetz Mutterschutzrichtlinienverordnung Arbeitsstättenverordnung

Mehr

über die berufliche Grundbildung Bäckerin-Konditorin-Confiseurin/Bäcker-Konditor-Confiseur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

über die berufliche Grundbildung Bäckerin-Konditorin-Confiseurin/Bäcker-Konditor-Confiseur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Bäckerin-Konditorin-Confiseurin/Bäcker-Konditor-Confiseur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Änderung vom 1. November 2017 21104 Bäckerin-Konditorin-Confiseurin

Mehr

Ausbildungskonzept ük 2 Zimmermann EFZ AZH

Ausbildungskonzept ük 2 Zimmermann EFZ AZH ük 2 Zimmermann EFZ Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 3 2. Bildungsziele... 3 3. Zielgruppe... 4 4. Lerninhalte... 5 5. Vorgehen... 6 6. Varianten... 7 7. Umsetzungsplan... 9 8. Evaluation...10 9.

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grbildung für Fachfrau Gesheit EFZ / Fachmann Gesheit EFZ Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1

Mehr

Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblatt Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Ressort Chemikalien und Arbeit Sicherheitsdatenblatt Regionaler Infoanlass BS und BL 31. Oktober

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Sicherheitsdatenblatt FLEX

Sicherheitsdatenblatt FLEX Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (geändert durch Verordnung (EU) Nr. 453/2010) Erstellt am: 07.09.2015 Gültig ab: 10.09.2015 Version: 01 1. BEZEICHNUNG DES STOFFS BZW. DES GEMISCHS

Mehr

LISTE DER GEFAHRENHINWEISE, ERGÄNZENDEN GEFAHRENMERKMALE UND ERGÄNZENDEN KENNZEICHNUNGSELEMENTE. Gefahrenhinweise

LISTE DER GEFAHRENHINWEISE, ERGÄNZENDEN GEFAHRENMERKMALE UND ERGÄNZENDEN KENNZEICHNUNGSELEMENTE. Gefahrenhinweise LISTE DER GEFAHRENHINWEISE, ERGÄNZENDEN GEFAHRENMERKMALE UND ERGÄNZENDEN KENNZEICHNUNGSELEMENTE Gefahrenhinweise Die Gefahrenhinweise werden gemäß Anhang I Teile 2, 3, 4 und 5 angewendet. Bei der Wahl

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung

Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung von Maschinen und Anlagen Leben und Gesundheit der Menschen haben absolute Priorität. Für mich als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin heisst das: Ich halte konsequent

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 27. Mai 2015 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 27. Mai 2015 Teil I 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 27. Mai 2015 Teil I 60. Bundesgesetz: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes 1979 (NR:

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Fachrichtungen (oder Schwerpunkte)

Fachrichtungen (oder Schwerpunkte) [Signature] [QR Code] [Textbausteine zum Leittext vom 31.08.2012 (Stand am 31.08.2016)] [1/2] ganzer Ingress wenn Ausnahme vom Verbot hinsichtlich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz Das Staatssekretariat

Mehr

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Anhang 2: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115)

Mehr

Gesuch um Bildungsbewilligung zur Ausbildung von Lernenden (Berufliche Grundbildung mit EFZ/EBA)

Gesuch um Bildungsbewilligung zur Ausbildung von Lernenden (Berufliche Grundbildung mit EFZ/EBA) KANTON NIDWALDEN BILDUNGSDIREKTION AMT FÜR BERUFSBILDUNG UND MITTELSCHULE Robert-Durrer-Str. 4, Postfach 1241, 6371 Stans Telefon 041 618 74 33, www.netwalden.ch Gesuch um Bildungsbewilligung zur Ausbildung

Mehr

KVS und SM ERFA Gase und Dämpfe

KVS und SM ERFA Gase und Dämpfe KVS und SM ERFA 2010 Gase und Dämpfe Umgang mit Gasen und Gefahrstoffen Folie 1 Ausbildung Schweissen und verwandte Verfahren Beratung, Kontrollen, Expertisen, zerstörende und zerstörungsfreie Prüfungen

Mehr

Das GHS-System Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Seite 1

Das GHS-System Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Seite 1 Das GHS-System Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Seite 1 Das GHS-System Basis: UN Purple book = UN-GHS Umsetzung in Europa: GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Mehr

(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 (Stand am 1. August 2014)

(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 (Stand am 1. August 2014) Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) 822.115 vom 28. September 2007 (Stand am 1. August 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes

Mehr

Hebe- und Fördermittel. Hallenkrane Anschlagen von Lasten

Hebe- und Fördermittel. Hallenkrane Anschlagen von Lasten Hebe- und Fördermittel Hallenkrane Anschlagen von Lasten Inhalt 1. Ausgangslage 2. Bildungsziele 3. Zielgruppe 4. Lerninhalte 5. Vorgehen 6. ük 4B EFZ - Modell-Lehrplan AZH Buchs 2 / 8 Dezember 2017 1.

Mehr

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) Änderung vom 25. April 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19.

Mehr

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Landwirtschaft und deren Berufe» Änderung vom 6. Dezember 2016 17011 Gemüsegärtnerin EFZ/Gemüsegärtner EFZ Maraîchère CFC/Maraîcher CFC

Mehr

Global Harmonisiertes System zur. Chemikalien

Global Harmonisiertes System zur. Chemikalien Das GHS Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Das GHS Basis: UN Purple book = UN-GHS Umsetzung in Europa: CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung,

Mehr

~WILEY. Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen VCH. unter Berücksichtigung von REACH und G HS. 'w'iley-vch Verlag GmbH & Co. KGaA

~WILEY. Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen VCH. unter Berücksichtigung von REACH und G HS. 'w'iley-vch Verlag GmbH & Co. KGaA Herbert F. Bender Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen unter Berücksichtigung von REACH und G HS Vierte, vollständig überarbeitete Auflage ~WILEY VCH 'w'iley-vch Verlag GmbH & Co. KGaA Inhaltsverzeichnis

Mehr