Richtlinie. 1. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
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- Ingeborg Hummel
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1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) für überbetriebliche berufliche Ausbildungslehrgänge im Handwerk 1. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck Auf der Grundlage des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts und des integrierten Operationellen Programms für Thüringen, der 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der 48 ff. des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie dieser Richtlinie gewährt das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur Zuwendungen für anerkannte Lehrgänge im Handwerk in Anlehnung an die Vorgaben des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie vom Die wachsende Bedeutung neuer Technologien und die zunehmende fachliche Spezialisierung machen in verstärktem Maße überbetriebliche Unterweisung als Ergänzung der betrieblichen Ausbildung erforderlich. Die Qualität der Ausbildung sowie die Ausbildungsbereitschaft wird durch überbetriebliche Angebote für die Erstausbildung gesteigert. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) anerkannte Lehrgänge im Handwerk in Anlehnung an die Vorgaben des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie vom Die Lehrgänge in der Fachstufe (2. 4. Ausbildungsjahr) werden in Anlehnung an die jeweils gültige Richtlinie des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) gefördert. Die vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie für Lehrgänge in der Fachstufe anerkannten Rahmenlehr - und Kostenpläne in Handwerksberufen werden vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur bei der Förderung zugrunde gelegt. 2.3 Zudem sind die anerkannten Stufen - Lehrgänge ST - Bau förderfähig.
2 2 2.4 Förderfähig sind außerdem Ausgaben für die Unterbringung (z.b. Internat). 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind die Thüringer Handwerkskammern und in Abstimmung mit den Handwerkskammern geeignete Einrichtungen der beruflichen Bildung. Die Zuwendungsempfänger sind berechtigt, die Mittel an Dritte weiterzugeben. Bei der Weitergabe an Dritte haben die Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass die für sie geltenden Bedingungen und Auflagen entsprechend des Zuwendungsbescheides auch für den Dritten gelten, insbesondere in Beziehung auf das Antrags - und Verwendungsnachweisverfahren. Bei der Weiterbewilligung ist vom Letztempfänger im Zusammenhang mit dem Antrag darüber hinaus eine Erklärung über die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend des Subventionsgesetzes abzufordern. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Die Lehrgänge gem. Ziff. 2 sollen in Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, die vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur und den Handwerkskammern als geeignet anerkannt sind. Der Maßnahmeträger muss die Gewähr dafür bieten, dass die Lehrgänge von qualifizierten Ausbildern in geeigneten Räumen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die anerkannten Lehrgänge im Bauhauptgewerbe gemäß Ziff. 2.3 werden über die gesamte Ausbildungszeit entsprechend Ziff. 5.3 gefördert. 5. Art, Umfang und Höhe der Förderung 5.1 Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der zugewiesenen Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung (gem. Ziff. 2.1 und 2.2) bzw. der Festbetragsfinanzierung (Ziffer 2.3 und 2.4) als nicht rückzahlbare Zuwendung. 5.2 Die Dauer der Lehrgänge gem. Ziff. 2.1 und 2.2 soll nicht mehr als sechs Wochen pro Ausbildungsjahr betragen. Ein Lehrgang entsprechend Ziff. 2.1 und 2.2 ist in zusammenhängender Form in Wochenblöcken, möglichst ohne zeitliche Unterbrechung, durchzuführen. Bei den Lehrgängen gemäß Ziff. 2.1und 2.2 erfolgt die Berechnung der Zuwendung von bis zu max. 75 v.h. auf der Grundlage der vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstech-
3 3 nik an der Universität Hannover bestätigten bzw. aufgestellten Durchschnittskostenpläne (anerkannte Gesamtausgaben), die auch bei der Förderung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Berechnungsgrundlage sind. Diese Pläne in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil der Richtlinie und können beim Zuwendungsgeber eingesehen werden. Es wird eine Förderpauschale pro Lehrgang und pro Teilnehmer berechnet, auf deren Grundlage sich der Gesamtzuschuss errechnet. Bei den Lehrgängen gem. Ziff. 2.2 ist die Förderung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie anzurechnen. 5.3 Die anerkannten Stufen Lehrgänge ST- Bau werden über die gesamte Ausbildungszeit wie folgt gefördert: max. Lehrgangsdauer Zuwendung pro Teilnehmerwoche Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) Fachstufe I (2. Ausbildungsjahr) Fachstufe II (3./ 4. Ausbildungsjahr) bis zu 20 Wochen bis zu 43,00 bis zu 13 Wochen bis zu 15,00 bis zu 4 Wochen bis zu 15, Die Ausgaben für die Unterbringung (Internat) sind pro Teilnehmer / pro Woche bis zu einem Betrag von 46,00 (Grundstufe) bzw. von 10,00 (Fachstufe) förderbar. Die Abrechnung der Ausgaben für die Unterbringung erfolgt auf der Grundlage der Ist- Ausgaben, die entsprechend nachgewiesen werden müssen. 5.5 Bei der Festsetzung der Landesfördermittel sind alle Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber für den gleichen Zuwendungszweck z. B. Zuschüsse des Bundes, der Urlaubs Lohn- und Ausgleichskasse im Baugewerbe (ULAK) etc. anzurechnen. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der Bewilligungsbehörde die von ihr geforderten speziellen Angaben, die zur Kontrolle des Programms erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
4 4 Es gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderung (ANBest-P), sofern hierzu nichts Abweichendes in dieser Richtlinie festgelegt ist. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Zuwendungen sind unter Verwendung des Antragsformulars vor Maßnahmebeginn bei der GFAW - Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbh, Dalbergsweg 6, Erfurt, möglichst für alle Maßnahmen bzw. Lehrgänge des jeweiligen Haushaltsjahres zusammengefasst zu beantragen. 7.2 Bewilligungsverfahren Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die GFAW - Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbh (Bewilligungsbehörde) gewährt und stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung und Auszahlung der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds. Sofern eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln erfolgt, ist diese anzurechnen. 7.3 Auszahlungsverfahren Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides bzw. zu Beginn des Folgejahres, sofern aus Verpflichtungsermächtigungen bewilligt wird und schriftlicher Anforderung (Mittelabruf), werden in Abweichung von den ANBest-P bis zu 50 % der Jahresrate ausgezahlt. Die darüber hinaus erforderlichen Mittel sind bis spätestens des betreffenden Jahres schriftlich abzurufen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Überzahlungen entstehen. 7.4 Verwendungsnachweisverfahren Die dem Förderzweck entsprechende Verwendung der Zuwendung ist - gegliedert in einen zahlenmäßigen Nachweis und einen Sachbericht - vom Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Förderzeitraumes nachzuweisen. Der zahlenmäßige Nachweis gliedert sich nach den Einnahmen (Zuschüsse, Teilnehmergebühren) und den tatsächlich angefallenen Gesamtausgaben. Die Teilnehmerlisten sind für einen Zeitraum bis zum beim Zuwendungsempfänger aufzubewahren. Auf Verlangen sind dem zahlenmäßigen Nachweis in Abweichung von den ANBest-P die Originalbelege und sonstige zahlungsbegründende Unterlagen beizufügen Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Tatbestände (z. B. unrichtige oder unvolständige Angaben, Veränderungen von Teilnehmerzahlen u. s. w.), die zur Rückzahlung oder Minderung des Zuschusses führen können, der Gesellschaft für Arbeits- und
5 5 Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbh, Dalbergsweg 6, Erfurt, unverzüglich anzuzeigen. Der Erstattungsanspruch ist mit 6 v.h. für das Jahr zu verzinsen Auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgezahlte Fördermittel sind nicht an Dritte abtretbar, ausgeschlossen ist ferner die Pfändung dieser Mittel. 7.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung des Freistaats sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und eine eventuelle Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Freistaats Thüringen, die sich insbesondere aus den 23 und 44 ThürLHO, den 48 ff. ThürVwVfG, den dazu gültigen Verwaltungsvorschriften, den entsprechenden Regelungen der jeweiligen Haushaltsgesetze ergeben, soweit nicht nach dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Die einschlägigen Verordnungen der Kommission der Europäischen Union sind in dieser Richtlinie berücksichtigt worden Der Antragsteller hat der antragsbearbeitenden Stelle unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendungen des Freistaats Thüringen haben können (z. B. Zwangsvollstreckung, Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens u. s. w.), schriftlich mitzuteilen Die Zuschüsse sind Subventionen im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches sowie des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Für das Zuwendungsverfahren gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes (insbesondere 264 StGB (Subventionsbetrug) und 1 Thür- SubvG i. V. m. 2 bis 6 SubvG). Sofern der Zuwendungsempfänger unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht oder Angaben über subventionserhebliche Tatsachen unterlässt, kann er sich gemäß 264 StGB wegen Subventionsbetrugs strafbar machen. Subventionserheblich im Sinne von 264 des StGB sind Tatsachen, die nach a) dem Subventionszweck, b) den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie c) den sonstigen Vergabevoraussetzungen
6 6 für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind und von der Bewilligungsbehörde als subventionserheblich bezeichnet sind ( 2 Subventionsgesetz) Die Bewilligungsbehörde und die Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen lt. VO (EG) Nr. 1260/1999 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen ( 44 Abs. 1, Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes ( 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen ( 88 Abs. 1 ThürLHO) und des Europäischen Rechnungshofes bleiben davon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken. Die Belege sind bis zum aufzubewahren Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 8. In Kraft treten Die Richtlinie tritt rückwirkend zum in Kraft. Die Richtlinie vom wird damit aufgehoben. Thüringer Ministerium Erfurt, den für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur Franz Schuster
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