Satzung der "Stiftung Leben pur"
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- Nora Jaeger
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1 Satzung der "Stiftung Leben pur" Präambel Der Landesverband Bayern für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.v. setzt sich seit über 40 Jahren für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige ein, damit ihnen ein selbstbestimmtes Leben in unserer Gesellschaft ermöglicht wird. Im Fokus seiner Arbeit stehen Menschen mit schwersten Behinderungen und Lebenseinschränkungen sowie deren Angehörige. Ausgehend von der Überzeugung, dass die menschliche Würde unantastbar und zu schützen ist, werden Fragen der Lebensqualität und Lebensgestaltung von schwerstbehinderten Menschen thematisiert und Wege zu einer engagierten Begleitung aufgezeigt. Dies bedeutet, dass die Existenz von Menschen mit schwersten Behinderungen nicht in Frage gestellt wird. 1 Name, Rechtsstellung, Sitz Die Stiftung führt den Namen Stiftung Leben pur. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München. 2 Stiftungszweck 1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Menschen mit einer Körperbehinderung, insbesondere spastisch gelähmter und mehrfach behinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener sowie von Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind. 2. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: o Aufbau und Förderung des "Forum Wartaweil", Kompetenzzentrum für Menschen mit schwersten Behinderungen und Lebenseinschränkungen, des Landesverbands Bayern für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V., soweit die Mittel der Stiftung dies erlauben. o Förderung und Unterstützung der Aufgaben des "Landesverband Bayern für Körper- und Mehrfachbehinderte e.v." o Errichtung und Förderung bedarfsorientierter Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, die von steuerbegünstigten Körperschaften getragen werden, soweit die Mittel der Stiftung dies erlauben.
2 o Förderung von Modellprojekten, die von steuerbegünstigten Körperschaften getragen werden und der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens von Menschen mit schweren Behinderungen sowie ihrer gesellschaftlichen Integration dienen. o Förderung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Stiftungs-zwecks, die von steuerbegünstigten Körperschaften durchgeführt werden. o Förderung der Forschung und des Erfahrungsaustauschs im Sinne des Stiftungszwecks, die von steuerbegünstigten Körperschaften durchgeführt werden. 3. Die Stiftung kann auch als Dachstiftung für unselbstständige Stiftungen im Sinne des Stiftungszwecks fungieren. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 4. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern. 3 Einschränkungen 1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen 2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten auf Grund dieser Satzung nicht zu. 4 Stiftungsvermögen 1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem Betrag von ,-- in bar. 2. Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
3 5 Stiftungsmittel 1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben o aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, o aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3. Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden. 6 Stiftungsorgane 1. Organe der Stiftung sind o der Stiftungsvorstand, o der Stiftungsrat 2. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. 7 Stiftungsvorstand 1. Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt. 2. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden, die/der die Vorsitzende/den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. 3. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. 4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch
4 Fernschreiben, Telefax, oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands 1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt die/der Vorsitzende die Stiftung allein. 2. Von den Beschränkungen des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 BayStG ist der Stiftungsvorstand befreit. 3. Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. 4. Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere: 1. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages der Stiftung, 2. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, 3. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen ( 9 Abs. 1 Satz 2). 9 Geschäftsführung, Geschäftsjahr 1. Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen. 2. Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung
5 seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 10 Stiftungsrat 1. Der Stiftungsrat besteht aus drei bis zu sieben Mitgliedern. Sie werden von den Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes Bayern für Körperund Mehrfachbehinderte e.v. auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt. Sollte der Landesverband Bayern für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V. nicht mehr bestehen, erfolgt die Nachwahl eines ausscheidenden Mitglieds durch Zuwahl durch den Stiftungsrat. 2. Die Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören. 3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden, die/der die Vorsitzende/den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. 11 Aufgaben des Stiftungsrats 1. Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand in seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über: den Haushaltsvoranschlag, vergl. 8 Abs. 4 Nr. 1, die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, vergl. 8 Abs. 4 Nr. 2, die Jahres- und Vermögensrechung, vergl. 8 Abs. 4 Nr. 3, die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vergl. 9 Abs. 2, die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands, die Entlastung des Stiftungsvorstands, Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
6 12 Geschäftsgang des Stiftungsrats 1. Der Stiftungsrat wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Der Stiftungsvorstand kann an der Sitzung des Stiftungsrats teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrats ist er dazu verpflichtet. 2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt. 3. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des 13 vorliegt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. 4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach 13 dieser Satzung. 5. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen. 13 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung 1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. 2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 3. Beschlüsse nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Abs. 2 der Zustimmung aller
7 Mitglieder des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung ( 15) wirksam. 14 Vermögensanfall Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Landesverband Bayern für Körper- und Mehrfachbehinderte e.v.. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden. 15 Stiftungsaufsicht 1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern. 2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen. 16 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.
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