BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

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1 A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) bks@bka.gv.at GZ /0003-BKS/2011 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. PÖSCHL und die weiteren Mitglieder Dr. PRIMUS, Dr. GITSCHTHALER, Dr. KARASEK und Dr. LEITL-STAUDINGER über die Berufung der E.R.V.Z. gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 20. Juli 2011, KOA /11-016, wie folgt entschieden: Spruch: Die Berufung wird gemäß 66 Abs 4 AVG ivm 4 Abs. 1 Z 1, 14, 16 und Abs. 5 Z 1 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2010, als unbegründet abgewiesen. Begründung: 1. Die E.R.V.Z. (Beschwerdeführerin) ist Medieninhaberin der von Montag bis Samstag erscheinenden Tageszeitung V.N., deren primäres Verbreitungsgebiet das Bundesland Vorarlberg ist. Für einzelne Bezirke in Vorarlberg werden den V.N. Regionalbeilagen beigefügt, so etwa Heimat Feldkirch für den Bezirk Feldkirch. Die Ausgaben der V.N. vom bis und vom sowie der Regionalbeilage für den Bezirk Feldkirch vom und enthalten jeweils umfassende Berichte über die Atomkatastrophe in Fukushima, darüber hinaus auch zahlreiche Artikel zum Thema Atomausstieg sowie zur Anti- Atominitiative der V.N., verbunden mit der Möglichkeit, die abgedruckten Unterschriftenlisten auszufüllen und an die Redaktion der V.N. zu schicken. 2. Der ORF ist Rundfunkveranstalter nach dem ORF-G und veranstaltet auf der Grundlage des 3 Abs. 1 und 2 ORF-G unter anderem neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und regelmäßige regionale Sendungen in den Programmen des Fernsehens, um die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Radio Vorarlberg ist das regionale Hörfunkprogramm für das Bundesland Vorarlberg, die Sendung Vorarlberg heute die regionale Fernsehsendung für Vorarlberg. Darüber hinaus betreibt der ORF im Rahmen des Online-Angebots oesterreich.orf.at das regionale Teilangebot Der ORF übermittelte der KommAustria mit Schreiben vom ein Angebotskonzept gemäß 50 ivm 5a ORF-G für das Online Angebot Dieses enthält im Wesentlichen fortlaufend aktualisierte regionale Nachrichten aus allen Bundesländern im Rahmen der Überblicksberichterstattung. Die einzelnen Bundesländerseiten umfassen Berichte über das regionale Geschehen auf

2 - 2 Bundeslandebene aus den Kategorien Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion, beschränkt auf maximal 80 Meldungen pro Woche und Bundesland. Darüber hinaus begleiten die Teilangebote die Fernseh- und Radiosendungen des jeweiligen Bundeslandes. Das Online-Angebot und dessen Teilangebot wurden von der KommAustria gemäß 5a Abs. 2 ORF G nicht untersagt Der ORF strahlte im Rahmen der Fernsehsendungen Vorarlberg heute vom , und unter anderem nachstehende Beiträge aus: Die Sendung vom beinhaltete einen rund zweiminütigen Bericht, den der Moderator mit den Worten einleitete: Die Landesregierung und der Landtag wollen gemeinsam eine Petition zum Atomausstieg in Europa umsetzen, allerdings wohl ohne Bürger. Gestern noch kündigten Landeshauptmann S. und Landtagspräsidentin M. an, dass die Bürger mit ihrer Unterschrift das Anliegen der Politik unterstützen können. Als Grund für die Nichtberücksichtigung der Bürger nennt M., dass auch Tageszeitungen wie etwa die V.N. eine eigene Unterschriftenaktion starten. Wie eine Umfrage heute zeigt, werden sich die Bürger sehr wohl beteiligen, und sie machen sich auch Gedanken über Alternativen zum Atomstrom. In der Folge wurden Ausschnitte gezeigt, in denen Passanten in der Kaiserstraße in Bregenz am Vormittag des dazu befragt wurden, wie sehr sie die möglichen Folgen in Sachen Atomenergie beschäftigen und ob sie aktiv an Unterschriftenaktionen teilnehmen werden. Im Anschluss wurden Sequenzen gezeigt, in denen Passanten danach gefragt wurden, wo sie im Haushalt bewusst Strom sparen. Die Sendung vom beinhaltete neuerlich einen rund zweiminütigen Bericht. Darin berichtete eine Moderatorin Folgendes: Landeshauptmann H.S. war heute zu Besuch bei Bundeskanzler W.F. in Wien. Mit im Gepäck hatte er zehntausende Unterschriften von besorgten Vorarlbergern, die auf Listen im Landhaus und den durch Chefredakteur O. vertretenen V.N. unterschrieben haben. Sie alle wollen, dass Europa aus der Atomkraft aussteigt. In der Folge wurden Aufnahmen der Unterschriftenübergabe gezeigt, die auch Interviews mit Bundeskanzler W.F. und Landeshauptmann H.S. beinhalteten. Thema war hierbei die Sorge der Vorarlberger in Bezug auf die in den Nachbarländern Schweiz und Deutschland bestehenden Atomkraftwerke sowie auch die sich aus der Atomkatastrophe in Fukushima ergebenden Gefährdungspotentiale durch Atomenergie. In der Sendung vom berichtete die Moderatorin in einem knapp dreiminütigen Beitrag über einen Besuch von Landeshauptmann S. bei Energiekommissar O. in Brüssel: Besser hätte der Besuch nicht geplant werden können. Wenige Stunden, nachdem sich Europa auf Atomstresstests geeinigt hat, empfing EU-Energiekommissar G.O. Vorarlbergs Landeshauptmann H.S. in Brüssel. Im Gepäck hatte der Landeshauptmann die vom Land und den VN gesammelten Unterschriften für eine atomfreie Zukunft. Etwa ein Viertel der Vorarlberger fordern darin den Ausstieg aller europäischer Länder aus der Atomkraft. Danach wurden Aufnahmen vom Besuch des Landeshauptmanns in Brüssel gezeigt, wobei eine andere weibliche Moderatorin diese Aufnahmen wie folgt kommentierte:

3 - 3 Der Wunsch von mehr als Vorarlbergern nach einer atomfreien Zukunft ist mit im Gepäck. Die Unterschriften der Aktion mit den V.N. durften aber nicht übergeben werden, denn wie Strom oder Wärme produziert wird, ist allein Sache der EU. Staaten und Länder wie Frankreich würden nie aussteigen. Es folgte ein Interview mit EU-Kommissar G.O., der erklärte, dass technisch vieles möglich sei, er aber davon ausgehe, dass Kernkraft in der Welt in diesem Jahrhundert bestehen bleibe und auch in Europa im Energiemix eine Rolle spiele. Daraufhin folgte ein Interview mit H.S., in dem dieser zum Ausdruck brachte, dass er eine gewisse Chance darin sehe, die Meinungsbildung zumindest in den Nachbarstaaten durch Argumente mit beeinflussen zu können. Der Beitrag befasste sich fortan mit den seitens Brüssel gelobten Bemühungen Österreichs, Energie zu sparen bzw. zum Energieausstieg beizutragen sowie den europaweit geplanten Atomstresstests. Im Anschluss wurde ein Beitrag zum geplanten Ausstieg der Schweiz aus der Atomenergie gesendet 2.2. Am strahlte der ORF im Hörfunkprogramm Radio Vorarlberg folgende drei Meldungen im Umfang von ca. 25 Sekunden aus: Bis heute haben rund Menschen die Anti-Atom-Petitionen des Landtags und der V.N. unterschrieben. In beiden wird ein europaweiter Ausstieg aus der Atomenergie, das Abschalten von Schrottreaktoren und ein Ausbau von alternativen Energieträgern gefordert. Die Unterschriften werden im Mai Bundeskanzler F. und EU-Energiekommissar O. übergeben. Rund Personen haben bis heute die Anti-Atom-Petition des Landtags und eine weitere der V.N. unterschrieben. In beiden Schriftstücken wird ein europaweiter Ausstieg aus der Atomenergie, das Abschalten von Schrottreaktoren und der Ausbau von alternativen Energieträgern gefordert. Landeshauptmann S. und VN-Chefredakteur O. werden die Unterschriften im Mai an Bundeskanzler F. und den Energiekommissar der Europäischen Union, G.O., übergeben. Bis heute haben rund Menschen die Anti-Atom-Petition des Landtags und der V.N. unterschrieben. In beiden Schriftstücken wird ein europaweiter Ausstieg aus der Atomenergie, das Abschalten von Schrottreaktoren und der Ausbau von alternativen Energieträgern gefordert. Die Unterschriften werden im Mai an Bundeskanzler F. und EU-Energiekommissar O. übergeben Das Online-Angebot des ORF enthielt am einen der Fernsehsendung Vorarlberg heute von diesem Tag vergleichbaren Textbeitrag zum Thema der Anti-Atom-Petitionen: Anti-Atom-Petition des Landes ohne Bürger? Die Landesregierung und der Landtag wollen gemeinsam eine Petition zum Atom-Ausstieg in Europa umsetzen. Die erste Ankündigung, dass auch Bürger das Anliegen mit einer Unterschrift unterstützen können, ist nun fraglich. Am Dienstag klag es noch anders Am Dienstag noch kündigten Landeshauptmann H.S. (ÖVP) und Landtagspräsidentin Bernadette M. (ÖVP) an, dass die Bürger mit ihrer Unterschrift das Anliegen der Politik unterstützen können. Das sollte auch im Internet auf der Website des Landes möglich sein. All das scheint nun fraglich zu sein.

4 - 4 Ob und wie die Landtags-Entscheidung zur Unterschrift aufgelegt wird, stehe nun zur Diskussion, so Mennel am Mittwoch. Als Grund dafür nennt sie, dass auch Tageszeitungen wie etwa die V.N. eigene Unterschriftenaktionen starten. Mennel kündigt Gespräche mit den anderen Parteien an. Textvorschlag der Parteien Am 23. März wird der energiepolitische Ausschuss des Landtages über die Anti-Atom-Entschließung beraten. Diese soll dann am 6. April im Landtag beschlossen werden. Der zwischen den Landtagsparteien abgestimmte Textvorschlag steht unter dem Titel Ausstieg aus der Atom-Energie jetzt!. Er enthält fünf Punkte. Der europaweite Ausstieg aus dem Betrieb von Atomkraftwerken soll mit allen rechtlichen und politischen Mitteln vorangetrieben werden, alte Atomkraftwerke sollen abgeschaltet und neue nicht gebaut werden. Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll auf allen Ebenen forciert werden, mittelfristig soll der vollständige Umstieg auf eine dezentrale nachhaltige Versorgung geschafft werden. Am beinhaltete das Online-Angebot einen der Fernsehsendung Vorarlberg heute von diesem Tag vergleichbaren Textbeitrag zur Übergabe der Anti-Atom-Unterschriftenliste an Bundeskanzler F.: Anti-Atom-Unterschriften übergeben Landeshauptmann H.S. (ÖVP) hat am Dienstag Bundeskanzler W.F. (SPÖ) Unterschriften von Vorarlbergern für den Atomausstieg der Nachbarstaaten übergeben. Übergabe im Bundeskanzleramt in Wien Vorarlberger haben sich an einer vom Land Vorarlberg und den V.N. initiierten Unterschriftenaktion beteiligt und damit den Atomausstieg der Nachbarländer Deutschland und Schweiz gefordert. Die Unterschriften wurden im Bundeskanzleramt an Bundeskanzler F. und Umweltminister N.B. (ÖVP) von Landeshauptmann S. sowie J.H. und Ch.O. (beide von den V.N. ) übergeben. LH: Deutliches Zeichen der Ablehnung Die Vorarlberger setzen damit ein deutliches Zeichen der Ablehnung der Nutzung der Kernenergie, so Landeshauptmann. Trotz des österreichischen Verzichtes auf die Nutzung von Kernkraft, ist Vorarlberg von zahlreichen Atomkraftwerken umgeben, sowohl in Deutschland wie auch in der Schweiz. Mit der Unterschriftenaktion wird die österreichische Bundesregierung, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament sowie die Schweizer Bundesregierung aufgefordert, im Sinne einer sicheren und zukunftsfähigen Energieversorgung auf die Nutzung der Kernenergie zu verzichten. Bundeskanzler bedankte sich Ich bedanke mich bei allen, die diese Aktion unterstützt haben, im Namen der Bundesregierung, sagte F.. Es sei wichtig, dass die Menschen in der Demokratie eine aktive Rolle übernehmen. Diese Stimmen würden in der Schweiz und in Deutschland sicher gehört. Je lauter wir unseren Standpunkt vertreten und unsere Argumente vorbringen, desto deutlicher hören sie uns. Ich kann jedenfalls allen versichern, dass ich mich auf allen Ebenen weiter gegen den Ausbau der Kernenergie und für den Ausstieg aus der Atomkraft einsetzen werde, so der Bundeskanzler. Atomlobby nicht unterstützen Er wisse aus Gesprächen in vielen europäischen Ländern, dass der Widerstand gegen die Atomenergie in der Bevölkerung stärker werde, so F., aber man dürfe die Atomlobby nicht unterschätzen.

5 - 5 Die Atomlobby wird alles daran setzen, dass man sich in Europa an die Risiken gewöhnt, dass man den Mantel des Schweigens über die Gefahren legt. Diesen müssen wir gemeinsam durchbrechen. Deswegen freut es mich außerordentlich, wenn Menschen ihre Stimme erheben, so wie die fast Vorarlberger es mit dieser Aktion getan haben. Es ist auch für mich ein Auftrag, meinen Weg gegen die Atomkraft fortzusetzen, so der Bundeskanzler. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die KommAustria eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den ORF, mit der vorgebracht worden war, dass der ORF durch Unterlassen jeglicher Berichterstattung über die von den V.N. initiierte Unterschriftenaktion Ausstieg aus der Atomkraft in der Fernsehsendung Vorarlberg heute und im Radioprogramm von Radio Vorarlberg in der Zeit vom bis ORF-G verletzt habe, gemäß 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. c ivm 4 Abs. 1 Z 1, Z 14, Z 16 und Abs. 5 Z 1 ORF-G ab. Begründend führte die KommAustria insbesondere aus, dass der von der Beschwerdeführerin geäußerte Vorwurf der gänzlich fehlenden Berichterstattung im Hörfunkprogramm Radio Vorarlberg im beschwerdegegenständlichen Zeitraum insoweit ins Leere gehe, als am sowohl in der Sendung Vorarlberg heute als auch auf über die Anti-Atom-Unterschriftenaktion in den V.N. berichtet worden sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde festgehalten, dass dem öffentlichrechtlichen Kernauftrag keinesfalls entnommen werden könne, dass der ORF verpflichtet sei, über ein Ereignis in allen seinen Programmen und Angeboten zu berichten; vielmehr müsse die Gesamtheit seiner Programme und Angebote über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass den Zielen gemäß 4 ORF G entsprochen werde. Die Bestimmung enthalte auch keine Verpflichtung, Beiträge oder Berichte bestimmten Inhalts oder Umfangs bereit zu stellen. Die von der Beschwerdeführerin auf 4 ORF G gestützte Forderung nach einer umfassenderen bzw. eigenständigen Berichterstattung in den Medien des ORF Vorarlberg sei somit rechtlich unter Berücksichtigung des dem ORF von Verfassung wegen zukommenden Gestaltungsspielraums nicht durchsetzbar, zumal die Unterschriftenaktion im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch Gegenstand der Berichterstattung gewesen sei. 4. Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung gegen den angeführten Bescheid und machte als Berufungsgründe Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts geltend. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergebe sich aus der Befangenheit des an der angefochtenen Entscheidung mitwirkenden Senatsmitglieds Dr. S.L.; diese habe von 2001 bis 2007 in der Rechtsabteilung des ORF gearbeitet, wobei ihre engste Mitarbeiterin Dr. U.S. gewesen sei, welche den ORF in der gegenständlichen Rechtssache vertrete. Dr. L. sei im vorliegenden Fall in zweifacher Hinsicht gemäß 7 Abs. 1 Z 3 AVG befangen: Zum einen entscheide sie über eine Beschwerde gegen ihren Arbeitgeber ORF, dem sie in langjähriger Loyalität und Treuepflicht (letzteres zumindest bis zu ihrem Ausscheiden) verbunden sei, zum anderen solle

6 - 6 sie unvoreingenommen eine Rechtssache beurteilen, die auf Seiten des ORF von ihrer ehemals engsten Mitarbeitern vertreten werde. Nach der Judikatur des VwGH zu 7 Abs. 1 Z 3 AVG genüge der Zweifel an der vollen Unbefangenheit von Verwaltungsorganen; relevant sei der Anschein der Befangenheit. In der Sache selbst wurde vorgebracht, dass dem ORF mit dem angefochtenen Bescheid ein Freibrief für eine willkürliche Berichterstattung ausgestellt werde, die mit dem öffentlichrechtlichen Kernauftrag in keiner Weise vereinbar sei. So dürfe der ORF Ereignisse, die nachweisbar ein Drittel der Wähler so weit bewegen würden, dass sie ein Anliegen mit ihrer Unterschrift unterstützen, völlig oder doch zumindest weitgehend ignorieren. Dem ORF einen derartigen Spielraum einzuräumen, sei aus demokratiepolitischer Sicht gefährlich, widerspreche aber auch klar dem gesetzlichen Auftrag. Die Beschwerdeführerin führte weiters an, dass die Unterschriftenaktion de facto ganz Vorarlberg erfasst habe und von allen relevanten öffentlichen Instanzen mit Ausnahme des ORF unterstützt bzw. von diesem aus kleinkariertem Konkurrenzdenken bewusst totgeschwiegen worden sei. Letztlich habe der ORF bei der Gestaltung seiner Sendungen im Beschwerdezeitraum die Verpflichtung, für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen zu sorgen, aus unlauteren Motiven sträflich vernachlässigt. 5. Der ORF übermittelte hierzu mit Schreiben vom eine Stellungnahme, beantragte, der Berufung keine Folge zu geben, und führte zu den in der Berufung getätigten Äußerungen betreffend das Verhältnis von Dr. L. und Dr. S. aus, dass diese inhaltlich unrichtig seien. Die Frage der Unvereinbarkeit der Senatsmitglieder in der KommAustria sei in 4 KOG geregelt. Eine Unvereinbarkeit bestehe für Personen, die in einem Dienstverhältnis zum ORF stehen bzw. innerhalb des letzten Jahres gestanden seien. Beides sei bei Dr. L. unzutreffend. 6. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme des ORF zur Kenntnis gebracht. Die Berufung ist nicht berechtigt: 7. Die Berufung macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf 7 Abs. 1 Z 3 AVG die offenkundig vorliegende Befangenheit des Senatsmitgliedes Dr. L. geltend. Die Berufungsbeantwortung hält dem entgegen, dass eine Unvereinbarkeit von Dr. L. gemäß 4 KOG nicht gegeben sei Aus dem erstinstanzlichen Bescheid ist ersichtlich, dass die vorliegende Entscheidung der KommAustria durch den Senat II, bestehend aus dem Vorsitzenden-Stellvertreter Dr. F.P., LL.M. als Senatsvorsitzenden sowie den Mitgliedern Dr. S.L. und Mag. M.T. getroffen wurde. Gemäß 8 Abs. 2 Z 12 der auf der Website der Regulierungsbehörde veröffentlichten Geschäftsverteilung 2011 der KommAustria umfasst die Zuständigkeit des Senats II die Rechtsaufsicht über den ORF und seine Tochtergesellschaften insbesondere auch in Angelegenheiten des 1. Abschnitts des ORF-G. Fest steht, dass Dr. L. mit gemäß 3 KOG zum Mitglied der KommAustria bestellt wurde. Weiters steht fest, dass Dr. L. von 2001 bis 2007 Mitarbeiterin in der Rechtsabteilung

7 - 7 des ORF war. Damit ist eindeutig, dass die Unvereinbarkeitsregelungen des 4 Abs. 1 KOG, welche unter anderem Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zum ORF stehen (Z 5), sowie Personen, die eine der in Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres (vor der Bestellung in die Behörde; vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011] 757) ausgeübt haben (Z 7), von der Tätigkeit in der KommAustria ausschließen, vorliegend nicht zum Tragen kommen, weil Dr. L. schon knapp drei Jahre vor ihrem Eintritt in die Behörde ihre Tätigkeit für den ORF beendet hat. Die Unvereinbarkeitsregelungen verfolgen nach den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 761 BlgNR, XXIV. GP zur Novelle BGBl. I Nr. 50/2010) den Zweck, die Unabhängigkeit der Behördenmitglieder sicherzustellen. Insbesondere soll kein direkter Wechsel von Beschäftigten des ORF oder anderer Medienunternehmen in die Behörde möglich sein. Die gesetzlich vorgesehene Abkühlungsphase für derartige Konstellationen wird im gegenständlichen Fall jedoch deutlich überschritten AVG regelt die Befangenheit von Verwaltungsorganen. Gemäß Abs. 1 Z 3 leg.cit. haben sich diese der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei der Prüfung dieses Befangenheitsgrundes ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entscheidend, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Entscheidungsträgers zu zweifeln. So kann Befangenheit dann vorliegen, wenn bei einem unbefangenen Außenstehenden begründeterweise Zweifel an der unparteiischen Entscheidungsfindung entstehen. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. VwGH , Zl. 2007/07/0050). Die vorliegende Berufung zeigt jedoch weder auch nur annähernd konkrete Umstände auf noch legt sie sonst irgendwelche verifizierbaren Hinweise dar, die Zweifel an der Unbefangenheit des betreffenden Senatsmitglieds entstehen lassen könnten. Das Vorbringen reduziert sich vielmehr auf pauschale Behauptungen ohne jegliches überprüfbares Substrat. Dies zeigt sich schon an der ausschließlich Vermutungen zum Ausdruck bringenden Wortwahl, wonach üblicherweise von einer vorliegenden besonderen Verbundenheit auch ausgeschiedener Mitarbeiter des ORF zu ihrem früheren Arbeitgeber auszugehen wäre. Selbst wenn man entgegen der Darlegung des ORF, wonach dieser Vorhalt nicht zutreffe davon ausginge, dass die Vertreterin des ORF im gegenständlichen Verfahren tatsächlich die engste Mitarbeiterin des betreffenden Behördenmitglieds gewesen wäre, ist dem Bundeskommunikationssenat nicht ersichtlich, warum sich daraus eine zwingende Befangenheit ergäbe. Auch der pauschale Hinweis, dass

8 - 8 jeder, der sich näher mit Medien befasst, diese Umstände (der angeblich besonderen Verbundenheit) kennen würde, ist für den Bundeskommunikationssenat in keiner Weise geeignet, begründete Bedenken entstehen zu lassen. Allein die Tatsache der früheren Tätigkeit Dr. L.s bei einem Beteiligten des Verfahrens vermag jedenfalls keine Befangenheit zu belegen. Dies gilt umso mehr, wenn der Entscheidungsträger von Gesetzes wegen unabhängig ist und keinen Weisungen unterliegt (vgl. für die Mitglieder der KommAustria diesbezüglich 6 Abs. 1 KOG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt etwa der bloße langjährige Dienst des zur Entscheidung berufenen Mitglieds des UVS in seinem früheren Berufsleben in der Bezirkshauptmannschaft selbst dann, wenn es noch Kontakt mit seinen früheren Kollegen unterhält, allein für sich keinen sonstigen wichtigen Grund des 7 AVG dar, der geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, zumal das Mitglied des UVS, einem Tribunal isd EMRK, keinen Weisungen seines früheren Dienstgebers unterworfen ist (VwGH , Zl. 97/01/0239). Begründete Zweifel an der vollen Unbefangenheit von Dr. L. vermochte die Berufung vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen demnach nicht darzutun. 8. In inhaltlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin in der Berufung neuerlich, dass der ORF durch völliges oder doch zumindest weitgehendes Ignorieren der von den V.N. initiierten Unterschriftenaktion Ausstieg aus der Atomkraft in seinen Programmen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 4 ORF-G verletzt habe. Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden: 4 ORF-G lautet auszugsweise wie folgt: Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für: 1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen; [ ] 14. die Information über Themen der Gesundheit und des Natur-, Umwelt- sowie Konsumentenschutzes unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit. [ ] 16. die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer; [ ] (2) In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen. Die Anteile am Gesamtprogramm haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. [ ] (5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für

9 eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen; [ ]. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu 4 ORF-G (idf BGBl. I Nr. 83/2001), worauf die KommAustria zutreffender Weise verweist, insbesondere ausgesprochen: 4 ORF-Gesetz nennt in Abs. 1 eine Vielzahl von programmgestalterischen Zielen, die in einem differenzierten und ausgewogenen Gesamtprogramm der Sendungen des ORF ihren Ausdruck finden sollen (Abs. 2 und 3) und umschreibt solcherart den Gestaltungsspielraum, der dem ORF bei Umsetzung des Programmauftrages in den einzelnen Sendungen zukommt, final (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2003, G 304/01). Bei Gestaltung des Gesamtprogramms hat sich der ORF von den im 4 ORF-Gesetz genannten Zielen leiten zu lassen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, Sendungen mit bestimmten Inhalten in sein Programm aufzunehmen oder beizubehalten. Vielmehr liegt es in seinem Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er den erwähnten Zielsetzungen entspricht. [ ] 4 ORF-Gesetz determiniert den Gestaltungsspielraum des Österreichischen Rundfunks bei der Programmerstellung nicht durch Sendungsinhalte, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssten. Vielmehr wird durch die Anordnung, im Einzelnen genannte, unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, (bloß) eine Richtschnur gegeben. Die Gesamtheit der Programme des Österreichischen Rundfunks muss über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die Zielsetzungen des 4 ORF-Gesetz bei der Programmgestaltung maßgeblich waren. Nicht aber müssen bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden (vgl. VwGH , Zl. 2004/04/0009). Die KommAustria hat daraus in nicht zu beanstandender Weise abgeleitet, dass die im öffentlich-rechtlichen Kernauftrag festgelegten inhaltlichen Vorgaben programmgestalterische Zielbestimmungen darstellen, von denen sich der ORF bei der Gestaltung seines Gesamtprogramms leiten zu lassen hat. Hingegen lässt sich darin keine konkrete Verpflichtung des ORF erkennen, Sendungen bestimmten Inhalts oder bestimmten Umfangs in sein Programm aufnehmen zu müssen. Zum Gesamtprogramm im Sinne dieser Rechtsprechung ist infolge der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 nunmehr auch das Online-Angebot des ORF zu zählen. So legt 4 Abs. 1 erster Satz ORF-G idf der erwähnten Novelle klar, dass sich der öffentlich-rechtliche Kernauftrag des ORF auf die Gesamtheit seiner gemäß 3 verbreiteten Programme und Angebote [Hervorhebung nicht im Original] bezieht. Die Anforderungen des 4 ORF-G gelten daher gleichermaßen für die öffentlich-rechtliche Rundfunktätigkeit als auch für das Online-Angebot des ORF (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011] 51). Der Versorgungsauftrag des 3 ORF-G umfasst gemäß Abs. 5 Z 2 leg.cit. die Bereitstellung von Online-Angeboten gemäß 4e und 4f ORF-G, worunter gemäß den getroffenen

10 - 10 Feststellungen auch das hier gegenständliche Teilangebot fällt. Das konkrete Berufungsvorbringen, wonach der ORF im Programm Radio Vorarlberg innerhalb des Beschwerdezeitraumes vom bis mit keinem Ton und im Fernsehen ein einziges Mal mit einem unauffälligen Halbsatz über die gegenständliche Aktion berichtet habe, lässt damit aber unzutreffender Weise außer Betracht, dass neben der Berichterstattung im Rahmen von Vorarlberg heute - das Online-Angebot im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (am ) einen Textbeitrag zum hier interessierenden Thema der Anti-Atom-Petitionen beinhaltet hat. Schon vor dem Hintergrund, dass sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur aus 4 ORF-G keinerlei Verpflichtung des ORF ableiten lässt, über bestimmte Themen in bestimmtem Umfang zu berichten, wobei wie gezeigt wurde die in Rede stehende Unterschriftenaktion Ausstieg aus der Atomkraft ohnedies im Gesamtangebot des ORF abgebildet wurde, vermochte die Berufung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Bundeskommunikationssenat kann auch nicht erkennen, dass der erstinstanzliche Bescheid dem ORF einen Freibrief für eine willkürliche Berichterstattung ausstellt. Zwar wird in der Berufung mehrfach behauptet, dass der ORF aus Konkurrenzgründen die Berichterstattung unterlassen habe. Dieses Vorbringen wird jedoch in keiner Weise substantiiert. Von einem Unterlassen der Berichterstattung kann wie dargetan auch gar nicht ausgegangen werden. Es war daher nicht weiter darauf einzugehen, dass die Regelungen des ORF-G keinen Anspruch auf eine bestimmte Prominenz (d.h. Länge, Dauer, Häufigkeit, Platzierung) der Berichterstattung über ein bestimmtes Ereignis einräumen. Vielmehr ist die Auswahl und Gewichtung Sache des ORF (vgl. VfSlg /1993). Angesichts der oben dargestellten Faktenlage erübrigt sich auch die weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob es nicht im Lichte des durch 4 ORF-G umschriebenen Informationsauftrags des ORF schon genügt hätte, auf die Unterschriftenaktion hinzuweisen, ohne dass dabei auch erwähnt wird, von wem die Aktion initiiert wurde. Damit war der Berufung ein Erfolg zu versagen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss is des 24 Abs. 2 VwGG bzw. is des 17 Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 1 VerfGG von einem Rechtsanwalt/von einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220,- zu entrichten.

11 September 2011 Der Vorsitzende: PÖSCHL

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