Anträge an die Delegiertenversammlung 2017

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1 Anträge an die Delegiertenversammlung 2017 Hinweis: Die Anträge der Satzungskommission werden gestellt, um unterschiedliche Formulierungen zum selben Sachverhalt in unterschiedlichen Ordnungen anzugleichen und um - gerade bei den ZEB - eine bessere Übersichtlichkeit zu erhalten. Darüber hinaus werden einige Regelungen eindeutiger und ausführlicher formuliert. Für Detailfragen zu den Anträgen der Satzungskommission wenden Sie sich bitte an Herrn Schürings. Satzung 1. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung Bundeszuchtwartes auf Änderung der Satzung 5 Nach dem Satz: Bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die FCI- Anerkennung dieses Vereins erforderlich" soll die Ergänzung folgen: Die Zuchterlaubnis wird in den ZEB geregelt". Klarstellung, dass die ZEB Gültigkeiten haben, wenn für den DTK gezüchtet werden soll. 2. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung 6.3 Einsprüche gegen die Aufnahme sind innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung bei der Geschäftsstelle des DTK schriftlich einzureichen. Einsprüche gegen die Aufnahme sind innerhalb von 4 Wochen nach der Veröffentlichung bei der Geschäftsstelle des DTK schriftlich einzureichen. 3. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung Überwachung des Zuchtwesens, des Prüfungs-, Ausstellungswesens Überwachung des Zuchtwesens, des Prüfungs-, Ausstellungs- und Begleithundewesens 4. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter-, BHP-Richter- und Prüfungswesen 5. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung 16.3 Im Erweiterten Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist ausgeschlossen. Nur die Vorsitzenden der Landesverbände können sich im Falle ihrer Verhinderung durch ihren gewählten Vertreter vertreten lassen. Im Erweiterten Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist ausgeschlossen. Nur die Vorsitzenden der Landesverbände können sich im Falle ihrer Verhinderung grundsätzlich durch ihren gewählten Vertreter vertreten lassen. Bei Verhinderung beider kann der Vorstand des Landesverbandes mehrheitlich einen anderen Vertreter bestimmen. Dem Präsidenten ist davon rechtzeitig vor der Sitzung Mitteilung zu machen. 1

2 6. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung 16.5 Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes können in begründeten Ausnahmefällen auch auf schriftlichem Wege zustande kommen. Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes können in begründeten Ausnahmefällen auch per Umlaufbeschluss zustande kommen. Über die Annahme eines begründeten Ausnahmefalles entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. 7. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung Dem Erweiterten Vorstand werden insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen: 8.7 Ernennung Richteranwärtern Dem Erweiterten Vorstand werden insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen: 8.7 Ernennung und Abberufung von Richtern und Richteranwärtern 8. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung Überwachung des Prüfungswesens, des Zuchtwesens und des Ausstellungswesens 8.9 Überwachung des Prüfungswesens, des Zuchtwesens, des Ausstellungswesens und des Begleithundewesens 9. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung 17 Für das Zuchtwesen und für das Jagdgebrauchs- und Prüfungswesen sind je ein Fachausschuss zu bilden. In den Fachausschüssen sind die Landesverbände mit je einem Mitglied vertreten. Die Wahl der Mitglieder obliegt den Landesverbänden einschließlich der Wahl eines Ersatzmitgliedes. Den Vorsitz führt im Fachausschuss für das Zuchtwesen der gewählte Bundeszuchtwart, im Fachausschuss für das Jagdgebrauchs- und Prüfungswesen der gewählte Bundesobmann. Die Fachausschüsse sind bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung des Sachgebietes einzuberufen. Die Fachausschüsse haben beratende Funktion. Bei Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die dem Präsidenten und dem jeweiligen Fachausschuss unverzüglich zu übersenden sind. Bei Bedarf können Fachausschüsse gebildet werden. Die Fachausschüsse können bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung des Sachgebietes einberufen werden und haben beratende Funktion. Die Wahl der Mitglieder obliegt dem Erweiterten Vorstand. Der zuständige Bundesobmann/-frau ist automatisch Mitglied des jeweiligen Fachausschusses und führt den Vorsitz. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die dem Präsidenten und dem jeweiligen Fachausschuss innerhalb von 4 Wochen zu übersenden sind. 10. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung 19.2 Geborene Delegierte sind der Präsident des DTK und die Vorsitzenden der Landesverbände. Geborene Delegierte sind der Präsident des DTK (im Verhinderungsfall der Vize-Präsident/die Vize- Präsidentin) und die Vorsitzenden der Landesverbände (im Verhinderungsfall der gewählte Vertreter). 2

3 11. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung 19.3 Die Übertragung der Stimme des Delegierten ist, mit Ausnahme der Übertragung an den gewählten persönlichen Vertreter, nicht möglich. Die Übertragung der Stimme des Delegierten ist, mit Ausnahme der Übertragung an den persönlichen Vertreter, nicht möglich. 12. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung 19.4 Das Amt des Delegierten oder seines Vertreters endet automatisch durch Ablauf der Amtszeit, durch Tod oder durch Ausscheiden aus dem Verein. Das Amt des Delegierten oder seines Vertreters endet auch wegen Übertritt in einen anderen Landesverband. Das Amt des Delegierten oder seines Vertreters endet automatisch durch Ablauf der Amtszeit, durch Tod oder durch Ausscheiden aus dem Verein. Das Amt des Delegierten oder seines Vertreters endet auch wegen Übertritt in einen anderen Landesverband (mit Ausnahme des Präsidenten) 13. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung 20.1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich zusammen aus den gekorenen und den geborenen Delegierten. Der Geschäftsführende Vorstand und die Obleute nehmen an der Delegiertenversammlung teil. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich zusammen aus den gekorenen und den geborenen Delegierten. Der Geschäftsführende Vorstand und die Obleute nehmen an der Delegiertenversammlung teil. Sie haben Rede- aber kein Stimmrecht. 14. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung Zur Delegiertenversammlung sind Gäste zugelassen. Zur Delegiertenversammlung sind Gäste zugelassen. Sie haben weder Rede- noch Stimmrecht und können bei Zuwiderhandlung vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin von der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden. 15. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, in der Regel der Präsident, und dem Protokollführer, in der Regel der Geschäftsführer, zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Beschlüsse sowie das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen enthalten. Die Niederschrift wird im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht. Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, in der Regel der Präsident, und dem Protokollführer, in der Regel der Geschäftsführer, zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Beschlüsse sowie das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen enthalten. Die Niederschrift wird in der September-Ausgabe von Der Dachshund veröffentlicht. 3

4 16. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission und des LV Sachsen auf Änderung der Satzung (Nummerierung wird korrigiert) 17. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung Für den Fall, dass durch Änderung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland kurzfristig Änderungen in den unter 18.7 und 18.8 genannten Regelungen des DTK erforderlich werden, wird abweichend von 20, Nr. 18 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, rechtskonforme Regelungen im Umlaufverfahren mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Erweiterten Vorstandes zu beschließen und durch Veröffentlichung im Dachshund in Kraft zu setzen. Auf diese Weise getroffene Regelungen sind der nächsten Delegiertenversammlung zur ordentlichen Beschlussfassung vorzulegen. Für den Fall, dass durch Änderung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder verbindlichen Regelungen der Dachverbände kurzfristig Änderungen in den unter 20.7 und 20.8 genannten Regelungen des DTK erforderlich werden, wird abweichend von 20, Nr. 20 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, rechtskonforme Regelungen im Umlaufverfahren mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Erweiterten Vorstandes zu beschließen und durch Veröffentlichung im Dachshund in Kraft zu setzen. Auf diese Weise getroffene Regelungen sind der nächsten Delegiertenversammlung zur ordentlichen Beschlussfassung vorzulegen. 18. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung 21 Der folgende Passus wird gestrichen: Die Verwendung des maskulinen Terms für Funktionsträger, die in ein Amt gewählt sind, schließt die feminine Form in dieser Satzung und den Ordnungen ein. 19. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Satzung 21.3 Scheiden der Schatzmeister, der Bundeszuchtwart oder einer der Obleute während einer Amtsperiode aus, wählt und bestellt der Erweiterte Vorstand einen kommissarischen Ersatzmann. Bei der nächsten Delegiertenversammlung erfolgt für den Rest der Amtsperiode die Nachwahl. Scheiden der Vize-Präsident, der Schatzmeister, der Bundeszuchtwart, einer der Bundesobleute, ein Mitglied des Ehrengerichts oder des Disziplinarausschusses oder ein Kassenprüfer, sofern für diesen kein Vertreter gewählt wurde während einer Amtsperiode aus, wählt und bestellt der Erweiterte Vorstand einen kommissarischen Ersatzmann. Bei der nächsten Delegiertenversammlung erfolgt für den Rest der Amtsperiode die Nachwahl. 20. Antrag des Landesverbandes Nord auf Änderung der Satzung 15 und 16 Es wird beantragt, die Satzung des DTK wie folgt zu ändern: 1. In 15 Ziffer 1 wird folgende Ziffer 1.5 hinzugefügt: 1.5 der Obmann für das Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen Ziffer 3.5 wird wie folgt ergänzt:.. sowie des Jagdgebrauchs- und Prüfungswesens 3. In 16 Ziffer 1.2 wird die Unterziffer gestrichen, die Ziffern bis rücken auf und werden zu den Ziffern bis Ziffer 8.9 wird wie folgt ergänzt:.. sowie des Jagdgebrauchs- und Prüfungswesens (folgt auf der nächsten Seite) 4

5 Nach der Satzung des DTK hat der Verein den Zweck, alle Bestrebungen zu fördern, den Teckel mit einem formvollendeten Körper zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Anlagen zu bewahren und zu fördern im Sinne der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes gegenüber unseren Wildarten. Dieser Aufgabenbereich des Vereins sollte sich nach unserer Auffassung auch in der Besetzung des Geschäftsführenden Vorstandes (GV) widerspiegeln. Der Bereich der Zucht und des Standards (des formvollendeten Körpers) wird im GV durch den Bundeszuchtwart vertreten, der Bereich der Wesensförderung wird durch die 2. Vorsitzende abgedeckt, die zugleich Obfrau für das Begleithundewesen und nicht jagdliche Prüfungen und auf diesem Gebiet die beste Expertin im Verein ist. Nur der Bereich der Förderung der jagdlichen Anlagen der Teckel ist im GV nicht abgedeckt. Deshalb soll der Obmann für das Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen, zu dessen Aufgabenbereich die Förderung der jagdlichen Anlagen der Teckel gehört, nach unserer Auffassung in Zukunft nicht mehr nur Mitglied des Erweiterten Vorstandes (EV), sondern auch Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes sein. Gleichzeitig sollte die Aufgabenbeschreibung sowohl des GV als auch des EV um den Bereich des Jagdgebrauchs- und Prüfungswesens erweitert werden. Diesem Zweck dienen die vorstehenden Satzungsänderungen. Die Generalversammlung des Landesverbandes Nord e.v. hat diesem Antrag in der Sitzung am einstimmig zugestimmt. Wir bitten die Delegiertenversammlung um Zustimmung zu diesem Antrag. 21. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Satzung 13 Organe des DTK, Punkt 5 Zu ergänzen ist: die Kontroll- und Schlichtungsstelle, der Disziplinar Der DTK benötigt dringend eine Kontroll- und Schlichtungsstelle, die aus unabhängigen, von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern besteht. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Das ist ein Unding für einen gemeinnützigen Verein. 22. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Satzung 21 Amtszeiten und Wahlen Zu ergänzen ist:, die Mitglieder der Kontroll- und Schlichtungsstelle, des Disziplinar... Notwendige Anpassung aufgrund des Antrages 21 des LV Sachsen. 23. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Satzung 20 Delegiertenversammlung, Punkt 20 Zu ergänzen ist: 18.4 Wahl und Abberufung der Mitglieder der Kontroll- und Schlichtungsstelle, des Ehrengerichts und des Disziplinarausschusses sowie deren Vertreter Notwendige Anpassung aufgrund des Antrages 21 des LV Sachsen. 24. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Einführung eines neuen 23 Kontroll- und Schlichtungsstelle und Änderung der Nummerierung für derzeitigen 23ff. 1. Mitglieder haben das Recht zur Klärung strittiger Fragen und unklarer Vorgehens- /Verhaltensweisen die Kontroll- und Schlichtungsstelle, anzurufen. 2. Die Kontroll- und Schlichtungsstelle umfasst 5 Mitglieder. Für den Verhinderungsfall oder Befangenheit sind zwei Ersatzleute zu wählen. Für die Besetzung der Kontroll- und Schlichtungsstelle hat jeder Landesverband einen Kandidaten zu benennen, der in der General- oder Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbandes zu wählen ist. Die sieben Personen aus vorgenannter Gruppe, die bei der Wahl nach die meisten Stimmen erhalten bilden die Kontroll-und Schlichtungsstelle. 3. Sämtliche Anträge sind schriftlich mit aussagekräftiger Schilderung des Sachverhaltes zu stellen. 4. Sämtliche Anfragen sind mit einer Frist von längstens 3 Wochen zu beantworten. 5. Sollte die Kontroll- und Schlichtungsstelle keine den beteiligten Parteien zumutbare Lösung erzielen können, so steht diesen die weitere vereinsinterne Ehrengerichtsbarkeit offen oder das Anrufen eines ordentlichen Gerichts. (folgt auf der nächsten Seite) 5

6 Notwendige Anpassung aufgrund des Antrages 21 des LV Sachsen. 25. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Satzung 20 Delegiertenversammlung Punkt 20 Die Unterpunkte 5 bis 10 sind zu streichen. Stattdessen wird ein neuer Punkt 21 eingefügt: Alle stimmberechtigten Mitgliedern verfügen über das Recht über: 21.1 Festlegung und Änderung der Satzung 21.2 Festlegung des Standards (Teckel) 21.3 Festlegung und Änderung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen 21.4 Festlegung und Änderung der Prüfungsordnungen 24.5 Festlegung und Änderung der Richterordnungen 21.6 Festlegung und Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit zu entscheiden. Die Abstimmung zu den Anträgen erfolgt online, wozu jedes Mitglied einen entsprechenden Zugangscode besitzt. Jedes Mitglied hat pro Antrag eine Stimme. Nach Abschluss der Antragsabstimmung sind keine Korrekturen möglich. Der für die Stimmabgabe zulässige Zeitraum beträgt zwei Wochen, beginnend mit dem zweiten Werktag nach der Delegiertenversammlung. Die Auswertung der Stimmen erfolgt durch die Geschäftsstelle. Die Ergebnisse sind online und im Dachshund kundzutun. Jedes Mitglied hat in einen Verein das unbedingte Recht, seine Meinung persönlich zur Abstimmung zu bringen. Die betrifft insbesondere elementare Entscheidungen, die erheblichen Einfluss auf die Ausrichtung und Entwicklung des Vereins haben. Für die Mitglieder ist mit einer Online-Abstimmung eine unaufwendige Möglichkeit der Stimmabgabe geschaffen (z.b. Reisekosten-, Zeitersparnis) und es kann eine optimale Beteiligung aller interessierten Mitglieder erreicht werden. 26. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Satzung 20 Delegiertenversammlung Punkt 9 Der Text ist folgendermaßen zu ersetzen: Satzungsänderungen werden durch die Mitglieder beschlossen. Hierfür ist eine Zwei-Drittel- Stimmenmehrheit notwendig. Dieses Mehrheitsverhältnis gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks; hier gilt Einstimmigkeit gemäß 33 BGB. Zu Änderungen der Satzung sollen alle Mitglieder die Möglichkeit der Stimmabgabe erhalten (s. Antrag 25 des LV Sachsen). 27. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Satzung 20 Delegiertenversammlung Punkt 16 Dieser Punkt ist zu streichen und die nachfolgenden Punkte sind in der Nummerierung anzupassen. Der Verein wird mit einer zeitlichen Sperre zu unflexibel. 28. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Satzung 23 Ehrengerichtsbarkeit Punkt 8 Zu ändern ist im Text die Summe von 300,00 EUR in 30,00 EUR. In einem gemeinnützigen Verein ist es ein Unding, dass überhaupt Geld in die Hand genommen werden muss, um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Somit sind Aufwendungen, die sie haben, durch die Spesenordnung geregelt. Verfahrenskosten können somit überhaupt nicht entstehen. Die hier nun aufgeführten 30,00 EUR wären ausreichend, um eventuell auftretende Materialausgaben abzugelten. 6

7 29. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Satzung 23 Ehrengerichtsbarkeit Punkt 10 Zu ändern ist im Text die Summe von 500,00 EUR in 50,00 EUR. Zu streichen ist der Satz: Über Ausnahmen bei finanziellen Härtefällen entscheidet der Disziplinarausschuss. In einem gemeinnützigen Verein ist es ein Unding, dass überhaupt Geld in die Hand genommen werden muss, um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Somit sind Aufwendungen, die sie haben, durch die Spesenordnung geregelt. Verfahrenskosten können somit überhaupt nicht entstehen. Die hier nun aufgeführten 50,00 EUR wären ausreichend, um eventuell auftretende Materialausgaben abzugelten. Finanzielle Härtefälle sind nirgendwo definiert. Und es ist auch unzulässig, Mitglieder dazu zu bringen oder zu zwingen, ihre finanzielle Situation zu offenbaren. Das hält viele davon ab, überhaupt Rechtsmittel einzuleiten. Auch das wird mit einem Betrag von 50,00 EUR nichtig. 30. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Satzung 23 Ehrengerichtsbarkeit Punkt 11 Dieser Punkt ist zu streichen. Den Mitgliedern des Vereins kann nicht verwehrt werden, ordentliche Gerichte anzurufen. Außerdem räumt der 4 der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit unter Punkt 6 schon jetzt auch die Möglichkeit ein, außerhalb der Gerichtsbarkeit des DTK zu klagen. 31. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Satzung 20 Delegiertenversammlung Punkt 2 Die Anzahl der gekorenen Delegierten muss mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten betragen. Die gekorenen Delegierten, die die Basis des Vereins vertreten, müssen im wichtigsten Organ des selbigen mehr Gewicht erhalten. Damit wird der Eindruck, dass Entscheidungen zu stark durch geborene Delegierte beeinflusst werden, vermieden. 32. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Satzung 19 Delegiertenversammlung Punkt 1.6 Zu ändern ist: Je angefangene 250 wahlberechtigte Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes... Aufgrund des Antrages 31 ist eine Anpassung des Bemessungswertes für die zu wählenden Delegierten erforderlich. 33. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Satzung 20 Delegiertenversammlung Punkt 21 Der Passus wird abweichend von 20, Nr. 18 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, ist durch wird abweichend von 20, Nr. 20 der Erweiterte Vorstand des DTK ermächtigt, zu korrigieren. Nr. 18 regelt nicht die Aufgaben der Delegiertenversammlung, sondern die Modalitäten zu deren Einberufung. Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind unter Nr. 20 festgelegt. 7

8 Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit 34. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit, Präambel Präambel: Diese Ordnung regelt den Ablauf des Antragsverfahrens auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie die Rechtsmittel dagegen. Die in den übrigen Ordnungen geregelten Beschwerdeverfahren bleiben hiervon unberührt. Die Verwendung des maskulinen Terms, schließt die feminine Form ein. 35. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit, 2.2 Das Ehrengericht besteht aus drei ständigen Mitgliedern und deren persönlichen Vertretern. Sie müssen eine abgeschlossene juristische Ausbildung haben und sind von der Delegiertenversammlung zu wählen. Der Vorsitzende wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer einer Wahlperiode bestimmt. Das Ehrengericht besteht aus drei ständigen Mitgliedern und deren persönlichen Vertretern. Sie müssen eine abgeschlossene juristische Ausbildung haben und sind von der Delegiertenversammlung zu wählen. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt (bestandenes 2. juristisches Examen) haben. 36. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit, 4.3 Zu ändern ist im Text die Summe von 300,00 EUR in 30,00 EUR. In einem gemeinnützigen Verein ist es ein Unding, dass überhaupt Geld in die Hand genommen werden muss, um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Somit sind Aufwendungen, die sie haben, durch die Spesenordnung geregelt. Verfahrenskosten können somit überhaupt nicht entstehen. Die hier nun aufgeführten 30,00 EUR wären ausreichend, um eventuell auftretende Materialausgaben abzugelten. 37. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit, 6.4 Zu streichen sind die Sätze: Es ist ebenfalls darüber zu entscheiden, wer die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Die Höhe wird dem Betroffenen von der Geschäftsstelle des DTK mitgeteilt. In 8 wird bereits festgelegt wer jeweils Kostenträger ist. Verfahrenskosten können nicht entstehen, da im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Die Auslagen (Materialaufwendungen) sind abgedeckt. 38. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit, 7.5 Zu ändern ist im Text die Summe von 500,00 EUR in 50,00 EUR. Zu streichen ist:...oder den Nachweis der Mittellosigkeit erbringt. In einem gemeinnützigen Verein ist es ein Unding, dass überhaupt Geld in die Hand genommen werden muss, um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Somit sind Aufwendungen, die sie haben, durch die Spesenordnung geregelt. Verfahrenskosten können somit überhaupt nicht entstehen. Die hier nun aufgeführten 50,00 EUR wären ausreichend, um eventuell 8

9 auftretende Materialausgaben abzugelten. Von Mitgliedern des gemeinnützigen Vereins zu verlangen, den Nachweis der Mittellosigkeit zu erbringen, ist diskriminierend und unseriös. Auch das wird mit einem Betrag von 50,00 EUR nichtig. 39. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit, 7 Punkt 7.1 Zu ändern ist im Text die Summe von 500,00 EUR in 50,00 EUR und die Summe von 1.000,00 EUR in 100,00 EUR. In einem gemeinnützigen Verein ist es ein Unding, dass überhaupt Geld in die Hand genommen werden muss, um Rechtsstreitigkeiten zu klären. Die derzeitige Sachlage lässt eine Problemklärung nur über einen Disziplinarausschuss oder ein Ehrengericht zu. In beiden Fällen müssen zuvor finanzielle Mittel fließen, ehe sich das System überhaupt in Gang setzt. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass im und für den Verein tätige Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Somit sind Aufwendungen, die sie haben, durch die Spesenordnung geregelt. Verfahrenskosten können somit überhaupt nicht entstehen. Die hier nun aufgeführten 50,00 EUR bzw. 100,00 EUR wären ausreichend, um eventuell auftretende Materialausgaben abzugelten. 40. Antrag des Landesverbandes Sachsen auf Änderung der Verfahrensordnung für die Ehrengerichtsbarkeit, 8 Punkt 3 Der Text ist zu ändern in: Die erstattungsfähigen Kosten (Auslagen, Tagegelder) sind in der Spesenordnung aufgeführt. Verfahrenskosten kann es durch die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder des Disziplinarausschusses und des Ehrengerichts nicht geben. 9

10 DTK-Geschäftsordnung 41. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der DTK-Geschäftsordnung, Absatz 3 [ ] Er ist berechtigt, für sein Aufgabengebiet Richtlinien für die Obleute der Landesverbände zu erlassen. Der Bundeszuchtwart nimmt in seiner Zuständigkeit die Aufgaben als Tierschutzbeauftragter wahr. Ihm obliegt die zentrale Überwachung der Zucht und der Hundehaltung gemäß den vom DTK und VDH aufgestellten Richtlinien. Er leitet bei Verstößen die entsprechenden Unterlagen an den Obmann für die Ehrengerichtsbarkeit weiter. [ ] Er ist berechtigt, für sein Aufgabengebiet Richtlinien für die Landeszuchtwarte und die Obleute der Landesverbände zu erlassen. Der Bundeszuchtwart nimmt in seiner Zuständigkeit die Aufgaben als Tierschutzbeauftragter wahr. Ihm obliegt die zentrale Überwachung der Zucht und der Hundehaltung gemäß den gesetzlichen Regelungen und den vom DTK und VDH aufgestellten Richtlinien. Er leitet bei Verstößen die entsprechenden Unterlagen an den Obmann für die Ehrengerichtsbarkeit weiter. Im Rahmen der ZEB ist er berechtigt, Disziplinarmaßnahmen gegen Züchter unmittelbar zu verhängen. 42. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der DTK-Geschäftsordnung, Absatz 4 [ ] Bei Verfehlungen gegen die einschlägigen Bestimmungen leitet er die entsprechenden Unterlagen an den Obmann für die Ehrengerichtsbarkeit weiter. [ ] Bei Verfehlungen gegen die einschlägigen Bestimmungen leitet er die entsprechenden Unterlagen an den Obmann für die Ehrengerichtsbarkeit weiter. Im Rahmen der Prüfungs- und Gebrauchsrichterordnung ist er berechtigt, Disziplinarmaßnahmen unmittelbar zu verhängen. 43. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der DTK-Geschäftsordnung, Absatz 5 Seine Aufgaben sind wie folgt wahrzunehmen: Überwachung des Ausstellungs- und Zuchtschauwesens unter Zugrundelegung der Ausstellungsordnung des VDH, Leitung zentraler Ausstellungen (Klubsiegerausstellung), Sonderleitung der Bundessiegerausstellung, Europasiegerausstellung und einer evtl. in der Bundesrepublik stattfindenden Weltsiegerausstellung, Zusammenarbeit mit dem VDH auf dem Sektor des Ausstellungswesens. Der Bundesobmann ist berechtigt, die Sonderleitung auf eine andere Person zu übertragen. Seine Aufgaben sind wie folgt wahrzunehmen: Überwachung des Ausstellungs- und Zuchtschauwesens unter Zugrundelegung der Ausstellungsordnung des VDH und des DTK, Leitung zentraler Ausstellungen (Klubsiegerausstellung), Sonderleitung der Bundessiegerausstellung, Europasiegerausstellung und einer evtl. in der Bundesrepublik stattfindenden Weltsiegerausstellung, Zusammenarbeit mit dem VDH auf dem Sektor des Ausstellungswesens. Der Bundesobmann ist berechtigt, die Sonderleitung auf eine andere Person zu übertragen. Bei Verfehlungen gegen die einschlägigen Bestimmungen leitet er die entsprechenden Unterlagen an den Obmann für die Ehrengerichtsbarkeit weiter. Im Rahmen der Ausstellungs- und Zuchtschauordnung sowie der Zuchtrichterordnung ist er berechtigt, Disziplinarmaßnahmen unmittelbar zu verhängen. 44. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der DTK-Geschäftsordnung, Absatz 7 7. Bundesobmann für das Richterwesen (Ausstellung) Die Kooperation der Richter für Ausstellungen und Zuchtschauen mit dem Ziel einer möglichst einheitlichen Auslegung der entsprechenden Bewertungsrichtlinien fällt in seine Zuständigkeit. Ihm obliegt die Nachwuchsförderung, die Bearbeitung der Vorschläge von Zuchtrichteranwärtern und Zuchtrichtern. Er ist Vorsitzender der Prüfungskommission für Zuchtrichter. Nach bestandener Prüfung spricht er die Ernennung zum Zuchtrichter aus. Er ist für die Ausbildung der Zuchtrichteranwärter zuständig. Er hat die vom VDH geforderten Zuchtrichtertreffen durchzuführen. Bei Verfehlungen gegen die einschlägigen Bestimmungen leitet er in Zusammenarbeit mit dem Obmann für die Ehrengerichtsbarkeit Verfahren ein. 10

11 7. Bundesobmann für das Zuchtrichterwesen Die Kooperation der Richter für Ausstellungen und Zuchtschauen mit dem Ziel einer möglichst einheitlichen Auslegung der entsprechenden Bewertungsrichtlinien fällt in seine Zuständigkeit. Ihm obliegt die Nachwuchsförderung, die Bearbeitung der Vorschläge von Zuchtrichteranwärtern und Zuchtrichtern. Er ist Vorsitzender der Prüfungskommission für Zuchtrichter. Nach bestandener Prüfung spricht er die Ernennung zum Zuchtrichter aus. Er ist für die Ausbildung der Zuchtrichteranwärter zuständig. Er hat die vom VDH geforderten Zuchtrichtertreffen durchzuführen. Bei Verfehlungen gegen die einschlägigen Bestimmungen leitet er in Zusammenarbeit mit dem Obmann für die Ehrengerichtsbarkeit Verfahren ein. Bei Verfehlungen gegen die einschlägigen Bestimmungen leitet er die entsprechenden Unterlagen an den Obmann für die Ehrengerichtsbarkeit weiter. Im Rahmen der Ausstellungs- und Zuchtschauordnung sowie der Zuchtrichterordnung ist er berechtigt, Disziplinarmaßnahmen unmittelbar zu verhängen. 45. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der DTK-Geschäftsordnung, Absatz 8 Ihm obliegt die Entwicklung kynologischer Ideen speziell für Jugendliche mit dem Ziel, den Mitgliederstand zu sichern und möglichst zu erhöhen. Juniorhandling, Begleithundeprüfung, Jagdgebrauchshundearbeit sind u. a. geeignet, Kinder und Heranwachsende an die Arbeit mit Teckeln heranzuführen. Die Verbreitung der Jugendarbeit im gesamten Vereinsgebiet ist erklärtes Ziel. Ihm obliegt die Entwicklung von Ideen speziell für Jugendliche mit dem Ziel, den Mitgliederstand zu sichern und möglichst zu erhöhen. Juniorhandling, Begleithundewesen, Jagdgebrauchshundearbeit sind u. a. geeignet, Kinder und Heranwachsende an die Arbeit mit Teckeln heranzuführen. Die Verbreitung der Jugendarbeit im gesamten Vereinsgebiet ist erklärtes Ziel. 46. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der DTK-Geschäftsordnung, neuer Absatz Bundesobmann für das Begleithundewesen und nicht jagdliche Prüfungen Er ist Ansprechpartner für die entsprechenden Obleute bzw. zuständigen Personen der Landesverbände, insbesondere Unterstützung der Obstellen im Bereich Aus- u Fortbildung der DTK- Ausbilder sowie etwaiger Probleme im Begleithundebereich. Darüber hinaus ist er Ansprechpartner für die BHP-Referenten und die DTK-Ausbilder, insbesondere Unterstützung der BHP-Ausbilder zu Aufbau und Inhalte der Übungsstunden und auftretenden Problemen mit Hundeführern sowie der Landes-Obstelle und Ansprechpartner für den VDH und Externe in Sachen Begleithundewesen. Ihm obliegt die Vertretung der Ausbilderinteressen und die Förderung des Begleithundewesens, die Koordination und Organisation der Ausbilder- und Obleutetreffen auf Bundesebene sowie die Durchführung von Referenten- und Ausbilderschulungen sowie Fortbildungsveranstaltungen im Begleithundewesen auf Bundesebene. Bei Verfehlungen gegen die einschlägigen Bestimmungen leitet er die entsprechenden Unterlagen an den Obmann für die Ehrengerichtsbarkeit weiter. Im Rahmen der Ausbilderordnung ist er berechtigt, Disziplinarmaßnahmen unmittelbar zu verhängen. Der bisherige Punkt 10. Sonstiges wird zu Punkt 11. Sonstiges 47. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der DTK-Geschäftsordnung, neuer Absatz 11 Die Obleute halten engen Kontakt mit den in den Landesverbänden tätigen Obleuten. Erforderlichenfalls führen die Obleute in Abstimmung mit dem Präsidenten Fachtagungen mit den Landesverbandsobleuten durch. Die Obleute halten engen Kontakt mit den in den Landesverbänden tätigen Obleuten. Erforderlichenfalls führen die Obleute in Abstimmung mit dem Präsidenten und dem Schatzmeister Fachtagungen mit den Landesverbandsobleuten durch. 11

12 Ordnung für die Landesverbände 48. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Landesverbände, neuer 1.3 Neu 1.3: Die Bildung eines Landesverbandes ist von mindestens 7 Mitgliedern zu beantragen. Nichtmitglieder sind antragsberechtigt, wenn sie gleichzeitig ihre Aufnahme als Mitglied des DTK beantragen und die Mitgliedschaft nach Veröffentlichung im Mitteilungsblatt und Ablauf der 4- wöchigen Einspruchsfrist nach Veröffentlichung wirksam wird. Dem neu zu gründenden Landesverband müssen mindestens zwei Gruppen mit jeweils mindestens 7 Mitgliedern angehören. Ein Landesverband kann nur nach Anhörung der betroffenen Landesverbände mit Zustimmung einer 3/4-Mehrheit des Erweiterten Vorstandes gegründet werden. Die Koordination wird durch die Geschäftsstelle des DTK durchgeführt. Die Abstimmung per Umlaufbeschluss ist ausgeschlossen. 49. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Landesverbände, 3 Der Wille, Mitglied des DTK, des Landesverbandes und der Gruppe zu werden, ist schriftlich einer Gruppe zu erklären. Der Wille, Mitglied des DTK, des Landesverbandes und der Gruppe zu werden, ist in Textform bei der Geschäftsstelle des DTK zu erklären. 50. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Landesverbände, 4 Die Landesverbände sind berechtigt, besonders verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Durch die Ernennung ändert sich für Mitglieder in der Stellung zum DTK nichts. Der zu zahlende Beitrag ist vom Landesverband zu tragen. Die Landesverbände sind berechtigt, auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes des Landesverbandes, besonders verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern des Landesverbandes zu ernennen. Durch die Ernennung ändert sich für Mitglieder in der Stellung zum DTK nichts. Der zu zahlende Beitrag ist vom Landesverband zu tragen. 51. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Landesverbände, 5 Mitglieder, die den Frieden im Landesverband wiederholt stören oder den Interessen des Landesverbandes zuwiderhandeln, können durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist der Geschäftsführende Vorstand des DTK zu hören. Die Entscheidung der Generalversammlung ist schriftlich auszufertigen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Betroffene hat das Recht, binnen vier Wochen in Schriftform beim Disziplinarausschuss des DTK Beschwerde einzulegen. Die Entscheidung des Disziplinarausschusses ist endgültig. Mitglieder, die den Frieden im Landesverband wiederholt stören oder den Interessen des Landesverbandes zuwiderhandeln, können durch die Generalversammlung/Delegiertenversammlung nach Anhörung des auszuschließenden Mitglieds in geheimer Abstimmung aus dem Landesverband ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist der Geschäftsführende Vorstand des DTK zu hören. Die Entscheidung der Generalversammlung/Delegiertenversammlung ist schriftlich auszufertigen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Betroffene hat das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung in Schriftform beim Disziplinarausschuss des DTK Beschwerde einzulegen. Die Entscheidung des Disziplinarausschusses ist endgültig. 12

13 52. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Landesverbände, 7.3, 7.5 und neuer Vorschlag von Richteranwärtern. 5. Beratung von Anträgen, die zur Entscheidung in den Gremien des DTK anliegen. 3.Vorschlag und fachliche Betreuung von Richteranwärtern. 5. Beratung von Anträgen, die zur Entscheidung in den Gremien des DTK anliegen und Entscheidung über die Weiterleitung von Anträgen an die Delegiertenversammlung 9. Durchführungen von Ausbildertreffen und Workshops, Fortbildungsveranstaltungen für DTK- Ausbilder sowie Ausbilderschulungen und die fachliche Betreuung der DTK-Ausbilder, um eine möglichst einheitliche Anwendung der Ausbilderordnung und der Hundeausbildung im Begleithundewesen zu erreichen 53. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Landesverbände, 9.2 und Die Landesverbände haben der Geschäftsstelle des DTK alljährlich, nach dem Stande vom 1. Januar, spätestens bis zum 20. Januar, ein Verzeichnis des amtierenden Vorstandes mit Namen, Adresse, Telefonnummer und ggf. Telefaxnummer einzureichen. Die Geschäftsstelle ist umgehend von jeder Änderung zu benachrichtigen. 3. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung des DTK, des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind für den Landesverband bindend. 2. Die Landesverbände haben die Geschäftsstelle des DTK bei Änderungen des Vorstandes umgehend zu informieren. 3. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung des DTK, des geschäftsführenden Vorstandes des DTK und des erweiterten Vorstandes des DTK sind für die Landesverbände bindend. 54. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Landesverbände, 12, neuer ein Obmann für das Begleithundewesen und nicht jagdliche Prüfungen 55. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Landesverbände, Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern können bare Auslagen erstattet werden. Hierüber beschließt der Vorstand. 7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern können Auslagen erstattet werden. Hierüber beschließt der Vorstand. 56. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Landesverbände, 13.1 Die Generalversammlung des Landesverbandes kann die Einführung einer Delegiertenversammlung beschließen. Durch die Satzung des Landesverbandes muss die Vertretung der einzelnen Gruppen im Hinblick auf ihre Mitgliederstärke durch eine richtig bemessene Vertreterzahl gesichert sein. Die Generalversammlung des Landesverbandes kann die Einführung einer Delegiertenversammlung beschließen. Durch die Satzung des Landesverbandes muss die Vertretung der einzelnen Gruppen im Hinblick auf ihre Mitgliederstärke durch eine im gleichmäßigen Verhältnis bemessene Vertreterzahl gesichert sein. 13

14 57. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Landesverbände, 13.5 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung des Landesverbandes nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 58. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Landesverbände, Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des DTK für die Dauer von zwei Jahren, gem. 19, 20 und 21 der Satzung. Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des DTK für die Dauer von vier Jahren, gem. 19, 20 und 21 der Satzung. 59. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Landesverbände, und Festsetzung des Jahresbeitrages, der Meldegelder und der Gebühren 9. Auf Beschluss des erweiterten Vorstandes des DTK kann der Präsident des DTK in dringenden Fällen eine Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung einberufen und diese selbst leiten, oder ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstandes mit der Versammlungsleitung beauftragen Festsetzung des Jahresbeitrages des Landesverbandes, der Meldegelder und der Gebühren des Landesverbandes 9. Auf Beschluss des erweiterten Vorstandes des DTK kann der Präsident des DTK in dringenden Fällen eine Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung des Landesverbandes einberufen und diese selbst leiten, oder ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstandes des DTK mit der Versammlungsleitung beauftragen. 60. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Landesverbände, 13.8 Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes des DTK haben das Recht, an der Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung des Landesverbandes teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. 8. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes des DTK haben das Recht, an der Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung des Landesverbandes teilzunehmen. Sie haben Rede- jedoch kein Stimmrecht. 61. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Landesverbände, 14.1 Die Auflösung des Landesverbandes kann nur und muss erfolgen, wenn die Auflösung des DTK gem. 25 der Satzung durchgeführt ist. Die Auflösung eines nicht eingetragenen Landesverbandes kann nur und muss erfolgen, wenn die Auflösung des DTK gem. 25 der Satzung durchgeführt ist. 14

15 Ordnung für die Gruppen 62. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Gruppen, 3.1 und Der Wille, Mitglied des DTK, des Landesverbandes und der Gruppe des DTK zu werden, ist schriftlich einer Gruppe zu erklären. 3.3 Bei Verweigerung der Aufnahme kann dann der Vorstand des Landesverbandes angerufen werden, der abschließend entscheidet. 3.1 Der Wille, Mitglied des DTK, des Landesverbandes und der Gruppe des DTK zu werden, ist in Textform bei der Geschäftsstelle des DTK zu erklären. 3.3 wird gestrichen 63. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Gruppen, 4 Die Gruppen sind berechtigt, besonders verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Die Gruppen sind berechtigt, besonders verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern der Gruppe zu ernennen. 64. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Gruppen, 5 Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gruppenvorsitzenden zum Ende eines Quartals aus der Gruppe ausscheiden. Es ist dann verpflichtet, sich einer anderen Gruppe anzuschließen. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der Gruppe zum Ende eines Quartals aus der Gruppe ausscheiden. Es ist dann verpflichtet, sich innerhalb von 12 Monaten einer anderen Gruppe anzuschließen. 65. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Gruppen, 6 Mitglieder, die das Gruppenleben wiederholt stören oder den Interessen der Gruppe zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, in geheimer Abstimmung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist der Landesverband zu hören. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist schriftlich auszufertigen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Der Betroffene kann hiergegen binnen vier Wochen schriftlich beim Disziplinarausschuss des DTK Beschwerde einlegen, der endgültig entscheidet. Über den Ausschluss bei Nichtzahlung des Beitrags, trotz Mahnung, entscheidet die Gruppe. Mitglieder, die das Gruppenleben wiederholt stören oder den Interessen der Gruppe zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, in geheimer Abstimmung nach Anhörung des auszuschließenden Mitglieds aus der Gruppe ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist der Landesverband zu hören. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist schriftlich auszufertigen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Der Betroffene kann hiergegen binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Disziplinarausschuss des DTK Beschwerde einlegen, der endgültig entscheidet. Über den Ausschluss bei Nichtzahlung des Beitrags, trotz Mahnung, entscheidet die Gruppe. 15

16 66. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Gruppen, 8.2 und Die Gruppen haben der Geschäftsstelle des DTK und dem Landesverband alljährlich, nach dem Stande vom 1. Januar, spätestens bis zum 20. Januar, ein Verzeichnis des amtierenden Vorstandes und der Mitglieder der Gruppe in alphabetischer Reihenfolge mit Name und Adresse einzureichen. 3. Die Geschäftsstelle des DTK und des Landesverbandes sind umgehend von jeder Änderung zu benachrichtigen. 2. Die Gruppen haben der Geschäftsstelle des DTK und dem Landesverband alljährlich, nach dem Stande vom 1. Januar, spätestens bis zum 20. Januar, ein Verzeichnis der Mitglieder der Gruppe in alphabetischer Reihenfolge mit Name und Adresse einzureichen. 3. Die Geschäftsstelle des DTK und des Landesverbandes sind umgehend von jeder Änderung des amtierenden Vorstandes zu benachrichtigen. 67. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Gruppen, 11.6 Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern können bare Auslagen erstattet werden. Hierüber beschließt der jeweilige Vorstand. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern können Auslagen erstattet werden. Hierüber beschließt der jeweilige Vorstand. 68. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Gruppen, 12.1, 12.4 und Zur Mitgliederversammlung einer Gruppe, die einmal jährlich vor der Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung des Landesverbandes stattfinden muss, ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Gruppenvorsitzenden einzuladen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 4. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 5. Mitglieder des Erweiterten Vorstandes des DTK und Mitgliedes des Vorstandes des zuständigen Landesverbandes können an allen Versammlungen der Gruppe teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. 1. Zur Mitgliederversammlung einer Gruppe, die einmal jährlich vor der Generalversammlung bzw. Delegiertenversammlung des Landesverbandes stattfinden muss, ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Gruppenvorsitzenden einzuladen, sofern die Satzung der Gruppe nichts anderes bestimmt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 4. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung der Gruppe nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 5. Mitglieder des Erweiterten Vorstandes des DTK und Mitglieder des Vorstandes des zuständigen Landesverbandes können an allen Versammlungen der Gruppe teilnehmen. Sie haben Rede- jedoch kein Stimmrecht. 69. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der Ordnung für die Gruppen, 13.4 Verbleibendes Vermögen wird dem DTK zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, das bei Gruppenneugründungen des gleichen Landesverbandes verwendet werden muss. Sollte die Steuerbegünstigung des DTK entfallen, ist das verbleibende Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuzuführen. Hierüber entscheidet die Auflösungsversammlung. Verbleibendes Vermögen fällt dem Landesverband zu, das dieser zur Unterstützung von Projekten im Sinne der Satzung verwenden muss. Die Geschäftsstelle des DTK ist hierüber zu informieren. 16

17 Zucht- und Eintragungsbestimmungen 70. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der ZEB, Vorwort Der folgende Passus wird gestrichen: Mit der Zusammenfassung von Zuchtbuchordnung, Zuchtordnung, Zuchtwarteordnung und Hundehaltungsordnung sind die ZEB als Regelwerk zum Nachschlagen gestaltet und gehören deshalb in die Hände aller Züchter und Zuchtwarte. 71. Antrag des Landesverbandes Hessen auf Änderung der ZEB, Präambel Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) regeln die Reinzucht des Teckels auf der Grundlage der Satzung des DTK und des FCI Standard Nr. 148/ / D. Erweiterung: Sie bilden die gem rassespezifischen Ausführungen zur Zucht-Ordnung (VDH-ZO). Für alle in den ZEB nichtspezifizierten Regelungen, die jedoch für unsere Rassen von Relevanz sind, greifen die Inhalte der Zucht-Ordnung (VDH-ZO) in deren jeweils aktuellen Fassung. 72. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der ZEB, Ziffer 1 Für Eigentümer und Halter von Teckeln, die das Zuchtbuch des DTK in Anspruch nehmen wollen, ist die Mitgliedschaft im DTK, die Zuteilung eines Zwingernamens Voraussetzung. Für Eigentümer und Halter von Teckeln, die das Zuchtbuch des DTK in Anspruch nehmen wollen, ist die Mitgliedschaft im DTK, die Zuteilung eines Zwingernamens über den DTK durch die FCI und die Anerkennung der ZEB Voraussetzung. 73. Antrag des Präsidenten auf Veranlassung der Satzungskommission auf Änderung der ZEB, Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 und Ziffer 1.3 Alt 1.1: Züchter sind Eigentümer oder Mieter von Zuchthündinnen. Neu 1.1: Züchter sind - Eigentümer oder Mieter von Hündinnen, die laut ZEB zur Zucht zugelassen sind und - Inhaber eines von der FCI anerkannten Zwingers Züchter kann auch eine Zuchtgemeinschaft sein. Die Beteiligten müssen Vollmitglieder im DTK sein. Erster Wohnsitz (und Zuchtstätte) muss in Deutschland sein. Ausnahmen sind gestattet für Züchter, die in einem Lande leben, das kein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch führt. Alt 1.2: Der Zwingername ist der Zuname des Hundes. Er ist beim DTK mittels Formblatt zu beantragen. Jedem Züchter oder jeder Zuchtgemeinschaft wird ein Zwingername zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt. Voraussetzung für die Zuteilung des Zwingernamens ist die sachliche Zustimmung des DTK. Vor der Vergabe eines Zwingernamens ist durch den LZW oder einen durch ihn autorisierten Gruppenzuchtwart eine Überprüfung des Wissensstandes des Antragstellers zur Betreibung eines Zwingers durchzuführen. Vom DTK ist, analog zur Zuchtwartschulung, ein Fragenkatalog zu erarbeiten und ggf. zu ergänzen. Der beantragte Zwingername wird im Mitteilungsblatt DER DACHSHUND (DH) veröffentlicht und gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen kein Einspruch erhoben wird. Mit der Genehmigung des Zwingernamens verpflichtet sich der Züchter, alle Würfe dem Zuchtwart zu melden. In die Meldung sind einzubeziehen alle lebendgeborenen, alle totgeborenen und alle später verendeten Welpen. Neu 1.2: Der Zwingername ist der Zuname des Hundes. Er ist beim DTK mittels Formblatt zu beantragen. Jedem Züchter oder jeder Zuchtgemeinschaft wird ein Zwingername zum persönlichen Gebrauch zugeteilt. Dem Zwingernamen zugeordnet ist eine unveränderbare Zwingernummer. Voraussetzung für die Zuteilung des Zwingernamens ist die sachliche Zustimmung des DTK und die Genehmigung durch die FCI. 17

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