Richtlinie für die Errichtung und die Ausstattung von Instituten. Präambel
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- Bernhard Holzmann
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1 Richtlinie für die Errichtung und die Ausstattung von Instituten Präambel Die Hochschule kann Institute als Untereinheiten von Fakultäten oder fakultätsübergreifend errichten, wenn dies der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienlich ist. Zweck der Institutsgründung ist die Bündelung von Aktivitäten im Bereich der Forschung und Entwicklung sowie des Wissens- und Technologietransfers und die Verbesserung der Chancen zur Einwerbung von Drittmitteln. Den Instituten kann darüber hinaus die Aufgabe übertragen werden, den Aufbau und Betrieb von Laboren für die Lehre sicherzustellen. Die Zuständigkeit für die Lehre in den Studiengängen bleibt gemäß NHG in jedem Fall der Fakultät vorbehalten. 1 Errichtung, Änderung, Schließung Das Präsidium beschließt gemäß 37 Absatz 1 Nummer 4a.) NHG i.v.m. 5 Absatz 1 der Grundordnung über die Errichtung und Änderung von Instituten auf Vorschlag des Dekanats bzw. bei fakultätsübergreifenden Instituten auf Vorschlag der Dekanate der beteiligten Fakultäten. 2 Voraussetzungen für die Errichtung Für die Errichtung eines Instituts sind folgende Voraussetzungen zu erbringen: 1. Grundsätzlich sollen dem Institut mindestens drei Professuren (Vollzeitäquivalente) zugeordnet werden. 2. Nachgewiesene Forschungsaktivitäten über mehrere Semester (Veröffentlichungen, Antrags- oder Auftragsforschung, Betreuung von Abschlussarbeiten in Zusammenarbeit mit Wirtschaft, Industrie, öffentlichen und/oder sozialen Einrichtungen, Mitarbeit in einschlägigen Fachgremien, Ausschüssen, Forschungseinrichtungen o. ä.). 3. Sicherstellung der finanziellen Grundausstattung durch die Fakultät bzw. bei fakultätsübergreifenden Instituten anteilig durch die beteiligten Fakultäten. Die eingeworbenen Mittel aus Antrags- und Auftragsforschung sollen die Ausstattung verbessern. 4. Die personelle und apparative Ausstattung sowie die vorhandene bzw. anzumietende Fläche des Instituts sollen so bemessen sein, dass die beschriebenen Aufgaben des Instituts angemessen wahrgenommen werden können. Seite 1 von 7
2 3 Antrag Der auf Grundlage eines entsprechenden Fakultätsratsbeschlusses gestellte Antrag des Dekanats auf Errichtung des Instituts muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den vorgesehenen Namen des Instituts, 2. vorgesehene professorale und nicht-professorale Mitglieder (namentlich bzw. bei nicht besetzten Stellen Denomination bzw. Stellenbezeichnung), 3. fachliche Ausrichtung und Ziele, 4. bisherige Forschungsleistungen, 5. ggf. Dritt- bzw. Sondermitteleinwerbungen 6. ggf. bisherige Aktivitäten im Technologie- und Wissenstransfer, 7. vorgesehene finanzielle, räumliche, apparative und sonstige Ausstattung, ggf. weitere geplante Institute bzw. die geplante Gliederung der Fakultät 8. Entwurf einer Ordnung nach 4. 4 Ordnung Für jedes Institut ist eine Ordnung zu erstellen. Sie muss mindestens folgende Regelungen enthalten: 1. die genaue Bezeichnung des Instituts, 2. Anzahl der Mitglieder der Institutsleitung, 3. Wahlmodus, 4. interne Verteilung der Mittel/Ressourcen, 5. Aufgaben und Entscheidungskompetenzen der Institutsleitung. Die Leitung ist mindestens alle drei Jahre neu zu wählen. Die Ergebnisse der Wahlen sind dem Dekanat und dem Präsidium mitzuteilen. Die Ordnung des Instituts wird bei Errichtung vom Fakultätsrat beschlossen und vom Präsidium genehmigt. Änderungen werden auf Antrag des Instituts vom Fakultätsrat beschlossen und vom Präsidium genehmigt. Seite 2 von 7
3 5 Beteiligung des Senates Der Senat ist gemäß 5 Abs. 1 S. 2 der Grundordnung der Hochschule Hannover bzw. gemäß 41 Absatz 2 Satz 2 NHG vor der Errichtung des Instituts oder bei wesentlichen Änderungen anzuhören. 6 In-Kraft-Treten Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. Beschluss Präsidium: Verkündungsblatt: 03/2014 vom ***** Seite 3 von 7
4 Anlage: Musterinstitutsordnung Institutsordnung für das Institut für 1 Aufgaben und Arbeitsgebiete (1) Das Institut für ist eine wissenschaftliche Forschungseinrichtung der Fakultät (der Fakultäten) gemäß 5 der Grundordnung der Hochschule Hannover. (2) Das Institut nimmt Forschungsaufgaben im Bereich wahr. (3) Das Institut hat folgende wissenschaftliche Arbeitsgebiete: a. b. c. d. 2 Ausstattung, Mitglieder (1) Die Ausstattung des Instituts mit Planstellen und anderen Stellen, Ausgabemitteln für Personal, Sachmitteln sowie Einrichtung und Ausstattungsgegenständen ergibt sich aus dem Errichtungsbeschluss des Präsidiums sowie deren Fortschreibung. Der Errichtungsbeschluss und die jeweilige Fortschreibung setzt eine vorherige Einbeziehung der betroffenen Fakultät / der Fakultäten voraus. (2) Auf Vorschlag des Vorstands beschließt das Präsidium in Absprache mit den betreffenden Fakultäten über die Fortschreibung der Ausstattung des Instituts. 2 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend. (3) Auf Beschluss des Vorstands können, unbeschadet der Ausstattung nach Absatz 1, weitere Mitglieder oder Angehörige der Hochschule Hannover als kooptierte Mitglieder Aufgaben im Institut wahrnehmen. Der Aufnahmebeschluss bedarf der Genehmigung des Präsidiums. Die kooptierten Mitglieder des Instituts sollen im Rahmen der ihnen von den Fakultäten zur Verfügung gestellten Mittel einen angemessenen Beitrag in das Institut einbringen. (4) Die gemäß Absatz 1 dem Institut zugeordneten Mitglieder sowie die weiteren Mitglieder nach Absatz 3 sind Mitglieder des Instituts. Diese bilden gemeinsam die Mitgliederversammlung. Seite 4 von 7
5 3 Organe des Instituts Organe des Instituts sind der Vorstand und die oder der Vorsitzende des Vorstands als geschäftsführende Leitung und die Mitgliederversammlung. 4 Mitglieder des Vorstands, Wahl, Amtszeit, Vorsitz, (1) Dem Vorstand gehören an a) drei Professorinnen oder Professoren, Beschlussfassung b) eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder eine wissenschaftlicher Mitarbeiter und c) eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung Anmerkung: Sofern das Institut nicht über Personal nach lit. b) oder c) verfügt, bedarf es keiner Benennung in der Ordnung (2) Die Mitglieder werden jeweils von den Mitgliedern der Statusgruppen des Institutes aus ihrer Mitte gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Die erste Amtszeit beginnt nach der konstituierenden Sitzung des Vorstands und endet unbeschadet der vorherigen Regelung am. (4) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 soll je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt werden. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Die Vertretung beschränkt sich auf den Fall der Abwesenheit. (5) Die Vorstandssitzungen sind institutsöffentlich. 5 Aufgaben des Vorstands, Sitzungen (1) Der Vorstand leitet das Institut. (2) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung und Verwaltung der dem Institut entsprechend 2 Abs. 1 zugeordneten oder zugewiesenen Ausstattung. Er trägt dabei dafür Sorge, dass jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer im Rahmen der verfügbaren Mittel eine angemessene Mittelausstattung zur Verfügung steht. Seite 5 von 7
6 (3) Der Vorstand beschließt mit Ausnahme der Fälle des Abs. 6 über Vorschläge zur Einstellung und Entlassung der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und leitet die Vorschläge dem Präsidium zu. (4) Der Vorstand trägt für die Beachtung der Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Umweltschutz Sorge, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle begründet ist. (5) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Semester zusammen. (6) Über die Verwendung von Dritt-, Berufungs- u. a. Sondermitteln entscheidet im Rahmen der Bewilligungsbedingungen und Landesvorschriften dasjenige Institutsmitglied, das die entsprechenden Mittel eingeworben hat. Nach Abschluss der Projekte verbleibende Überschüsse werden dem Institut vorbehaltlich einer abschließenden Entscheidung durch das Präsidium zur Verfügung gestellt. 6 Wahl, Amtszeit, Stellvertretung der geschäftsführenden Leitung (1) Die geschäftsführende Leitung muss Mitglied der Hochschullehrergruppe des Vorstandes sein. Eine Wahl durch die Mitglieder des Vorstands findet nur dann statt, wenn diese Kriterien auf mehrere Mitglieder des Vorstands zutreffen. (2) Eine Wiederwahl in unmittelbarer Folge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (3) Die Vertretung der geschäftsführenden Leitung obliegt den übrigen Mitgliedern des Vorstands nach 4 Abs. 1 Buchstabe a) in der Reihenfolge des Dienstalters. 7 Aufgaben der geschäftsführenden Leitung (1) Die geschäftsführende Leitung bereitet als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands dessen Beschlüsse vor und führt sie aus. (2) Die geschäftsführende Leitung vertritt das Institut und führt die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Sie ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dem Institut zugeordneten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Die Zuordnung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zur oder zum Fachvorgesetzten bleibt davon unberührt. Die geschäftsführende Leitung entscheidet nach Maßgabe des Ausstattungsplans ( 2 dieser Ordnung) über den Einsatz der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben bleibt unberührt. Die Regelung des 5 Abs. 6 gilt entsprechend. (3) Die geschäftsführende Leitung unterrichtet das Präsidium, die Dekanin oder den Dekan der beteiligten Fakultäten und die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr in Form eines Berichts über die Entwicklung des Instituts, insbesondere über die Verwendung der Mittel. Seite 6 von 7
7 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitglieder nach 2 Abs. 4 kommen unter dem Vorsitz der geschäftsführenden Leitung zur Beratung der Arbeiten des Instituts und der Art und Weise ihrer Durchführung mindestens einmal im Semester zusammen. (2) Die Mitgliederversammlung kann zu Angelegenheiten des Instituts, insbesondere zur Durchführung der Arbeiten, Empfehlungen aussprechen, deren Beratung der Vorstand nur in begründeten Fällen ablehnen darf. (3) Darüber hinaus hat der Vorstand auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder die Versammlung einzuberufen. 9 In-Kraft-Treten Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** Beschluss Fakultätsrat (bei fakultätsübergreifendem Institut: Beschluss Senat): XX.XX.XXXX Genehmigung Präsidium: XX.XX.XXXX Verkündungsblatt: XX/XXXX vom XX.XX.XXXX Seite 7 von 7
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