Statuten. VFB Verein Furka-Bergstrecke. Sektion Solothurn
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- Claus Fiedler
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1 Statuten VFB Verein Furka-Bergstrecke Sektion Solothurn 02. März 2012 IInhaltsverzeichnis 1 I NAME UND SITZ 2 II ZWECK 2 III MITGLIEDSCHAFT 2 1. Mitgliederkategorien 2 2. Begründung der Mitgliedschaft 3 3. Beendigung / Verlust der Mitgliedschaft 3 IV MITGLIEDERBEITRAG, HAFTUNG, VEREINSVERMÖGEN 3 1. Mitgliederbeitrag 3 2. Haftung 3 3. Vereinsvermögen 3 4. Rechnungsperiode 4 V ORGANISATION 4 A Generalversammlung 4 1. Stellung 4 2. Befugnisse 4 3. Durchführung 4 4. Form der Einberufung 5 5. Stimmrecht 5 6. Vorsitz 5 7. Beschlussfassung 5 B Vorstand 5 1. Zusammensetzung 5 2. Befugnisse 6 3. Stimmrechtsvertretung 6 4. Einberufung und Vorsitz 6 5. Beschlussfassung 6 C Revisionsstelle 6 D Delegierte 6 VI SCHLUSSBESTIMMUNG 7 Anhang 1 Mitgliederbeiträge 8
2 I Art. 1 II Art. 2 III Art. 3 Name und Sitz 1 Unter dem Namen VFB Verein Furka-Bergstrecke, Sektion Solothurn (nachfolgend VFB Solothurn genannt), besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). 2 Der VFB Solothurn ist eine selbständige Sektion des Dachverbandes VFB Verein Furka-Bergstrecke. 3 Der Sitz der Sektion Solothurn des VFB befindet sich am jeweiligen Wohnsitz des Sektionspräsidenten. Zweck 1 Die Sektion Solothurn des VFB fördert und unterstützt den Wiederaufbau und den Unterhalt der Furka-Bergstrecke zwischen Oberwald (Kanton Wallis) und Realp (Kanton Uri) sowie den historischen Bahnbetrieb und dessen Unterhalt auf dieser Strecke; 2 Die Sektion Solothurn des VFB unterstützt die für die Furka-Bergstrecke und den Dampfbahnbetrieb notwendige Öffentlichkeitsarbeit; 3 Die Sektion Solothurn des VFB unterstützt und koordiniert Tätigkeiten mit anderen VFB-Sektionen sowie mit dem Dachverband; 4 Die Sektion Solothurn des VFB fördert den Zusammenhang und die Kameradschaft unter den Sektionsmitgliedern. Mitgliedschaft 1. Mitgliederkategorien a) Ordentliche Mitglieder 1 Ordentliche Mitglieder des VFB, Solothurn sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Es bestehen folgende Mitgliedschaftskategorien: - natürliche Personen Einzelmitglied Einzelmitglied auf Lebenszeit Familien und Ehepaare (Kollektivmitgliedschaft) Juniorenmitglied bis 26 Jahre (beweispflichtig mit ID- oder Passkopie) - juristische Personen und Rechtsgemeinschaften des privaten und öffentlichen Rechts sowie staatliche und nicht-staatliche Organisationen. 2 Diese Aufzählung ist abschliessend. Es ist Sache des Dachverbandes zusätzliche oder andere Mitgliedschaftskategorien festzulegen. b) Ehrenmitglieder 3 Die Generalversammlung der VFB Sektion Solothurn kann auf Antrag des Sektionsvorstandes Mitglieder, die sich um den Vereinszweck in der Sektion Solothurn in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 4 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Statuten VFB Sektion Solothurn Stand Seite 2 von 8
3 Art. 4 Art. 5 IV 2. Begründung der Mitgliedschaft 1 Die Aufnahme eines Gesuchstellers erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches an den Vorstand VFB. Dieser kann die Aufnahme eines Gesuchstellers unter Angabe der Gründe verweigern. 2 Die Mitglieder des VFB der VFB-Sektion Solothurn werden automatisch zu Mitgliedern des Dachverbandes. 3 Mit dem Beitritt zum VFB zur VFB-Sektion Solothurn übernimmt das Mitglied auch die sich aus der Zugehörigkeit des VFB Solothurn zum Dachverband ergebenden Rechte und Pflichten. 4 Ein Übertritt in eine andere Sektion kann jederzeit erfolgen. Eine Meldung an den Mitgliederservice des Dachverbandes genügt. 3. Beendigung / Verlust der Mitgliedschaft 1 Ein Mitglied kann jederzeit den Austritt aus dem VFB Solothurn mit rechtlicher Wirkung auf Ende eines Vereinsjahres schriftlich an den Vorstand erklären. 2 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch einerseits mit dem Tod des Mitgliedes und andrerseits bei Nichtbezahlung der Vereinsbeiträge aufgrund einer erfolglosen zweiten schriftlichen Mahnung (eingeschriebene Post). 3 Das Mitglied bleibt jedoch für das gesamte laufende Vereinsjahr dem VFB Solothurn gegenüber in vollem Umfange beitragspflichtig. Mitgliederbeitrag, Haftung, Vereinsvermögen 1. Mitgliederbeitrag Art. 6 1 Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied bezahlt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. 2 Der Mitgliederbeitrag setzt sich aus einem Dachverbandsanteil und einem Sektionsanteil zusammen. 3 Die Delegiertenversammlung beschliesst die Höhe der VFB Mitgliederbeiträge und der Sektionsbeiträge anlässlich der ordentlichen DV jeweils für das der DV folgende Geschäftsjahr. 4 Die Höhe des Mitgliederbeitrages ist nach Mitgliedschaftskategorien abgestuft und im Anhang der VFB Statuten geregelt. 5 Bei einem Vereinseintritt nach dem ist für das laufende Jahr kein Mitgliederbeitrag zu entrichten. 6 Dem ZV obliegen das Inkasso der gesamten Mitgliederbeiträge sowie das Mahnwesen. 2. Haftung Art. 7 1 Für die Verbindlichkeiten des VFB Solothurn haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des VFB, Solothurn ist ausgeschlossen. 2 Für Personen, welche als Organ für den VFB Solothurn handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten. Art Vereinsvermögen Die Mitglieder des VFB Solothurn haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Statuten VFB Sektion Solothurn Stand Seite 3 von 8
4 Art. 9 V Art Rechnungsperiode Das Vereinsjahr des VFB, Solothurn entspricht dem Kalenderjahr. Organisation Die Organe des VFB Solothurn sind: die Generalversammlung; der Vorstand; die Revisionsstelle; die Delegierten A Generalversammlung Art. 11 Art Stellung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VFB Solothurn. 2. Befugnisse Die Generalversammlung hat namentlich folgende Befugnisse: a) Wahl des Sektionspräsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren; b) Wahl der Delegierten für den Dachverband VFB; c) Abberufung von Mitgliedern des Sektionsvorstandes; d) Beschlussfassung über Tätigkeitsbericht und Jahresrechnung; e) Déchargeerteilung an den Vorstand; f) Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Mitglieder- und Sektionsbeitrages; g) Beschlussfassung über Statutenänderungen; h) Ausschluss von Mitgliedern; i) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern gemäss Art. 13 Abs. 2 der Statuten; k) Stellungnahme und Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, welche der Vorstand der Generalversammlung unterbreitet; l) Beschlussfassung über Auflösung des VFB Solothurn und Verwendung des Vereinsvermögens; m) Antrag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vorstandes zuhanden der Generalversammlung der Sektion Solothurn. Art Durchführung 1 Der VFB, Solothurn führt jährlich eine ordentliche Generalversammlung durch. Ausserordentliche Generalversammlungen sind je nach Bedarf einzuberufen. 2 Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens 60 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen (Datum des Poststempels oder E- mail). 3 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder die Revisoren des VFB-Solothurn dies verlangen. Jedes Mitglied kann die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen. 4 Das Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung ist schriftlich (Post, ) an den Vorstand zu richten. Statuten VFB Sektion Solothurn Stand Seite 4 von 8
5 Art. 14 Art Ueber die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 4. Form der Einberufung 1 Die Mitglieder sind spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich einzuladen (Datum des Poststempels oder ). 2 Als rechtsgültige Einladung gilt auch die Publikation im Mitteilungsblatt (heute Dampf an der Furka) des Dachverbandes unter Angabe der Traktandenliste. 3 Wird ein Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung gestellt, hat der Vorstand die ausserordentliche Generalversammlung innert 60 Tagen unter Angabe der Traktanden einzuberufen. 5. Stimmrecht 1 Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. 2 Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme. Jede Kollektivmitgliedschaft natürlicher Personen, jede juristische Person und jede Rechtsgemeinschaften des privaten und öffentlichen Rechts sowie jede staatliche und nicht-staatliche Organisation hat eine Stimme. 3 Jede Stimmrechtsvertretung ist ausgeschlossen. Art. 16 Art. 17 Art Die Mitglieder des Vorstandes des VFB Solothurn haben in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, kein Stimmrecht 6. Vorsitz Der Sektionspräsident oder dessen Stellvertreter leitet die Generalversammlung. 7. Beschlussfassung 1 Beschlüsse werden von der Generalversammlung mit dem einfachen Mehr der Stimmberechtigten gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen sind. 2 Die Generalversammlung kann nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss fassen, welche mit der Einberufung der Generalversammlung angekündigt wurden. 3 Die Generalversammlung kann die Auflösung des VFB, Solothurn beschliessen, wenn mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Sie beschliesst über die Verwendung des Vereinsvermögens, das ausschliesslich für den weiteren Unterhalt der historischen Furka-Bergstrecke, ihrer Lokomotiven und Bahnwagen einzusetzen ist. 4 Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 5 Es wird offen abgestimmt, sofern nicht schriftliche Abstimmung beschlossen wird. B Vorstand 1. Zusammensetzung 1 Der Vorstand besteht aus dem Sektionspräsidenten und mindestens drei weiteren Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren Statuten VFB Sektion Solothurn Stand Seite 5 von 8
6 gewählt. Sie sind wieder wählbar. 3 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Art. 19 Art. 20 Art. 21 Art. 22 Art Befugnisse 1 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und handelt für den Verein nach aussen. 2 Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten der Generalversammlung oder den Rechnungsrevisoren zugewiesen sind. 3 In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen namentlich: a) Besorgung der laufenden Geschäfte; b) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung; c) Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung; d) Pflege der Beziehungen zu Behörden sowie zu in- und ausländischen Organisationen mit Bezug auf historische Bahnen; e) Planung und Durchführung von Veranstaltungen; f) Führung der Jahresrechnung; g) Rechenschaftsablegung über die Vereinstätigkeit. 3. Stimmrechtsvertretung Jede Stimmrechtsvertretung ist ausgeschlossen. 4. Einberufung und Vorsitz 1 Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. 2 Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. 3 Der Sektionspräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Sitzungen des Vorstandes. 5. Beschlussfassung 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 2 Beschlüsse werden vom Vorstand mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen sind. 3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Für die Berechnung des Mehrs ist auf die abgegebenen Stimmen abzustellen, wobei ausdrückliche Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. 4 Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. C Revisionsstelle 1 Zwei Mitglieder des VFB Solothurn werden als Rechnungsrevisoren gewählt. 2 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten dem Sektionspräsidenten zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht. 3 Die Rechnungsrevisoren werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar. 4 Zusätzlich ist ein Ersatzrevisor zu wählen. Art. 24 D Delegierte 1 Es werden Mitglieder des VFB Solothurn als Delegierte in den schweizerischen Dachverband gewählt, deren Anzahl gemäss Grösse der Sektionen in Statuten VFB Sektion Solothurn Stand Seite 6 von 8
7 den Statuten des Dachverbandes festgelegt ist. 2 Die Delegierten vertreten im Dachverband die Sektion Solothurn. Ihre Befugnisse an der Delegiertenversammlung sind im Art.12 der Statuten des Dachverbandes geregelt. 3 Die Delegierten werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar. 4 Es ist zusätzlich ein Ersatzdelegierter zu wählen. VI Art. 25 Schlussbestimmung 1 Die Statuten des VFB Solothurn sind anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 02. März 2012 beschlossen worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 08. April Oensingen, 02. März 2012 Verein Furka-Bergstrecke, Sektion Solothurn Namens der VFB Sektion Solothurn Heidi Albisser-Schläfli Sektionspräsidentin Rosmarie Nyffeler-Allemann Vizepräsidentin Integrierender Bestandteil der Statuten Anhang I: Mitgliederbeiträge Statuten VFB Sektion Solothurn Stand Seite 7 von 8
8 Anhang 1: Mitgliederbeiträge Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der VFB-Statuten Stand Mitgliederkategorie Dachverband Sektion Total Einzelmitglied CHF CHF CHF Einzelmitglied auf Lebenszeit CHF 1' CHF CHF1' Familien* und Ehepaare** juristische Personen und Rechtsgemeinschaften des privaten und öffentlichen Rechts sowie staatliche und nichtstaatliche Organisationen Juniorenmitglied bis 26 Jahre (Beweispflichtig mit ID oder Passkopie) CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF 5.00 CHF *) Als Familien gelten in ungetrennter Ehe lebende, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene, ledige oder verwitwete Eltern, welche mit unmündigen Kindern, die unter ihrer elterlichen Sorge und Obhut stehen, in einem Haushalt zusammenleben. **) Als Ehepaare gelten in tatsächlich oder gerichtlich ungetrennter Ehe lebende Personen. Den Ehepaaren gleichgestellt sind dauernde Lebenspartnerschaften. ***) Als Juniorenmitglied gelten Jugendliche und junge Erwachsene bis einschliesslich dem Kalenderjahr, indem das 25. Lebensjahr vollendet wird. Olten, VFB Verein Furka-Bergstrecke Namens des Zentralvorstandes Robert Frech Zentralpräsident Bernd Hillemeyr Vizepräsident Statuten VFB Sektion Solothurn Stand Seite 8 von 8
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