T e i l e g u t a c h t e n nach Anlage XIX zu 19/3 StVZO

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1 T e i l e g u t a c h t e n nach Anlage XIX zu 19/3 StVZO Nr. TGA-Art 13.1 über den Verwendungsbereich von Sonderrädern an Fahrzeugen des Herstellers Audi Hersteller: Via Bergamo, 4 I Palosco (BG) Hinweise für den Fahrzeughalter Nach der Durchführung der Fahrzeugumrüstung ist das Fahrzeug unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Begutachtung vorzuführen. Die ausgefüllte und von der Prüfstelle abgestempelte Anbaubestätigung (amtliches Formblatt) ist im Fahrzeug mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen; dies entfällt nach Berichtigung der Fahrzeugpapiere. Technische Angaben zu den Sonderrädern Hersteller: Art des Sonderrades: Lochkreisdurchmesser [mm]: 112 Lochzahl: 5 FONDMETAL einteiliges Leichtmetallsonderrad Mittenlochdurchmesser [mm]: 75,0 Zentrierart: Mittenzentrierung Radfestigkeit Radlastprüfung: TÜV NORD, RP C0-072 geprüfte Radlast [kg]: 900 bei Reifenabrollumfang [mm]: 2405 alternative Radlast [kg]: 750 bei Reifenabrollumfang [mm]: Kennzeichnungen Rad / Zentrierring Hersteller/Herstellerzeichen: FONDMETAL Radtyp: Ausführung: LK 112/Y Radgröße: 9 J x 20 H2 Einpreßtiefe [mm]: ET 26 Zentrierring Kennzeichnung Øi66,5 Øe75 ab Herstelldatum (Monat/Jahr): 05/2014 IFM - Geschäftsstelle Essen Adlerstraße Essen PRÜFLABORATORIUM IFM - Institut für Fahrzeugtechnik und Akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17025: D-PL Technischer Dienst: KBA P

2 Seite : 2 / 14 Durchgeführte Prüfungen Es wurde die Verwendungsmöglichkeit der oben beschriebenen Sonderräder an Fahrzeugen des im Verwendungsbereich genannten Herstellers geprüft. Die Prüfung erfolgte unter Zugrundelegung des VdTÜV Merkblatts 751 Anhang I, in der Fassung und der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern vom Fahrwerksfestigkeit Die Spurweite der geprüften Fahrzeugtypen wird durch die geänderte Einpreßtiefe der Sonderräder vergrößert. Die Spurweitenerhöhung ist nicht größer als 2%. Ergebnis der Prüfungen Entsprechende, die sich aus den oben beschriebenen Prüfungen für die einzelnen Rad-Reifen-Kombinationen ergaben, sind den Abschnitten Verwendungsbereich und zu entnehmen. Die Prüfergebnisse und somit auch die Auflagen und Hinweise berücksichtigen die in der E.T.R.T.O. genannten Reifengrößtmaße Maximum in Service. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.b. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Audi AG, Ingolstadt Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugsmoment B8, B81, 4G, 4G1 Radschraube, Kegel 60, Gewinde 120 Nm M14x1,5, Schaftlänge 28 mm 8R, 8R1 Radschraube, Kegel 60, Gewinde 140 Nm M14x1,5, Schaftlänge 28 mm 4H Radschraube, Kegel 60, Gewinde 160 Nm M14x1,5, Schaftlänge 28 mm 4L, 4L1 Radschraube, Kegel 60, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 28 mm 180 Nm B8 e1*2001/116*0430*.. B81 e13*2007/46*1084*.. 88 bis 199 Audi A4, A4 quattro 225/35R20 A02) bis A10) (Baureihe B8, Limousine, Kombi, außer S4) A01)K01)K04)K28)K64)N235)T90) E79)

3 Seite : 3 / 14 B8 e1*2001/116*0430*.. B81 e13*2007/46*1084* bis 245 Audi A4, S4 225/35R20 A02) bis A10) (Baureihe B8, Limousine, Kombi) A01)K01)K04)K28)K64)T90) E79) B8 e1*2001/116*0430* bis 200 Audi A4 235/30R20 A02) bis A10) (Baureihe B9, Limousine, Kombi) A01)K01)K04)K28)K71)M00)T88) E80) B8 e1*2001/116*0430*.. B81 e13*2007/46*1084* bis 180 Audi A4 Allroad 235/35R20 A02) bis A10) 245/35R20 A01)K04)K69)K70) 255/35R20 A01)K04)K69)K70) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen vorne hinten 225/35R20 265/30R20 A01) bis A10) T90) K04)K70) V00) 235/35R20 265/30R20 A01) bis A10) K04)K70) V00)

4 Seite : 4 / 14 B8 e1*2001/116*0430*.. B81 e13*2007/46*1084* bis 245 Audi A5 225/35R20 A02) bis A10) (5-türer, Coupe, Cabrio) G7R)N235)T90) 245/30R20 T90) 255/30R20 GCF) 265/30R20 A01)G4X)K62) 275/30R20 A01)G4W)K03)K62)K63) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen vorne hinten 225/35R20 255/30R20 A02) bis A10) N235)T90) G7R)V00) 225/35R20 265/30R20 A02) bis A10) N235)T90) G7R)V00) B8 e1*2001/116*0430*.. B8 e1*2001/116*0447*.. B81 e13*2007/46*1084* bis 260 Audi S5 245/30R20 A02) bis A10) (5-türer, Coupe, Cabrio) T90) 255/30R20 GCF) 265/30R20 A01)G4X)K62) 275/30R20 A01)G4W)K03)K62)K63)

5 Seite : 5 / 14 4G e1*2007/46*0544* Audi RS6 Avant 245/40R20 M+S A02) bis A10) 255/35R20 M+S A01)G01) 255/40R20 M+S A01)G01) 265/35R20 M+S 275/35R20 M+S 4G e1*2007/46*0436*.. 4G1 e13*2007/46*1147* bis 245 Audi A7 245/35R20 A02) bis A10) A93)N255) 255/35R20 A01)A93a)K63) 265/35R20 A01)K03)K04)K63) 275/30R20 A01)A93a)K01)K04)K63) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen vorne hinten 245/35R20 275/30R20 A01) bis A10) A93)N255) K04)K63) V00)

6 Seite : 6 / 14 4G e1*2007/46*0436*.. 4G1 e13*2007/46*1147* bis 331 Audi S7 255/35R20 A02) bis A10) A01)A93a)K63) 265/35R20 A01)K03)K04)K63) 275/30R20 A01)A93a)K01)K04)K63) 4H e1*2007/46*0284*.. 4H e1*2007/46*0398* bis 382 Audi A8, A8L 235/45R20 A02) bis A10) A01)ER1)K72)N245) E44) 245/40R20 N255) 255/40R20 A01)K04)K72)N265) 265/40R20 A01)K04)K71)K72) zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen vorne hinten 235/45R20 265/40R20 A01) bis A10) K72)N245) K04)K71) E44)V00)

7 Seite : 7 / 14 8R 8R 8R1 Motorleistung 100 bis 200 Audi Q5 (ohne Serienverbreiterung) e1*2001/116*0473*.. e1*2001/116*0497*.. e13*2007/46*1083*.. Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen 235/45R20 A02) bis A10) A01)A94)K01)K04) EF0) 245/45R20 A01)A94)K01)K04) 255/45R20 A01)A94)K01)K04) 265/40R20 A01)A94)K01)K04) 275/40R20 A01)A94)K01)K04) 8R e1*2001/116*0473*.. 8R e1*2001/116*0497*.. 8R1 e13*2007/46*1083* bis 200 Audi Q5 235/45R20 A02) bis A10) (mit Serienverbreiterung) A94) EF0) 245/45R20 A94) 255/45R20 A01)A94)K01) 265/40R20 A01)A94)K01)K04) 275/40R20 A01)A94)K01)K04)

8 Seite : 8 / 14 8R e1*2001/116*0473*.. 8R1 e13*2007/46*1083* bis 260 Audi Q5, SQ5, SQ5 TDI 235/45R20 M+S A02) bis A10) (mit Serienverbreiterung) A94) 245/45R20 M+S A94) 255/45R20 A01)A94)K01) 265/40R20 A01)A94)K01)K04) 275/40R20 A01)A94)K01)K04) 4L e1*2001/116*0350*.. 4L e1*2001/116*0367*.. 4L1 e13*2007/46*1081* bis 245 Audi Q7 255/45R20 A02) bis A10) A93)N265) E78a) 255/45R20 M+S A93) 255/50R20 N265) 255/50R20 M+S 265/45R20 N275) 265/45R20 M+S 275/45R20 N285) 275/45R20 M+S

9 Seite : 9 / 14 A01) Auflage entfällt für dieses Gutachten. A02) Nach 19(3) StVZO Nr. 4 ist nach Anbau der Sonderräder das Fahrzeug unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten einer anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfingenieur) zur Anbauabnahme vorzuführen. Der ordnungsgemäße Anbau der Räder wird auf dem vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster durch die abnehmende Stelle bestätigt. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der im Anhang befindlichen Tabelle Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. Bei der Verwendung von Serienreifen kann alternativ auch die zugehörige Tragfähigkeitskennzahl und das Geschwindigkeitssymbol gewählt werden. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi- oder Metallventilen zulässig: Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h sind nur Metallschraubventile zulässig. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitzuliefernden Befestigungsteile verwendet werden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten nicht verwendet werden können, es sei denn, daß die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. A93a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers).

10 Seite : 10 / 14 A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). A94) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). E44) Nicht zulässig an der gepanzerten (beschußgesicherten) Versionen. E78a) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen Q7 (2. Generation, Modell 4M)": -EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0350* ab Nachtrag 20 -EG-Genehmigungs-Nr. e1*2001/116*0367* ab Nachtrag 5 -EG-Genehmigungs-Nr.e13*2007/46*1081* ab Nachtrag 6 E79) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis Modelljahr 2014, Baureihe B8. E80) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen ab Modelljahr 2015, Baureihe B9. EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. ER1) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max kg, (geprüfte Radfestigkeit Impactprüfung ). Die erhöhten zulässigen Achslasten bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld in den Fahrzeugpapieren) sind ggfs. auf den oben genannten max. zulässigen Wert zu reduzieren. Ist die Reduzierung erforderlich, so ist dies auf der Anbaubestätigung einzutragen. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen ( 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. G4W) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 265/30R20 ausgerüstet oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. G4X) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 255/35R19, 265/30R20 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.

11 Seite : 11 / 14 G7R) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/45R18, 255/35R19, 265/30R20 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. GCF) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 225/45R18, 225/50R17, 255/35R19, 265/30R20 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 vor bis 50 hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0 bis 30 vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0 bis 50 hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten. K62) An Achse 1 ist der Kunststoff-Innenkotflügel im Bereich über der Radmitte nachzuarbeiten, bzw. eng an das Radhausblech anzulegen. K63) An Achse 2 ist der Filzinnenkotflügel im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis zur Radmitte eng an das Blechradhaus anzulegen. K64) An Achse 2 sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die hinter dem Befestigungsniet des Filzinnenkotflügels befindliche Blechausbuchtung ist eng an das äußere Karosserieblech anzulegen, - vom Filzinnenkotflügel ist im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis ca. 200 mm vor der Radmitte ein Streifen von ca. 60 mm Breite (gemessen von der Radhausausschnittkante) abzutrennen und der Rest klebend neu zu befestigen.

12 Seite : 12 / 14 K69) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 1 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - die Blechradhauskante ist von 45 vor bis 45 hinter der Radmitte komplett umzulegen, - der Filzinnenkotflügel ist hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen, - die auf der Radhauskante befindliche Kunststoffverbreiterung ist entsprechend der umgelegten Radhauskante zu kürzen. K70) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen erforderlich: - vom Filzinnenkotflügel ist im Bereich von Stoßfängeroberkante bis 45 vor der Radmitte ein Streifen von 40 mm Breite (gemessen von der Radhausausschnittkante) abzutrennen, - die auf der Radhauskante befindliche Kunststoffverbreiterung ist im oben genannten Bereich um 5 mm zu kürzen. K71) An Achse 2 ist der Filzinnenkotflügel, im Bereich von 45 vor bis 45 hinter der Radmitte, eng an das Blechradhaus anzulegen. K72) An Achse 1 sind die an der Radhauskante befindlichen Schrauben (ca. 150mm hinter der Radmitte) samt den Kunststoffspangen zu entfernen. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. N235) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 235/.. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N245) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 245/.. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N255) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 255/.. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N265) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 265/.. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.

13 Seite : 13 / 14 N275) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 275/.. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N285) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 285/.. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. T88) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max kg bei LI 88. Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 560 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. T90) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max kg bei LI 90. Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 600 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorderund Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Sonstiges Es wird bescheinigt, dass die im Verwendungsbereich beschriebenen Fahrzeuge nach der Änderung und der durchgeführten und bestätigten Änderungsabnahme unter Beachtung der in diesem Teilegutachten genannten Hinweise / Auflagen insoweit den Vorschriften der StVZO in der heute gültigen Fassung entsprechen. Der Auftraggeber/Hersteller (Inhaber des Teilegutachtens) hat den Nachweis (Zertifikat- Registrier-Nr ) erbracht, dass er ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anlage XIX, Abschnitt 2 StVZO unterhält. Das Teilegutachten umfasst die Blätter 1 14 sowie den Anhang und darf nur im vollen Wortlaut vervielfältigt und weitergegeben werden.

14 Seite : 14 / 14 Das Teilegutachten verliert seine Gültigkeit bei technischen Änderungen am Fahrzeugteil oder wenn vorgenommene Änderungen an dem beschriebenen Fahrzeugtyp die Verwendung des Teiles beeinflussen sowie bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen. Geschäftsstelle Essen, TÜV NORD GmbH & Co. KG IFM - Institut für Fahrzeugtechnik und Adlerstr. 7, Essen Akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17025: D-PL Benannt als Technischer Dienst vom Kraftfahrt Bundesamt: KBA P Karwig

15 Anhang zum Teilegutachten nach Anlage XIX zu 19.3 STVZO Allgemeines zu Reifentragfähigkeiten Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol V ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 210 bis 240 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 210 km/h bis 91% bei 240 km/h linear abnehmend zu ermitteln. Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol W ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 240 bis 270 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 240 km/h bis 85% bei 270 km/h linear abnehmend zu ermitteln. Für Reifen mit dem Geschwindigkeitssymbol Y ist bei Höchstgeschwindigkeiten über 270 bis 300 km/h die maximale Reifentragfähigkeit von 100% bei 270 km/h bis 85% bei 300 km/h linear abnehmend zu ermitteln. Für Reifen mit der Geschwindigkeitsbezeichnung ZR ist bei Höchstgeschwindigkeiten bis 240 km/h die zulässige Reifentragfähigkeit auf dem Reifen angegeben. Bei Geschwindigkeiten über 240 km/h ist die zulässige Tragfähigkeit unter Angabe der am Fahrzeug auftretenden maximalen Sturzwerte vom jeweiligen Reifenhersteller zu erfragen. Reifen mit der zusätzlichen Kennzeichnung Reinforced (RF), Extra Load oder XL, bezeichnet Reifen die für höhere Tragfähigkeiten als die der Standardausführungen ausgelegt sind. Die Beschriftung auf dem Reifen kann wahlweise mit Reinforced, Extra Load oder XL erfolgen, entscheidend ist der zugehörige Load Index bzw. bei ZR-Reifen die auf dem Reifen angegebene Tragfähigkeit. Die oben beschriebenen Tragfähigkeitsabschläge bleiben unberührt. Ermittlung der erforderlichen Tragfähigkeitskennzahl (Lastindex (LI)) und des Geschwindigkeitssymbol (GSY) der zu verwendendenden Reifen in Abhängigkeit von Achslast und Höchstgeschwindigkeit Ermittlung GSY/LI für Fahrzeuge bis 201 km/h Höchstgeschwindigkeit Beispieldaten: Fahrzeugdaten Fahrzeugschein Zulassungsbescheinigu ng Teil I Achslast Achse 1 Ziff 16 vorne Feld kg 91 H Achslast Achse 2 Ziff 16 hinten Feld kg 93 H Höchstgeschwindigkeit Ziff 6 Feld T 198 km/h ermittelte Daten erfd. LI /GSY 1. Die Tragfähigkeitskennzahl LI ist grundsätzlich ausgehend von der Zeile mit dem vmax Wert 201 abzulesen. Um den mindest erforderlichen Reifenlastindex für die gewählte Achse zu ermitteln, gehe man in dieser Zeile bis zu dem Wert, der vor dem Schrägstrich steht, der gleich oder größer der Achslast ist. Die im Spaltenkopf abzulesende Zahl ist die Tragfähigkeitskennzahl LI für die gewählte Achse. Für die Beispieldaten ergeben sich somit für Achse 1 ein LI-Wert von 91 und für Achse 2 ein LI-Wert von 93. Ableseweg für Achse 1 und 2: Tragfähigkeitskennzahl (Lastindex) v max v max m.tol. erf. GSY alt. GSY H 1200/ 1230/ 1260/ 1300/ 1340/ 1380/ 1420/ : : : : : : : : : : : 2. Das erforderliche Geschwindigkeitssymbol ist aufgrund der Höchstgeschwindigkeit laut Fahrzeugpapieren aus folgender Tabelle aus der Spalte erf. GSY abzulesen: Höchstgeschwindigkeit in km/h erf. GSY lt. Fahrzeugpapieren zzgl. Toleranz bis P bis Q bis R bis S bis T bis U bis H Ein alternativen alt GSY / LI gibt es nur für Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit größer 201 km/h. V:

16 Anhang zum Teilegutachten nach Anlage XIX zu 19.3 STVZO Für die Beispieldaten ergibt sich als erforderliches Geschwindigkeitssymbol H. Sofern bei der gewählten Reifenkombination die Reifengröße an Achse 1 und 2 gleich ist, reicht es aus den LI für den Maximalwert der Achsen zu ermitteln. Für das Beispiel ergäbe sich der LI-Wert 93. Sofern für die im Verwendungsbereich gewählte Reifengröße der ermittelte LI oder/und GSY nicht verfügbar ist, kann diese Reifengröße nicht verwendet werden. Alternativ kann das Ableseverfahren durch eine Reifenherstellerfreigabe ersetzt werden. Ermittlung GSY/LI für Fahrzeuge über 201 km/h Höchstgeschwindigkeit Beispieldaten: Fahrzeugdaten ermittelte Daten Fahrzeugschein Zulassungsbescheinigu erfd. LI /GSY alt. LI/GSY ng Teil I Achslast Achse 1 Ziff 16 vorne Feld kg 94 V 91 W Achslast Achse 2 Ziff 16 hinten Feld kg 96 V 93 W Höchstgeschwindigkeit Ziff 6 Feld T 230 km/h 1. Mit der Höchstgeschwindigkeit, Ziff. 6 aus dem Fahrzeugschein bzw. Feld T der Zulassungsbescheinigung Teil I, gehe man in die Spalte vmax bis zu der Zeile, die den gleichen Wert für die Höchstgeschwindigkeit enthält. 2. In dieser Zeile gehe nun bis zur Spalte erf. GSY. Hier steht nun das mindest erforderliche Geschwindigkeitssymbol erf. GSY und sofern in der nächsten Spalte der gleichen Zeile eine weitere Angabe steht, ist das das alternative Geschwindigkeitssymbol alt. GSY. 3. Um den mindest erforderlichen Reifenlastindex für die gewählte Achse zu ermitteln gehe man in dieser Zeile weiter nach rechts bis zu dem Wert der vor dem Schrägstrich innerhalb einer Tabellenzelle steht, der gleich oder größer der Achslast ist. Die im Spaltenkopf dieser Spalte abzulesende Zahl ist die Tragfähigkeitskennzahl LI für die gewählte Achse. 4. Um den alternativen Reifenlastindex für die gewählte Achse zu ermitteln gehe man in der gleichen Zeile links beginnend bis zu dem Wert der hinter dem Schrägstrich innerhalb einer Tabellenzelle steht, der gleich oder größer der Achslast ist. Die jetzt im Spaltenkopf abzulesende Zahl ist die alternative Tragfähigkeitskennzahl LI für die gewählte Achse. Ableseweg für Achse 1 : Tragfähigkeitskennzahl (Lastindex) v max v max m.tol. erf. GSY alt. GSY H 1200/ 1230/ 1260/ 1300/ 1340/ 1380/ 1420/ : : : : : : : : : : : V W 1099/ / / / / / / V W 1096/ / / / / / / V W 1092/ / / / / / /1420 Ableseweg für Achse 2 : Tragfähigkeitskennzahl (Lastindex) v max v max m.tol. erf. GSY alt. GSY H 1200/ 1230/ 1260/ 1300/ 1340/ 1380/ 1420/ : : : : : : : : : : : V W 1099/ / / / / / / V W 1096/ / / / / / / V W 1092/ / / / / / /1420 Sofern bei der gewählten Reifenkombination die Reifengröße an Achse 1 und 2 gleich ist, reicht es aus, den LI für den Maximalwert der Achsen zu ermitteln. Für das Beispiel ergäben sich der LI-Wert 96 für den GSY V, bzw. bei alternativem GSY W der LI-Wert 93. Sofern für die im Verwendungsbereich gewählte Reifengröße der ermittelte LI oder/und GSY nicht verfügbar ist, kann diese Reifengröße nicht verwendet werden. Alternativ kann das Ableseverfahren durch eine Reifenherstellerfreigabe ersetzt werden. V:

17 V: Anhang zum Teilegutachten nach Anlage XIX zu 19.3 STVZO v max v max m.tol erf. GSY alt. GSY H 950/ 974/ 1000/ 1030/ 1060/ 1090/ 1120/ V W 947/ / / / / / / V W 944/ / / / / / / V W 941/ / / / / / / V W 939/ / / / / / / V W 936/ / / / / / / V W 933/ / / / / / / V W 930/ / / / / / / V W 927/ / / / / / / V W 924/ / / / / / / V W 922/ / / / / / / V W 919/ / / / / / / V W 916/ / / / / / / V W 913/ / / / / / / V W 910/ / / / / / / V W 907/ / / / / / / V W 904/ / / / / / / V W 902/ / / / / / / V W 899/ / / / / / / V W 896/ / / / / / / V W 893/ / / / / / / V W 890/ / / / / / / V W 887/ / / / / / / V W 884/ / / / / / / V W 882/ / / / / / / V W 879/ / / / / / / V W 876/ / / / / / / V W 873/ / / / / / / V W 870/ / / / / / / V W 867/ / / / / / / V W 864/ / / / / / / W Y 945/ / / / / / / W Y 940/ / / / / / / W Y 936/ / / / / / / W Y 931/ / / / / / / W Y 926/ / / / / / / W Y 922/ / / / / / / W Y 917/ / / / / / / W Y 912/ / / / / / / W Y 907/ / / / / / / W Y 902/ / / / / / / W Y 898/ / / / / / / W Y 893/ / / / / / / W Y 888/ / / / / / / W Y 884/ / / / / / / W Y 879/ / / / / / / W Y 874/ / / / / / / W Y 869/ / / / / / / W Y 864/ / / / / / / W Y 860/ / / / / / / W Y 855/ / / / / / / W Y 850/ / / / / / / W Y 846/ / / / / / / W Y 841/ / / / / / / W Y 836/ / / / / / / W Y 831/ / / / / / / W Y 826/ / / / / / / W Y 822/ / / / / / / W Y 817/ / / / / / / W Y 812/ / / / / / / 1120

18 V: Anhang zum Teilegutachten nach Anlage XIX zu 19.3 STVZO v max v max m.tol erf. GSY alt. GSY H 1160/ 1200/ 1230/ 1260/ 1300/ 1340/ 1380/ V W 1157/ / / / / / / V W 1153/ / / / / / / V W 1150/ / / / / / / V W 1146/ / / / / / / V W 1143/ / / / / / / V W 1139/ / / / / / / V W 1136/ / / / / / / V W 1132/ / / / / / / V W 1129/ / / / / / / V W 1125/ / / / / / / V W 1122/ / / / / / / V W 1118/ / / / / / / V W 1115/ / / / / / / V W 1111/ / / / / / / V W 1108/ / / / / / / V W 1104/ / / / / / / V W 1101/ / / / / / / V W 1097/ / / / / / / V W 1094/ / / / / / / V W 1090/ / / / / / / V W 1087/ / / / / / / V W 1083/ / / / / / / V W 1080/ / / / / / / V W 1076/ / / / / / / V W 1073/ / / / / / / V W 1070/ / / / / / / V W 1066/ / / / / / / V W 1063/ / / / / / / V W 1059/ / / / / / / V W 1056/ / / / / / / W Y 1154/ / / / / / / W Y 1148/ / / / / / / W Y 1143/ / / / / / / W Y 1137/ / / / / / / W Y 1131/ / / / / / / W Y 1125/ / / / / / / W Y 1119/ / / / / / / W Y 1114/ / / / / / / W Y 1108/ / / / / / / W Y 1102/ / / / / / / W Y 1096/ / / / / / / W Y 1090/ / / / / / / W Y 1085/ / / / / / / W Y 1079/ / / / / / / W Y 1073/ / / / / / / W Y 1067/ / / / / / / W Y 1061/ / / / / / / W Y 1056/ / / / / / / W Y 1050/ / / / / / / W Y 1044/ / / / / / / W Y 1038/ / / / / / / W Y 1032/ / / / / / / W Y 1027/ / / / / / / W Y 1021/ / / / / / / W Y 1015/ / / / / / / W Y 1009/ / / / / / / W Y 1003/ / / / / / / W Y 998/ / / / / / / W Y 992/ / / / / / / 1380

19 V: Anhang zum Teilegutachten nach Anlage XIX zu 19.3 STVZO v max v max m.tol erf. GSY alt. GSY H 1420/ 1460/ 1500/ 1550/ 1600/ 1650/ 1700/ V W 1416/ / / / / / / V W 1411/ / / / / / / V W 1407/ / / / / / / V W 1403/ / / / / / / V W 1399/ / / / / / / V W 1394/ / / / / / / V W 1390/ / / / / / / V W 1386/ / / / / / / V W 1382/ / / / / / / V W 1377/ / / / / / / V W 1373/ / / / / / / V W 1369/ / / / / / / V W 1365/ / / / / / / V W 1360/ / / / / / / V W 1356/ / / / / / / V W 1352/ / / / / / / V W 1348/ / / / / / / V W 1343/ / / / / / / V W 1339/ / / / / / / V W 1335/ / / / / / / V W 1331/ / / / / / / V W 1326/ / / / / / / V W 1322/ / / / / / / V W 1318/ / / / / / / V W 1314/ / / / / / / V W 1309/ / / / / / / V W 1305/ / / / / / / V W 1301/ / / / / / / V W 1296/ / / / / / / V W 1292/ / / / / / / W Y 1413/ / / / / / / W Y 1406/ / / / / / / W Y 1399/ / / / / / / W Y 1392/ / / / / / / W Y 1384/ / / / / / / W Y 1377/ / / / / / / W Y 1370/ / / / / / / W Y 1363/ / / / / / / W Y 1356/ / / / / / / W Y 1349/ / / / / / / W Y 1342/ / / / / / / W Y 1335/ / / / / / / W Y 1328/ / / / / / / W Y 1321/ / / / / / / W Y 1314/ / / / / / / W Y 1306/ / / / / / / W Y 1299/ / / / / / / W Y 1292/ / / / / / / W Y 1285/ / / / / / / W Y 1278/ / / / / / / W Y 1271/ / / / / / / W Y 1264/ / / / / / / W Y 1257/ / / / / / / W Y 1250/ / / / / / / W Y 1242/ / / / / / / W Y 1235/ / / / / / / W Y 1228/ / / / / / / W Y 1221/ / / / / / / W Y 1214/ / / / / / / 1700

20 V: Anhang zum Teilegutachten nach Anlage XIX zu 19.3 STVZO v max v max m.tol erf. GSY alt. GSY H 1750/ 1800/ 1850/ 1900/ 1950/ 2000/ 2060/ V W 1745/ / / / / / / V W 1740/ / / / / / / V W 1734/ / / / / / / V W 1729/ / / / / / / V W 1724/ / / / / / / V W 1718/ / / / / / / V W 1713/ / / / / / / V W 1708/ / / / / / / V W 1703/ / / / / / / V W 1698/ / / / / / / V W 1692/ / / / / / / V W 1687/ / / / / / / V W 1682/ / / / / / / V W 1676/ / / / / / / V W 1671/ / / / / / / V W 1666/ / / / / / / V W 1661/ / / / / / / V W 1656/ / / / / / / V W 1650/ / / / / / / V W 1645/ / / / / / / V W 1640/ / / / / / / V W 1634/ / / / / / / V W 1629/ / / / / / / V W 1624/ / / / / / / V W 1619/ / / / / / / V W 1614/ / / / / / / V W 1608/ / / / / / / V W 1603/ / / / / / / V W 1598/ / / / / / / V W 1592/ / / / / / / W Y 1741/ / / / / / / W Y 1732/ / / / / / / W Y 1724/ / / / / / / W Y 1715/ / / / / / / W Y 1706/ / / / / / / W Y 1698/ / / / / / / W Y 1689/ / / / / / / W Y 1680/ / / / / / / W Y 1671/ / / / / / / W Y 1662/ / / / / / / W Y 1654/ / / / / / / W Y 1645/ / / / / / / W Y 1636/ / / / / / / W Y 1628/ / / / / / / W Y 1619/ / / / / / / W Y 1610/ / / / / / / W Y 1601/ / / / / / / W Y 1592/ / / / / / / W Y 1584/ / / / / / / W Y 1575/ / / / / / / W Y 1566/ / / / / / / W Y 1558/ / / / / / / W Y 1549/ / / / / / / W Y 1540/ / / / / / / W Y 1531/ / / / / / / W Y 1522/ / / / / / / W Y 1514/ / / / / / / W Y 1505/ / / / / / / W Y 1496/ / / / / / / 2060

21 V: Anhang zum Teilegutachten nach Anlage XIX zu 19.3 STVZO v max v max m.tol erf. GSY alt. GSY H 2120/ 2180/ 2240/ 2300/ 2360/ 2430/ 2500/ V W 2114/ / / / / / / V W 2107/ / / / / / / V W 2101/ / / / / / / V W 2095/ / / / / / / V W 2088/ / / / / / / V W 2082/ / / / / / / V W 2075/ / / / / / / V W 2069/ / / / / / / V W 2063/ / / / / / / V W 2056/ / / / / / / V W 2050/ / / / / / / V W 2044/ / / / / / / V W 2037/ / / / / / / V W 2031/ / / / / / / V W 2025/ / / / / / / V W 2018/ / / / / / / V W 2012/ / / / / / / V W 2006/ / / / / / / V W 1999/ / / / / / / V W 1993/ / / / / / / V W 1986/ / / / / / / V W 1980/ / / / / / / V W 1974/ / / / / / / V W 1967/ / / / / / / V W 1961/ / / / / / / V W 1955/ / / / / / / V W 1948/ / / / / / / V W 1942/ / / / / / / V W 1936/ / / / / / / V W 1929/ / / / / / / W Y 2109/ / / / / / / W Y 2099/ / / / / / / W Y 2088/ / / / / / / W Y 2078/ / / / / / / W Y 2067/ / / / / / / W Y 2056/ / / / / / / W Y 2046/ / / / / / / W Y 2035/ / / / / / / W Y 2025/ / / / / / / W Y 2014/ / / / / / / W Y 2003/ / / / / / / W Y 1993/ / / / / / / W Y 1982/ / / / / / / W Y 1972/ / / / / / / W Y 1961/ / / / / / / W Y 1950/ / / / / / / W Y 1940/ / / / / / / W Y 1929/ / / / / / / W Y 1919/ / / / / / / W Y 1908/ / / / / / / W Y 1897/ / / / / / / W Y 1887/ / / / / / / W Y 1876/ / / / / / / W Y 1866/ / / / / / / W Y 1855/ / / / / / / W Y 1844/ / / / / / / W Y 1834/ / / / / / / W Y 1823/ / / / / / / W Y 1813/ / / / / / / 2500

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