ORDNUNG WIRTSCHAFTS- UND SOZIALGEOGRAPHIE FACHBEREICH KULTUR- UND GEOWISSENSCHAFTEN ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG

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1 FACHBEREICH KULTUR- UND GEOWISSENSCHAFTEN ORDNUNG ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG WIRTSCHAFTS- UND SOZIALGEOGRAPHIE beschlossen in der 204. Sitzung des Fachbereichsrates des Fachbereichs Kultur- und Geowissenschaften am befürwortet in der 58. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am beschlossen in der 110. Sitzung des Senats am genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom veröffentlicht im AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 04/2007 vom , S. 667 Änderungen beschlossen in der 218. Sitzung des Fachbereichsrates des Fachbereichs Kultur- und Geowissenschaften am befürwortet in der 66. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am beschlossen in der 115. Sitzung des Senats am genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom B AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 04/2008 vom , S. 324 Änderungen beschlossen in der 223. Sitzung des Fachbereichsrates des Fachbereichs Kultur- und Geowissenschaften am befürwortet in der 72. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am beschlossen in der 117. Sitzung des Senats am genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom , Az.: 21 B /108/109/113 AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 03/2009 vom , S. 420 Änderungen beschlossen in der 259. Sitzung des Fachbereichsrates des Fachbereichs Kultur- und Geowissenschaften am befürwortet in der 110. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am beschlossen in der 151. Sitzung des Senats am genehmigt mit Erlass des Nds. MWK vom , Az.: AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 04/2014 vom , S. 400

2 2 I N H A L T : 1 Geltungsbereich Zugangsvoraussetzungen Studienbeginn und Bewerbungsfrist Zulassungsverfahren Auswahlkommission für den Masterstudiengang Wirtschafts- und Sozialgeographie Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren Zulassung für höhere Fachsemester In-Kraft-Treten... 6

3 3 Der Senat der Universität Osnabrück hat auf seiner 151. Sitzung am folgende Ordnung nach 18 Absatz 8 NHG und 7 NHZG beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschafts- und Sozialgeographie. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. 1 Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). 2 Erfüllen weniger Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) 1 Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Wirtschafts- und Sozialgeographie ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna- Signaturstaaten angehört, einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss im Studiengang Geographie oder in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat, oder an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ( festgestellt, sowie b) die besondere Eignung gemäß Absatz 2 bis 8 und 10 nachweist. 2 Die Entscheidung, ob ein Studiengang fachlich eng verwandt ist, trifft die Auswahlkommission ( 5), die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, noch fehlende Studienleistungen innerhalb von zwei Semestern nachzuholen. (2) Die besondere Eignung wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Abschlussprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a) festgestellt und setzt voraus, dass das vorangegangene Studium mit mindestens der Note 2,8 abgeschlossen wurde. 1 Wenn der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, ist abweichend von Absatz 2 erforderlich, dass 83 % der insgesamt erforderlichen Leistungen erfolgreich erbracht wurden (d.h. mindestens 150 Leistungspunkte vorliegen) und die aus den Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote mindestens 2,8 beträgt. 2 Die so ermittelte Durchschnittsnote wird auch im Auswahlverfahren nach 4 berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelorprüfung bzw. der Bachelorabschlussarbeit hiervon abweicht. (4) Weitere Zugangsvoraussetzung ist, dass im zum Zugang qualifizierenden Studienabschluss im Sinne des Absatzes 1 (i) erfolgreiche Studienleistungen in den Grundlagen der Humangeographie im Umfang von mindestens 30 ECTS-Punkten und (ii) erfolgreiche Studienleistungen in empirischen Methoden (insbesondere in Statistik, Kartographie und Methoden der empirischen Sozialforschung im Umfang von mindestens 20 ECTS-Punkten (jeweils ohne Bachelorarbeit) nachgewiesen werden. (5) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die einen Teil im Umfang bis maximal 15 ECTS-Punkten der unter Absatz 4 vorgesehenen Voraussetzungen nicht nachweisen können, kann die Auswahlkommission mit der Auflage zulassen, dass sie Veranstaltungen im erforderlichen Umfang aus dem Bachelorangebot der Geographie der Universität Osnabrück innerhalb von zwei Semestern nachholen müssen. 2 Über das Studienprogramm für diese Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Auswahlkommission ( 5).

4 4 (6) 1 Berwerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus über nachgewiesene Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GERR) verfügen. (7) Die englischen Sprachkenntnisse gelten, soweit diese Sprache nicht Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers ist, als nachgewiesen durch den Nachweis von sechs Jahren erfolgreich absolviertem Schulenglisch, wenn es sich um die erste Fremdsprache handelt, bzw. von fünf Jahren erfolgreich absolviertem Schulenglisch, wenn es sich um die zweite Fremdsprache handelt, oder einen bestandenen IELTS (mit mindestens 3,5) oder einen gleichwertigen Sprachtest. (8) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2 Die Deutschkenntnisse sind nachgewiesen, soweit diese Sprache nicht Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers ist, durch das Zertifikat der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang DSH 2 oder vergleichbare Qualifikationsnachweise. (9) In Zweifelsfällen entscheidet über das Vorliegen der Sprachkenntnisse die oder der von der Auswahlkommission beauftragte Lehrende. (10) 1 Bewerberinnen oder Bewerber müssen ihre Eignung und Motivation zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialgeographie nachweisen. 2 Der Nachweis kann erfolgen durch: 1. die besondere Forschungsnähe und Qualität der Bachelorarbeit; oder 2. Praktika; oder 3. Studienaufenthalte im Ausland; oder 4. andere Leistungen (Publikationen, Preise, Auszeichnungen, hervorragend absolvierte Lehrveranstaltungen zum Gegenstand) und 5. eine schriftliche Bewerbung, in der Eignung und Motivation für den Masterstudiengang dargelegt werden. Erwartet wird ein Motivationsschreiben im Umfang von bis Zeichen. 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) 1 Der Masterstudiengang Wirtschafts- und Sozialgeographie beginnt jeweils zum Winter- und Sommersemester. 2 Der Studienplan ist auf den Studienbeginn zum Wintersemester ausgelegt. 3 Die schriftliche Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juli für das Wintersemester und bis zum 15. Januar für das Sommersemester bei der Hochschule eingegangen sein. 4 Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. (2) Der Bewerbung sind bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie folgende Unterlagen beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des Bachelorstudiengangs oder wenn dieses noch nicht vorliegt eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote, b) Lebenslauf, c) Nachweise nach 2 Absätze 4 bis 8 und Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule.

5 5 4 Zulassungsverfahren (1) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) 1 Die Auswahlkommission entscheidet in dem unter 4 Absatz 1 genannten Fall über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber unter Berücksichtigung der Abschlussnote des vorangegangenen Studiums (bzw. der Durchschnittsnote nach 2 Absatz 3) und den Kriterien nach 2 Absatz Für jedes erfüllte Kriterium nach 2 Absatz 10 verbessert sich die Abschluss- bzw. Durchschnittsnote um 0,2 Notenpunkte. 3 Aus den so ermittelten Gesamtnoten ergibt sich die Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber. 1 Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. 2 Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Absatz 3 als geeignet gelten, gilt bis zum Nachweis über die erfolgreiche Beendigung des Bachelorstudiums als vorläufig. 3 Die Einschreibung erlischt, wenn das Bachelorzeugnis nicht bis zum Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters bei der Hochschule eingereicht wird und die Bewerberin oder der Bewerber dies zu vertreten hat. 5 Auswahlkommission für den Masterstudiengang Wirtschafts- und Sozialgeographie (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet der Fachbereich Kultur- und Geowissenschaften eine Auswahlkommission. (2) 1 Der Auswahlkommission gehören außer der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Wirtschafts- und Sozialgeographie als Vorsitzende oder Vorsitzendem zwei weitere stimmberechtigte Lehrende und eine Studierende oder ein Studierender an. 2 Die oder der Studierende gehört der Auswahlkommission mit beratender Stimme an. 3 Die Mitglieder werden durch den Fachbereichsrat des Fachbereichs Kultur- und Geowissenschaften eingesetzt. 4 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr, Wiederbestellung ist möglich. 5 Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 1 Über die Sitzungen der Auswahlkommission wird eine Niederschrift geführt. 2 Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse der Auswahlkommission sind in der Niederschrift festzuhalten. 3 Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. 4 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsordnung der Universität Osnabrück, soweit anwendbar, zu beachten. (4) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind: a) Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit, b) Prüfung der Zugangsvoraussetzungen, c) Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber. 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. 2 In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. 3 Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 4 Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen.

6 6 (2) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin oder des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt sind. 2 Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Absatz 2 durchgeführt. (4) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen. 7 Zulassung für höhere Fachsemester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben a) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, b) die im gleichen oder vergleichbaren Studiengang aa) an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, bb) mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, c) die sonstige Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheidet über die Zulassung das Ergebnis der Bachelorprüfung oder einer der Bachelorprüfung äquivalenten Prüfung, bei gleichem Ergebnis die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. 8 In-Kraft-Treten 1 Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie findet für das Bewerbungssemester, das der Veröffentlichung folgt, erstmalig Anwendung.

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