1 Kostenpflicht. Die Stadt Altenberg erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren.

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1 1 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung für weisungsfreie Angelegenheiten) Aufgrund des 4 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 351) in Verbindung mit dem 25 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), hat der Stadtrat von Altenberg in seiner öffentlichen Sitzung am 05. April 2004 folgende Satzung beschlossen: 1 Kostenpflicht Die Stadt Altenberg erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten). 2 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet: 1. wer die Amtshandlungen veranlasst, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. 2. wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet. 3. wer im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige ist, dem die Kosten auferlegt werden. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Auslagen im Sinne des 6 Abs. 1 SächsVwKG, die durch unbegründete Einwendung eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. 3 Kostenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung bei gefügten Kostenverzeichnis und wird nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amt handlung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Beteiligten bemessen. Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 2,50 bis ,00 erhoben. (2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist

2 2 dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 % des Wertes des Gegenstandes. Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen. 4 Entstehung der Kosten Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, entstehen sie mit Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet. 5 Zeitpunkt der Fälligkeit Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Stadt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 6 Auslagen (1) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne von 1 entstehen. Auslagen sind insbesondere: 1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen; 2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Postgebühren für Zustellungsaufträge sowie für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Behördenbedienstete förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post oder Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre; ausgenommen sind Entgelte für einfache Briefsendungen; 3. die durch Veröffentlichung von Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen; 4. Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle; 5. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden. Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben. (2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 SächsVwKG werden auch dann erhoben, wenn die

3 3 kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat. (3) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Abs. 1 SächsVwKG entsprechend. (4) Im Kostenverzeichnis können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden. 7 Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG Gemäß 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die 2, 3, 4, 5, der 6 Abs. 2 Satz 2-7, Abs. 3 und 4 die 8-17, die 19, 20 Abs. 1 die 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen der Stadt Altenberg außer Kraft. Altenberg, 06. April 2004 Kirsten Bürgermeister Siegel

4 4 Anlage Kostenverzeichnis zu 3 der Kostensatzung der Stadt Altenberg vom... lfd. Nr. Amtshandlung Gebühr / % des Gegenst.wertes 1. Auskünfte, insbesondere aus Akten und 5,00 bis 50,00 Büchern oder Einsichtmaßnahme in solche, die über das einfache Maß hinausgehen 2. Genehmigungen bzw. Ablehnungen aufgrund 5,00 bis 500,00 gesetzlicher Vorschriften, gemeindlicher o.ä. Bestimmungen 3. Fristverlängerungen - Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen 1/10 bis ¼ der für die neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Zulassung, Verleihung o. Bewilligung erforderlich machen würde Bewilligung vorgesehene Gebühr mindestens 5,00 4. Nachträgliche Auflagen, Rücknahme oder 5,00 bis 250,00 Widerruf einer Genehmigung nach Nr Beglaubigungen, Bestätigungen - Amtliche Beglaubigung v. Unterschriften, Handzeichen, Siegeln, Abschriften und Fotokopien je angefangene Seite 1,00 mindestens 5,00 6. Bescheinigungen Zeugnisse (amtl. festgest. Tatsachen, z.b. 5,00 bis 50,00 Bürger der Gemeinde zu sein), Ausweise aller Art usw. (auch Zweit- und Mehranfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist). 7. Fundsache Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder 7.1. bei Sachen bis zu 500,00 Wert 2 % des Wertes mind. jedoch 5, bei Sachen über 500,00 Wert 2 % von 500,00 zzgl. 1 % des Mehrwertes 7.3. bei Tieren für Unterbringung und Verpfle- pro Tag 15,00 gung, bei Bedarf zuzügl. Fahrtkosten

5 5 8. Schreibgebühr 8.1. Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtungen, Fotokopien hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangener Seite DIN A für Schriftstücke, die in deutscher und sorbischer Sprache 5,00 abgefasst sind für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst 10,00 sind für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, 7,00 Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt je angefangener Viertelstunde 9. Kopiergebühren 9.1 Kopien aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw bei einem Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 0,75 für jede weitere Seite 0, bei einem größeren Format für die erste Seite 1,25 für jede weitere Seite 1, Sonstige Kopien im Zusammenhang mit Amtshandlungen bei einem Format bis zu DIN A4 je Seite 0, bei einem größeren Format je Seite 0, Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren bei öffentlich-rechtlichen Forderungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten 10.1 Pfändung nach 14,15 SächsVwVG Pfändungsgebühr nach Gebührentabelle zu 13 Abs 1 GVKostG 10.2 Verwertung von Sicherheiten nach 16 SächsVwVG 2,5-fache Pfändungsgebühr unter Beachtung 21 GVKostG 10.3 Androhung von Zwangsmitteln nach 20 SächsVwVG, 5,00 bis 50,00 soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

6 Festsetzung von Zwangsgeld nach 22 Abs. 2 SächsVwVG 5,00 bis 1.000, Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme 25,00 bis 1.000,00 oder unmittelbarer Zwang nach 24 oder 25 SächsVwVG 11 Aufgabenspezifische Amtshandlungen 11.1 Innere Verwaltung Anmahnung rückständiger Beträge 5,00 bis 25, Bescheinigung über gezahlte gemeindliche Abgaben 5, Bescheinigung über das Nichtvorliegen 5,00 von Steuerrückständen Erteilung einer Genehmigung über das Abbrennen 5,00 offener Feuer mit kultureller bzw. privater Zweckbestimmung einmalig Jahresgebühr 15, Einwohnermeldeamt Amtliche Tätigkeiten für Nichteinwohner des Gemeindeund Verwaltungsgebietes Altenberg 7,00 20, Bauverwaltung Bescheinigung über das Nichtbestehen oder 20,00 die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach 24 ff. BauGB Erteilung eines Zeugnisses 30,00 nach 20 Abs. 2 BauGB (Original) Erteilung eines Zeugnisses 5,00 nach 20 Abs. 2 BauGB (Zweitschrift) Bescheinigung gemäß 7h, 10f, 11a u. 52 Abs. 21 Satz 6 EStG, 82 g EStDV 10, Bestätigung nach Investitionszulagengesetz 10, Erteilung einer Genehmigung 30,00 nach der Gehölzschutzsatzung für jede erforderliche Ortsbesichtigung 5,00 bis 50,00

7 7 Hinweis auf 4 SächsGemO Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der im 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Altenberg, den 06. April 2004 Kirsten Bürgermeister

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