Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gemäß 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (Schülerbeförderungssatzung)

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1 Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gemäß 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (Schülerbeförderungssatzung) Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 576) i.v.m. 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. Seite 137) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 244) hat der Kreistag des Landkreises Nienburg/ Weser in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Anspruchsvoraussetzungen (1) Für die im Kreisgebiet wohnenden Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gemäß 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen, sowie Schülerinnen und Schüler im Sinne des 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 4 NSchG (im folgenden als Schülerinnen und Schüler bezeichnet) besteht ein Anspruch auf Beförderung bzw. auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zur nächsten Schule nur, wenn nach 2 dieser Satzung der Schulweg die Mindestentfernung entsprechend der gemäß 114 Abs. 2 Satz 1 NSchG beschlossenen Einzugsbereichskarten überschreitet. (2) Für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen, besteht der Anspruch gemäß Abs. 1 unabhängig von der Mindestentfernung. Der Nachweis der Beförderungsbedürftigkeit hat grundsätzlich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes zu erfolgen. Vom Träger der Schülerbeförderung kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur beim Besuch der nach dem Lehr- oder Stundenplan regelmäßig vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen. Bei Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten, Schulsportveranstaltungen (z. B. Bundesjugendspielen), Schulfesten, Studien- und Klassenfahrten, Besichtigungen und ähnlichen Veranstaltungen (z. B. Theaterbesuche) besteht der Anspruch nur für den Weg zur Schule zu den gewöhnlichen Schulanfangs- und Schulendzeiten mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden Beförderungsmitteln. Fahrtkosten zum Schwimm-, Sport- und sonstigen Fachunterricht sind grundsätzlich keine Schülerbeförderungskosten im Sinne des 114 NSchG sondern allenfalls vom jeweiligen Schulträger zu übernehmende Sachkosten. (4) Für den Weg zur nächsten Haltestelle eines vom Landkreis Nienburg/Weser bestimmten Beförderungsmittels besteht der Anspruch nach Abs. 1 nur, wenn der kürzeste Weg zwischen der Haltestelle und der Wohnung der Schülerin/des Schülers die Mindestentfernung nach 2 überschreitet oder für den gesamten Schulweg in einer Richtung die zumutbare Schulwegzeit gemäß 3 dieser Satzung regelmäßig überschreitet

2 2 Mindestentfernungen (1) Ein Anspruch auf Leistungen gemäß 1 dieser Satzung besteht nur, wenn der Schulweg die folgenden Mindestentfernungen überschreitet: a) mehr als 3 km für Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs einschließlich der Schulkindergärten oder für Kinder, die an besonderen Sprachfördermaßnahmen nach 54a NSchG teilnehmen sowie der Förderschulen, b) mehr als 4 km für Schülerinnen und Schüler der Sekundarbereiche. Einen gesetzlichen Anspruch haben im Sekundarbereich II Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschule und der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I Realschulabschluss- besuchen. Der vorgenannte gesetzliche Anspruch im Sekundarbereich II kann durch freiwillige Zuschussleistungen des Landkreises aufgestockt werden. Die Sicherheit des Schulweges, die örtlichen Besonderheiten, die Siedlungsstrukturen und die Verkehrsverbindungen sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Maßgeblich für die Ermittlung der Mindestentfernungen ist der kürzeste Schulweg zwischen der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin bzw. des Schülers bis zum nächstgelegenen benutzbaren Hauseingang des Schulgebäudes. Soweit der Schülerin oder dem Schüler vom Träger der Schülerbeförderung ein bestimmter Schulweg empfohlen wird, gilt dieser für die Berechnung der Mindestentfernung. (3) In besonders begründeten Ausnahmefällen übernimmt der Landkreis Nienburg/Weser auf Antrag unabhängig von der in Abs. 1 genannten Mindestentfernung die Schülerbeförderung bzw. Erstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad nach objektiven Gegebenheiten für den Schüler oder die Schülerin besonders gefährlich oder ungeeignet ist. Dies gilt entsprechend für den Weg zur nächsten Haltestelle im Sinne von 1 Abs. 4 dieser Satzung. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren stellen keine Gefahren im Sinne dieser Bestimmung dar. 3 Zumutbare Schulwegzeiten (1) Eine Überschreitung der gemäß 114 Abs. 2 S. 2 NSchG zu berücksichtigenden Belastbarkeit einer Schülerin oder eines Schülers liegt grundsätzlich nicht vor, soweit folgende Zeiten für den reinen Schulweg in eine Richtung nicht überschritten werden: a) Primarbereich einschließlich der Schulkindergärten oder für Kinder, die an besonderen Sprachfördermaßnahmen nach 54a NSchG teilnehmen sowie der Förderschulen, mehr als 45 Minuten, - 2 -

3 b) Sekundarbereiche mehr als 75 Minuten. Bei der Berechnung sind die planmäßigen Fahrtzeiten der Verkehrsmittel (hilfsweise 1 km = 1,3 Minuten) und zu a) je 200 m Fußweg 3 Minuten bzw. zu b) je 225 m Fußweg 3 Minuten anzusetzen. Die vorgenannten zumutbaren Schulwegzeiten finden ihre Grenze in einer räumlich oder organisatorisch bedingten tatsächlichen Unmöglichkeit. 4 Beförderungsart (1) Der Landkreis Nienburg/Weser entscheidet über die Art der Beförderung. Die Beförderung wird - in der Regel - im Rahmen des bestehenden öffentlichen Personennahverkehrs durchgeführt, sofern der Landkreis Nienburg/Weser nicht eigene Beförderungsleistungen zur Verfügung stellt. Es besteht kein Anspruch auf ein besonderes Beförderungsmittel. (2) Ein privates Kraftfahrzeug kann im Rahmen der Schülerbeförderung auf Antrag und mit vorheriger Genehmigung des Landkreises Nienburg/Weser eingesetzt werden, wenn die in 3 Abs. 1 dieser Satzung genannten Grenzen regelmäßig überschritten werden oder auf der gesamten Schulwegstrecke keine Verkehrsverbindung besteht. (3) Aufwendungen für ohne vorherige Genehmigung des Landkreises Nienburg/Weser eingesetzte PKW werden nicht erstattet. 5 Notwendige Aufwendungen (1) Als notwendige Aufwendungen für den Schulweg gelten: a) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die günstigsten Tarife. b) Bei Benutzung eines als Beförderungsmittel bestimmten privaten PKW ein Betrag von 0,30 je Entfernungskilometer (kürzeste Entfernung), wenn und soweit die Fahrten ausschließlich zum Zwecke der Schülerbeförderung durchgeführt werden. c) Bei Benutzung anderer als Beförderungsmittel bestimmter Kraftfahrzeuge 0,20 je Entfernungskilometer. (2) Liegt die nächste Schule außerhalb des Kreisgebiets, ist der Anspruch nach Abs. 1 auf die Aufwendungen für den Schulweg beschränkt, und zwar bis zur Höhe der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die der Landkreis Nienburg/Weser bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hätte. Dies gilt nicht beim Besuch einer Förderschule. Bei Sammelfahrten wird nicht auf die Anzahl der zu befördernden Schüler/innen abgestellt, sondern jede Sammelfahrt gilt als ein Beförderungsfall. Bei der Berechnung der teuersten Zeitkarte ist unter Berücksich

4 tigung der gültigen Ferienordnung und der Unterrichtstage der beteiligten Schulen vom günstigsten Tarif (Tages-, Schülerwochen- bzw. Schülermonatsfahrkarte) auszugehen. Für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit einem besonderen überregionalen Angebot können in Abwägung der Zumutbarkeit für die zu befördernde Schülerin bzw. den zu befördernden Schüler mit dem öffentlichen Interesse an der wirtschaftlichen Organisation der Schülerbeförderung im Einzelfall höhere Aufwendungen berücksichtigt werden. 6 Wartezeiten (1) Folgende Wartezeiten sind den Schülerinnen und Schülern zuzumuten: - vor Unterrichtsbeginn nach Ankunft an der Haltestelle/Schule: bis zu 20 Minuten - nach Unterrichtsende bis zur Abfahrt an der Haltestelle/Schule: bis zu 20 Minuten Die Wartezeit beim Umsteigen soll 15 Minuten nicht überschreiten. Bei einer Beförderung im Freistellungsverkehr sind Schülerinnen und Schüler dem Beförderungsunternehmen zu den vereinbarten Abholzeiten am Fahrzeug zu übergeben. Bei Krankheits- oder sonstigen Fehltagen ist das Unternehmen rechtzeitig durch die Erziehungsberechtigten zu informieren. (2) Bei der Beförderung der Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Personennahverkehr, bei dem der Buseinsatz zu fahrplanmäßig vorgegebenen Zeiten erfolgt, sind auch längere als die in Abs. 1 genannten Wartezeiten zumutbar, wenn eine Verlegung der fahrplanmäßig vorgegebenen Fahrzeiten vom Träger der Schülerbeförderung nicht erreicht werden kann oder aufgrund öffentlicher Interessen nicht zu vertreten ist. (3) Bei auftretenden Unterrichtsausfällen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrplanes. Dies gilt entsprechend für Beförderungen im Rahmen einer vom Landkreis Nienburg/Weser bereitgestellten Beförderungsleistung. Eine Betreuung durch die Schule bleibt gewährleistet. Die für die Schülerinnen und Schüler zusätzlich entstehenden Wartezeiten sind keine Wartezeiten im Sinne von Abs Mitnahme Nichtanspruchsberechtigter (1) Soweit die planmäßigen Buskapazitäten ausreichen, wird im Schülersonderlinienverkehr und im so genannten Freistellungsverkehr die Mitnahme nicht nach 114 NSchG anspruchsberechtiger Schülerinnen und Schüler (z.b. Kinderspielkreis- und Kindertagesstättenkinder) gegen Zahlung eines angemessenen Entgeltes zugelassen

5 8 Anträge auf Fahrtkostenerstattung (1) Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg ist bis zum eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr beim Landkreis Nienburg/Weser geltend zu machen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, für die das Datum des Antragseingangs beim Landkreis Nienburg/Weser maßgeblich ist. Anträge, die nach dem beim Landkreis Nienburg/Weser eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. (2) Fahrtkosten werden nur für die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen nach 5 dieser Satzung für den Schulweg erstattet. Die Fahrbelege sind aufgeklebt in der zeitlich richtigen Reihenfolge den Anträgen beizufügen. Das Kaufdatum und der Fahrpreis müssen erkennbar sein. 9 Inkrafttreten (1) Die Änderungssatzung tritt am in Kraft. Nienburg/Weser, den Landkreis Nienburg/Weser Kohlmeier Landrat L.S

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