OR Satzung über die Entschädigung der Abgeordneten, der Ortsratsmitglieder und sonstigen ehrenamtlich Tätigen der Stadt Langenhagen

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1 Satzung über die Entschädigung der Abgeordneten, der Ortsratsmitglieder und sonstigen ehrenamtlich Tätigen der Stadt Langenhagen vom geändert durch Satzung vom geändert durch Satzung vom geändert durch Satzung vom geändert durch Satzung vom geändert durch Satzung vom (Lokalteil Langenhagen der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom , in Kraft ab ) Aufgrund der 10, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Art.1 des Gesetzes v ; Nds.GVBl. S.576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Langenhagen in seiner Sitzung am folgende geänderte Satzung beschlossen: 1 Entschädigung der Ratsmitglieder (1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt als Monatsbetrag von 175,-- und als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, der Ratsausschüsse sowie die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften, des Verwaltungsausschusses und der Fraktionen von 20,--. Die Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Ratsfraktionen ist auf 50 Sitzungen pro Jahr beschränkt. Für die Teilnahme an gemeinsamen Fraktionssitzungen besteht Anspruch auf Sitzungsgeld, nicht jedoch für die Teilnahmen an interfraktionellen Sitzungen. Ein Sitzungsgeld wird auch gezahlt für die Teilnahme an Sitzungen externer Gremien, in die ein Ratsmitglied entsandt worden ist, sofern seitens des externen Gremiums keine Entschädigung gezahlt wird. Bei Reisen von Ausschüssen wird pro Tag ein Sitzungsgeld gezahlt. Ratsmitglieder, die an der papierlosen Gremienarbeit teilnehmen, erhalten zusätzlich einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 20,-- für die Nutzung eines eigenen mobilen Endgeräts und die damit verbundenen weiteren anfallenden Kosten. (2) Für die Teilnahme an Sitzungen einer Jury wird Sitzungsgeld gezahlt, wenn die Ratsfrau / der Ratsherr zuvor vom Rat für die Jury benannt worden ist. Sitzungsgeld wird auch für weitere Veranstaltungen gezahlt, sofern die Teilnahme an diesen Veranstaltungen vom Rat oder dem Verwaltungsausschuss genehmigt worden ist. (3) Bei Vertretungssituationen im Laufe einer Fachausschusssitzung hat nur das zuerst anwesende Ratsmitglied Anspruch auf Sitzungsgeld. Dem im Vertretungsfall einspringendem Ratsmitglied bleibt es überlassen, sich hinsichtlich des Sitzungsgeldes mit seiner Kollegin / seinem Kollegen zu einigen. 1

2 (4) Die für Sitzungsgelder festgelegten Beträge gelten für eine Sitzung. Bei mehreren Sitzungen gleich welcher Art, die an einem Tag stattfinden, dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt werden. Eine Sitzung, die über 24:00 Uhr hinausgeht, zählt als Sitzung des Tages, an dem sie begonnen wurde. 2 Entschädigung der Ortsratsmitglieder Die Mitglieder der Ortsräte erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt als Monatsbetrag von 25,-- und als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Ortsrats- und Fraktionssitzungen von 20,--. Die Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Ortsratsfraktionen ist auf 18 Sitzungen pro Jahr beschränkt. Für die Teilnahme an gemeinsamen Fraktionssitzungen besteht Anspruch auf Sitzungsgeld, nicht jedoch für die Teilnahme an interfraktionellen Sitzungen. 1 Abs. 4 gilt entsprechend. Ortsratsmitglieder, die an der papierlosen Gremienarbeit teilnehmen, erhalten zusätzlich einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 10,-- für die Nutzung eines eigenen mobilen Endgeräts und die damit verbundenen weiteren anfallenden Kosten. Ortsratsmitglieder, die auch zugleich als Ratsmitglieder papierlos arbeiten, erhalten lediglich den monatlichen Pauschalbetrag für Ratsmitglieder gem. 1 dieser Satzung. 3 Entschädigung der sonstigen ehrenamtlich Tätigen (1) Sonstige ehrenamtlich Tätige, die zu Ausschusssitzungen eingeladen werden, erhalten je Sitzung zur Abgeltung ihrer Auslagen ein Sitzungsgeld von 20,--. 1 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Das Gleiche gilt für die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen, des Integrations- und des Seniorenbeirates für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates für Menschen mit Behinderungen, des Integrationsbzw. Seniorenbeirates. (3) Sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten auf Antrag ihre nachgewiesenen Auslagen, höchstens jedoch 25,-- monatlich, erstattet. 4 Entschädigung für besondere Funktionen Die ehrenamtlichen Vertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach 1 eine monatliche Pauschale von a) stellvertretende/r Bürgermeister / Bürgermeisterin 250,-- b) Ortsbürgermeister / Ortsbürgermeisterin 150,-- c) Vertreter / Vertreterin Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterin ca) in Ortsräten, in denen es nur eine/n Vertreter/in gibt: 75,-- 2

3 cb) in Ortsräten, in denen es zwei Vertreter/innen gibt: 1. Vertreter / Vertreterin 50,-- 2. Vertreter / Vertreterin 25,-- d) Fraktionsvorsitzender / Fraktionsvorsitzende (Rat); 150,-- zusätzlich je Mitglied ihrer Fraktion 10,-- e) Fraktionsvorsitzender / Fraktionsvorsitzende (Ortsrat) 20,-- 5 Aufwendungen für Kinderbetreuung Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte und sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten wegen ihrer Tätigkeit nach 1,2 und 3 Aufwendungen für die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein zusätzliches Entschädigungsgeld von 2,50 je angefangene Viertelstunde gewährt. Die Betreuung ist nachzuweisen. Angehörige, die in der Wohngemeinschaft des Antragsstellers / der Antragstellerin leben, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigungszahlung. Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte und sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten auf Antrag wegen ihrer Tätigkeit nach 1, 2 und 3 Aufwendungen für die Betreuung von Kindern, welche regelmäßig im Haushalt der Antragstellerin oder des Antragstellers leben und für welche diese oder dieser das Personensorgerecht innehat. Gewährt wird ein zusätzliches Entschädigungsgeld von 2,50 je angefangene Viertelstunde einer Sitzung. Für die Fahrtzeiten werden pauschal eine Viertelstunde vor Sitzungsbeginn und eine Viertelstunde nach Sitzungsende gewährt. Ein Anspruch auf die zusätzliche Aufwendung besteht nicht a. für die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, b. wenn der Wohngemeinschaft des Ratsmitgliedes, des Mitgliedes des Ortsrates oder des sonstigen ehrenamtlich Tätigen weitere Personen angehören, die auch sonst bei An- oder Abwesenheit der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Betreuung des Kindes beteiligt sind. Die Betreuung ist nachzuweisen. 6 Verdienstausfall (1) Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte und sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten den nachgewiesenen Verdienstausfall erstattet, und zwar bis zur Höhe von 25,-- je Stunde. (2) Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte und sonstige ehrenamtlich Tätige, die keinen Ersatzanspruch nach Abs. 1 Satz 1 geltend machen können, denen aber im beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können auf Antrag einen Pauschalbetrag von 2,-- je angefangene Viertelstunde erhalten. (3) Verdienstausfall wird nur für Zeiten zwischen 08:00 und 19:00 Uhr erstattet. Dieses gilt nicht für im Schichtdienst oder einem vergleichbaren Dienst Tätige. Der Pauschalstundensatz nach Abs. 1 Satz 2 wird bis zu acht Stunden am Tag in der Zeit von 08:00 bis 19:00 Uhr 3

4 gewährt. (4) Entsteht Ratsmitgliedern, Mitgliedern der Ortsräte und sonstigen ehrenamtlich Tätigen für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß 54 Absatz 2 Satz 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ein Verdienstausfall, so wird dieser bis zu einer Höhe von 25,-- je Stunde erstattet. Kein Erstattungsanspruch besteht für Einkommenseinbußen selbstständiger Personen, ausschließlicher Haushaltsführung oder Erschwernisausgleich. 7 Fahrtkostenerstattungen (1) Den Ratsmitgliedern werden für Fahrten zur Teilnahme an Sitzungen gem. 1 Fahrtkosten erstattet. Dies gilt auch für Sitzungen externer Gremien, in die Ratsmitglieder entsandt worden sind, sofern seitens des externen Gremiums keine Entschädigung gezahlt wird. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 /km gezahlt. Wird für die Fahrt ein privateigenes Fahrrad benutzt, beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,05 /km. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden Fahrtkosten nur im tatsächlich notwendigen Umfang, d. h. im Rahmen der günstigsten Tarife und Linien anerkannt (in der Regel Tageseinzelticket). Die Fahrtkosten sind im Zweifelsfall nachzuweisen. Fahrtkosten werden ersetzt für die kürzeste Strecke zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Rathaus. (2) Die maßgebliche, kürzeste Strecke, vom Hauptwohnsitz zum Rathaus, wird vom Referat des Bürgermeisters ermittelt und als statischer Wert, als Grundlage für die Wegstreckenentschädigung, festgelegt. Die Festlegung erfolgt zu Beginn einer neuen Wahlperiode oder bei Wohnortswechsel der Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder werden schriftlich über die festgelegte Strecke informiert. (3) Die Höhe der Entschädigung richtet sich immer nach der festgelegten Strecke nach Absatz 2, unabhängig davon, ob die Ratsmitglieder von einem anderen Ort angereist sind. Die Ratsmitglieder teilen jeweils zu Beginn der Sitzung mit, ob sie mit dem Kraftfahrzeug, oder dem Fahrrad angereist sind. In nachgewiesenen und begründeten Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag die höheren Fahrtkostenaufwendungen erstattet werden. (4) Die sonstigen ehrenamtlich Tätigen erhalten für die notwendigen Fahrten zwischen Hauptwohnsitz und Rathaus entsprechend der Abs. 1-3 ihre Fahrtkosten erstattet. OR Reisekostenvergütung (1) Für die auf Anordnung des Rates oder mit Genehmigung des Bürgermeisters ausgeführten Dienstreisen erhalten die Ratsmitglieder eine Reisekostenvergütung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes. Neben dieser Reisekostenvergütung werden Sitzungsgelder nicht gezahlt. Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 je km gewährt. Gleiches gilt für die Mitglieder des Integrations- und Seniorenbeirates. 4

5 (2) Für die auf Anordnung des Rates oder mit Genehmigung des Verwaltungsausschusses ausgeführten Dienstreisen wird für die Mitglieder der Ortsräte eine Reisekostenvergütung nach Abs. 1 gezahlt. 9 Auszahlung der Entschädigung (1) Die Aufwandsentschädigung in Form eines Monatsbetrages ist unabhängig vom Beginn oder Ende der Tätigkeit jeweils für einen ganzen Kalendermonat fällig. (2) Die übrigen Beträge werden auf schriftlichen Antrag monatlich nachträglich gezahlt. (3) Grundlage für die Zahlung des Sitzungsgeldes sind die in den Sitzungen ausliegenden Anwesenheitslisten, in die Eintragungen persönlich vorzunehmen sind. (4) Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder und sonstige ehrenamtliche Tätige sind verpflichtet, bei Anwesenheitszeiten, die von der Gesamtdauer der Sitzungen abweichen, die Zeiten ihrer tatsächlichen Anwesenheit in die Anwesenheitsliste einzutragen. 10 Übertragbarkeit der Bezüge Die Ansprüche auf die in dieser Satzung genannten Bezüge sind nicht übertragbar. 11 Ruhen des Entschädigungsanspruches Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung nach 1 sowie der monatlichen Pauschalen gem. 4 entfällt für die Zeit, in der die Zugehörigkeit zum Rat gemäß 53 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz ruht. 12 Inkrafttreten Die Satzungsänderung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Langenhagen, den Der Bürgermeister gez. Heuer 5

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