S A T Z U N G. Allgemeines

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1 S A T Z U N G über die Entschädigung der Ratsmitglieder und der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder sowie der Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Personen in der Stadt Haren (Ems) in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder und der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder sowie der Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Personen in der Stadt Haren (Ems) vom Aufgrund der 10, 44, 54, 55, 58, und 96 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds. GVBl. 31/2010) und des 12 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Nds. Brandschutzgesetz) vom (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 631) hat der Rat der Stadt Haren (Ems) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Tätigkeit als Ratsmitglied und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Stadt Haren (Ems) wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Ersatz der Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung und des nachgewiesenen Verdienstausfalles besteht - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur im Rahmen dieser Satzung. (2) Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für einen vollen Monat gezahlt, auch dann, wenn der Empfänger das Amt nur für einen Teil des Monats innehat. Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung gelten alle Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Fahrten innerhalb der Gemeinde als abgegolten. (3) Ruht das Mandat, so wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt. (4) Bei mehreren Sitzungen an einem Tag werden nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt. (5) Wird ein Ausschusssitz während einer Sitzung durch mehrere Ratsmitglieder wahrgenommen, erhält nur ein Ratsmitglied Sitzungsgeld. Wer anspruchsberechtigt sein soll, ist in diesen Fällen in den Teilnehmerlisten nach 2 Abs. 2 zu vermerken. 2 Aufwandsentschädigung für Ratsfrauen und Ratsherren (1) Die Ratsfrauen/Ratsherren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 und eine zusätzliche Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe - 2 -

2 2 von 25,00 je Sitzung für die Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse und der Fraktionen/Gruppen (siehe hierzu 4). Soweit Kinder unter 14 Jahren nicht von Familienmitgliedern bzw. Einrichtungen betreut werden können und den Ratsmitgliedern tatsächliche finanzielle Aufwendungen entstehen, erhöht sich das Sitzungsgeld um 10,00 je Sitzung. (2) Die Sitzungsgelder werden auf Grund der Eintragungen in den Teilnehmerlisten über Sitzungen des Rates, der Ausschüsse, Fraktionen und Gruppen gezahlt. 3 Sitzungsgeld für sonstige Mitglieder in Ausschüssen Nicht dem Stadtrat angehörende Mitglieder in Ausschüssen erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 25,00. Eine monatliche Aufwandsentschädigung nach 2 wird nicht gezahlt. Soweit Kinder unter 14 Jahren nicht von Familienmitgliedern bzw. Einrichtungen betreut werden können und den nicht dem Stadtrat angehörenden Mitgliedern in Ratsausschüssen tatsächliche finanzielle Aufwendungen entstehen, erhöht sich das Sitzungsgeld um 10,00 je Sitzung. 4 Fraktions-/Gruppensitzungen/ Fraktions-/Gruppenzuschuss (1) Bis zu 30 Fraktions-/Gruppensitzungen im Jahr werden im Rahmen des 2 dieser Satzung entschädigt. (2) Die Anwesenheitsliste einer jeden Sitzung ist wegen der Abrechnung bei der Verwaltung einzureichen. (3) Die Fraktionen und Gruppen erhalten zur Durchführung ihrer Arbeit einen Sockelbetrag in Höhe von monatlich 15,00 bei Fraktionen/Gruppen bis 5 Mitglieder, 20,00 bei Fraktionen/Gruppen von 6 bis 15 Mitglieder, 30,00 bei Fraktionen/Gruppen ab 16 Mitglieder zuzüglich eines Steigerungsbetrages je Mitglied in Höhe von 12,00. 5 Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Bürgermeister des Ratsvorsitzenden und der Fraktions-/Gruppenvorsitzenden (1) Den stellvertretenden Bürgermeistern, dem Ratsvorsitzenden und den Fraktions- /Gruppenvorsitzenden wird neben den Entschädigungen, die ihnen nach 2 dieser Satzung zustehen, eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung gewährt.

3 3 Damit gelten alle Auslagen mit Ausnahme der Fahrtkosten innerhalb der Gemeinde, des Verdienstausfalls und des Pauschalstundensatzes als abgegolten. (2) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 beträgt a) für die Stellvertretenden Bürgermeister 175,00 b) für den Ratsvorsitzenden 20,00 c) für die Fraktions-/Gruppenvorsitzenden 80,00 Grundbetrag zuzüglich eines Steigerungsbetrages je Mitglied in Höhe von 5,00 (3) Soweit Kinder unter 14 Jahren nicht von Familienmitgliedern bzw. Einrichtungen (z.b. Kindergärten) betreut werden können und den Ratsfrauen und Ratsherren als Funktionsträger tatsächliche finanzielle Aufwendungen entstehen, erhöht sich die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 um 35,00. (4) Vereinigt ein Ratsmitglied mehrere der vorstehend aufgeführten Funktionen, so erhält es nur die jeweils höchste Aufwandsentschädigung. 6 Fahrtkosten, Reisekosten (1) Zum Ausgleich der Kosten für die Fahrten innerhalb des Stadtgebietes zur Wahrnehmung des Mandats erhalten die Ratsmitglieder einen monatlichen Pauschalbetrag. Er beträgt bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Rathaus ab 3 km bis 5 km ab 5 km bis 9 km von über 9 km 15,00 /monatlich 20,00 /monatlich 25,00 /monatlich Die Stellvertretenden Bürgermeister erhalten darüber hinaus für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes mit einem eigenen oder gemieteten Personenkraftwagen eine monatliche Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20,00. (2) Für die nicht dem Stadtrat angehörenden Ausschussmitglieder bemisst sich die Wegstreckenentschädigung für die Fahrten zu Sitzungen sowie zu Besprechungen innerhalb des Stadtgebietes nach den für unmittelbare Landesbeamte geltenden Reisekostenbestimmungen. (3) Für Fahrten außerhalb des Stadtgebietes, die in Ausübung ehrenamtlicher Verrichtung erforderlich oder nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss ausgeführt werden, erhalten die Ratsmitglieder und die nicht dem Stadtrat angehörenden Ausschussmitglieder sowie Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Personen auf Antrag eine Reisekostenvergütung entsprechend den für unmittelbare Landesbeamte geltenden Reisekostenbestimmungen. Neben dieser Reisekostenvergütung werden Sitzungsgelder und Auslagenersatz nicht gezahlt. 7 findet Anwendung. 7 Verdienstausfall, Pauschalstundensatz (1) Anspruch auf Ersatz für Verdienstausfall haben a) Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Personen, soweit sie keine Aufwandsentschädigung erhalten,

4 4 b) Ratsmitglieder und nicht dem Stadtrat angehörende Ausschussmitglieder neben ihren Aufwandsentschädigungen und ihrem Sitzungsgeld. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. (2) Unselbständig Tätigen wird auf Antrag der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Der Verdienstausfall wird auf höchstens 30,00 je angefangene Stunde, höchstens für 5 Stunden täglich, begrenzt. Soweit ein Rechtsanspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes für die Zeit der Mandatsausübung besteht, geht dieser Anspruch dem Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfall vor. Verdienstausfall wird bei Arbeitnehmern auf Anforderung durch den Arbeitgeber an diesen gezahlt. (3) Selbständig Tätigen wird auf schriftlichen Antrag eine Verdienstausfallpauschale je angefangene Stunde gewährt, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens oder des Entgelts für eine Vertretungs- oder Ersatzkraft berechnet wird. Der Höchstbetrag wird auf 15,00 je Stunde, bis zu maximal 5 Stunden je Tag, festgesetzt. (4) Wer hauptberuflich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlich gezahlten Ersatzes des Verdienstausfalls. Der Höchstbetrag wird auf 15,00 je Stunde, bis zu maximal 5 Stunden je Tag, festgesetzt. (5) Personen, die keine Ersatzansprüche nach den Absätzen 2, 3 und 4 geltend machen können, denen aber im beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, wird auf Antrag ein Pauschalstundensatz in Höhe von 15,00 je Stunde, bis zu maximal 5 Stunden je Tag, gewährt. (6) Arbeitnehmer erhalten Verdienstausfall nur für Stunden, die innerhalb der vom Arbeitgeber festgelegten üblichen Tagesarbeitszeit liegen. Für die in Abs. 3, 4 und 5 genannten Personen wird eine Entschädigung von Montag bis Samstag nur für die Zeit zwischen Uhr und Uhr gewährt. Wegezeiten und Vorbereitung bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Bei unselbständig Tätigen wird die unabdingbar notwendige Wegezeit angerechnet. Im Übrigen sind Ausnahmen hinsichtlich der regelmäßigen Arbeitszeit von Ratsmitgliedern individuell zu prüfen. 8 Schiedsmann (1) Der ehrenamtlich tätige Schiedsmann erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00. (2) Für die Gestellung des Dienstzimmers wird eine monatliche Pauschale in Höhe von 35,00 gewährt. (3) Mit den Aufwandsentschädigungen nach Abs. 1 und 2 sind sämtliche Auslagen, einschließlich der Fahrtkosten innerhalb des Stadtgebietes, etwaiger Verdienstausfall und der Pauschalstundensatz für eine ausschließliche Haushaltsführung abgegolten.

5 5 9 Auslagen (1) Für die Stadt ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen und notwendigen Auslagen einschl. der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, soweit dies durch das Gesetz oder diese Satzung nicht ausgeschlossen ist. (2) Die Erstattung der Auslagen wird auf höchsten 60,00 im Monat begrenzt. 10 Freiwillige Feuerwehr (1) Die Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlich tätigen Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung: a) Stadtbrandmeister 100 b) Stellvertretende Stadtbrandmeister 60 c) Ortsbrandmeister Ortsfeuerwehr Haren (Ems) 100 d) Ortsbrandmeister Ortsfeuerwehr Rütenbrock 100 e) Stellvertretende Ortsbrandmeister Ortsfeuerwehr Haren (Ems) 60 f) Stellvertretende Ortsbrandmeister Ortsfeuerwehr Rütenbrock 60 g) technische Warte (Fahrzeug-, Atemschutzgeräte-, Tauch-, Zeug-, Funk-) 40 h) Sicherheitsbeauftragte 40 i) Schrift- und Pressewarte 40 j) Jugendfeuerwehrwarte 40 (2) Funktionsträger, die neben ihrer Funktion eine weitere Funktion wahrnehmen, erhalten zusätzlich zu dem für die erste Funktion festgesetzten Betrag einen Betrag in Höhe der Hälfte des für die weitere Funktion festgesetzten Betrages. (3) Mit den monatlichen Pauschalbeträgen für die übrigen Funktionsträger sind auch die Fahrtkosten innerhalb des Stadtgebietes abgegolten. (4) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten in anderen als den in 33 Abs. 3 und 32 Abs. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes genannten Fällen auf Antrag den infolge des Feuerwehrdienstes entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall bis zu einem Betrag in Höhe von 29,00 je angefangene Stunde, höchsten jedoch für 5 Stunden je Tag. (5) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die wegen des Feuerwehrdienstes oder einer auf den Feuerwehrdienst zurückzuführenden Erkrankung mindestens ein im Haushalt lebendes Kind unter 10 Jahren nicht selbst im gewohnten Umfang betreuen können, wird auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für die Betreuung bis zu einem Höchstsatz von 10,-- je angefangene Stunde ersetzt, höchstens jedoch 90,-- im Monat. (6) Bei notwendigen und von der Stadt genehmigten Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes sowie bei Teilnahme an Lehrgängen wird auf Antrag Reisekostenvergütung entsprechend den für unmittelbare Landesbeamte geltenden Reisekostenbestimmungen gewährt. (7) 7 dieser Satzung (Verdienstausfall/Pauschalstundensatz) findet auf die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr keine Anwendung.

6 6 11 Ortsvorsteher/Ortsbeauftragter (1) Die Ortsvorsteher erhalten als Ehrenbeamte folgende monatliche Aufwandsentschädigung: Ortschaft Altenberge 40,00 Ortschaft Emmeln 50,00 Ortschaft Emen-Raken 30,00 Ortschaft Erika 40,00 Ortschaft Fehndorf 40,00 Ortschaft Landegge 30,00 Ortschaft Lindloh-Schwartenberg 40,00 Ortschaft Rütenbrock 50,00 Ortschaft Tinnen 40,00 Ortschaft Wesuwe 50,00 (2) Der ehrenamtlich tätige Ortsbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15, Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Entschädigungen Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der nach dieser Satzung gezahlten Entschädigung ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, Angelegenheit der Empfänger. 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Haren (Ems) über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten und über Aufwandsentschädigungen für Ehrenbeamte in der Stadt Haren (Ems) vom außer Kraft. Haren (Ems), Honnigfort Bürgermeister Hinweis: Diese Satzung beinhaltet 1. Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder und der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder sowie der Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Personen in der Stadt Haren (Ems) vom , veröffentlicht im

7 7 Amtsblatt für den Landkreis Emsland Nr. 30/2013 vom Die Änderungssatzung ist am in Kraft getreten.

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