Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

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1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme) Änderung vom 20. Juni 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März , beschliesst: I Das Ausländergesetz vom 16. Dezember wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1 Betrifft nur den französischen Text. 2 Im gesamten Erlass wird der Ausdruck «Reisepapiere» durch «Reisedokumente» ersetzt; die notwendigen grammatikalischen Anpassungen sind vorzunehmen. Art. 6 Abs. 2 und 2 bis 2 Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10) erlässt die zuständige Auslandvertretung je nach Zuständigkeitsbereich im Namen des Bundesamtes für Migration (BFM) oder des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mittels eines Formulars eine Verfügung. Der Bundesrat kann vorsehen, dass andere Stellen des EDA ebenfalls Verfügungen im Namen des EDA erlassen dürfen. 2bis Gegen eine Verfügung nach Absatz 2 kann bei der verfügenden Instanz (BFM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember gilt sinngemäss. Art. 65 Abs. 3 3 Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens 15 Tage der Aufenthalt in den internationalen Transitzonen der Flughäfen gestattet, sofern nicht die Ausschaffung (Art. 69) oder die Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art ) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen 1 BBl SR SR

2 über die vorläufige Aufnahme (Art. 83) und die Einreichung eines Asylgesuchs (Art. 22 AsylG 4 ). Art. 71 Bst. c Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: c. die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem EDA sicherstellt. Art. 92 Sorgfaltspflicht 1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen- Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. 2 Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht. Art. 93 Abs. 1 und 3 Einleitungssatz 1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone die von ihnen beförderten Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird, unverzüglich betreuen. 3 Kann ein Luftverkehrsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so muss es zusätzlich übernehmen: Art. 94 Zusammenarbeit mit den Behörden 1 Die Luftverkehrsunternehmen arbeiten mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zusammen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sind in der Betriebsbewilligung oder in einer Vereinbarung zwischen dem BFM und dem Unternehmen zu regeln. 2 In der Betriebsbewilligung oder der Vereinbarung kann zusätzlich insbesondere Folgendes festgelegt werden: a. besondere Massnahmen des Luftverkehrsunternehmens zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92; b. die Einführung von Pauschalen anstelle der Lebenshaltungs- und Betreuungskosten nach Artikel Werden besondere Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a festgelegt, so kann in der Betriebsbewilligung oder in der Vereinbarung vorgesehen werden, dass ein allfälliger Betrag, den ein Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 122a Absatz 1 bezahlen muss, um maximal die Hälfte reduziert wird. 4 SR

3 Art. 95 Weitere Transportunternehmen Der Bundesrat kann weitere kommerzielle Transportunternehmen den Artikeln 92 94, 122a und 122c unterstellen, wenn schweizerische Landesgrenzen zu einer Schengen-Aussengrenze werden. Er berücksichtigt dabei die Vorgaben von Artikel 26 des Übereinkommens vom 19. Juni zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ). Art. 103b Informationssystem Einreiseverweigerungen 1 Das BFM führt ein internes Informationssystem über Einreiseverweigerungen nach Artikel 65 (INAD-System). Es dient zur Umsetzung von Sanktionierungen bei Sorgfaltspflichtverletzungen nach Artikel 122a sowie zur Erstellung von Statistiken. 2 Das System enthält folgende Daten über Personen, denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wurde: a. Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit; b. Angaben zum Flug; c. Angaben zum Grund der Einreiseverweigerung; d. Angaben zu Verfahren wegen Sorgfaltspflichtverletzungen nach Artikel 122a im Zusammenhang mit der betreffenden Person. 3 Die im System erfassten Daten werden nach zwei Jahren anonymisiert. Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das BFM Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden. Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln. 2 Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: a. die Abgangsflughäfen oder -staaten; b. die Datenkategorien nach Absatz 3; c. die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. 3 Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: a. Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; 5 Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom , S

4 b. Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; c. Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; d. Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; e. Beförderungs-Codenummer; f. Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; g. Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. 4 Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 19. Juni über den Datenschutz. 5 Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. 6 Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: a. wenn feststeht, dass das BFM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; b. am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. Art. 104a Passagier-Informationssystem 1 Das BFM führt ein Passagier-Informationssystem (API-System) zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen. Das API-System enthält die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4. 2 Das BFM darf zur Überprüfung, ob die Luftverkehrsunternehmen ihre Meldepflicht erfüllen, und zur Durchsetzung der Sanktionen nach Artikel 122b mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 aus dem API-System abrufen. 3 Die für die Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen zuständigen Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 abrufen. 6 SR

5 4 Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstaben a und b werden automatisch und systematisch mit den Daten des RIPOL, des SIS, des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) abgeglichen. 5 Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 dürfen nach Ankunft des betreffenden Fluges nur zur Durchführung eines straf-, asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens genutzt werden. Sie sind zu löschen: a. wenn feststeht, dass kein solches Verfahren durchgeführt wird, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des betreffenden Flugs; b. am Tag, nachdem die Verfügung in einem solchen Verfahren rechtskräftig geworden ist. 6 In anonymisierter Form dürfen die Daten zu statistischen Zwecken über die Fristen nach Absatz 5 hinaus aufbewahrt werden. Art. 104b Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall 1 Für die Durchführung der Grenzkontrolle, die Bekämpfung der illegalen Migration und den Vollzug von Wegweisungen müssen Luftverkehrsunternehmen den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden auf Verlangen Passagierlisten zur Verfügung stellen. 2 Die Passagierlisten müssen die folgenden Daten enthalten: a. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisepasses der beförderten Personen; b. Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen und Zielflughafen; c. Angabe des Reisebüros, über das der Flug gebucht worden ist. 3 Die Pflicht, die Passagierlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung des Flugs. 4 Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden löschen die Daten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt. Art. 109b Abs. 2 Bst. d, e sowie 2 bis 2 Das nationale Visumsystem enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller: d. die Daten aus dem RIPOL sowie aus dem ASF-SLTD, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben; e. die Daten aus dem SIS, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben, sofern eine Ausschreibung nach Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1987/ Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), Fassung gemäss ABl. L 381 vom , S

6 vorliegt und die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 dieser EG-Verordnung erfüllt sind. 2bis Das nationale Visumsystem enthält ausserdem ein Subsystem mit den Dossiers der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller in elektronischer Form. Gliederungstitel vor Art Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen 1. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 115 Abs. 2 2 Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft. Art. 116 Abs. 1 Bst. c 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: c. einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. Art. 120a 120c und 120e Abs. 2 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art Abschnitt: Administrative Sanktionen Art. 122 Sachüberschrift Verstösse von Arbeitgebern Art. 122a Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen 1 Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. 2 Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flug- 3028

7 häfen erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird. 3 Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn: a. das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: 1. die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war, 2. nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht, 3. das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war, 4. es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen; b. das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden zu sein. 4 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Belastung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere in Kriegssituationen oder bei Naturkatastrophen. Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. 2 Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. 3 Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: a. die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder b. es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. Art. 122c Gemeinsame Bestimmungen für die Sanktionierung der Luftverkehrsunternehmen 1 Die Artikel 122a und 122b gelten unabhängig davon, ob die Sorgfalts- oder Meldepflicht in der Schweiz oder im Ausland verletzt wurde. 2 Zuständig für die Sanktionierung der Widerhandlungen nach den Artikeln 122a und 122b ist das BFM. 3029

8 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember Es muss eröffnet werden: a. im Fall einer Verletzung der Sorgfaltspflicht: spätestens zwei Jahre nach der betreffenden Einreiseverweigerung; b. im Fall einer Verletzung der Meldepflicht: spätestens zwei Jahre nach dem Datum, an dem nach Artikel 104 Absatz 1 die Daten hätten übermittelt werden müssen. Art. 126c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2014 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 20. Juni 2014 dieses Gesetzes hängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Sorgfalts- oder Meldepflicht werden nach bisherigem Recht fortgeführt. II Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Ständerat, 20. Juni 2014 Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol Nationalrat, 20. Juni 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2014 unbenützt abgelaufen. 9 2 Es wird auf den 1. Oktober 2015 in Kraft gesetzt. 2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 8 SR BBl

9 Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: Anhang (Ziff. II) 1. Asylgesetz vom 26. Juni Art. 92 Abs. 3 bis 3bis Er kann im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen 11 für Aufwendungen der Kantone, die mit der Überstellung von Personen in die Schweiz direkt in Zusammenhang stehen, Beiträge ausrichten. 2. Bundesgesetz vom 20. Juni über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 3 Abs. 2 Bst. k 2 Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich: k. die Erfüllung der Aufgaben nach dem Entsendegesetz vom 8. Oktober Art. 9 Abs. 1 Bst. l und 2 Bst. k 1 Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: l. den Visumbehörden zur Prüfung der Visumgesuche. 2 Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: k. den Visumbehörden zur Überprüfung, ob eine Visumgesuchstellerin oder ein Visumgesuchsteller ein Asylverfahren durchläuft oder durchlaufen hat. 10 SR Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt. 12 SR SR

10 3. Bundesgesetz vom 13. Juni über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes Art. 7 Abs. 3 3 Das Bundesamt für Migration erteilt die Auskünfte über Daten betreffend die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Einreiseverbote nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember (AuG), die im Informationssystem nach Artikel 16 bearbeitet werden. Art. 15 Abs. 1 Bst. d und d bis sowie 3 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. f 1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: d. Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung, dem AuG 16 und dem Asylgesetz vom 26. Juni ; d bis. systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 104a Absatz 4 AuG; 3 Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten: f. das Bundesamt für Migration, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben d und d bis ; Art. 16 Abs. 2 Bst. b und i sowie 5 Bst. b bis 2 Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bunds und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: 14 SR SR SR SR

11 b. Anordnung und Überprüfung von Einreiseverboten gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen 18 gebunden ist; i. systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104a Absatz 4 AuG Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 mittels Abrufverfahren Zugriff auf Daten im N-SIS: b bis. das Bundesamt für Migration zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Buchstabe i; 18 Abk. vom 26. Okt zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren (SR ); Abk. vom 17. Dez zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ); Prot. vom 28. Febr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ). 19 SR

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